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um müg- ich gebeten. ».!
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Engelhard,
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
Preis vierteljährlich hier mit Träger! ahn 1L0 >l, im Bezirks- anö tv Lw.-Berkehr .25 im übrigen Württemberg 1.3S ^ Monats-Abonnements nach Verhältnis.
! Ms- Mil Asjchk-Älilt für kl MklMs-KM W st
Fernsprecher Nr. 29.
87. Jahrgang.
Fernsprecher Nr. 29.
Anzeigen-Gebühr sür die einspalt. Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung 10 /H, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.
Beilagen:
Plauderstitbche«.
Illuftr. Sonntagsblatt und
Schwäb. Landwirt.
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Donnerstag, den 9. Januar
1913
Amtliches.
Beratungsstelle für das Baugewerbe.
Die Beratungsstelle für das Baugewerbe hat die Aufgabe, die Angehörigen sämtlicher Zweige des Baugewerbes und der mit ihm in Beziehung stehenden Gewerbe auf allen einschlägigen Gebieten mit technischen und künstlerischem Rat mündlich (auch telephonisch) oder schriftlich zu unterstützen. Nach Bedarf kann auch Beratung an Ort und Stelle erfolgen und können von der Beratungsstelle Skizzen und Entwürfe überarbeitet oder für einfachere Gegenstände neu ausgearbeitet werden. Im Zeichensaal der Beratungsstelle können mit ihrer Unterstützung Entwürfe ausgearbeitet werden. Die Tätigkeit der Beratungsstelle kann außer von Baugewerbetreibenden nur von Staats- und Gemeindebehörden in Anspruch genommen werden, nicht auch von privaten Baulustigen.
Die mündliche oder telkphonischeA uskunsterteilung erfolgt während der Dienststundcn gebührenfrei. Für schriftliche Auskünfte, Skizzen usw. und für Beratung an Ort und Stelle werden mäßige Gebühren erhoben, und zwar sind die letzteren gleich hoch, einerlei an welchem Ort in Württemberg die Beratung stattfindet.
Der Sitz der Beratungsstelle befindet sich in dem Gebäude. Kanzleistr. Nr. 26, gegenüber dem Landesgewerbe- museum. Sprechstunden finden Dienstag nnd Donnerstag nachmittags von /z » bis Vz 7 Uhr und reitags vormittags von S bis /z 1 Uhr statt.
Schriftliche Ansprachen können jederzeit emgesondt werden.
Wir laden die beteiligten Gewerbetreibenden ein, von der Anstalt ausgiebigen Gebrauch zu machen.
Die gewerblichen Bereinigungen ersuchen wir, ihre Mitglieder aus die Beratungsstelle aufmerksam zu machen.
Stuttgart, 10. Dezember 1912.
Mosthaf.
Abhaltung eines genossenschaftlichen Unterrichts- kurfes sür Einkaufsgenossenschaften.
Die Zentralstelle beabsichtigt in Stuttgart im Falle genügender Beteiligung in der Zeit vom 10 —15. Februar 1913 einen Unierrtchtskurs für Einkaufsgenossenschaften abzuhalten. Dabet sollen einzelne Handwerker behufs künft- iKer Errichtung neuer Genossenschaften mit den für deren Gründung. Einrichtung und Geschäftsführung erforderlichen Kenntnissen ausgerüstet, gleichzeitig aber auch Geschäftsführern, -ori andL- und Aussicht;ratsmitgliedern bestehender Genossenschaften Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Kenntnisse in Beziehung auf die Einrichtung und Verwaltung ihrer Genossenschaften gegeben werden.
Der Unterricht wird in einen theoretischen (wirtschaftliche Bedeutung der Erwerbs- und Wirlschosisgenossenschaften für das Handwerk und Anleitung zur Errichtung und Einrichtung von Genossenschaften, insbesondere von Einkaufsgenossenschaften) und einen proklischen Teil (Buch- und Rechnungsführung und Geschästsprasts der Einkaufsgenossenschaften) zerfallen.
Dm Aufwand sür die Lehrerbelohnungen, Lehrmittel. Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Unterrichtsraumes und für sonstige mit der Veranstaltung des Kurses verbundene Nebenauslagen wird ebenso wie den Ersatz der den auswärtigen Kursteilnehmern bei einmaliger Hin- und Rückfahrt erwachsenen Fahrtkosten die Zentralstelle für Gewerbe und Handel aus ihren Mitteln bestreiten.
