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Schwöb. Landwirt.
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Donnerstag, den 33. November
LS11
Kgl. Oberamt Nagold.
An die Herren Ortsvorsteher.
Nach Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 14. d. M. Nr. 16 655 sind vorbehältlich endgültiger Festsetzung des Tages der Neuwahlen die Vorbereitungen sür die bevorstehenden allgemeine» Reichstagswahlen so zu treffen, daß die Neuwahlen am 12. Januar 1912 statlfinden und demgemäß die Wählerlisten spätestens vier Wochen vor diesem Termin, also spätestens am 15. Dezbr. 1911, ausgelegt werden können.
Die Herren Ortsvorsteher erhalten den Austrag, die Ausstellung der Wählerlisten nach Vorschrift des § 1 des Wahlreglements geeignetenfalls unter Zuziehung oes Gemeindepslegers — wo der Ortsoorsteher zugleich Ratschreiber ist — vorzubereiten. Für die Feststellung der Wahlberechtigung der Einzelnen ist jetzt besonders das Reichsgesetz vom 15. März 1909, betr. die Einwirkung von Armenunterstützungen aus öffentliche Rechte (R.GesBl. S. 319) zu beachten. Bei zusammengesetzten Gemeinden ist, sofem nicht eine Teilung in mehrere Adstimmungsbezirke (Wahlreglement § 1 Abs. 2 und §7 Abs. 3) stattfindet, eine Wählerliste für die Gesamtgemeinde auszustellen. Dabei wird bemerkt :
1. In die Wählerliste sind alle Angehörigen des Deutschen Reiches aufzunehmen, welche im Wahlbezirk ihren Wohnsitz haben, am Wahltag das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und nicht nach § 3 des Reichstagswahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Reg.Bl. von 1871 Nr. 1) von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind.
Hienach find von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen :
a.) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
d) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Falliloerfahrens,
o) Personen, welche eine Acmenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, soweit nicht die im obengen. Reichsgesetz vom 15. März 1909 vorgesehenen Ausnahmen Platz greifen,
ä) Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Bollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt find. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
2. Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militär beamten ruht das Wahlrecht (Z 49 des Reichsmilitärgesetzes om 2. Mai 1874). Offiziere zur Disposition, welche in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sind wahlberechtigt.
3. Die Ausgabe der zur Wählerliste nötigen Formulare und weitere Anweisung wird später erfolgen.
Den 21. Nov. Kommerell.
Betreffend Reichstagswahl.
Die Herren Ortsvorsteher werden beauftragt, unverzüglich als portopflichtige Dienstsache hieher zu berichten, ob und welche Aendernngen bezüglich der im Gesellschafter Nr. 5 von 1907 bekannt gegebenen Wahlbezirke, Wahlvorsteher, Stellvertreter und Wahllokale für die bevorstehende Reichstagswahl beantragt werden. Die vorgeschlagenen Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sind über die Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Funktion zu hören.
Ortssteuerbeamle, Grundbuchbeamte und Ortsvorsteher, welche das Grundbuchamt im Nebenamt versehen, Post- expebitoren und Bezirksnotare sowie Gerichtsvollzieher sind von den in tz 9 des Wahlgesetzes bezetchneten Funktionen
ausgeschlossen.
Sofem der sr. Zt. den Schultheißenämtern sür jeden Wahlbezirk zugestellte Abdruck des Reichstagswahlgesetzes
vom 31. Mai 1869 nebst Wahlreglement vom
sich nicht mehr in der Ortsregistratur eoent. bei den Reichstagswahlakten vorfinden sollte, ist ein neuer Abdruck beim Oberamt zu bestellen.
Den 22. November 1911.
Kommerell.
Bekanntmachung betreffend Wanderarbeitsstätte.
Es besteht Veranlassung, wiederholt auf die Einrichtung und den Zweck der Wanderarbeitsstätten hin- zuweisen.
Die Wanderarbeitsstätten gewähren den arbeitsuchenden mittellosen Wanderern, welche die vorgeschriebene Wanderordnung einhalten, gegen eine vierstündige Arbeitsleistung Beherbergung und vollständige Verpflegung.
Es sind nunmehr die Wanderarbeitsstätten in angemessenen Abständen fast über ganz Württemberg verbreitet.
Es kann somit kein Bettler mehr sich entschuldigen, daß Not und Hunger ihn zum Betteln gezwungen haben, da es jetzt in dem größten Teil von Württemberg jedem Wände, er möglich ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu erwerben.
