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Beilagen: Plauderstübchen, Illustr. Souutagsblatt und

Schwüb. Landwirt.

268

Kgl. Oberamt Nagold.

Bekanntmachung,

betr. die Feuerpolizeigesetze.

In Nachstehendem werden eine Reihe der wichtigsten Bestimmungen über die Feuerpolizei zur allgemeinen Kenntnis gebracht und die Bezirkseiuwohner ersucht, die­selben zu beachten, um ein Straseinschreiten zu vermeiden.

Die Ortspolizeibehörden werden ersucht, in orts­üblicher Weise aus diese Bestimmungen hinzuweisen, den Ortsseuerschauern und den Polizeibediensteten davon Er­öffnung zu machen und den Vollzug im Schultheißenamts­protokoll vorzumerken. Insbesondere wolle auch bei der nächstdem öorzunehmenden Ortsfeuerschau die Einhaltung der Bestimmungen untersucht werden.

Etwaige Verfehlungen, welche auf Grund HZ 367, Iiff. 5 und 6 und 368 Ziff. 4, 5. 6. 8 R.-Str.°G.-B. bestraft werden, sind den Ortspolizeibehörden anzuzeigen, welche sodann das Weitere zu veranlassen haben.

Die Bestimmungen sind folgende:

I. K. Verordnung betr. die Feuerpolizei vom 21. Dez. 1876 (Vrg.-Sl. 5. 513) mit de« Abänderungen durch die L. Verord- MMg nom 4. Januar 1888 (Leg.-Sl. V. 15).

§ 1. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht sorg­fältig umzugehen und bei der Ausbewahrung feuer- gesährlicher Gegenstände, sowie bei dem Verkehr mit solchen die zur Verhütung von Feuersgefahr erforder­liche Sorgfalt anzuwenden.

§ 2. Familienhäupter und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familienglieder, Hausgenossen und Dicnstleute zur Erfüllung vorstehender Vorschriften <Z 1) anzuhalten. Die Inhaber oder Vorsteher von Anstalten, Fabriken, Werkstätten, größeren Waren­lagern und dergl. sind gehalten, die sorgfältige Ver­wahrung leicht entzündlicher Stoffe, sowie den Ver­kehr mit denselben und die vorsichtige Behandlung von Feuer und Licht durch die Angestellten, Ange­hörigen oder Arbeiter entwede selbst zu überwachen, oder durch hiesür besonders bezeichnet zuverlässige Personen überwachen zu lassen. Für Etablissements von größerer Ausdehnung oder besonderer Feuerge- sährlichkeit kann die Einrichtung einer.Nachtwache verlangt werden.

Ebenso haben die Gastwirte dem Verkehr mit Feuer und Licht in ihren Gasthäusern die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.

8 3. Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen dürfen Feuer und Licht, Schießpulver, Feuerwerk oder andere leicht entzündliche Stoffe nicht ohne die zur Vermei­dung von Gefahr nötige Vorsicht anvertraut werden.

Die Abgabe von Sprengstoffen, und von Feuer­werkskörpern mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist, (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergl.) an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter sechzehn Jahren ist übrigens nach Z 26 der Min.-Vers. vom 16. Aug. 1905 betr. den Verkehr mit Sprengstoffen (Reg.-Bl. S. 165) verboten.

8 7. Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche - zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu betreten oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu nähern, ist verboten.

Ebenso ist es nicht erlaubt, in den bezeichnten Räumen Tabak zu rauchen oder Reibfeuerzeuge zu verwenden. Soweit in solchen Räumen der Gebrauch von Licht nicht durch polizeiliche Verfügung überhaupt verboten wird, darf solches nicht ohne Aussicht gelassen und es muß für dasselbe eine geschlossene und wohl verwahrte Laterne benützt werden, welche entfernt von feuerfangendem Material niederzustellen oder aufzu­hängen ist. Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und dergl. lagern, mit der Laterne betreten werden, ist zur Beseitigung etwa angesammelter Dünste ein genügender Luftzug herzustellen.

Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in ge­schlossenen Gelassen der Geruch oder andere Umstände auf ausgeströmtes Leuchtgas Hinweisen.

8 8. Die Vorschriften des Z 7 Abs. 13 gelten auch für die Räume in welchen Futter geschnitten, Getreide ausgedroschen und Hanf oder Flachs gebrochen, ge­rieben, geschwungen, gehechelt oder von Seilern ver­arbeitet wird.

Donnerstag, dm 16. MovemSer

8 9. In Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe sonstiger Art verarbeitet, gereinigt oder getrocknet wer­den, wie in Lohmühlen, Fourniersägereien, jTrocken- stuben und dergl., sind ebenfalls Laternen oder wenig­stens durch Glaskugeln oder Zylinder verwahrte Flam­men zu benützen und diese nicht ohne Aufsicht zu lassen.

