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Fernsprecher Nr. 28.

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Amtliche«.

Bekanntmachung der K. Württernbergischen Prüf­ungskommission für Einjahrig-Freiwillige.

Unter Beziehung auf die in der Deutschen Wehrord­nung ß8 und Abschnitt XIV. enthaltenen Bestimmungen über den einjährig-freiwilligen Dienst, sowie auf die eine Anlage zu der deutschen Wehrordnung bildende Prüfungs­ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste (s. Regierungs­blatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901 Seite 275 u. ff.) wird zur Belehrung derjenigen jungen Leute, welche in Württemberg die Berechtigung zum einjährig­freiwilligen Militär-Dienst nachsuchen wollen, Folgendes be­kannt gemacht:

Berechtigung.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste wird durch Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt.

Die Berechtigungsscheine werden von der K. Prüfungs­kommission für Einjährig-Freiwillige in Lndwigsburg erteilt.

Wachsachnng der Berechtigung.

2) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahms­weise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz (den K. Ober- rekurtierungsrat) zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum I. April des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunkts darf der Berechtigungs­schein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.

3) Die Berechtigung wird bei der K. Württernbergischen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige von dem Wehrpflichtigen dann nachgesucht, wenn er in Württem­berg gestellungspflichtig wäre, sofern er bereits das militärpflichtige Aller erreicht hätte.

4) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1« Febrnar des ersten Miliiärpflicht- jahres bei der K. Prüfungskommission für Einjährig-Frei­willige in Ludwigsburg schriftlich zu melden.

Der Meldung*) sind beizufügen:

».ein standesamtliches Geburtszeugnis: b. die nach Muster 17a zu § 89 der Wehrordnung erteilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklär­ung*), daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Be­werber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, so­weit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, cr sich dieser gegenüber für die Ersatzpslicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.

Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu be­scheinigen. Uebernimmt. der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon Kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

v. ein Unbescholtenheitszengnis*) welches für Zöglinge von höheren Schulen durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit beziehungsweise die Gemeindebehörde des Geburtsorts oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen.

5) Die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Dienst kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachgewiesen werden.

Die Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder

a. die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, beizufügen: oder

86. Jahrgang.

Fernsprecher Nr. 29.

Anzelgen-Srbtlhr für die einspaU. Zeile au« gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal. Einrückung 10 A bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Beilagen: Plauderstübchrn, Äustr. Soautagrblatt und

SchwSb. Landwirt.

Wltwoch, dm 32. Hlovemöer

rsu

b. es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung znr Prüfung auszusprechen. In diesem Fall ist an­zugeben. in welche» zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will und ferner ob, wie oft, wann und wo der sich Meldende einer Prüfung vor der württembergischen oder einer andern Prüfungskommission für Einjahrig-Frei­willige sich bereits unterzogen hat. Auch ist der Meldung ein von dem Meldenden selbst geschriebener Lebenslauf beizufügen.

6) Bon dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähig­ung dürfen durch die Ersatzbehörde dritter Instanz entbunden werden:j

».junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissen­schaft oder Kunst oder in einer anderen dem Gemein­wesen zu Gute kommenden Tätigkeit besonders aus­zeichnen.

b. kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten, e. zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.

Personen, welche aus eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigte» Zeugnisse beizufügen.

Dieselben sind nur einer Prüfung in den Elementar­kenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatz­behörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu erteilen ist oder nicht. Prüfungsgegenstände sind: deut­scher Aufsatz, Mathematik, Geographie, Geschichte und deutsche Literatur. In der Mathematik werden im Anschluß an die mündliche Prüfung in der Arithmetik einige leichtere Fragen aus der Geometrie über Flächenberechnung (Quad­rat, Rechteck, Dreieck, Rhombus, unregelmäßiges Viereck, Trapez und Kreis) gestellt. In der Literatur wird die Be­kanntschaft mit einigen Werken der deutschen Klassiker vor­ausgesetzt. Im übrigen wird in den Prüfungsgegenständen der Besitz solcher Kenntnisse verlangt, welche einer guten Volksschulbildung entsprechen.

Nachweis der wissenschaftliche« Befähigung durch Prüfung.

7) Wer die wissenschaftliche Befähigung für den ein­jährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung Nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. Alljährlich finden in Stuttgart zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch*) um Zulassung zur Prüfung (siehe oben Ziffer 5 lir b) muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zum 1. Febrnar, für die Herbstprüfung spätestens dis 1. Angust angebracht werden.

8) Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft.

Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deut­schen, auf zwei fremde Sprachen, wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und Englischen. An Stelle des Englischen darf das Russische treten.

Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Ge­schichte, deutsche Literatur, Mathematik und Naturwissen­schaften.

9) Hinsichtlich des Verfahrens bei der Prüfung, der an die Prüflinge zu stellenden Anforderungen und der E rt- scheidung über den Ausfall der Prüfung wird auf die Be­stimmungen derPrüfungsordnung zum einjährig­freiwilligen Dienste" (siehe Anlage 2 zu 8 91 der Deutschen Wehrordnung) hingewiesen.

10) Besteht ein Prüfling die Prüfung vor der Prüfungs­kommission nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig; ist auch diese erfolglos, so darf der Prüfling nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung der Ersatzdehörde dritter Instanz (K. Ober­rekrutierungsrat) zum dritten Male zur Plüfung zugelassen werden.

Stuttgart,

den 1. Nov. 1911.

