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mit Ausnahme der

Sonn- und Festtage.

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Ms- »xd Mchk- flr de« Mnmls-KW NoPlli.

Fernsprecher Nr. 29.

87. Jahrgang.

Fernsprecher Nr. 29.

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Beilagen:

Plauderstitbchen.

Illustr. Sonntagrblatt und

Schwäb. Landwirt.

.H- 74

Dienstag, den 1. April

1813

Amtliches.

Agk. Hbevcrrrri Wagotd.

Bekanntmachung

Petr, die öffentliche Impfung im Jahre 1SL».

Die Ortsbehörde« werden angewiesen, bei Ausfüh­rung des diesjährigen Impsgeschäftes den ihnen nach der Min.Bers. v. 6. Dez. 1899, R.Bl. S. 1093, insbesondere der Anlage daselbst, zustehenden Obliegenheiten pünktlich naäMkommen.

Wie seither sind den zum Impftermin erschienenen An­gehörigen der Erstimpslinge Quensel'sche Belehrungskarten über die Schädlichkeit des Alkohols namentlich süc Kinder auszuhändigen.

Nagoid. den 31. März 1913.

KvMmerell.

BekanntmachKng

betr. dis Besetzung des Kaminkehrbezirks Nagvld.

Mit Wirkung vom 1. April ISW an ist dis Ka- minfegeistelle des Kehrbezirks Nagold, umfassend die Gemeinden Nagold, Bettungen, HaUerbach, Iselshausen, Oberschwandorf, Obertalheim, Rohrdors, Schietingen, Untec- fchwandolf und Untsrtalheim dem dienftäitesten Kaminfeger Johannes Dangel

übertragen worden.

Kaminfegsrmeister Dangel wohnt im Kappler'schen Hause, Herrenbergerstraße, in Nagold.

Dies wird hiedurch öffentlich b sonders auch den betei­ligten Orispottzeidshörden, bekanntgegeben.

Nagold, den 31. z 1913

, 2. D. Amtma m Mayer.

Bekanntmachung, betr. die Eichpflicht der in fabrik­mäßige» Betrieben zur Ermittlung des Arbeits­lohnes dienenden Meßgeräte.

Nach Z 6 der Maß- und Gewicht wrdnung dürfen in fabrikmäßigen Betrieben zur Ermittelung des Arbeitslohnes nur geeichte Mage, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Den Maß^n stehen gleich die zur Raummesiung bestimmten Meßwerkzeuge für Flü sigkeiten und für trockene Gegenstände, nicht dagegen die Meß­maschinen. Nach ß 11 d r Maß- und Gcwichtsordnung sind diese Meßgeräte auch nacheichpflichtig.

Zu den sab.ikmäßtgen Betrieben gehören nicht nur die Fabriken im Sinne der Gewerbeordnung, sondern übe-Haupt all; Betriebe, (S.'eiiibruchbetrtebe, lcndwirtschastttche Neben- drtnebe usw.), sofern sie nach Art, Größe und Umfang des Betriebs Aehnlichkeit mit FabnkbeMeb n habe.".

Ausnahmen von der Eichpflicht bestehen für die auf dem englischen System beruhenden Maße für Textilwaren. (Reichsgesetzblatt 1911 S. 1063.)

Die Besitzer von fabrikmäßigen Betrieben, in denen Meßgeräte zur Ermittlung des Arbeitslohnes angewsndet und bereit gehalten werden, werden aufgesordert, für die so­fortige Eichung bezw. rechtzeitige Nacheichung ihrer Meß­geräte (letztere während der öffentlich bekannt gemachten Nacheichtermine) zu sorgen. Soweit sie Zweifel über die Eichpflicht haben, wird ihnen zwecks Vermeidung der Be­strafung empfohlen, Auskunft über die Eichpflicht der Meß­geräte bei der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzuholen.

Nagold, den 31. März 1913.

Amtmann Mayer.

Bekanntmachung.

Auf die Bekanntmachung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel im Genwrbeblalt Nr. 13 betreffend

Lehrwerkstätte für das Gerbereigewerbe in Metzingen

werden die beteiligten Kreise hiedurch hingewiesen.

Das betr. Gewerbeblatt kann auf dem Rathaus ein­gesehen werden.

Den 31. März 1913. Amtmann Mayer

K. Hterfichevungsarnt Wcrgok-. Bekanntmachung

vetr. die Pflichten rmfassrestenöerechtigtsr Inländer, die sich i« Anstand anfhalte«.

Zu den ߧ 651 Abs. 1 Nr. 2 und 955 R.V.O. hat das Reichsverstcherungsamt am 2. Noo. 1912 Ausführungs­bestimmungen über die Pflichten unsallrenlenbercchtigler In­länder, die sich im Ausland aufhaltcn, erlassen.