8 10. Wird in den Werkstätten der Holzarbeiter offenes Licht gebraucht, so muß dasselbe an durchaus feuer­sicherer Stelle oder wenigstens auf einem metallenen Leuchter angebracht sein, welcher einen schweren Fuß von mindestens 20 cm im Durchmesser und einen Rand von wenigstens 3 cm Höhe hat. Auch darf das Licht nicht ohne Aufsicht gelassen werden.

8 14. Im Freien darf Feuer in gefährlicher Nähe von seuersangenden Gegenständen oder von Gebäuden nicht angezündet oder unterhalten werden.

8 19. Asche jeder Art darf nur in Gesöffen von feuerfestem Material oder an feuersicheren Orten aufbewahrt werden, in keinem Fall auf hölzernem Boden, in Dachräumen, Schuppen, oder an Orten, wo brenn­bare Materialien gelagert sind.

Torfasche» welche nicht in der vorbezeichneten Weise aufbewahrt werden will, darf nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden.

8 21. Größere Vorräte von unausgedroschenem Getreide, Stroh. Heu, Oehmd, Hanf, Flachs und Streumaterial, sowie von anderen leicht feuerfangenden oder schwer löschbaren Stoffen, namentlich Phosphor, Weingeist, Terpentinöl und ähnlichen Oelen, Firnissen, Lacken, Teer, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel dürfen für längere Dauer nur in solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvor­schriften entsprechen.

Im Freien, bezw. in sog. Feimen, sind derartige Lagerungen nur in einer solchen Entfernung von Ge­bäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuers­gefahr nicht befürchten läßt.

8 24. Innerhalb der Wohngebäude dürfen Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nicht in solcher Nähe von Feuerstätten gelagert werden, daß eine Entzündung stattfinden kann. Gegenüber von Ka­minen ist mindestens eine Entfernung von 90 cm einzuhalten.

Größere Vorräte von Kohlen dürfen nur in Lokalen aufbewahrt werden, welche den bezüglichen Bauvor­schriften entsprechen.

8 27. Vegetabilische Stoffe, wie Heu, Stroh, Oehmd, Flachs, Hanf und dergl., sollen nur in trockenem Zustand in geschlossenen Räumen oder in Feimen aufbewahrt werden.

Ist dies wegen schlechten Wetters nicht möglich, so ist der betreffende Haufen sorgfältig zu beobachten, auch sind andere je nach der Beschaffenheit der Um­stände von der Polizeibehörde zur Vermeidung der Selbstentzündung jener Stoffe ungeordnete Vorkeh­rungen zur Ausführung zu bringen.

8 30. Aus Dachlucken, Fenstern, Türen, Zuglöchern oder anderen Gebäudeöffnungen dürfen nirgends leicht feuerfangende Stoffe hervorragen.

Auch darf die Verwahrung jener Oeffnungen gegen außen, mit Ausnahme der Kellerfenster, Stroh oder ähnliches Material nicht verwendet werden.

II. Verfügung -es K. MiniSeriums de« Iuueru i« Betreff

der Heibsruerjkllge o. 15. Juni 1877 (Reg.-Bl. t. 144) «it der

Abaudrruug durch die Nliuist.-Verfüguug vom IS. April 1886

(Re,.-Sl. r. 155.)

8 2. Für die Aufbewahrung von Zündhölzern sind solche Orte zu wählen, welche für Kinder nicht zugänglich sind.

8 3. Das Verschleudern oder Wegwerfen von Zündhölzern, an welchen noch Zündstoff hastet, ebenso das Wcg- wersen brennender Zündhölzchen ist sorgfältig zu vermeiden.

Den 13. Nov. 1911. Kommerell.

Bekanntmachung

betr. die Manl- «. Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche in Emmingen ist erloschen.

Die im Gesellschafter Nr. 247 bekanntgegebenen Schutz­maßregeln werden aufgehoben.

Nagold, den 15. Nov. 1911.

Amtmann Mayer.

1S11

Deutscher Reichstag.

^ Berlin, 15. Nov.

Am Bundesratstisch Minister v. Breitenbach. Präsi­dent Graf Schwerin-Löwitz eröffnet die Sitzung um 1.15 Uhr.

Aus der Tagesordnung steht die zweite Beratung des Schifsahrtsabgabengesetzes.

Ueber die Beratungen der Kommission berichtet der Abg. Gerstenberger (Z.): Art. 1 sieht die Ergänzung der Reichsoerfassung dahin vor, daß auf natürlichen Wasser­straßen Abgabe nur für solche Anstalten erhoben werden dürfen, die zur Erleichterung des Verkehrs dienen. Ueber diese Kosten hinaus dürfen Abgaben nicht erhoben werden. Mit diesem Art. 1 wird der von der Kommission beschlossene Art. 3 a gleichzeitig beraten. Art. 3u besagt, daß unter künstlichen Wasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes nur Kanäle im eigentlichen Sinne verstanden werden, nicht auch kanalisierte Flüsse und andere natürliche Wasserstraßen, deren Berkehrsbrauchbarkeit durch Bauten derartig gesteigert worden ist, daß sie überwiegend auf solchen Veränderungen beruhen.