Außerdem werden in der Regel den am Kurs teilnehmenden, außerhalb Stuttgarts wohnenden Handwerkern, ohne daß hierzu der Nachweis einer besonderen Bedürftigkeit erforderlich wäre, aus Mitteln der Handwerkskammern und Gemeinden Geldentschädigungen für Zeitoersäumnis wahrend der Kmsdauer und für erhöhten Lebensaufwand wahrend der Abwesenheit von ihrem Wohnort in der Höhe von täglich 7-—8 gewährt.
An dem Kurs können außer selbständigen Handwerkern Geschäftsführern, Vorstands- und Aussichtsratsmtt-
und
gliedern von bestehenden Einkaufsgenossenschaften und solchen Werkgenossenschasten, die auch den Ein- und Verkauf pflegen, auch Sekretäre von Handwerkskammern und Gemeinde- und Staatsbeamte teilnehmen.
Anmeldungen sür den Kurs sind spätestens bis 12. Januar 1913 beim Sekretariat der Zentralstelle für Gewerbe und Handes einznreichen, wobei anzugeben ist, ob i er Angemeldete selbständiger Handwerker ist, welches Gewerbe er betreibt, ob er einer am Ort bestehenden Fach- ' «reinigung seines Gewerbes angehört, und ob er früher
Ichon Unterricht in der gewerblichen Buchführung genossen hat.
Stuttgart, den 27. Dezember 1912.
Mosthaf j
K. Oberamt Nagold.
Erlaß an die Ortsvorsteher betr. die Anlegung und Führung der Rekrutierungs-Stammrollen.
Unter Hinweisung auf 88 44—46 der Wehrordnung in der neuen Fassung vom 22. Füll 1901 (Reg.Bl. Nr. 23 pro 1901) sowie auf die auf dem Titelblatt der Rekrutierungsstammrollen abgedruckten Vorschriften wird zur genaueste» Aeachtung hinsichtlich der Anlegung der Stammrolle im Einzelnen noch folgendes bemerkt:
I. Fn die Stammrolle für 1913 müssen ausgenommen werden:
u) alle innerhalb des Hemeindevezirks im Jahre 18S» geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,
b) die in der Zeit vom 15. Ja«, bis 1. AeVr. d. I.
sich anmeldenden Militärpflichtigen, o) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen, ä) die etwa i« Assis,de >rl>»re«e» ««»dsrt sich asshaltesdrs. des Famliesresister« und Ssr-rrliftes estsosweserl Wichtigen, welche die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen, s) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten.
Wehrpflichtige der Altersklasse 1893, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingelreien sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.
Bei Ausgewanderte« ist das Datum der Entlassungsurkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.
Im übrigen sind die Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Ausnahme in die Stammrolle ausgeschlossen (vgl. jedoch § 21 Zisf. 2 der Wehrordnung). Zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.
II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle sür 1913 hat in alphabetischer Reihenfolge des Geschlechtsnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen freizulassen. Da, wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulassen. Es ist darauf zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden und sind daher die Mililärpflich- tigen in dieser Richtung zu befragen.
In der Nummerierung ist bei jedem Buchstaben mit Nr. I zu beginnen. Die Militär pflichtigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 numeriert und zwar unmittelbar hintereinander ohne Zwischenraum zu Nachträgen. Im Falle der Anlegung besonderer Geburtslisten ist die Nummer daselbst zu vermerken
Unehelich geborene Söhne sind unter demjenigen Ge- schlechlsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach § 1706 des B.G.B. bezw. § 14 und 15 der Bundesrats- Bekanntmachung vom 14. März 1899 (R.Ges.Bl.S.228) 8 25/26 des R.Ges. vom 6. Febr. 1875 (R.Ges.Bl.S. 28) und § 33/34 der Mintst.-Ders. vom 30. OKI. 1899 (RegBt. S 875) zukommt. Unter „Bemerkungen" ist eoentl. beizufügen: „Vater hat Namenssührung gestattet" bezw. „durch nachgefolgte Ehe legitimiert".
Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Nufuame z« unterstreiche«.
Die Spalten 1—10 der Stammrolle sind genau und vollständig auszusüllkn, sosem dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. In Spalte 5 « (Gewerbe oder Stand des Vaters) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Ochsenbauer, Huf-oder Wagenschmied, Bäckergeselle Zigarren- arbeiter. Handlungsreisender): bei Haus- und Dienstknechten ist einzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Laglöhnern ist derjenige Arbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisenbahn-, Chousee-, Hafen-, Kanalarbeiten usw.). Bei Ortsabwefenheit ist der Aufenthalt zu ermitteln.
