r Washington, 9. AprU. Die Einführung der direkten Wahl der Senatoren der Bereinigten Staaten ist tatsächlich eine Bestimmung der amerikanischen Verfassung,, geworden, nachdem die gesetzgebende Körperschaft von Con­necticut diese Abänderung ratifiziert hat.

Der Balkankrieg.

r London, 9. April. (Reuter). Die Botschafter­oereinigung, die gestern im Auswärtigen Amt zusammentrat, wird vor Freitag nachmittag nicht wieder zusammentreten. Die Botschafter trafen die Entscheidung über dte Bedingungen, die die Mächte den Balkanstaaten als Antwort auf deren letzte Note überreichen werden. Es besteht Grund zu der Annahme, doß die den Balkonoerbündeten bereits mitge­teilten Anschauungen der Mächte unverändert geblieben sind und daß dies aus der Antwort hervorgehen wird. In den zuständigen Kreisen wird betont, daß "die wirkliche Frage dte sei, ob die Kriegführenden Frieden wünschen. Im be­jahenden Falle, so wird erklärt, sollte wohl keine Schwierigkeit bestehen, den Frieden zustande zu bringen. Es würden zwei Borschläge finanziellen Charakters gemacht werden, die einen gew sscn Einfluß auf die montenegrinische Regierung haben dürsten. Der montenegrinische Friedensdelegierte hatte gestern eine Unterredung mit dem französischen Bot­schafter. Er besuchte später Sir Arthur Nicnolson im Aus­wärtigen Amt. Wie das Reutersche Bureau weiter erfährt, soll sich die internationale Blockade von Antivari bis zum Flusse Drin ausdehnen.

i- Sofia, 9. April. An hiesiger kompetenter Stelle erklärt man, daß keinerlei Hindernisse für die sofortige Unter­zeichnung des Präliminarfriedens bestehen. Was Bulgarien angehe, so sei es jedenfalls zur Unterzeichnung bereit. Die Entscheidung hänge daher einerseits von den Großmächten, andererseits von den übrigen Balkanoerbündeten ab, die Bulgarien in ihrer Haltung nicht beeinflussen können.

Zur Aktiv« gegen Montenegro.

Wien, 9. April. Dis offiziös bedienteReichspost" erklärt, an maßgebender Stelle werde die Lage seit gestern optimistischer beurteilt. Die Ausschiffung der serbischen Truppen in Saloniki erfolgte auf die Initiative der serbi­schen Regierung, welche auch weitere Nachschübe von Trup­pen und Munition nach Skutari nicht mehr machen will.

Korfu, 9. April. DerMatin" meldet von hier: Ein Telegramm aus Antivari besagt, daß vollständige Ruhe herrscht. Das Geschwader der Großmächte gibt kein Lebens­zeichen von sich. Es scheint tot zu sein. Die Belagerer von Skutari bereiten sich für den Generalsturm vor.

König Nikita dankt ab?

Cetinje, 8. April. König Nikolaus von Montenegro, hat den Botschaftern der Mächte mitgeleilt, daß er, sofern die Mächte weiter diesen Druck auf ihn ausüben, addonken würde. Er läßt aus seiner Mitteilung erkennen, daß Mon­tenegro sich in diesem Falle an Serbien anschließen würde.

Schützt RechtsMeantnis vor Strafe?

r Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren Hand­lung dos Vorhandensein von Tatumständen nicht kennt, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die Straf­barkeit erhöhen, so sind ihm diese Strasumstände nicht zu­zurechnen. So sagt der § 59 des gegenwärtigen Reichs­strafgesetzbuches. Und bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen schadet ihm diese Unkenntnis soweit nicht, als sie selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist. Wohl- gemerkt handelt es sich hierbei nur um die Unkenntnis von tatsächlichen, nicht von rechtlichen Dingen. Also wenn z. B. einer einen Kriminalschutzmann beleidigt, ohne zu wissen, daß er einen Beamten vor sich hat. so handelt es sich nicht um Beamtenbeleidigung, sondern um gewöhnliche Beleidig­