An die Bezirksangehörigen richte ich darum die dringende Bitte, zum Gelingen dieser Wohlfahrtseinrichtung dadurch beizutragen, daß sie jeden Bettler unter Hinweis aus die Wanderarbeitsstätte abweisen, sowie, daß sie die den mittellosen Wanderern zugedachten Gaben anläßlich der regelmäßigen Iahreskollekten der Wanderarbeitsstätte zuwenden.
Die Ortspolizeibehörde» dagegen werden angewiesen, dem Bettel von durchziehenden Wanderern mit aller Schärfe entgegen zu treten, insbesondere bei arbeits- und mittellosen Wanderern abseits der Wanderstraßen zu prüfen, ob nicht Landstreicherei in Frage kommt, eintretendenfalls rücksichtslos Festnahme nnd Vorführung vor das Oberamt zu veranlassen.
Den 22. Noo. 1911. Kommerell.
Landwirtschaftliche Arbeitsvermittlung.
Obwohl die städtischen Arbeitsnachweise schon bisher die Vermittlung landwirtschaftlicher Stellen und Arbeitskräfte in den Kreis ihrer Ausgaben einbezogen haben, war die diesbezügliche Inanspruchnahme der Arbeitsämter eine verhältnismäßig geringe. Um den Klagen der Landwirte über Mangel an Arbeitskräften abzuhelfen und die in steigendem Maß erfolgende Heranziehung, ausländischer Arbeitskräfte so entbehrlich als möglich zu machen, wurde beim städtischen Arbeitsamt in Stuttgart eine besondere Abteil««- für die Vermittln«- landwirtschaftlicher Arbeit»kriistr eingerichtet. Diese Abteilung wird ihre Tätigkeit im Zusammenwirken mit den übrigen Arbeitsämtern des Landes entfalten.
Anmeldungen können entweder direkt bei diesem Amt oder beim Arbeitsnachweis der WandrrarbeitsMe Nagold (Rathaus) angebracht werden. Die Arbeitsvermittlung erfolgt für Arbeitgeber und Stellesuchende kostenfrei. Gesuche um Vermittlung von Personal oder Arbeit können auch durch Vermittlung der Schultheißenämter an jede der vorgenannten Stellen kostenfrei als portopflichtige Dienstsache eingesandt werden. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß der Arbeitsnachweis der Wanderarbeitsstätte in ständiger Verbindung mit der beim Stuttgarter Arbeitsamt errichteten besonderen Abteilung für die Vermittlung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte steht und jederzeit auch über die dort ange- meldeten Vakanzen Aufschluß gibt.
Sir landwirtschaftliche« Kreise des Bezirks werden anfge- fordrrt, von der für die Landwirtschaft so nützlichen Einrichtung Gebrauch zu machen, es wäre erwünscht, daß sowohl Landwirte, die Arbeitskräfte benötigen, als landwirtschaftliche Arbeiter, die Arbeit suchen, sich im Bedarfsfall an den Arbeitsnachweis der Wanderarbeitsstätte wenden.
Den 22. Nov. 1911. Kommerell.
Sie sWisch-skWUche NmwpoM.
Hiezu schreibt Julius Sachs in der Münchener Wochenschrift „März":
Die Besetzung von Larache und El Ksar wäre sür Spanien ein wertvolles Atout gewesen, wenn der deutsch- französische Konflikt zu einer neuerlichen Marokkokonferenz geführt hätte. In einem solchen Falle wären diese Positionen ein Pfand in der Hand Spaniens gewesen.
Diese einen Moment erwogene Lösung ist nun gescheitert, und Deutschland hat das Scherifenreich ganz Frankreich überlassen. In diesem Falle muß jenes Vorgehen der Spanier aus der einen Seite und die Lösung durch Kompensationen, die Frankreich der deutschen Regierung zugesteht, auf der anderen Seite, einen scharfen Konflikt Hervorrufen. Die Spanier meinen: mit dem Marsche auf Fez hatte die Souveränität des Sultans — die die Voraussetzung des ersten Teiles des 1904er Abkommens bildete—, zu bestehen aufgehört. Der Geheimvertrug hätte uns allerdings soweit gebunden, daß wir bis zu dem in Artikel II
vereinbarten Zeitpunkt ohne die Genehmigung Frankreichs nichts hätten in Marokko unternehmen dürfen. Allein Voraussetzung zu dieser Verpflichtung war die Aufrecht- erhaltung der Souveränität des Sultans. Diese ist von Frankreich umgestoßen worden. Wir dürfen uns also jener Interessensphäre bemächtigen, die uns von den Franzosen zugestanden ist. Diese.wieder erklären, der Marsch auf Fez sei über Verlangen des Sultans erfolgt und die Spanier selbst haben den Vertrag gebrochen, indem sie Larache und El Ksar besetzten.