Ludwigsburg,

K. Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige: Kilbel, Rauth,

Regierungs-Präsident. Major.

* Formulare hiezu können von der G. W. Zaifer'schen Buch­handlung in Nagold bezogen werden.

-,

Seine Majestät der König haben allergnädigst zu verfügen ge­ruht, zum Leutnant der Reserve zu befördern: Bizefeldwebei Huber, Calw, (aus Emmingen) des Infanterie-Regiments Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120.

Keplngtons Kritik der deutschen Armee.

Bon einem deutschen Offizier.

Der englische Oberstleutnant A'Court-Repington hat in derTimes" unser letztes Kaisermanöver kritisiert und dabei ein sehr ungünstiges Urteil über die deutschen Truppen und deren Führung gefällt. Es ist auffällig, daß dies gerade in einer Zeit politischer Spannung geschieht, und die Vermutung liegt nahe, daß durch Verringerung des An­sehens unserer Armee Englands Volk die Furcht vor einer Invasion genommen werden soll, damit es einem Kriegsge­danken leichter zugänglich werde. Jedes Urteil ausländischer Kritiker kann, auch wenn es von übelwollender Schärfe ist, gebrochen durch das Prisma kühler Erwägung, zu jener Kraft werden,die das Böse will und das Gute schafft." Bei den Ausführungen des Oberstleutnants Repington kommt man freilich zu dem Ergebnis, daß sich aus seiner Kritik nicht viel lernen läßt, denn selten ist ein Urteil über eine fremde Armee so oberflächlich, so ohne Verständnis ihres inneren Wesens gefällt worden. In gänzlich unzutref­fender Weise kritisiert so der Engländer unsere Infanterie, deren Führung, die Bekleidung unserer Soldaten rc. rc.

Besser ist ein anderer Vorgang beobachtet worden. Oberstleutnant Repington fällt es auf, daß unsere Mann­schaften beim Ausheben der Schützengräben die Röcke nicht auszögen. Da hat er tatsächlich etwas Charakteristisches getroffen. Man denke sich in die Seele des Kompanie­chefs:Ringsum Feinde und Vorgesetzte!" Und da soll er seine Kompanie die Röcke ausziehen lassen und gewärtig sein, daß sie sich schlecht präsentiert ja, es wird dabei am Ende gar übel vermerkt, daß Grenadier Müller IV ein ganz zerrissenes Hemd und ein dito Rocksutter besitzt . . . Das geht doch nicht! Und so behalten die Leute die Röcke an, wuchten im Schweiße ihres Antlitzes die schweren Erd­schollen aus dem Boden, und werfen sie in weitem Schwung nach vorn. Damit sind wir auf einem weiten, unendlichen Thema der allzu gleichmäßig ordnenden militärischen Ge­walten, die gar leicht den selbständigen, praktischen Drang niederer Chargen unterdrücken ein Thema, bei dem, um im Bilde zu bleiben, Oberstleutnant Repington unserer Armee etwas am Zeuge hätte flicken können, wenn er ein wenig mehr von ihr wüßte.

Doch die hierzu gehörende Sachkenntnis war ihm nicht beschieden, und er beweist sie auch nicht durch die bis zum Uebermaß schon erörterte Behauptung, daßdie höheren Regimentsosfiziere viel zu alt sind und für die furchtbare physische Belastung des modernen Infanteriekampfes voll­kommen ungeeignet erscheinen. Ueber die schlechten Be- förderungsoechältnisse ist scholl so viel während des letzten Jahrzehnts geschrieben worden, und die Ueberalterung unseres Offizierskorps ist eine so ständige und gerechtfertigte Klage, daß es der Feststellung des englischen Kritikers mit ihrer unerhörten Uebertreibung nicht mehr bedarf. Es wird dabei auch wohlweislich verschwiegen, daß die französische und die englische Armee unter demselben Uebel leiden, so daß in diesem Punkte kein Heer einen Vorsprung vor dem anderen hat. Man könnte im Gegenteil sagen, daß in unserer Ar­mee, durch die zahlreichen Borpatentierungen, wenigstens einer Ueberalterung der Generalität vorgebeugt worden ist.

Im ganzen genommen hat die Kritik des Oberstleut­nants Repington in militärischer Hinsicht leider sehr wenig praktischen Wert, da sie ohne Kenntnis unseres Heerwesens gefällt ist. Wir bedauern das, denn es wäre doch recht gut, wenn Angehörige fremder Armeen durch ihr sachver­ständiges Urteil dazu beitragen würden, daß wir vorhandene Fehler und Mängel beseitigen könnten. Solche Kritik würde uns nützen. Was freilich kaum die Absicht des Oberstleut­nants Repington war.

Tages-NmigLetten.

A>» Stadt m»d Laad.

Nagold, 22 November 1SI1.

^ Die Trauerfeier, welche das Seminar seinem so jäh aus dem Leben und Wirken gerissenen Lehrer Karl Weber gab und die trotz des strömenden Regens überaus statt­liche Begleitung des Toten, der in seine Heimat Uhlbach übergesührt wurde, gaben lautes Zeugnis von der allge­meinen Liehe und Wertschätzung, deren sich der Verstorbene hier erfreuen durfte und von dem teilnehmenden Schmerze, den der frühe Tod des hoffnungsreichen Lehrers in aller Herzen weckte. Nach dem ergreifenden Choralgesang der Seminaristen gab Seminarrektor Dieterle den Gedanken der Wehmut und der Trauer um den im Sturm und in