RHchetm tLgUck «it Aurmchinr der Sonn- and Srsttage.

Pret» o^trfiShkftch Per mit TrSgrriohll !L0 >». im Bezirk»- »ad l0 L»--7>erkthr 1LS t« wrigen Wtrttemberg ILS Moualv-Aüonnrmeat, noch Ver hSitvi».

? I ^ >

Axts- >>»!> AiM-DIt ftl den VbnWlsMK NGO.

Fernsprecher Nr. 28.

87. Jahrgang.

Fernsprecher Nr. 26.

Anzrinrn-Eedlhr

für die einspalt. Zeile au» gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung IS >4, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Beilagen: Plauderstilbchen, Jllnstr. Sonntagrblatt und

Schwäb. Landwirt.

84

Donnerstag, de« 24. April

isir

Amtliches.

A. Hbe^srnt A»gsüd.

Bekanntmachung, betr. das Militärersatzgeschäst «nd den Eintritt junger Leute in die Unteroffizier- Vorschule« «nd in die Uuterosfizierschnlen.

Die Herren Ortsvorsteher und die beteiligten Kreise werden aus die Bekanntmachung des K. Oderrekruiierungs- rats vom 4. März 1913 (Mimst-Amtsdl. S. 194), betr. die Gesuche von Rekruten um Einsielluna, zu einem bestimmten Truppenteile, den freiwilligen Eintritt zum Dienste und den Eintritt junger Leute in Unteroffizier-Vorschulen und in die Unterosstzstrschulkn aufmerksam gemacht.

Das Nähere kann aus dem Rathaus erfahren werden.

Den 21. Apnl 19l3 Kommerell.

Die Herren Ortsvorsteher werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß Herr Oberamtstierarzt Dr. Metzger in der am Sonn­tag den 27. April nachm. 2 Uhr in der Tranbe in Nagold stattfindenden Hauptversammlung des Landw. Bezirksoereins einen Bortrog über das «sne Viehsenchrn-

Den 23. April 1913. Kommerell.

Bezirksoereins einen Bortrog über das «sne Viehseuchen aefetz, insvesondere die «ekümpsnng verLnver knlose" halten wird.

Die Stadt- «nd Schrrktheißenämter

werden an die Erledigung des hektegrasierten Erlasses vom 10. April ds. Is., betr. dis Durchfüh ung des Gesetzes über die Eber- und Ztegenbockhaltung, erinnert.

Den 22. Apri! 1918. Kommerell.

Bekanntmachung betr. das Strsmeruuwesen.

Es ist m den letzten Monaten, Wie auch in anderen Oderamtsdezirken, d e Wahrnehmung gemacht worden, daß wieder mehr Fälle von Bettel und Landstreicherei Vorkommen.

Die Brzirksangehörigen werden dringend ersucht, keinerlei Almosen irgend welcher Act an Stromer zu verabreichen und jeden Bettler den Polizeibediensteten anzuzeigen.

Die Ortspolizeibehördeu, die Landjägermannschaft und die Ortspolizewiener haben verdächtige Personen im Auge zu behalten und im Falle des Bettels oder des Verdachts von Landstreicherci sestzunshmen und dem Oberarm oorzuführen.

Nagold, den 23. April 19i3. Kommerell.

Es besteht Veranlassung, auf nachstehende von der K. Regierung des Schwarzwaldkreises om 20. Juli 1907 für vollzieh bar erklärte

bezirkspolizeiliche Vorschrift, betreffend den Flaschendierhrndet

hinzuweisen:

Auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 und der Art. 51 ff. des Poiizeistrasgesetzes vom

27. Dez. 1871 (Reg.-Bl S. 391)

4. Juli 1898 (Reg.-Bi/S. 149)' wurde vom Oberamt am 1. Juni 1907 mit Zustimmung des Amtsyers.-Ausschußes vom 9. Juli d. I. nachstehendes verfügt:

Z 1. Besonderer Raum.