Die Spanier befinden sich insofern in einer ungünstigen Situation, als in einem der Briefe, die dem eben abgeschlossenen deutsch-französischen Marokkoabkommen beigefügt sind und die die Unterschrift Cambons und Kiderlen-Däch- ters tragen, Deutschland ausdrücklich erklärt, daß es die Ansprüche Spaniens nicht unterstützen wird. Daß Frankreich einen Krieg mit Spanien führen sollte, etwa in der Form, daß scherifische Mahallen unter der Führung französischer Offiziere gegen die spanischen Truppen auf marokkanischem Gebiete rücken, ist heute ausgeschlossen. Die Lösung wird eine friedliche sein: Dieselbe hätte vielleicht in einem gewissen Augenblicke durch eine gemeinsame Zwiesprache Spaniens und Frankreichs mit Deutschland zustande gebracht werden können. Aber es kam nicht dazu und anfangs September wurden neuerliche Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen eingeleitet. Es dürfte daher eine Lösung durch Vermittlung Englands zustande kommen, das auch den oben skizzierten Vorschlag vermittelt hatte. Eine Weile sichten London die Spanier begünstigen zu wollen. Es hieß auch, ^England wolle Tanger den Spaniem überlassen und die geplante Internationalisierung des Hafens mit Uedertragung der Polizei an Frankreich sei unerwünscht. Nun hat dieses sich an der Polizeiübernahme für uninteressiert erklärt und es wird zur Internationalisierung kommen. Spanien dürste sich mit dem nördlichen Teil Marokkos begnügen.
Tages-NeuigLetten.
An» Etadt «ch Land.
Nagold, 23. November 1911.
* Vom Rathaus. Mitgeteilt wird, daß die Maulund Klauenseuche im Bezirk erloschen ist; der Vorsitzende regt die Frage an, ob es einem Bedürfnis entspreche, einen außerordentlichen Markt abzuhalten, da der Weihnachtsmarkt am 14. Dezember ds. Is. fällig sei; die Bedürfnisfrage wird verneint. —Es war iu Erwägung genommen worden, die Verwaltung der Schranne wegen der schwachen Benützung derselben zu vereinfachen und nur einen Beamten zu belassen; der Vorstand und der Wagmeister haben hiezu Aeußerungen eingegeben, welche verlesen werden. In der Diskussion kommt zum Ausdruck, daß der gegenwärtige Zustand jedenfalls noch bis 1. April 1912 beizubehalten sei, was beschlossen wird. — Die Stadtverwaltung Schramberg wendet sich in einem Schreiben an die Stadtverwaltung Nagold mit der Einladung, letztere möge sich einer Eingabe an die K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen anschließen. In der Eingabe wird petitioniert um bessere Zugsverbindung des Kinzigtals mit dem Nagoldtal für den Sommerfahrplan 1912. Bisher ist die Verbindung insofern eine schlechte, als der Zug 6.10 Uhr früh in Schramberg abgeht, 8.22 in Hochdorf ankommt; Hochdorf ab 10.20, also Aufenthalt zwei Stunden und somit erst 10.37 in Nagold und 5 Uhr nachm, in Pforzheim ankommt. - Die Eingabe schlägt die Einstellung einer Triebwagenverbindung vor: Eutingen ab 8.25, Hochdorf ab 8.35, Calw an 9.25 om., so daß eine gute Verbindung mit dem Nagoldtal und weiterhin mit dem Neckartal rc. geschaffen würde, was auch im Interesse der Stadt Nagold gelegen wäre. Beschlich: Der Eingabe sich anzuschließen mit dem Bemerken, daß die Stadtgemeinde eine solche Verbesserung der Zugsoerbindungen mit Freuden begrüßen würde, weil sie dem Nah- und Femverkehr sehr zu statten käme. — Mitgeteilt wird, daß sür Pferchverkäuse Bergherde 40 Talherde 37 ^ erlöst wurden. — Zur Verhandlung kommen drei Prozeßsachen: Lammwirt Nestlen gegen Ehr. Hörmann, Forderung von 1.62 betr. Der Prozeß wird vertagt. — Säger Besch gegen Maurer Rähle, Forderung von 5.30 betr. Der Beklagte anerkennt die Forderung. — Engelwitt Groll gegen Gärtner Killinger, Restsorderung von 6.80 ^ betr. Verurteilung zur Zahlung der Forderung samt Kosten des Verfahrens.
r Wie verpackt man Drucksachen? Das Verschieben von Briefen und Postkarten in Drucksachensendungen bildet fortgesetzt die Ursache unliebsamer Briefverschleppungen und Briefoerluste. Ungeachtet wiederholter Anmahnungen durch die Presse und trotz unmittelbarer Einwirkung der
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