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Beilagen: Plaudrrstttdchen, Illustr. Sonntagvblatt und

Echwäb. Landwirt.

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Ptenstag, dm 21. Movemöer

1911

Amtliches.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle.

Handwerkerknrse.

Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel beabsichtigt, in den Monaten Januar, Februar und März des kommenden Jahres folgende Handwerkerkurse abzuhalten:

1. für Bäcker:

in einfachen Garnierarbeiten, Dauer 6 Tage;

2. für Steinbildhauer:

im Schrifthauen, Dauer 3 Wochen;

3. für Glaser:

n) im Ausreißen der verschiedenen Glaferarbeiten, Dauer 2 Wochen,

d) in einfachen Bleiglaserarbeiten, Dauer 3 Wochen,

e) in Maschinenbehandlung, Dauer 1 Woche;

4. für Installateure, Schlosser, Mechaniker usw:

s) in der Installation elektrischer Schivachstromleilungen, Dauer 2 Wochen,

b) in der Installation von Starkstromleitungen, Dauer 4 Wochen,

o) in der Installation von Gas- und Wasserleitungen, Dauer 2 Wochen;

8. für Maler:

a) in moderner Wandbehandlung einschließlich Relief­malerei, Dauer 2 Wochen,

b) im Lasieren von Hölzern, im Maserieren und Mar­morieren, Dauer 2 Wochen,

e) im Schriftenmalen und Glasvergolden, Dauer drei Wochen;

6 für Tapezierer und Sattler:

a) im Entwerfen, Zuschneiden, Aufhängen und Kal­kulieren moderner Stoffdekorationen, Dauer zwei Wochen,

d) im Linoleumlegen, Dauer 1 Woche,

e) in modernen Polsterarbeiten, Dauer 3 Wochen,

6) in der Herstellung gewöhnlicher Fuhrkummete,

Dauer 1 Woche;

7. für Schlosser:

n) in einfachen Kunstschlosserarbeiten, Dauer 6 Wochen;

8. für Schneider:

im Musterzeichner: und in praktischen Arbeiten, Dauer

4 Wochen;

9. für Schuhmacher:

im Musterzeichnen und Schäftemachen, Dauer 3 Wochen;

10. für Schreiner, Glaser «sw.:

s) im Beizen und Färben von Hölzern, Dauer 1 Woche;

b) in Maschinenbehandlung, Dauer 1 Woche.

Die Abhaltung weiterer Kurse bleibt Vorbehalten.

Die angegebenen Kurse finden in Stuttgart statt. Im Fall genügender Beteiligung können jedoch Kurse für Sattler und Tapezierer im Linoleumlegen, in Polsterarbeiten, im Entw-'rfen und Aufhängen moderner Stoffdekorationen, im Kummetmachen, für Schreiner im Beizen und Färben von Hölzern, für Maler im Schriftenmalen und Giasoergolden, iin Lasieren, Maserieren und Marmorieren, in moderner Wundbehandlung, sowie Kurse für Schneider, Schuhmacher, Bäcker und Steinbildhauer auch an anderen Orten abge- halten werden, wenn an dem betreffenden Ort geeignete Untcrrichisräume samt Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich zur Verfügung stehen. Der Unterricht in sämt­lichen Kursen ist ganztägig. Die Teilnehmer haben während der ganzen Unterrichtszeit anwesend zu sein.

Zu den Kursen werden im Lande ansässige selbständige. Handwerker und ältere Gesellen, in erster Linie solche, welche sich selbständig zu machen im Begriff sind, zugelassen. An einem Kurs für die Installation von Starkstromanlagen können nur solche Handwerksangehörige teilnehmen, welche einen Kurs für Installation von Schwachstromanlagen oder eins längere praktische Tätigkeit in der elektrischen Installation schon durchgemacht haben; sie haben bei der Anmeldung hierüber Nachweis zu erbringen.

Für die Teilnahme an den Kursen wird ein Unterrichts­zeit» nicht erhoben. Außerhalb des Kursortes wohnenden minderbemittelten Teilnehmern wird auf Ansuchen ein Bei­trag zur einmaligen Her- und Rückreise an den Orten der Abhaltung des Kurses gewährt. Besonders bedürftigen, nicht ain Kursott oder seiner näheren Umgebung wohnhaften Kursteilnehmern kann außerdem noch eine Unterstützung zu ihrem Mehraufwand für den Aufenthalt am Kursott gereicht werden, wenn ihre besondere Bedürftigkeit nachgewiefen wird und der Kurs länger als eine Woche dauert. Gesuche um Unterstützungen sind gleich bei der Anmeldung anzubringen; nachträglich vorgebrachte Gesuche können in der Regel nicht m hr berücksichtigt werden.