ung. Ihm fehlte dabei die Kenntnis von Tatsachen, die die Strafbartzeit begründen oder erhöhen. Eine Bestimmung darüber, wie Fälle zu beurteilen seren, in denen es sich um die Unkenntnis von Rechtssätzen und Rechtsbegriffen handelt, gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Hier hat also seit langer Zeit das richterliche Ermessen eintreten müssen und das Reichsgericht hat demnach ständig folgende Praxis verfolgt: Irrtum über strafrechtliche Bestimmungen entschuldigt nie- mals. wohl aber entschuldigt der Irrtum über Sätze aus anderen Rechtsgebieten also z. B. aus dem B.G.B., aus der Zivilprozeßordnung aus dem Wechselrecht. Handelsrecht usw. Die innere Bedeutung dieser Unterscheidung ist ja klar. Man nimmt an, daß der normale Mensch schon dank seines natürlichen Gefühls wissen soll, was bestraft wird, also die Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung kennen soll, daß man ihm aber andererseits nicht zumulen kann, minder wichtige Bestimmungen, wie sie in der Unzahl von Gesetzen sich finden, zu kennen. So einleuchtcnd diese Unterscheidung auch aussieht, so genügt sie doch bet weitem nicht, und man wird daher mit Interesse von den Ausfüh­rungen Kenntnis nehmen, dte Dr. Noltedohm in dem neuesten Heft vonRecht und Wirtschaft" über diese jeden Laien angehende Frage macht. Er bringt z. B. folgenden Fall: Ein Kohlcnh'ändlcr gibt einem Gastwirt seinen Ziehhund zur Verwahrung, weil er sich in ein Krankenhaus begeben muß. Von dort entlassen, erfährt er, daß der Gastwirt den Hund an einen Lumpenhändler verkauft hat, der den Gastwirt für den Eigentümer gehallen und demoemäß als gutgläubiger Erwerber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an dem Hund erlangt hat. Der Kohlen­händler will sich selbst sein Recht suchen, fahndet nach dem Lumpenhändler und sicht auch eines schönen Tages vor einem Hause dessen Karren stehen und davor angespannt seinen Hund. Kurz entschlossen spannt er diesen aus, der Lumpenhändler kommt hinzu, läuft zur Polizei und zeigt den Kohlenhändler wegen Diebstahls an. Daß hier der Staatsanwalt keine Anklage erheben wird, erscheint uns unbedenklich richtig. Und warum? Der Kohlenhändler hatte keine Kenntnis von dem Satz des B.G.B., daß man auch von Nichteigentümer Eigentum erwerben kann, wenn man im guten Glauben ist. Er war der Ueberzeugung. daß er noch immer Eigentümer geblieben sei." Das ent­schuldigt ihn vor dem Strafrichter". In diesem Falle wird die Unterscheidung des Reichsgerichtes noch zu brauchbaren Ergebnissen führen. Anders z. B. im folgenden Fall:Ein Barbier fragt den Schutzmann seines Bezirks, ob die ein­schlägige Polizeioerordnung über Sonntagsruhe so auszu- legcn sei, daß er Männer, die er vor 2 Uhr mittags einge- seift habe, auch nach 2 Uhr rasieren dürfe. Der Schutzmann erbittet von seinem Vorgesetzten Instruktion, die dahin lautet, es sei zulässig. Nach einem Jahr ergcht eine ent­gegengesetzt lautende Instruktion über die Auslegung der fraglichen Polizeiverordnung, welche auch vom Gerichte nach Prüfung der Sachlage als zutreffend anerkannt werden muß: Unter Anwendung des Grundsatzes des Reichsgerichts muß der Barbier (wenn auch natürlich mit der mildesten Strafe) bestraft werden." Dergleichen Fehler, wo es sich um Verletzungen von strafrechtlichen Vorschriften handelt, lassen sich aber noch viel mehr finden und mehren sich natürlich dadurch, daß in so und so vielen neueren Gesetzen Strafbestimmungen stehen, die zu kennen für den Laien geradezu eine Unmöglichkeit bedeutet. Man wird dem Verfasser jenes beachtenswerten Aussatzes also Recht geben müssen, daß die Formel des Reichsgerichtes, obwohl sie ursprünglich aus richterlicher Beobachtung hervor- gegangen ist, doch eine unzulässige Verallgemeinerung ent­hält und einerseits zu harten Urteilen, andererseirs zu un­verdienten Freisprüchen führt. So bringt er z. B. den Fall, wenn jemand in einer Zeitung die altkatholische Kirche be­leidigt, müßte er nach dem Reichsgericht von der Anklage der Beschimpfung einer religiösen Gesellschaft sreigesprochen werden, wenn er geglaubt hat, daß die altkatholische Kirche

