w Rom, 15. Oktober. Giornale d'Italia meldet aus 'Tripolis: Die Bekanntmachung Lanevas an die Araber und Berber von Tripolis und Cyrenaika wurde infolge der Tätigkeit des Vizegouverneurs Hassim Karamanli unter den Stämmen schnell verbreitet. Sie wurden in den Moscheen verlesen und von den Araberhäuptlingen erläutert und ries den besten Eindruck hervor. Die Scheichs drückten dem Bizegouverneur ihre Befriedigung aus. Der Eindruck der anti-italienischen Propaganda der Türkei ist verwischt.
Rom, 14. Okt. Wie „Giornale d'Italia" meldet, haben die Versicherungen der ital. Regierung, daß die Religion, Eigentum und Frauen geschont werden sollen, einen günstigen Eindruck gemacht. 15 Mitglieder des Komitees für Einheit und Fortschritt sind ausgewiesen worden. Während der Beschießung sind 300 Sträflinge entwichen; andauernd werden Plünderer festgenommen. Schriftstücke des Komitees für Einheit und Fortschritt sind beschlagnahmt worden, in denen die Araber zu Massacres der Italiener aufgefordert werden. Die Ankunft weiterer Araberhäuptlinge aus dem Innern gilt als bevorstehend.
VV Tripolis, 16. Okt. Bei dem Angriff auf die italienischen Vorposten in der vergangenen Nacht brachten die Türken auch Geschütze ins Gefecht. Einige Geschosse fielen in der Oase nieder. Man kennt die genaue Zahl der Verluste der Türken nicht, die Italiener hatten vier Verwundete.
Schwere Verluste der Italiener.
Koustantinopel, 14. Okt. Der „Sabah" hält seine gestrige Meldung von einer schweren Niederlage der Italiener bei Tripolis aufrecht und behauptet, die Regierung hätte auch bestätigende Nachricht erhalten.
Koustantinopel, 14. Okt. Meldungen, die hier eingetroffen sind, besagen, daß die Italiener schwere Verluste bei Derna, Tripolis und Bengazhi erlitten haben, als sie versuchten, in das Innere des Landes einzudringen. Es heißt auch, zwei italienische Torpedoboote seien durch unterseeische Minen in die Lust geflogen.
Berlin, 14. Okt. Nachdem die Bermittlungsvor- schläge von Italien und der Türkei abgelehnt wurden, notifizierten die Mächie gestern die vorläufige Einstellung der Friedensverhandlungen.
r Petersburg, 14. Okt. Die Petersbg. Tel. Ag. meldet aus Konstantinopel: Dem russischen Botschafter ist die Antwort der Türkei zugestellt worden, in der den nach neutralen Häfen bestimmten neutralen Getreideschiffen freie Durchfahrt gewährt wird. Den Ladungen, die für italienische Kriegshäfen, die italienischen Truppen, Behörden und italienischen Lieferanten bestimmt sind, ist die Durchfahrt verboten.
>V Rom, 15. Okt. Die Tribuns erfährt aus Malta, die dortigen Behörden hatten beschlossen, daß von den aus Tripolis kommenden Schiffen nur englische Landungen vornehmen dürfen.
Koustantinopel, 13. Okt. Eine hohe Vedeutung'im gegenwärtigen Momente kommt einer Ansprache des Generalissimus Mahmud Schefket zu. Dieser versammelte die Offiziere der hiesigen Garnison im Iildis Kiosk und wies darauf hin, wie die Mittel der Türkei nicht ausreichten, die Provinz Tripolis zu halten. Niemand vermöge ihn in seinem tiefsten Bedauern hierüber zu übertreffen. Mit erhobener Stimme sagte er wei er: Die Offiziere müßten sich von jeder Politik unbedingt fernhalten; auch er tue das. Sollten aber einige Waghalsige zur Tat schreiten, so würde er der erste sein, der an der Spitze einer Kompanie diese Pflichtvergessenen über den Hausen schießen werde. — Die Ansprache des Generalissimus hinterließ den tiefsten Eindruck.
Die Invaliden- u. Hinterbliebenenversiche- rung nach der Reichsversicherungsordnung.
H. Die Hinterbliebenenversicherung.
Arten und Voraussetzungen der Ansprüche.
(Fortsetzung.)