Anmeldungen zur Teilnahme an den Kursen sind durch Vermittlung der Gemeindebehörde des Wohnorts oder durch Vermittlung des Vorstands einer örtlichen gewerblichen Bereinigung bis spätestens 15. Dezember 1S11 an die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart einzureichen. Die Gemeindebehörden und die Vorstände der gewerblichen Bereinigungen werden ersucht, die Anmeldungen für jeden Kurs gesondert oorzulegen und bei der Vorlage sich darüber zu äußern, ob die Angemeldeten nach ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sind, mit Erfolg sich an den Kursen zu beteiligen, und ob ihre Zulassung befürwortet werden kann. Soweit die An­gemeldeten wegen besonderer Bedürftigkeit um Betträge zu den Kosten des Aufenthalts am Kursort nachsuchen, wolle bei Vorlage der Anmeldungen auch Auskunft über die Ver­mögens- und'Familienverhältnisse der Gesuchsteller bezw. auch ihrer Eltern gegeben werden.

Aus den Anmeldungen sollen im übrigen ersichtlich sein: Namen, Beruf, Berufsstellung (ob selbständig oder Geselle), Wohnort und Alter der Angemeldeten.

Die gewerblichen Bereinigungen werden ersucht, ihre Mitglieder auf diese Bekanntmachung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Stuttgart, den 15. Noo. 1911. Mosthaf.

Bekanntmachung,

betreffend den einjährig-freiwilligen Militärdienst.

Diejenigen im Jahre 18S2 geborenen jungen Leute, welche zur Zeit ihren dauernden Aufenthalt im Königreich Württemberg haben, im Besitze gültiger (Schul)-Zeugniffe über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig­freiwilligen Dienst sich befinden und die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erwerben wollen, werden daraus aumerksam gemacht, daß die Gesuche*) um Erteilung des Berechtigungsscheines zum ein­jährig-freiwilligen Dienst alsbald und spätestens bis znm I. Februar ISIS unter Beifügung der in 8 89 Ziff. 4, lit. 8 e bezw. Ziff. 5 lir. 8 der deutschen Wehr­ordnung (s. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901 Sette 275 u. ff.) vorgeschriebenen Papiere, nämlich

8) eines standesamtlichen Gebnrtszengnisses, b) der nach Muster 17 8 zu § 89 der deutschen Wehr­ordnung erteilten Einwilligungserklärung*) des gesetzlichen Vertreters,

e) eines Uubescholtenheitszengnisfes*) (d. h. eines Leumundszeugnisses vom Geburts- und Aufenthaltsort und zwar je neueren Datums), ä) des (Schnl)-Zeugnisses über die wissenschaft­liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst,

bei der Kgl. Württ. Prüfungskommission für Ein­jährig-Freiwillige in Ludwigsburg schriftlich*)

einzmeichen sind.

Hiebei wird bemerkt, daß es zulässig ist, schon vom vollendeten 17. Lebensjahre an um Erteilung des Berech­tigungsscheins zum Einjährig-Freiwilligen Dienst nachzu­suchen und es sich für die Nachsuchenden empfiehlt, mit der Einreichung des Gesuchs nicht bis zum Eintritt in das militärpflichtige Alter zuzuwalten.

Im übrigen wird auf die Bekanntmachung der K. W. Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige vom 1. Nov. 1911 (Staatsanzeiger Nr. 268, Beilage) hingewiesen, worin das Nähere über die gedachte Berechtigung, ihre Nachsuchung und den dabei zu führenden Nachweis enthalten ist.

Den 20. November 1911. Kommerell.

Kgt. tzbernrnt Wagst-.

Bekanntmachung,

betr. die Abhaltung eines Viehmarkts in Altensteig am 28. November 1S11.

Unter der Voraussetzung, daß der derzeitige Stand der Maul- und Klauenseuche im Oberamtsbezirk Nagold und den Nachbarbezirken sich nicht verschlechtert, wird die Ab­haltung des am 28. November 1911 in Altensteig fälligen Biehmarktes unter den folgenden Bestimmungen gestattet:

1. Der Auftrieb auf den Markt darf nicht vor ^9 Uhr beginnen.

2. Vor dem Auftrieb sind sämtliche Tiere an den Markteingängen tierärztlich zu untersuchen.

3. Aus Sperr- und Bcobachtungsgebieten darf kein Tier zugetrieben werden.

4. Nichtwütttembergische Wiederkäuer und Schweine sind ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird,

* Formulare hiezu können von der G. W.IZaisrr'schen Buch­handlung in Nagold bezogen werden.

daß dieselben die lOtägige polizeiliche Beobachtung ohne Anstand durchgemacht haben.

5. Die Händler müssen mit giltigen tierärzlichen Ge­sundheitszeugnissen versehen sein, die am Herkunftsort und bei Benützung der Eisenbahn spätestens am Verladeort aus­gestellt sein müssen.

