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Amts und Anzeigeblatt für den Bezirk (Lalw.

65. Jahrgang.

M 16.

Erscheint D ien S t a g , Donnerstag und SamSta Die Einrückungsgebühr beträgt im Bezirk und nächster Um «ebung S Pfg. die Zeile, sonst 12 Psg

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Samstag» den 8. Jebruar 1890

Amtliche Kekanntmachung»

betreffend die Vorbereitungen für den Voll- . zug der Uebergangsbestiminungen des Reichs­gesetzes vom. Juni 1880 über die I n - valrditäts- und Altersversicherung.

Nach dem Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, be­treffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung (Reg.-Bl. Seite 97 ff), unterliegen der Versicherungs- Pflicht vom vollendeten 16. Lebensjahr an, vorbe­hältlich der in Z 3 und 4 des Gesetzes bezeichnten Ausnahmen:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Ge­

sellen, Lehrlinge oder Dienstboten, gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und

Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken be­schäftigten Lehrlinge und Gehilfen), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 ^ nicht übersteigt.

Die Invalidenrente wird im Falle der Er­werbsunfähigkeit. die Altersrente nach Zurück­legung des 70. Lebensjahrs gewährt. In beiden Fällen ist die Gewährung der Rente von der Ent­richtung von Beiträgen während einer Wartezeit ab­hängig gemacht. Diese Wartezeit beträgt

I. für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre zu je 47 Beitragswochen.

II. für die Altersrente 30 Beitragsjahre.

Das Reichsgesetz wird voraussichtlich mit dem

1. Januar 1801 in volle Wirksamkeit treten.

Für die nächste Zeit nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes sind nun jnachstehende Uebergangs- bestimmungcn zu Gunsten der Versicherten getroffen:

<Zu I. Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkraft­treten des Gesetzes erwerbsunfähig werden, und für

Jeuilleton.

Mcrch dem Sturme.

Novelle von C. Voll brecht.

(Fortsetzung.)

Die junge Frau nickte. Möglich ich dachte darüber nicht nach. Ich hatte den Vorsatz, ihm treu zu bleiben und freute mich einige Zeit hindurch des ge­wonnenen vornehmen Standes, der Anbetung, welche mein Mann mir zollte. Viel­leicht wäre Alles gut geblieben wäre Paul nicht zurückgekehrt. An jenem Tage, da ich zum ersten Male im Schlosse drunten als Glied Eurer Familie begrüßt wurde, begann mein Verhängnis. An diesem Tage war auch Paul zurückgekehrt."

Sie sprang plötzlich auf und ging mit kurzen lebhaften Schritten vor dem jungen Mädchen hin und wieder.

Im Walde begegnete ich ihm eines Tages bald nachdem ich meinen Sommeraufenthalt hier genommen hatte. Ich versuchte kalt an ihm vorüberzugehen

aber er sprach mich an."

Der Erbärmliche!"

Nenne ihn nicht so. Er überhäufte mich mit Vorwürfen, die ich nur zu

gerecht verdiente-aus jedem seiner Worte aber sprach die Liebe, jene Liebe,

die in mir Hrrn Wiederhall fand. Ja ich liebte ihn noch."

Sie hatte-sich wieder an Ediths Seite niedergeworfen.Daß ich zu seinen Vorwürfen schwieg" fuhr sie fort,rührte ihn. Er bat mich endlich um Ver­zeihung, gelobte, mich seHer zu meiden. Ich zeigte ihm wohl zu sehr mein inneres Empfinden, denn - er wußte plötzlich, daß Harald mir gleichgültig sei . . . und

seitdem sehen wir unsMUweilsn."

Sie schwieg. Nicht ein'einziges Mal hatte sie Edühs Blick gesucht. Obgleich keine Spur von Neue in ihrem Bekenntnis lag, fühlte diese sich doch durch die seelische Wahrheit, welche ihm zu Grunds lag, mächtig ergriffen.

Diese Nachweise über die Dauer eines Arbeits­und Dienstverhältnisses werden am einfachsten durch Zeugnisse der Arbeitgeber erbracht, welche vom Orts­vorsteher zu beglaubigen sind. Der Nachweis ge­leisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere. Zum Nachweis einer Krankheit ge­nügt die Bescheinigung des Krankenkassenvorstands, und kann der Kassenvorstand zur Ausstellung dieser Bescheinigung durch Geldstrafe angehalten werden. Handelt es sich um kein Mitglied einer Krankenkasse, oder um eine Krankheit eines Mitglieds, welche über die Dauer der von der Kasse zu gewährenden Unter­stützung hinausreicht, so hat die Gemeindebehörde die Bescheinigung auszustellen.

Sämtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Be­glaubigungen von Urkunden zum Zweck der Erwerb­ung von Invaliden- oder Altersrente sind gebühren- und sportelfrei zu erteilen.

Die Ortsvorsteher werden es sich angelegen sein lassen, die beteiligten Kreise über Vorstehendes entsprechend zu belehren, insbesondere sind Versicher­ungspflichtige, welche dem 70.. Lebensjahr nahe stehen, oder nach ihrem Gesundheitszustand baldigen Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu gewärtigen haben, anzu­halten, die bezeichnten Nachweise, insbesondere auch, soweit es sich um einen Wechsel im Arbeits- oder Dienstverhältniß handelt, sich sofort zu beschaffen.

Die Ortsvorsteher haben darüber zu wachen, daß bei Ausstellung von Bescheinigungen über Ar­beits- und Dienstverhältnisse das Formular Anlage .4. (Minist.-Amtsbl. 1890 S. 23.) zu Verwendung kommt.

Diejenigen Ortsvorsteher, in deren Gemeinde .der Sitz einer Krankenkasse ist, werden angewiesen, dem betreffenden Kassenvorstand ein Formular nach Aickage L. Minist.-Amtsbl. 1890 S. 24 für Aus- stelung der nothwendig werdenden Krankheitsbescheinig­ungen zur Kenntnißnahme zuzustellen.

Nunmehr trat an sie die Pflicht heran, sich als Haralds Frmndin zu bewähren. Das muß nun aufhören" sagte sie mild aber bestimmt, und sah auf in Isoldens sich langsam wieder belebendes Antlitz.

Meinst Du?" fragte diese in sich verloren.

Edith erbleichte.

Du sprichst zerstreut. Du mußt es ja empfinden, welche Entwürdigung Du Deinem Mann durch Deine Zusammenkünfte mit diesem Untergebenen bietest."

Isolde zuckte die Achseln.So nennt Ihr ihn. Mir gilt er als der Höchste, Vornehmste."

Edith hatte ihre Hand ergriffen.Und wenn er es wäre Deine Schuld wird dadurch nicht geringer, Isolde" fuhr sie dringender sottes muß ein Ende nehmen. Du mußt mit dieser Liebe brechen."

Wenn ich's könnte!"

Du mußt ich wiederhole es. Die Ehre Deines Gatten liegt in Deiner Hand, auch das Geschick jenes Mannes, den Du liebst. Ein Wort von mir" Du wirst schweigen."

Ja, ich werde schweigen aber nur, wenn Du mir das Versprechen giebst, ihn niemals wiederzusehen."

Die junge Frau Halle die Hände ineinandergepreßt. Ihre Augen flackerten unstät. Auf ihre Lippen trat ein hämischer Zug.

Du wirst auch ohne dies schweigen" rief sie veränderten Toneses könnte mich sonst gelüsten, Harald ebenfalls ein Geheimnis zu verraten."

Du?!"

Edith fühlte plötzlich ihr Herz erzittern.

Wäre es für Harald nicht sehr interessant, zu vernehmen, daß seine Kousine zärtliche Gefühle für ihn hege?" fragte Isolde mit häßlichem Lachen.

Was sie erwartet hatte einen stürmischen Ausruf de« Schreckens, sie ver­nahm ihn nicht.

(Fortsetzung folgt.)

welche während der Dauer eines Beitragsjahrs auf Grund der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeits­oder Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach dem Gesetz die Versicherungspflicht begründen würde.

Zu II. Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten des Gesetzes un­mittelbar vorangehenden drei Kalenderjahre insae- sammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem nach dem Gesetz die Versicherungspflicht be­gründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Alters­rente um so viel Beitragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl vierzig übersteigen.

Als Beitragszeiten kommen in beiden Fällen in Anrechnung militärische Dienstleistungen, sowie Krankheit, soweit letztere nicht eine sog. selbstverschul­dete ist, auch darf dieselbe ununterbrochen länger als ein Jahr nicht gedauert haben (Z 17 des cit. Gesetzes).

Hienach handelt es sich jetzt schon darum, daß die Versicherungspflichtigen, welche mit Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch auf Rente erheben, die Nach­weise über die hienach stattfindende Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit zu erbringen im Stande siyd. Der Termin, auf welchen sich diese Nachweise äußer­sten Falls rückwärts zu erstrecken haben, ist, voraus­gesetzt, daß das Reichsgesetz am 1. Januar 1891 voll m Wirksamkeit tritt, für Erwerbung der Invaliden­rente der 25. Nov. 1886, für die Erwerbung der Altersrente der Anfang des Jahres 1888.