Das Abfüllen von Bier zum Zweck des Verkaufs in Flaschen, darf nur in einem besonderen, zu dieser Verrichtung bestimmten Raum geschehen.

Der Raum darf nicht zu Zweckm, die seiner Bestim­mung widersprechen, insbesondere nicht als Wohn- oder Schlafzimmer oder als Küche benützt werden. Auch dürfen in demselben nicht Gegenstände gelagert werden, deren Lagerung eine Verunreinig,mg des Bieres im Gefolge haben kann. " ^

§ 2 Beschaffenheit des Raumes.

Der Abfüllraum muß geräumig, hell, lustig oder leicht lüstbar sein und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Diingecstätte oder dergleichen liegen.

Der Boden muß zemen'.iett oder mit anderem un­durchlässigen Ma'ecial gedeckt und so eingerichtet sein, daß Flüssigkeiten sich von selbst sammeln und geordnet abfließen.

Die Wände des Raumes müssen bis zur Höhe von I m vom Fußboden zementiert oder von solchem Material hergcstellt sein, das, ohne Bestandteile adzugeben, abge­waschen werden kann.

8 3. Wasser.

In dem Abfüllraum oder in dessen unmittelbarer Nähe muß frisches Wasser in genügender Menge stets vorhanden sein.

Wasser, dessen Beschaffenheit gestmdheitspolizciiich zu

beanstanden ist, darf zum Reinigen der Flaschen usw. keine Verwendung finden. Insbesondere ist es unstatthaft, zum Abfüllungsgefchäst nötige Flaschen oder Geräte mit Wasser ans Bächen, Teichen und dergl. zu reinigen.

8 4. Abfüllgrfäße.

Das Bier darf nur in Glassiaschen, nicht in Tonkrüge (Selterswasserkrüge) oder andere undurchsichtige Gesäße abgesiillt werden.

Flaschen, in welchen sich zuvor Petroleum oder andere stark riechende, ungenießbare oder giftige Flüssigkeiten be­funden haben, ferner Flaschen, welche am Rande beschädigt oder zersplittert sind, dürfen zur Abfüllung von Bier nicht verwendet werden.

8 5. Abfüllapparat.

Zum Abfüllen des Bieres in Flaschen muß ein be­sonderer Illllapparat (Syphonapparat, Patentschlauch oder dergleichen) benützt werden.

Untersagt ist insbesondere das Abfülleu mit­telst Gummiröhren, die von dem Abfülleuden in de» Mund genommen werden, um das Bier an- znsangeu.

Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an dem Abfüllapparat, sowie die Patentoscichlüfse der Flaschen müssen den Vorschriften in den 88 1. 2 und 3 des Reichsgesetzes über den Berkehr mit diel- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (RGB. S. 273) entsprechen.

8 6. Nötige Gerätschaften.

Als Gerätschaften zum Abfällen müssen abgesehen von dem eigentlichen Absüllapporat vorhanden sein: eine Spülmaschine mit Bersten zum Spülen der Flaschen oder ein Gefäß mit Porzellanschroten; zwei Spülgefäße (Standen oder dergl.) von genügender Größe; ist eine Spülmaschine vorhanden, so genügt ein Spülgefäß;-

ein Gestell, auf welchem die leeren gereinigten Flaschen zum Abtropfen aufgestellt werden können (Abtropf- Gestel!).

Diese Gerätschaften müssen in dem Absüllraum ständig ausbewahrt und dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

8 7. Reinhaltung des Abfüllranmes «nd der Gerätschaften.

Der Abfüllraum und die zum B-t-ieb des Flaschenbier- Geschäfts nötigen Gerätschaften müssen stets rein gehalten werden. Insbesondere ist der Schlauch nach dem Absüllen jeweils mit heißer Sodalösung zu reinigen.

Bor dem Einsllllen des Bieres müssen die Flaschen gründlich mit heißem Wasser gereiuigt werden und zwar mittelst der Spülmaschine oder mit Porzellanschroten. Die Einfüllung des Biers darf erst nach Erkalten der Flaschen vorgenommen werden.