Als Händler gelten auch solche Landwirte und Metzger, die über ihren Wirtschafts- und Gewerbebedarf hinaus mit Tieren handeln.

Die Gesundheitszeugnisse sind den diensttuenden Tier­ärzten beim Auftrieb unaufgefordert vorzuzeigen.

Nagold, den 18. Noo. 1911.

Amtmann Mayer.

Die erste theologische Dienstprüfung haben'», a. Kandidaten mit Erfolg erstanden und sind zur Versetzung von Pfarrgehilfendiensten für befähigt erklärt worden: Karl Werner von Calw, Theodor Zeller von tzerrenberg.

Tages-NeuigLetten.

A«S Stabt mb Laub.

Nagold, 21. November 1911.

* Die November-Nummer der Blätter des württ. Schwarzwald-Bereins bringt den Schluß des Aufsatzes Ein botanischer Ausflug in das Feldberggebiet" von Ober­förster v. Biberstein;Waseneck, dasalte Schlößchen" von Oberndorf wird in Wort und Bild rekonstruiert von F. 5t.

S. Mitgeteilt wird, daß die im letzten Winter gegründete Schneeschuhabteilung" am 19. Okt. ihre zweite Hauptver­sammlung abhielt; die Mitgliederzahl sollte sich noch stark vermehren; es wird deshalb gebeten für die gute Sache eifrig zu werben. Aus dem Arbeitsgebiet des Württ. Landes­ausschusses für Natur- und Heimatschuß werden angeführt: Baumschmuck in Städten, Gutachten über die Schmückung des Marktplatzes in Sulz, die Burghalde in Eßlingen, Um­bau der Neckarbrücke bei Köngen, Fabrikanlage in einem kleinen ländlichen Kurort rc. rc. Mit Berichten aus den Bezirksoereinen und einer Besprechung des Blatts Enzklösterle- Forbachs der Geolog. Spezialkarte des Kgr. Württemberg schließt die Nummer.

r Körperschaftsmarke«. Nachdem nun für den amtlichen Verkehr der Gemeinde- und Körperschastsbehörden auch Freimarken zu 20 und 50 ^ zur Ausgabe gelangt sind, sind die Postwertzeichen mit dem verschobenen Viereck in 6 Werten im Umlauf, nämlich zu 3, 5, 10, 20, 25 und 50 Pfennig. Es gibt aber mehr körperschaftliche Marken­formulare als sechs. Zu den eigentlichen Briefmarken kommen nämlich noch die körperschaftlichen Kouoerts mit eingeprägtem Fünfer und Zehner und das Einzahlungskouoert mit ein­geprägtem Zwanziger.

r Was ist eine Explosion?- Wer bisher geglaubt hat er wisse, was eine Explosion ist, den mögen die Ver­handlungen eines Bessern belehren, die der Verein deutscher Ingenieure kürzlich mit der Vereinigung der in Deutschland arbeitenden Privat-Feueroersicherungs-Gesellschaften geführt hat, um eine Definition des BegriffsExplosion" aufzu- stellen, an der für die Zukunft sestgehalten werden soll. Bisher haben sich nämlich öfter Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten erhoben, ob dies oder jenes schadenbringende Ereignis alsExplosion" anzusprechen sei oder nicht. Nach der erwähnten Verein­barung soll von jetzt ab versicherungstechnisch unterExplosion" verstanden werden, eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende plötzlich verlaufende Kraft­äußerung, gleichgültig, ob die Gase oder Dämpfe bereits vor der Explosion vorhanden waren oder erst bei derselben gebildet worden sind. Unter die Definition fallen: die Explosion durch Sprengstoffe, durch Gasgemische, die Staub­explosionen, die Explosionen durch Verdampfung von Flüssig­keiten und die Explosionen, die durch die Spannkraft von Gasen und Dämpfen verursacht werden. Nicht getroffen werden die Zerstörungen, die durch die Zentrifugalkraft rotierender Körper oder infolge von Materialspannungen herbeigeführt werden.

Calw. (Vom Erdbeben.) Das Erdbeben am 16. ds. mit seinem gewaltigen Eindruck zeitigte auch einige hei­tere Episoden. Es wurde behauptet, daß Tiere vor dem Eintritt der Katastrophe sich sehr unruhig gezeigt hätten, anderseits will man davon gar nichts beobachtet haben. Sei dies wie ihm wolle; ein Bauer im Gäu begab sich als die Erschütterung eingetreten war war, schlankweg in den Stall und prügelte sein Vieh weidlich durch, mit den Motten: I' will e'ch nahstau ihr Viecher, mueß denn der ganz Stall ei'grisse sei'. jAehnlich erging es einem Wirt auf der Wald­seite. Er glaubte, rachsüchtige Leute hätten es auf einen