Diese Bestimmungen, aus welche die Ortsbehörüen f. d. Arb.-Versicherung besonders zur Beachtung hingewiesen werden, werden nachstehend bekannt gegeben.

Nagold. 28. März 1913.

_ Amtmann Mayer.

AusfüSrrmgsvestimrntmgcrt.

zu den 88 615 Abs. 1 Nr. 2, 955 der Reichsversicherungs- ordnung über die Pflichten mifailrentenberechtlgter Inländer, die sich im Ausland ausha'tcn, vom 2. Nov. 1912.

8 1- Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen Aufemhalt im Ausland, so hat ec unverzüglich dem die Rente zahlenden Berstcherungsträger seinen Aufenthalt genau mitzuteilen.

8 2. Die Frist zur Mitteilung des Aufenthalts de- trägt für ausländische Aufenthaltsorte

1. innerhalb Europas, in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des^Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder auf den dazugehörigen Inseln drei Monate,

2. in den übrigen Teilen Afrikas, in Amerika oder auf den dazugehörigen Inseln sechs Monate,

3. in einem anderen außereuropäischen Lande neun Monate.

Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend.

8 3. Die Fristen des 8 2 beginnen mit dem Tage des Antritts der Reise ins Ausland oder, sofern dieser Zeit­punkt nicht feststeht, mit dem Tage, an dem eine Postsend­ung des Bersicherungsträgers an den Rentenberechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Inland wegen Berlaffens dieses Aufenthaltsorts nicht hat bestellt werden können.

8 4. Die Mitteilung gilt im Sinne der Nr. 2 des 8 615 der Reichsoersicherungsordnung als unterlassen, wenn dis Abreise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mittetlungssrist aber keine dem 8 1 entsprechende Mitteilung dem Berstcherungsträger Ange­gangen ist.

8 5. Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Auslandes gelten die 88 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Mtttetlungs- srist der letzte bekannte Aufenthaltsott im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnorts tritt, und daß die Frist in ollen Fällen sechs Monate beträgt.

8 6. Berstcherungsträger und Rentenberechtigter können eine anderweite Festsetzung der Dauer und des Beginns der in den 88 2 bis 5 bestimmien Fristen vereinbaren.

8 7. Auf Verlangen des die Rente zahlenden Ber­sicherungsträgers hat sich der rentenberechtigte Verletzte von Zeit zu Zeit bei dem zuständigen Konsul oder einer ihm be- zeichneten anderen deutschen Behörde vorzvsiellen.

Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen dem Ver- stchemngsträger und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist,

1. innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfall

a) von dem am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nur in Zeit­räumen von mindestens sechs Monaten,

d) von anderen Verletzten nur in Zeiträumen von min­destens neun Monaten,

2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von min­destens einem Jahre

verlangt werden.

8 8. Der Bersicherunzsiräger, der die Vorstellung an­geordnet hat, muß dem Verletzten die zur zweckentsprechen­den Ausführung der Rttse aufgewendeten Kosten an Reise-, Uebernachtungs- und Zehrgeld sowie den dadurch entgangenen Arbeitsverdienst erstatten.

Jir Bestredmze« des Roten Krenzer.

Don sehr geschätzter Seite wird hiezu an dis Vorsteher­innen der betr. Beztrkskomitees geschrieben:

Das Zeichen des Kreuzes*) unter üem wir arbeiten, geht auf Jahrtausende zurück und waren dis Formen des Kreuzes auch verschiedene, so war dem Kreuz doch überall göttliche Bedeutung und göttliche Kraft zuerkannt. Den Mumi n der alten Aegypter war das heilige Kreuzzcrchen auf's Herz gemalt und im Alten Testament befahl Gott, daß olle, welche das Zeichen des Kreuzes ans der Stirne tragen, vom Würgengel verschont bleiben. Seine jetz'ge weltumfassende H eil s b e d e u t un g Hai es aus Golgatha erhalten) Einige Jahrhunderte später hat Konstantin das K-euz zum Feldzeichen erkoren und seitdem flattert das Kreuzesdasner, wo die vorwärtsstrebende Kultur den Sieg erringt. Als Mehrer des Reichs der Nächstenliebe tragen Kaiser und Könige den Retch-apfel das Kreuz ans der Weltkugel. Im Mitteiaker zogen die christlichen Kreuz- Fahrer gegen die Ungläubigen; Johanniter und Mal­teser dienten unter dem Zeichen des Kreuzes der Pflege Verwundeter und Kranker. Im Krimkriege der fünfziger Jahre entfaltete Prinzessin Cbarlotte Fttedettke, die Tante unseres Königs, als Großfürstin Helena Pawlowna von Rußland mit 300 Genossinnen aufopfernde, hingehende Tätigkeit an Kranken und Verwundeten und die berühmte Miß Nightingale mit 40 Helferinnen auf der Gegenseite in den englischen Lazaretten. Di-se germanischen Frauen haben den altgennanischen Frauenberuf wieder zu Ehren gebracht und jene Humanität entzündet, der wir den inter-