Die Hinterbliebenenversicherung knüpft an die Invalidenversicherung in der Weise an, daß sie einmal die zur Durchführung der letzteren ins Leben gerufenen Versicherungsanstalten auch zur Durchführung der Hinterbliebenenversicherung beruft, sodann daß sie die Fürsorge für die Hinterbliebenen nur denjenigen Personen bezw. ihren Witwen und Waisen zuwendet, welche der Invalidenversicherung gezwungen oder freiwillig angehören. Die Invaliden- und Altersversicherung ist also vom 1. Januar 1912 ab zugleich eine Versicherung für die Hi rterbliebenen. Die den Hinterbliebenen einer gegen Invalidität versicherten Person zustehenden Bezüge sind: Witwen-(Witwer-)rente, Waisenrente, Witwengeld und Waisenaussteuer. Die Witwen-(Witwer-)rente sind monatlich gewährte Bezüge, welche der invaliden Witwe eines versicherten Mannes (bezw. dem invaliden Witwer einer versicherten Frau) bis zur Wiederverheiratung durch die Versicherungsanstalt zu bezahlen sind. Waisenrente sind monatlich gewährte Bezüge, welche den ehelichen Kindern eines versicherten Vaters nach dessen Tode und den vaterlosen Kindern einer versicherten Frau (uneheliche Kinder gelten als vaterlos), nach deren Tode bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs durch die Versicherungsanstalt zu bezahlen sind. Das Witwengeld ist eine einmalige, durch die Versicherungsanstalten zu leistende Barzuwendung, welche der versicherten Witwe eines versicherten Mannes bei dessen Tode zu bezahlen ist. Die Waisenaussteuer ist ebenfalls eine einmalige durch die Versicherungsanstalten zu leistende Barzuwendung, welche den Kindern eines verstorbenen Versicherten bei Vollendung des 15. Lebensjahrs dann zu bezahlen ist, wenn gleichzeitig die Mutter des Kindes ver
sichert ist. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche sind folgende:
1. Witwenrente: Voraussetzung der Witwenrente ist nicht, daß die Ehefrau selbst versichert ist, vielmehr genügt es einerseits, andererseits ist es aber auch notwendig, daß folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: a) der verstorbene Ehemann muß rechtsgültig versichert gewesen sein, b) es müssen für ihn soviel rechtsgültige Beiträge entrichtet worden sein, daß bei seinem Tod die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt ist, e) die Anwartschaft darf beim Tod des Ehemannes nicht erloschen sein, ä) die Witwe muß dauernd invalid sein, gleichgültig ist es dabei, ob ihre Invalididät schon beim Tode des Mannes bestand oder erst nach dessen Tode eintritt. Jedenfalls aber wird die Witwenrente nicht vor Eintritt der Invalidität der Witwe gewährt. Der Begriff der für die Witwenrente maßgebenden Invalidität ist ein anderer als derjenige, der für die Invalidenrente maßgebend ist. Invalid im letzteren Sinn ist diejenige Person, die nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, Vs dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Bei der Witwenrente ist die Begriffsbestimmung dieselbe mit Ausnahme der Worte „und ihres bisherigen Berufs", die durch die Worte „und bisherigen Lebensstellung" ersetzt sind. Das Gesetz nimmt also bei Gewährung der Witwenrente auf den bisherigen Stand der Witwe Rücksicht, es verlangt von ihr keine Arbeit, die in ihrem bisherigen Stand nicht üblich ist. In der großen Mehrzahl der Fälle ist allerdings zwischen den beiden Arten der Invalidität kein Unterschied. Fressen die unter a—ä aufgesührten Voraussetzungen zusammen, so wird die Witwenrente gewährt und zwar von dem Tage ab, an dem die Invalidität der Witwe eingetreten ist, frühestens aber vom Todestag des Mannes ab, bis zu ihrer Wieder- verheiratung. Eine Gewährung der Witwenrente an Witwen, die noch arbeitsfähig sind, wurde nicht für notwendig, auch aus finanziellen Gründen nicht für durchführbar erachtet. Soweit solche Witwen Kinder haben, wird ihnen deren Unterhalt durch die Waisenrente erleichtert. Die sog. Witwenkrankenrente erhält eine Witwe dann, wenn die oben unter a—o genannten Voraussetzungen auf sie zutreffen und sie außerdem während 26 Wochen ununterbrochen invalid gewesen ist oder nach Wegfall des Krankengelds noch invalid ist. für die weitere Dauer der Invalidität. Ist die Witwe selbst versichert, so erhält sie natürlich ebenfalls Witwen- und Witwenkrankenrente. Sobald sie jedoch Anspruch auf Invaliden- oder Altersrente hat, ruht diejenige Rente, die niedriger ist, vom Tage des Zusammentreffens an. Man kann also nicht zugleich Invalidenrente, Altersrente und Witwenrente beziehen, sondern nur eine von diesen und zwar diejenige, die die jeweils höchste ist. (Siehe dazu Ziffer 4.)