III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in einem Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anweisung kommen, sind in die Stammrollen ihrer Altersklassen je hinter dem letzten Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben einzutragen.
Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Mermerk j» mache».
Die Streichung eines Mannes in der Rekrutierungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Zioiloorsttzenden der Ersatzkommtsston stattfinden. (W.-O. § 46 Z. 14.) I
IV. In der Spalte „Bemerkungen" sind sämtliche Ner-
örecheu und Vergehen und die in 8 361 Ziff. 1—8 des Reichsstras.--Ges.-B. vorgesehenen Nevertretnnge« einzutragen und sind solche in den Stammrollen von 1891— 1911 und 1892—1912 nachzuholen. Die Strafregister sind daher von den Ortsvorstehern genau durch zusehe«.
Bezüglich der außerhalb der Gemeinde aber inuer- hakö Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das betr. Schultheißenamt des Geburtsorts aus dem Formul. 0 (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus de« Strafregister zu ersuchen und sind diese Auszüge der Stammrolle als Beleg anzuschließen.
Liegen keine derartige Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen. „Kegisterstrafen »ud sonstige Angabe«: keine".
Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Borde- strasung zu befragen.
In dieser Beziehung wird ausdrücklich aus die Min.- Berf. vom 1. Okt. 1903 (Mtn.-Amtsbl. S. 505) aufmerksam gemacht.
Bon jedem Nachtrag von Strafen ist künftig sofort dem Hveramt Anzeige zu machen.
Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc.) sind gleichfalls einzuiragen und eo. mit Zeugnissen zu belegen.
V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch tatsächlich in der Gemeinde sich aushalten, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungspflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflichtigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deutschen Reiches sich aushalten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheiu- Meldung haben die Ortsoorsteher dem Oberamt unverzüglich Anzeige zu machen.
VI. Der Abschluß bez. die Beurkundung der Eta««- rollen sür das Jahr ISIS hat nach Maßgabe des Vordrucks auf der letzten Seite der Stammrollen durch den Ortsoorsteher
auf 2. Februar bs. Jis.
zu erfolgen und es sind hierauf die Stammrollen der Jahrgänge LSLL—LSI» einschließlich nebst Beilagen ungesäumt an das Oberamt einzusenden.
Die Beurkundung der Ortsvorsteher hat auch in den Stammrollen für LSLL—1SLS zu geschehen.
Au- «ud Abmelduuge» Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres sind stets unter Anschluß des Losungsscheins ohne Verzug dem Oberamt anzuzeigen, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losungsscheines nicht.
Bei Bolksschullehrer« und Schulamtskandidaten ist das Prüfungszeugnis im Original oder in Abschrift beizulegen, sosem dasselbe nicht schon in der Siammmrolle bemerk! ist.
Auf den Kaiserlichen Wersten wird stets eine größere Zahl von Lehrlingen in verschiedenen Handwerken ausgebildet, welche in erster Linie sür die Marine ousgehobe» werden sollen.
Die Ortsbehölden werden daher beauftragt, bei An- «eldnng der militärpflichtigen Handwerker festzustessea. ob sie nicht etwa auf einer Kaiser!. Werft gekernt haben und dies in die Stamrnralke unter Bemerkunge« einzntrage«.
Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist
unfehkvar llis 20. Januar 1913 hierher anzuzeigen.
Den 7. Januar 1913. Kommerell.
Bekanntmachung.
Diejenigen im Fahre. 1893 geborenen jungen Leute, welche im Besitz gültiger (Schul-) Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst sich befinden und die Berechtigung zum einjährig- freiwillige» Militärdienst erwerben wollen, werde» darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche um Erteilung des Berechtiguugsfcheiueszum einjährig-freiwillige» Dienst spätestens bis zum 1. Februar LSR» unter Beifügung der in § 89 Ziffer 4 Ist. »—e bezw. Ziff. S Ist. L der deutschen Wehrordnung vom 21. Juli 1901, (Reg.Bl. Nr. 23 6. 275) vorgeschriebenen Papiere bei der M. Württ. Prüfungskommission für Eiujährig-Krei» willige i» Ludwigsburg (Adresse: Kanzlei der K. Kreis- regierung) einzureichen sind.
Den 7. Januar 1913.
Kommerell.