kein Korporationsrccht in Deutschland besitzt. Denn diese Bedingung des Tatbestandes betrifft ja Sätze des Staats- rechtes und nicht des Strafrechtes. Es hat sich ja nun auch gezeigt, daß die Untergerichte sich an die Formel des Reichs­gerichts nicht gehalten haben und deshalb fordert der Ver­fasser, um endlich genügend Klarheit in diese Frage zu dringen, eine Beantwortung durch ein neues Gesetz. Bon dem in Aussicht stehenden neuen Strafgesetzbuch glaubt er nach den vorliegenden Borentwürsen eine Besserung er­warten zu dürfen, denn danach würde dte Sache in Zukunft so liegen: Der Richter kann auch dann, wenn der Irrtum des Täters das Strafrecht betrifft, von einer Strafe absehen, wenn nämlich der verbrecherische Wille des Täters nur ge­ring und nach den Umständen entschuldbar erscheint. Ferner wird verlangt, daß der Tätcr die Tat für erlaubt gehalten hat, also nicht etwa unbekümmert darum gehandelt hat, ob die Tat etwa doch verboten sei und cndlich dürfen auch die rechtswidrigen Folgen der Tat nur unbedeutend sein. Eine solche Lösung liegt zweifellos im Sinne eines gesunden Gerechtigkeitsgefühls, bei dem man nun nicht mehr darüber zu streiten braucht, wo die verbotene Satzung steht und wie sie juristisch zu deuten ist, sondern vielmehr ob nach gesundem sittlichen Urteil der Irrtum des Täters leichtwiegend und entschuldbar ist.

Landwirtschaft, Handel und Verkehr.

Nagold, 10. April. Das Gasthaus z. Lamm wurde vom früheren Pflugwirt Haag um 25700 käuflich erworben.

Nagold, 10. April. Heu 2.502.60 Stroh Maschincndrusch 1.501.60 Flegeldrusch 2.502.70 pro Zentner.

Urach, 5. April. Dem heutigen Fruchtmarkt waren zugeführt I0Z Säcke Getreide, wovon 194 Zentner um die Gesamtsumme von 1552,90 ^ verkauft wurden, und zwar Gerste zu 8.40- 8.60, Haber zu 8-9, Dinkel zu 6.907 je per Zentner, alles mittlere Qualität.

Rottenburg, 7. April. 2m Hopfengeschäst herrscht in letzter Zeit regeres Leben, vom 3 bis 7. April wurden auf der städtischen Wage 41 Ballen mit zusammen 76 Zentner Hopfen abgewogen und gingen in fremde Hände über. Bezahlt wurden von 115125 . ^ pro Zentner. Die Hopfenpreise sind allgemein im Steigen begriffen, was als gutes Zeichen für das kommende Hopfenjahr angesehen werden darf. Die sehr gelichteten Bestände sind auf 80 bis 100 Ztr. zu­sammengeschmolzen. Fm Bezirk Herrenberg ist alles geräumt, die Aussichten für annehmbare Preise sind nicht ungünstig. In Nürnberg schmolzen die Poriäte ans etwa 2000 Ztr. zusammen: die Zufuhren sind belanglos.

Zugeirieben:

Großvieh Kälber

Schweine

245

289

1132

Erlös aus V, ^8- Schlachtgewicht.

Pfennig

Pfennig

Ochsen

von 98 bis 102

Kühe

von

bis

Bullen

n 90 I 93

Kälber

ü 118

" 123

« 81 89

- 111

.. 117

Jungvieh u.

100 ^ 103

« 105

.. 110

Iungrinder

S7 99

Schweine

.. 75

.. 77

94 96

73

.. 74

, 08

Verlaus des Marktes mäßig belebt.

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Mntmatzl. Wetter am Freitag und Samstag.

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File di» Redaktion verantwortlich: Karl Paar Druck». Verlag der G. W. Zaise r'schro Buckdruckerei lEmil Zaileri Nagold.

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