2. Witwerrente erhält ein Witwer dann, wenn auf seine Ehefrau die oben 1. unter a bis c genannten Voraussetzungen zutreffen, er außerdem erwerbsunfähig ist, die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat und wenn er endlich bedürftig ist.
3. Die Waisenrente erhallen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs folgende Personen: a) die ehelichen Kinder eines versicherten Vaters nach dessen Tode, gleichgültig ist dabei, ob die überlebende Mutier erwerbsfähig ist oder nicht, d) die vaterlosen Kinder einer Versicherten nach deren Tode, uneheliche Kinder gelten als vaterlos, e) die ehelichen Kinder der verstorbenen versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Mannes, wenn diese den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, so lange die Kinder bedürftig sind, dies gilt auch dann, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten die Ehe nicht mehr bestand, ä) die ehelichen Kinder einer verstorbenen versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat, solange die Kinder bedürftig sind, dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat, s) die elternlosen Enkel eines Versicherten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend bestritten hat, solange sie bedürftig sind. Weitere Voraussetzungen der Waisenrente sind folgende: 1. Im Falle a muß der Vater, im Falle v der Großvater versichert gewesen sein. Nicht notwendig ist dagegen, daß auch die Mutter u. s. w. versichert waren oder sind. In den Fällen d—ä muß die Mutter versichert gewesen sein, ob der Vater versichert war oder nicht, ist gleichgültig. 2. Für den Vater oder den Großvater oder die Mutter, die nach Ziffer 1 versichert gewesen sein müssen, um den Kindern bezw. elternlosen Enkeln Anspruch auf die Waisenrente zu verschaffen, müssen soviel rechtsgültige Beiträge entrichtet worden sein, daß bei ihrem Tod die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt ist. 3. Beim Tod dieser Personen muß außerdem die Anwartschaft erhalten sein.
Äß 4. Das Witwengeld erhalten nur diejenigen Witwen eines versicherten Mannes, die selbst versichert sind. Da diese Witwen im Falle ihrer Invalidität Invalidenrente Kraft ihrer eigenen Versicherung erhalten, Witwenrente (aus der Versicherung ihres Mannes) aber 'ebenfalls im Falle der Invalidität gewährt wird, so würden eigentlich Invalidenrenten und Witwenrenten an solche versicherte Witwen gleichzeitig zu gewähren sein. Das Gesetz hat aber ein Bedürfnis für solche Doppelbezüge nicht anerkannt, vielmehr ausdrücklich bestimmt, daß beim Zusammentreffen mehrerer
Bezüge die niedrigere Rente zu ruhen hat. Dadurch werden aber offensichtlich diejenigen Witwen Versicherter, welche selbst versichert sind, benachteiligt, indem sie dann entweder aus der Versicherung ihres Mannes oder aus der eigenen nichts erhalten. Um dies auszuschließen und solchen Frauen entsprechenden Ersatz zu gewähren, hat das Gesetz eine einmalige Barleistung unter dem Namen des Witwengelds und der Waisenaussteuer eingeführt. Diese Barbezüge werden zu Zeiten gewährt, wo die Witwe besondere Ausgaben hat, nämlich das Witwengeld beim Tod des versicherten Mannes und die Waisenaussteuer bei Vollendung des 15. Lebensjahrs der Kinder (Schulentlassung und Eintritt in einen Beruf.) Die Voraussetzungen für Anspruch auf Witwengeld sind: a) Versicherung des verstorbenen Me- mannes und Versicherung der Witwe, b) es müssen für den Ehemann soviel rechtsgültige Beiträge entrichtet worden sein, daß bei seinem Tod die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt ist, e) die Anwartschaft darf beim Tod des Mannes nicht erloschen sein, <t) die Wartezeit und die Anwartschaft muß auch für das Versicherungsverhältnis der Frau erfüllt bezw. aufrecht erhalten sein und zwar im Zeitpunkt des Todes des Mannes. Gleichgültig dagegen ist es, ob die Frau erwerbsfähig ist oder nicht. Die Waisenaussteuer. Die Gründe für die Gewährung der Waisenaussteuer sind bereits unter Ziff. 4 dargelegt. Waisenaussteuer erhalten bei Vollendung des 15. Lebensjahrs diejenigen Kinder, aus die die in Ziff. 4 o—ä genannten Voraussetzungen zutreffen, doch ist es nicht nötig, daß Wartezeit und Anwartschaft der Frau beim Tode des Mannes erfüllt bezw. aufrechterhalten sind, es genügt vielmehr, daß dies bei Vollendung des 15. Lebensjahrs der Kinder der Fall ist. Die Waisenaussteuer wird neben der Waisenrente gewährt. Dem Tode einer Person, von dem die Bezüge 1—5 abhängig sind, steht der Verschollenheit desselben gleich. Als verschollen gilt ein Versicherter, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
Landwirtschaft, Handel und Verkehr.
