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87. Jahrgang.

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EchwSb. Landwirt.

7L

ArerLag, den 28. März

ISIS

Amtliches.

Kgl. Köevarnt Nagold. Bekanntmachung betr. Ansführungsbeftinnnungen zum Wettbewerbsgesetz.

Aus Grund der 88 610 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reg.Bl. S. 499) und der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 28. August 1909 (Reg.Bl. S. 230), so­wie aus Grund der nach Anhörung der zuständigen Handels­und Handwerkskammer gemäß 8 7 und 9 Abs. 2 dieses Gesetzes auf die Dauer von 3 Jahren hiemtt erlassenen Anordnungen gelten für den Umfang des Oberamtsbezirks Nagold folgende Bestimmungen:

8 1-

Wird in öffentlichen Bekanntmachr ngen oder in Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be­stimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkursmasse gehören, so ist dabei sede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse oer- boten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder mit Hast bestraft.

§ 2 .

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteil­ungen, die für einen größeren K 'eis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß ge­geben hat.

§ 3.

Wer Ausverkäufe der nachstehend unter Nr. 1 bis 10 ausgejühnen Art, gleichgültig unter welcher Bezeichnung, veranstalten will, ist gehalten, nach näherer Bestimmung in 8 4 hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und rin Verzeichnis der auszuve-kaus ndrn Waren einzureichen. D ese Bestimmungen gelten für Ausverkäufe:

1. wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers (Umwandlung in eine andere Ge­sell chaftsform, Ausscheiden oder Neueintritt eines Ge­sellschafters, Wechsel des Geschäftsinhabers oder Teil­habers. Geschästsverkauf, Geschäjtsverpcchtung),

2. wegen Aenderungen tm Geschäftsbetriebe (Aufgabe des Geschäfts, Aufgabe einer Geschäftsadteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengattung, Aenderungen des Ber- kausssystems z. B. Einführung von Einheitspreisen),

3. wegen Aenderungen des Warenlagers (Ueberfüllung, Platzmangel, Räumung, Beschädigung der Waren in­folge von Feuer, Wasser. Rauch oder sonstigen durch elementare Gewalt verursaäten Schadens),

4. wegen Aenderung der Geschäftsräume nnd deren Innen­einrichtung,

5. wegen geschäftlicher Zwangslagen (Arrangements. Füh­rung von Prozessen, Zahlungsschwierigkeiten, gericht- lichen oder außergerichtlichen Berglrichs),

6. wegen günstigen Einkaufs; ferner

7. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, Auktionatoren, Treuhänder ober sonstige Beauftragtes sei es sreihändig, sei es im Wegs der Versteigerung seilgeboten werden; die Bollstreckungsveikaufe der Ge­richtsvollzieher sind ausgenommen;

8. für Ausverkäufe, welch; durch gewerbsmäßige Aufkäufer fremder Wurenmasfen veranstaltet werden;

9. für Ausverkäufe, welche nach Art der Wanderlager

außerhalb der ständigen Betti.bs:äums stattfinden; endlich ' ' .

10. für Ausverkäufe aus Liquidations-, Konkurs- und Nach­laßmassen, sobald die Waren nicht mehr in der Ver­fügungsgewalt des Liquidators, Konkursverwalters oder Nachlatzpflegers stehen.

Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausver­kaufs (Nr. 110) steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warenaattunq ober Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände bezweckt.

Die Unterstellung weiterer Ausverkaufsarten unter die gegenwärtigen Bestimmungen bleibt Vorbehalten.

^ 8 4 .

Zuständig zur Empfangnahme der Anzeige und des Verzeichnisses ist die Ortspoltzeibehvrde des Orts, an wel­chem der Ausverkauf veranstaltet werden soll.

Die Anzeige Hot Bor- und Zunamen, sowie Wohn­ort und Geburtstag des Veranstalters und die Bezeichnung

der Räume zu enthalten, in denen der Ausverkauf statt­finden soll. Auch ist in derselben der Grund des Ausver­kaufs, sowie der Beginn desselben (Tag, Stunde, Monat, Jahr) anzugeben.

Fn dem Verzeichnis sind die auszuverkaufenden Waren nach Gruppen vollständig und übersichtlich zu bezeichnen. Sind Waren noch abzunehmen, so ist der Tag der Bestell­ung und der Name des Lieferanten anzugeben.