Der Gebrauch von Metallschroten ist verboten.

Bei Wiederverwendung gebrauchter Flaschen mit Ber- schlußvorrichtungen sind die letzteren möglichst vor jeder neuen Flaschenjüllung von der Flasche zu entfernen und einer hinreichenden Desinfektion (durch Auskochen in Soda­lösung oder der«!.) zu unterziehen; dabei sind die Gummi­ringe von den Porzellanknöpfen zu entfernen.

Die Flaschen müssen vor dem Einsüllen auf das Ab- tropfgestell gebracht und genügend lange Zeit dort belassen werden.

Gebrauchte Korkstopsen dürfen nicht wieder verwendet werden.

8 8. Beschaffenheit des Bieres.

Trübes, schalgewordenes oder sonst verdorbenes Bier, insbesondere Tropft und Neigbiel, darf als Flaschenbier nicht abgegeben werden (vgl. auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Grbwuchsgegenstünden, vom 14. Mai 1879, RGBl. S. 145 29. Juni 1887, Reg-Bl. 276)

8 9 Personen, welche das Abfüllen besorgen. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautausschlägen leiden, dürfen beim Absüllgeschäft (ein­schließlich der Reinigung der Flaschen und Gerätschaften) nicht Mitwirken.

8 10. Polizeiliche Prüfung.- Die zum Absüllen benutzten Räume und Geräte sind den zuständigen Polizcibeamten, welche dieselben in Zwischen­räumen auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit prüfen werden, auf Erfordern vorzuzeiaen.

Die Stadt- und Schultheißenömter wollen die Bisr- brauereibesitzer, Wirte und Flaschenbierhändler in ihren Gemeinden aus vorstehende Vorschriften wiederholt Hin­

weisen, die genaue Einhaltung derselben überwachen, die Polizriorgane entsprechend instruieren und über den Vollzug im Echultheißenamtsprotokoll Vermerk machen.

Den 21. April 1913. Amtmann Mayer.

Das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Berkehrs­abteilung, hat am 22. April d. I. die Stelle des Stationsoerwalter« in Ergenzingenjdem Eisenbahnassistenten Motzer tn Asperg übertragen.

Me SesMMMe der deutsche» Heere» »om t. Moder im «d.