*) siehe: Das Rste Kreuz in Württemberg, Frau Dr. Schleicher- RUdinger.

nationalen Verein vom Roten Kreuz verdanken. Im öster­reichisch-italienischen Krieg 1859 bot Henry Dunant auf den Schlachtfeldern von Magenta und Solserino die ungestillten Leiden der Verwundeten gesehen und weiter Tausende von Menschenleben, die dem Tode verfielen, bei Pflege aber zu retten gewesen wären. Er erkannte, daß bei großen Heeren das militärische Sanitätswrsen nicht genügt und brachte jene internationale Konferenz in Genf zur Hilfeleistung im Kriege verwundeter und erkrankter Soldaten zusammen, (sogen. Geister Konvention 1864) Unter den 12 Bertragsmächten war Württemberg unter anderen durch den nachmaligen Pfarrer Dr. Hahn vertreten, der bei seiner Rückkehr einen flammenden Aufruf zur Bildung eines Vereins vom Roten Kreuz erließ; zur Ausbildung von Krankenpflegern und zur Veranstaltung von Geld- und Materialsammlungen. In den Kriegen 64 und 66 zeigten sich schon die segens­reichen Früchte. Beim Ausbruch des deutsch-französischen Kriegs bestanden in Württemberg neben dem Stammoercin des Roten Kreuzes schon 68 Zweigvereine und 56 Spitäler. Heute haben wir 39 eigene Lazarette mit ca. 4000 Betten und zur Dienstleistung unte. anderem 80 Aerzte und 300 Pflegerinnen und Pfleger; in 61 Orten stehen weitere 2000 Betten mit 100 Aerzten und 200 Pflegern zur Ver­fügung. Dazu kommen noch Pnoat-Pflegestätten und Genesungsheime, sodaß 8000 Betten bei uns gesichert sind. Angesichts der großen Heere bedarf es noch einer großen Anzahl Helferinnen. Der bemerkenswerten Tatkraft der Freiin Helene von Gültlingen ist es gelungen, alle Kreise unserer Heimat für diese Sache zu interessieren und in der kurzen Zeit dieses Jahres haben sich 600 Frauen und Mädchen zur Verfügung gestellt und sind als Helferinnen ausgebildet worden. Außerdem verfügen wir über mehr als 30 ansgebtidete Sanitätskolonnen mit einer gleichen

Anzahl von Aerzten und Kolonnenführem und einer Ge­samtstärke von über 1500 Mann. Lazarette, Pflege- und Sanitätspersonal stehen also zur Verfügung; nicht aber verfügen wir über einen entsprechenden Vorrat von Zanilätshilfsmitteln, für unsere Bereinslazarette, für unsere Krankensammelstellen mit Uebernachtungsraum und für unsere Verband- und Erfcischungsstellen. Der Depotausschuß unseres Landesoereins hat sich die Ausgabe gestellt, auch hier einzugreifen, Geld und Materialien zu sammeln, Niederlagen (Depots) von Sanitätshilfsmitteln zu errichten und hiefür die Bezirke zu gewinnen. Wir möchten auch Sie bitten, unse-e Bestrebungen warm zu unterstützen durch Vorträge ober sonstwie die Liebestätigkeit und Aufgaben des Roten Kreuzer zur allgemeinen Teilnahme zu bringen, Ihr- ganze Kraft einzusetzen um Mitglieder in großer Zahl zu werben, durch Veranstaltungen all.r Art Geld und Materialien zu schaffen, um auch Ihrerseits Depot anlegen zu können. Em Jahresbeitrag von 2 Mark dürfte selbst die Minderbemittelten veranlassen einer großen Sache zu dienen. Wir haben schon gute Erfahrungen gemacht, wo Bezirke durch Ein­ladungen zu Besprechungen, durch Aufruf und Artikel in den Zeitungen des Bezirks, durch persönliche Schreiben an die Geistlichen zur Unterstützung unsere? guten Sach; auf- gefordert haben. Es liegt ein politisches Unbehagen in der Luft, was für unsere Sache nachdenklich stimmt, aber viel­leicht auch Sammlungen in den Gemeinden mit zum Erfolg verhilst. Bei den großen Anforderungen und den zum Teil noch geringen Beiträgen der Bezirke kann der Landes- oercin wenig beisteuern, jedenfalls nur einen Teil der eignen Beiträge des Bezirks.

Neben der Beschaffung eigener Mittel für eigene Depots legt der Landcsveretn den größten Wert darauf, daß zur Unterstützung seiner Bestrebungen Bezirksfrauenvereine vom