Nagold, 12. Okt. Alter Dinkel —. Neuer Dinkel 9.20 9—, 8.80. Weizen 12.50, 12.44, 12.40. Kernen
Roggen 12.—, 11.40, 11.—. Gerste 10.—. 9.25. 8.50. Haber 8.60. 8.40, 8.—. Mühlfrucht —.
Altensteig, 11. Okt. Alter Dinkel —, 8.-. —. Neuer Dinkel 10.00, 9.47, 9.40. Haber . 9.30, Kernen —
—. Weizen —. Roggen —, ——, —. Welschkorn —- Gerste —.— 10.40, .
Viktualienpreise.
1 Pfund Butter 1.20
Wochenmarkt-Bericht der Zentralvermittlnngsstelle für Obstvertvertnng in Stuttgart.
Ausgegeben am 14. Oktober I9II.
Bei der Zentralvermittlungsstelle für Obstverwertung in Stuttgart, Etzlingerstr. 15. Telefon 7164, sind eingelaufen: Angebote: in Taselbirnen und Wintertafeläpfeln verschiedener Sorten nur noch in kleineren Posten, ferner in Hagebutten und Schlehen. Nachfragen sehr zahlreich für Wintertafeläpfel aus dem In- und Ausland, außerdem auch für große Mengen Mostobst von Privaten und Darlehenskassen. Adressen von Anbietern und Abnehmern, ebenso Auskunft über Marktlage, Preise, Verpackungsmaterialien jederzeit kostenlos. Tafelobstpreise auf dem Stuttgarter Engros-Markt am 14. Okt.: Aepfel 14—18 Pfirsiche 8—28 Traub 30—35 Quitten 15—18 Birnen 10—25 Zwetschgen 18 Nüsse 25—30 Hagenbutten 14—15 ^ per 50 kx. Sortenpreise: Blenheim, Goldparmäne, Rosenäpfel, Baumanns, Luiken 16—18 prima 20 Steinles, Gefl. Kardinal, Casseler, Oberdiecks Rite 16 Lokalsorten 14 K. Karl, Clairgeau, Angoulcme, Diels, Lebruns, Gute Luise, Tr. v. Iodoigne 18—22 Is. bis 24 Blumenbachs. Colomas, Elsa, Pastorenbirne, tzofratsb. 16—18 N. Poiteau, v. Marums Schmalzbirne 14—16 Dornbirne 12—13 ^ per 50 kg. — Ital. Weintrauben 26—27 franz. 28—29 per Ztr. in Gittern. — Schnecken 100 St. 1.50. Marktlage für alle Obstarten sehr günstig, die Preise werden sich auch für die nächste Zeit halten.
r Stuttgart, 14. Oktober. Schlachtviehmarkt., Großvieh, Kälber, Schweine
Zugetrieben:
184
223
222
Erlös aus V» Lx. Schlachtgewicht.
Pfennig
Pfennig
Ochsen
von 92 bis -
Kühe
von — bis —
Bullen
- 78 ^ 80
Kälber
95 ., 100
» 75 „ 77
„
85 „ 93
Jungvieh u.
- 90 „ 93
„
76 „ 85
Iungrinder
„ 86 „ 89
Schweine
„
68 „ 69
„ 82 „ 85
65 „ 67
Verlauf des Marktes: mäßig belebt.
Mutmaßt. Wetter am Dienstag und Mittwoch.
Der Einfluß des Hochdrucks ist durch die Depressionen eingeschränkt worden, die nunmehr im Osten und Westen sich zeigen. Sie geben der Wetterlage wieder einen veränderlichen Charakter und so ist für Dienstag und Mittwoch wenn auch in der Hauptsache trockenes, so doch mehrfach bewölktes und ziemlich mildes Wetter zu ermatten.
Druck und Verlag der G. W. Zaisrr'schen Buchdruckers (En u Zaiser Nagold. — IUr die Redaktion verantwortlich: K. Paar.