Zehnter (Z.) erklärt, grundsätzliche Abneigung gegen die Schiffahrtsabgaben bestehe in seiner Fraktion nicht mehr, zumal da in der Kommission ganz erhebliche Aenderungen an der Vorlage vorgenommen worden sind. Der deutsche Handel nnd die deutsche Industrie werden eine erhebliche Erleichterung bekommen. Ein Vorzug der Abgaben liege darin, daß sie lediglich im Interesse des Ausbaus verwendet werden dürfen. Die Zustimmung seiner Fraktion zu dem Gesetze hänge davon ab, daß die Kommissionsbeschlüsse ohne wesentliche Aenderungen bleiben.

Kreth (Kons.): Wir werden dem Gesetzentwurf in der Kommission zustimmen. Nur unsere Freunde aus dem Königreich Sachsen können sich mit dem Entwurf nicht ein­verstanden erklären. Alle Anträge, die geeignet sind, die Vorlage wesentlich zu verändern, werden wir ablehnen.

David (Soz.): Die Vorlage ist nichts als ein neues Glied in der agrarischen Brotoerteuerungspolitik. Die preu­ßische Regierung hat sich nicht abhalten lassen, ihre vertrags­mäßigen Pflichten gegen Oesterreich und Holland zu durch­brechen. Man hat sich im Bundesrat wohl selten so gegen eine Vorlage, gewehrt wie gegen die vorliegende. Die ba­dische und die sächsische Regierung sahen sich sogar veran­laßt, in die Oeffentlichkeit zu flüchten. Am schlimmsten stehen die Verhältnisse an der Oder. Da haben die Inte­ressenten nicht einmal den in den Beiräten gewährten Schutz. Stromoerbesserungen durch Schleusenanlagen sind heute schon möglich, ebenso die Aufbringung der Kosten durch Schleusengelder usw. Ich bitte Sie, die Vorlage abzulehnen.

Staatsminister v. Breitenbach: Trotz der vielfachen Verbesserungen ist die Opposition nicht zu bewegen gewesen, ihre Stellung zu ändern. Der Gedanke, daß die großen Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ausbau der Wasserstraßen durch Abgaben aufzubringen sind, ist nicht neu. Er bestand schon vor der Gründung des Reiches. Davon kann keine Rede sein, daß agrarische oder fiskalische Gelüste dahinter stecken. Die Reichsoersassung widerspricht nicht dem Gedanken, Gebühren zu erheben. Eine Verstär­kung des Schutzzolles wird mit diesem Gesetz nicht bezweckt. Der Hinweis, daß die Vorlage eine Brotverteuemng bedeu­ten würde, ist nichts als ein Schlagwort. Daß internatio­nale Verträge von uns mißachtet würden, ist eine irrige Behauptung. Die Verträge sind erfüllt und trotzdem liegt der Regierung z. B. die Regulierung des Rheins sehr am Herzen. Dazu kommt, daß das Gesetz die entscheidende Mitwirkung der Interessenten bei Festsetzung der Tarife sichert. Ich bitte um Annahme des Gesetzes wenigstens in der Fassung der Kommission. (Beifall.)

Hausmann (natl.): Die Schiffahrt ist von Jahr zu Jahr zurückgegangen infolge der höheren Kosten für Löhne, Verzinsung usw. Eine Verbesserung der Wasserstraßen wird nur erlangt werden, wenn wir zu den Kosten beitragen.

Gothein (Fortschr. Bp.) Es ist sehr zu überlegen, ob dieser sterbende Reichstag noch an eine Aenderung der Ver­fassung gehen soll. An der Benutzung von Wasserstraßen ist die Landwirtschaft in hervorragendem Maße beteiligt. Wir sind keine Gegner des Gedankens, für bauliche Unter­nehmungen, also auch für Wasserstraßen, Abgaben zu nehmen. Erst sollen uns aber die Verbesserungen wirklich geschaffen werden. Der Reichstag wird nicht durch das Gesetz geför­dert, deshalb sollte es der Reichstag ablehnen.

Freiherr von Ga mp (Reichsp.): Wir sind in der großen Mehrzahl für das Gesetz, aber gegen jede Erweiter­ung der Bestimmungen, insbesondere gegen die Mosel­kanalisation.

Hanisch (f. B.): Der größte Teil meiner Freunde ist für die Vorlage. Anzuerkennen ist es, daß in der