Die Frtedenspräsenzstärke beträgt vom 1. Oktober d«. Is. ab 793 280 Mann und 157 788 Dienstpserde. Die 793 280 Mann zel fallen in 31 450 Offiziere, 2480 Sani- lätsosfiziere, 865 Veterinäre, 1593 Obcrzahlmeister «nd Zahlmeister, 2 Armeemustkinspizienten, 58 Werkstättenvor- steher, Materialtenvenvaltec, Maschinenmeister, Luftschiff- halleninspektoren, 1126 Waffenmeister und Maschinisten. 110 Sattler. 107 794 Unteroffiziere und 647 793 Gemeine. Das preußische jjRerchsmilttärkonttngent und die in die preußische Verwaltung übernommenen Kontingente anderer Bundesstaaten zähle» 24 553 Offiziere, 1912 Sanitätsoffi­ziere. 670 Veterinäre, 1231 Zahlmeister, 2 Mustkinspizieuten, 52 Werkstättenvorsteher usw., 869 Waffenmeister und Ma­schinisten. 86 Sattler. 83 598 Unterosstziere, 503 037 Ge­meine und 123 487 Pferde. Das bayerische Kontingent setzt sich zusammen aus 3474 Offizieren, 285 Sanitätsoffi­zieren, 102 Veterinären, 181 Zahlmeistern, 2 Werkstätten­vorstehern, 127 Waffenmeistern, 12 Sattlern, 11 934 Unter­offizieren, 71186 Gemeinen und 16 890 Dienstpferden. Das sächsische Kontingent zählt 2284 Osfiziere, 188 Sani­tätsoffiziere, 65 Veterinäre, 2121 Zahlmeister, 3 Werk­stättenvorsteher, 86 Waffenmeister» 8 Sattler, 8148 Unter- oifiziere, 48 782 Gemeine und 1211h Dienstpserde. Das Württ. 'Mililärbcr.t^gent zählt insgesamt 30278 Mann und 5295 Dienstpserde. Die Kopfzahl zerfällt tn 1148 Offiziere. 95 Sanitätsoffiziere, 28 Veterinäre, SO Ober- und Zahlmeister, 1 Materialienoerwalter, 44 Waffenmeister, 4 Sattler, 4414 Unteroffiziere und 24 788 Gemeine. Unter den 1148 Offizieren sind 14 Generale, 25 Regimentskom­mandeure, 128 Stabsoffiziere, 306 Hauptleute und Ritt­meister, 654 Oberleutnants und Leutnants nebst 21 Adju- tanrcnoffizieren, Offizieren in besonderen Stellungen und Beamten bei diesen. Die 95 Sanitätsoffiziere gliedern sich in 4 Generalstabsärzte, 28 Stabsärzte, 19 Oberstabsärzte, 44 Oberärzte und Assistenzärzte. Unter den 28 Veterinären sind 1 Korvsstabsveterinär, 13 Oberstabs- u. Stabsveterinäre und 14 Oberoetertnäre und Veterinäre. Die 4114 Unter- offi-iere zerfallen in 19 Obermusikmeister und Musikmeister, 50 Unterzahlmeister, 5 Schirrmeister, 3 Luftschiffunteroffiziere, 276 Feldwebel u. Wachtmeister, 217 Bizefeidwebel u. Bize- wachimeister, 174 Fähnriche, 3017 Unteroffiziere, 222 Spiel­leute, 30 Bataillonstambours und 101 SanMsunteroffiziere. Bon 24788 Gemeinen sind 382 Kapitulanten, 2710 Ge­freite, 92 Sanitätsgesrette, 21529 Gemeine und 75 Oekono- miehandwerker. Unter den Gemeinen sind auch 270 Hilfs- Hoboisten und Hilfshornisten eingerechnet.

Deutscher Reichstag.

Berlin, 23. April. Präsident Dr. Kämpf eröffnet die Sitzung um 2.20 Uhr. Hosrichter (Soz.) führt beim KapitelFcstungs-, Ingenieur-, Pionier- und Verkehrs­wesen" aus, daß der Fiskus das innerhalb der befestigte« Städte zu verkaufende Gelände nur an die Stadtverwal­tungen überlasten sollte. Der Militarismus sei schuld, daß in diesen Städten das Wohnungswesen im Argen liege, in- soferne Reibungen zwischen ihnen und den Fortifikations- behörden entstünden, wenn die Stadtverwaltungen größere Anlagen machen wollten; auf deren Klagen werde nichts gegeben. Trimborn (Ztr.) bringt einen solchen Fall in Köln zur Sprache. Generalleutnant Wandel betont, daß die Festungen unbedingt leistungsfähig erhalten bleiben müßten. Die großen Garnisonen bringen den Festungs- städten auch große Vorteile. Aus eine Anfrage des Abg. Weinhausen (F.B) antwortet Generalleutnant Wandel, daß den Wünschen der Stadt Danzig, betreffend Rayon­beschränkungen nach Möglichkeit entsprochen werde. Gegen­über Ausführungen Dr. Weills (Soz.) und Trimborn (Ztr.) wegen Nichientgegenkommens gegenüber der Städle und etatsmäßiger Anstellung der Festungs- und Betriebsleiter, sowie von Behrens (W.Bgg.) wegen Beschäftigung von ausländ. Arbeitern bei Neuvergebung von Arbeiten bemerkt Gen.Leutn. Wandel, daß ausländische Arbeiter bei Best stig- ungsarbeiten außerordentlich unerwünscht seien und scharfer Kontrolle unterlägen, aber die inländischen Arbeiter sind aus