Zaniilieli-rlnterWung einberusener Reservisten Landlvehrlenie.

Die Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften erhallen auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen, sofern dem Einberufenen als Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamtsn sein persönliches Dienstein­kommen für die Zeit der Uebung gewährt ist.

Der Anspruch ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Orts anzubringen, wo der Unterstützungsberechtig!e zur Zeit des Beginn des Anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solches nicht binnen 4 Wochen nach Beendigung der Uebung geschieht. Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort an dem der Einberufene sein Unterkommen (Wohnung, Schlafstelle usw) hatte, auch wenn er außerhalb dieses Ortes beschäftigt war.

Die Zahlung der Unterstützungsbeträge kann erfolgen: am Tage des Abgangs des Einberufenen zur Uebung für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halbmonats: für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage desselben im voraus; am ersten Tage des letzten Halbmoncts für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch. Mit Rücksicht auf die behördliche Prüfung der Angaben der Beteiligten (z. B. auf Grund der Standes- register) und die Vorlage an die Staatsbehörde (Oberamt; Bezirksamt usw.) behufs Zahlungsanweisung, womit natur­gemäß einige Tage Zeit vergeht, wird den Beteiligten empfohlen, die Ansprüche möglichst bald nach Empfang des Gestellungsbefehls, unter allen Umständen aber schon vor Beginn der Uebung geltend zu machen.

Unterstützungsderechtigt sind: 1. Die Ehefrau des Ein­berufenen und Lessen eheliche und den ehelichen gesetzlich glcichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie 2. dessen Kinder über 15 Jahren, Verwandte in aussteigender Linie (Eltern, Großeltern usw.) und Geschwister, insofern die von ihm unterhalten werden; unter der gleichen Voraussetzung kann Len Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindem aus früherer Ehe eiche Unterstützung ge-

währt werden. Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehe­frauen und unehelichen Kindern steht ein solcher Anspruch nicht zu.

Da das Gesetz weder sagt, daß die Unterhaltungsge­währung eine vollständige sein müsse, noch aber, daß der Anspruch unter ein bestimmtes Maß nicht heruntersinken dürfe, so darf der Unterstützungsanspruch als gegeben ange­nommen werden, wenn nachgewiesenermaßen mindestens die Hälfte des Lebensunterhalts der in Betracht kommenden Angehörigen vom Einberufenen seither geleistet worden ist. Wenn z. B. dessen Eltern die Unterstützten sind, s o kann der Unterstützungsanspruch nicht ohne weiteres aus dem Grunde als nicht gegeben betrachtet werden, weil sie selbst noch einiges Geld verdienen und ihre anderen Kinder etwas zum Haushalt beitragen. Uebrigens kann die Gemeindebe­hörde keinesfalls den Anspruch von sich aus abweisen; zur Beschlußfassung ist vielmehr nur die Kommission des Liefe­rungsverbands zuständig, der die Akten durch Vermittlung des Oberamts vorzulegen sind.

Der Untcrstützungsanspruch steht auch Arbeitern zu, die in Reichs- Staats- und Kommunalbetrieben beschäftigt sind und zum Reich, Stasi und zur Gemeinde lediglich in einem privat- (nicht beamten-) rechtlichen Bertragsvertzältnis stehen. Solche Familien haben nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers insbesondere die Unterstützung auch dann zu beanspruchen, wenn der Einberufene während der Uebung seinen Lohn gemäß § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise sortbezieht. Im Privatlichen gilt nämlich ohne besondere gegenseitige Vereinbarung der Grundsatz, daß sich noch § 616 des BGB. der zur Dienstleistung Verpflichtete denjenigen Betrag anrechnen lassen muß. der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfall­versicherung zukommt. Und dementsprechend muß sich der Einberufene eventuell auch die Einrechnung der staatlichen Familien-Unterstützung in den Lohn gefallen lassen.

Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: für die Ehefrau 30°/<, des ortsüblichen Tagelohns, für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen, für jede der sonst unlerstiltzungsberechiigien Personen lOO/g.

Der Gesamtbetrag der Unterstützung darf 60°/o des orts­üblichen Tagelohns^nicht übersteigen.

Landwirtschaft, Handel und Verkehr.

jlj Rohrdorf, 8. Mai. Das frühere I. A. Webersche Spin- nereianwesen am Walddorser Bächle ist mit 2 angrenzenden Wiesen von Herrn Adolf Gropp in Nagold heute käuflich erworben worden. Derselbe beabsichtigt eine Forellenzllchterei anzulegen, wozu die Lage des Grundstückes äußerst geeignet ist. Damit zieht ein neuer Er- werdszweig hier ein, dem eine gute Zukunst gewünscht wird. Ebenso ist auch der Gemeinde eine neue, größere Steuerquelle gewiß zu gönnen.

r Hall, 8. Mai. (Viehmarkt und Prämierung). Mit dem Monatsviehmarkt war ein vom 1. Landw. Gauvrrband veran­stalteter Zuchtviehma kt mit Farrenprämierung verbunden, dem 86 um Preise konkurrierende Farren zugetrieben waren. Es konnten 24 Fairen mit Preisen in Höhe von 4080 bedacht werden. Die Preise der verkauften Farren bewegten sich zwischen 600 und 1105 Der Zutrieb zum Monatsviehmarkt betrug 50 Farren, 26 Ochsen, 116 Kühe und 216 St. Jungvieh. Die Preise waren bei einem Farren L501100.^. bei einem Paar Ochsen von 10001500bei Kühen von 300575 bei Jungvieh vcn 155550 Umgesetzt wurden 121000

Soeben erschien eine neue Uebersichtskarte für den Badi­schen und Würitembcrgischen Schwarzwald: sie trägt den lateinischen NamenDux" (Führer) und darf gegenüber den anderen Karten sicherlich den Anspruch erheben besonders originell zu sein. Nicht nur sind, wie auf den übrigen Karten, die Höhenwege als empfehlenswerte Marschrouten markiert, sowie die Straßen, Eisen­bahnen und wichtigsten Post- und Auto-Verbindungen angegeben, sondern sie ist noch umrahmt mit einem Verzeichnis derjenigen Tou- ristcn-Hotels, welche auch dem weniger bemittelten Wanderer eine ordentliche Unterkunst zu bescheidenen Preisen bietet. Die größte Ueberraschung bietet aber die Rückseite der Karte, welche den Eisen­bahn-Fahrplan für alle Verkehrslinien im bad. wie württ. Schwarz­wald enthält. Der Preis der neuen Karte beträgt im Einzelperkauf ?5 Vf. Diese neue UebersichtskarteDux", von der Plandruckerei E, Schulze, Pforzheim, hergestellt und im Verlag, ist von der X»i8«r'sche» Buchhdlg. Nagold, zu beziehen. _

Mutmaß!. Wetter am Samstag und Sonntag. Der Niederdruck im Westen Hut sich noch weiter ver­seilt und hat bereits begonnen, seinen Einfluß geltend zu machen. Vorerst ist dieser Einfluß ein günstiger, so daß wir heiteres, trockenes Wetter in Aussicht nehmen dürfen.

Fir dk Redaktion verantwortlich: Karl Pa» rDruckt». Verlag der G. W- 3 2 is«r'schen Buchdsicker«! (Emil Zaster- Nagold.

Amtsgericht Nagold.^-

Das

KiMsiersshre»

über das Vermögen der Karoline Scholder, Rotgerbers Witwe in Altensteig und den Nachlaß ihres Mannes Heinrich Scholder, ist nach erfolgter Abhaltung des Schlußter­mins heute

aufgehoben

worden.

Den 7. Mai 1913.

AmtsgerichtssrkrrtSr Heyd.

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zum Austreichen zu haben.

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