Die Anzeige und das Verzeichnis ist vom Veranstalter persönlich oder durch einen Bevollmächtigten oder durch ein­geschriebenen Brief einzureichen, muß aber in jedem Falle vom Veranstalter unterschrieben sein.

Die Uebergabe der Anzeige und die Einreichung des Verzeichnisses hat vor der ersten Ankündigung des Aus­verkaufs zu erfolgen.

8 5.

Die Ortspolizerbehörde prüft die eingehenden. Anzeigen und Verzeichnisse auf ihre Borschriftsmäßigkeit.

Die Einsicht der Verzeichnisse ist jedem gestattet. Die Handels- und Handwerkskammern können von den An­zeigen und Verzeichnissen Abschriften nehmen.

Nach Beendigung des Ausverkaufs bewahrt die Orts- poltzeidehörde Anzeigen und Verzeichnisse 3 Jahre lang auf.

8 6 .

Wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Aus­verkaufs herbeigeschafft worden sind (sogen. Vor- oder Nach­schieben der Waren), wird nach 8 8 des Gesetzes gegen ven unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 ^ oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 7-

Aus Saison- und Inventurausverkäufe, die in der An­kündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die vorstehenden Be­stimmungen (8 16) keine Anwendung.

Saison- und Inventurausverkäufe sind nur zweimal im Jahr in der Weise zulässig, daß der Inventurausverkauf mit einem Saisonausverkauf verbunden wird. Diese Aus­verkäufe dürfen nur in der Zeit vom 2. Januar bis 15. Februar und vom 15. Juli bis 31. August stattfinden und einzeln die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigen.

8 8 .

Mit Geldstrafe bis zu 150 ^ oder mit Hast wird bestraft

1. Wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Aus­verkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat;

2. Wer den Anordnungen in 8 3 und 4 zuwider- handelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht;

3. Wer den in Betreff der Saison- und Inventur­ausverkäufe getroffenen Anordnungen (8 7) zuwiderhandelt.

8 9.

Die gegenwärtigen Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Bestim­mungen, betr. die Saison- und Inventurausverkäufe vom 9. Dez. 1912, Ges. Nr. 290, ausgehoben.

Nagold, den 27. März 1913. Kommerell.

Bekanntmachung.

Die Iahres-Rechnungen der Obsramtssparkasie für 1910 und 1911 sind vom 28. März bis 10. April d. I. je einschl. aus dem Oberamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Einwendungen gegen die Rechnungen können bei dem Oberami schriftlich erhoben oder zu Protokoll erklärt werden.

Den 27. März 1913. Kommerell.

Bekanntmachung, betr. die Vornahme von Desin­fektionen z. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Bezugnehmend auf die Bekanntmachung vom 11. ds. Mts., (Gesellsch. Nr. 59), betr. die Bestellung des Bezirks- desinfektors Schörtie in Ebhausen, wird darauf aufmerksam gemacht, daß für die Vornahme der Desinfektionen der ungefähre Kubikinhalt der betr. Räume dem Desinfektor mitzuteilen ist.

Den 27. März 1913._- Kommerell.

Bekanntmachung.

Aus die Bekanntmachungen der Kgl. Zentralst lle für Gewerbe und Handel im Gewerbeblatt Nr. 12 betreffend Knrfe iln Metallfärbe» und Landesausstellung von Lehrlingsarbeite» ISIS werden die beteiligten Kreise hiedurch hingcwiesen.

Das betr. Gewerbeblatt kann auf dem Rathaus etn- gesehen werdet?.

Den 27. März 1913. Amtmann Mayer.

Deleaffe in Petersburg.

In der Unterredung eines französischen Diplomaten, in dem unschwer die Gestalt des neuen französischen Botschafter» am russischen Hose zu erkennen ist, mit dem Vertreter der Nowoje Wremja" gelangte nachfolgend skizzierter Gedanken­gang zum Ausdruck:

Wenn auch die augenblickliche politische Lage durchaus ernst ist, so kann man sich doch der Annahme nicht ver­schließen, daß man in Österreich-Ungarn endlich doch das wenig Vorteilhafte seines einseitigen Hervortretens einseheu werde. Die internationale Diplomatie ist sich völlig bewußt gewesen, daß der Balkankrieg dem Berliner Berlxage arge Stöße versetzen werde. Eine Niederlage der Türken und die damit verbundene Aenderung der geographischen Grenze mußte zu allerhand Verwickelungen führen. Dabei brauche aber noch lange nicht von einem europäischen Kriege die Rede sein. Ein-solcher Krieg werde nicht gewünscht. Jede einzelne Großmacht ist eifrig bemüht, eine weitere Zuspitz­ung der politischen Lage zu verhindern. Geschloffene Einig­keit herrscht zwischen Rußland, Frankreich und England; sie hat ihren stärksten Ausdruck auf der Londoner Botschafter- Konferenz gefunden. Zwischen den Staaten des Dreibund- abkommens ist seit Beginn des Ba'kankrieges auch nicht die kleinste Uneinigkeit zu verzeichnen gewesen. Der Zu­sammenbruch der auf dem Berliner Vertrage aufgebauten politischen Berechnungen mußte bei den Balkanstaaten de« naheliegenden Wunsch wachrufen, die unerwartet geschaffene Lage auszunutzen. Begreiflicherweise sind diese Bestrebungen mit viel Lärm und häufigen Uebertreibungen in Szene ge­setzt worden. Solche Erscheinungen wollen aber mit großer Vorsicht behandelt werden, namentlich gegenüber einigen allzufcharfen Handlungen, die freilich den Unwillen der übrigen Mächte, ja selbst den der eigenen Verbündeten Her­vorrufen mußten. Im Grunde genommen ist aber die poli­tische Lage durchaus nicht hoffnungslos. In französischen politischen Kreisen herrschte die feste Ueberzeugung, daß die Mächte es nie bis zu einem allen gleichmäßig unerwün chlen Weltkriege werden kommen lassen.

Der rumänisch-bulgarische Zwischenfall erregt das leb­hafteste Interesse der französischen Diplomatie. Die Forder- ung Rumäniens wegen Abtretung Silistrtas erscheint s» wenig begründet. In dieser Angelegenheit gebührt indes Rußland die entscheidende Stimme. Frankreich erklärt schon jetzt seine Zustimmung zu all den Vorschlägen, die der Vor­sitzende der demnächst beginnenden Konferenz, das Haupt der russischen Diplomatie, Minister Sasonoff, in dieser An­gelegenheit zu machen gedenkt. Die Friedensoerhandlungen können sich noch längere Zeit hinziehen. Die Türkei hat sich im Verlaufe dieses Krieges schon zweimal an Europa um Hilfe gewandt, damals wie heute aber ein Programm der H'nhaltung? Politik betrieben. Deshalb kann man auch jetzt nicht sagen, ob es das aufrichtige Bestreben der Türket sei, nunmehr dem Blutvergießen ein Ende zu bereiten.

Die verschiedenen untergeordneten Streitigkeiten unter den Balkanoerbündeten rufen in der französischen Diplomatie keine Besorgnisse hervor. Kleine Reibereien in geringfügigen Dingen sind in solchem Falle unausbleiblich. Die Balkan­staaten wissen indes sehr gut, daß der bedeutende Erfolg, den sie errungen, nur aus ihre Einigkeit zurückzuführen ist. Um diesen Erfolg aber auch auszunutzen, bedarf es erst recht weiterer Einigkeit.

Tsges-Neuigkeiteu.

Ans den Nackbarbezirken.

r Besenfeld, 27. März. (Unfall.) Beim Holz- aufladen ist der 15 Jahre alte Lehrling Gg. Bauer verun­glückt. Bon einem zurückfallenden Stamm wurde ihm der rechte Unterschenkel abgeschlagen.

.x Rottenbnrg, 27. März. Kultmintster Dr. o. Habermaas stattete gestern dem Landesbischof Dr. v. Keppler einen Besuch hier ab und ließ sich dabei die Herren des Domkapitels umstellen. Hierauf besichtigte der Kultminister in Begleitung des Bischofs das Prtefterseminar, den Dom und die bischöfliche Galerie. An der Mittagstafel im bischöf­lichen Palais nahmen die Domherren teil.

r Frendenstadt, 27. März. (Rücktritt.) Schult­heiß Klumpp von Dietersweiler beabsichtigt, nach 35jäh- riger ausgezeichneter Tätigkeit an der Spitze der Gemeinde wegen seines hohen Alters von 76 Jahren und erschüttert« Gesundheitszustandes auf den 1. Juni zurückzutreten. Sr hat vor zwei Jahren seine goldene Hochzeit gefeiert.

p Frendenstadt, 27. März. Die Metzgerinnu»§ war wegen des von ihr erbauten Schlachthauses von der Steuerbehörde zur Gebäude- und Gewerbesteuer heran-e-