r Stavenhagen, 12. Juli. In Gegenwart des Groß­herzogs und der Großherzogin, des Herzogregenten von Braunschweig, des Prinzen Heinrich der Niederlande, sowie zahlreicher Vertreter von Reutervereinen und im Beisein vieler Tausende ist hier in des Dichters Geburtsstadt ein Denkmal Fritz Reuters, das Professor Wandschneider ge­schaffen hat, feierlich enthüllt worden. Bei der Vorfeier gestern abend machte Professor Golder aus Rostock die Mitteilung, daß in Rostock eine Reuterprofessur, der die wissenschaftliche Pflege der plattdeutschen Sprache obliegen wird, und ein Reuterarchio gegründet werden sollen.

Gerichtssaal.

r München, 12 . Juli. Das Schwurgericht verurteilte den 25jährigen Fabrikarbeiter Anton Schmidt, der eine Prostituierte in bestialischer Weise ermordet und dann be­raubt hat, zum Tode.

Ausland

Helsingborg, 12. Juli. Als ein Amerikaner 11 Tausendkronennoten umwechseln wollte, erfolgte seine Ver­haftung. Tags zuvor waren in Stockholm 31 Tausend- kionennoten gestohlen worden. Zwei Komplizen des Ver­hafteten entkamen. In ihrem Gepäck befand sich viel Diebeshandwerkzeug.

r Paris, 12. Juli. Der Senat hat das Budget angenommen bis auf einige Punkte, in denen mit der Kammer noch keine Einigung erzielt worden ist.

Paris, 12. Juli. Deputiertenkammer. Iaures brachte seinen Antrag betreffend die Einrichtung eines Disziplinar- rates für die Absetzung von Eisenbahnangestellten ein. So­gleich brach ein ebenso heftiger Lärm, wie vorgestern, los. Ministerpräsident Caillaux erklärte im weiteren Verlauf, er widersetze sich der Ueberweisung des Antrags an eine Kom­mission nicht, aber er könne nicht zulassen, daß die Kammer einen Antrag annehme, dessen Knappheit schon eine Gefahr bedeute. Schließlich stellte der Ministerpräsident die Ver­trauensfrage zu der Ueberweisung an die Kommission. Die Ueberweisung wurde mit 429 gegen 89 Stimmen ange­nommen.

Salonik, 11 . Juli. Die Südalbanesen von Argyro- kastro proklamierten ihre Unabhängigkeit, nahmen den türkischen Bezirksvorsteher gefangen, bewaffneten sich und besetzten ein kleines Fort, welches die Stadt überragt. Sie fordern die Bevölkerung der Umgebung auf, ihrem Beispiele zu folgen. Torghut Schefket Pascha erhielt Be­fehl, 2 Bataillone nach Argyrokastro zu werfen und asia­tische Truppen zu verwenden.

Konftantinopel, 12. Juli. Gestern in den ersten Morgenstunden wurde Seki-Bey, ein höherer Beamter der Dette Public, zuletzt Redakteur des Oppositionsorgans Ehechrah" in einem Vorort, nahe seinem Hause, meuchle­risch erschossen. Seki galt für die rechte Hand des Obersten Sadik. der eine neue Partei organisierte, zu der sich schon viele Offiziere bekannt haben. Die Mörder stehen dem Komitee für Einheit und Fortschritte so nahe, daß an dem politischen Hintergrund des Verbrechens nicht zu zweifeln ist. Es ist der Bruder jenes Derwisch-Bey, der seinerzeit Ismael Kemal im offenen Parlament ohrfeigte, und ein gewisser Ahmed-Bey, dessen Diener genaue Einzel­heiten darüber gab, wie Seki von seinen Mördern 3 Tage lang verfolgt wurde. Ahmed-Bey selbst, der anfangs leugnen wollte, wurde durch bei ihm beschlagnahmte Schrift­stücke überführt. Die oppositionelle Presse plant eine große Kundgebung aus Anlaß der Ermordung dieses dritten politi­schen Publizisten, der ermordet wurde.

r Newyork, 12. Juli. Aus Northbay (Ontario) wird gemeldet, daß in Nord-Ontario Waldbrände wüten. In Porenpine sind dreißig Personen umgekommen. Viele wurden verletzt. Das Elend ist groß. Weitere Ortschaften wurden im Norden Michigans zerstört.

Marokko.

Eine Erklärung des französischen Ministers des Neuster«.

Paris, 11. Juli. (Deputiertenkammer.) In der heutigen Sitzung erklärte der Minister des Aeußcrn de Eelves bezüglich der Agadir-Angelegenheit: Man hat von mir Auskünfte verlangt über die Vorgänge, die mit der Entsendung eines deutschen Kriegsschiffes nach Agadir in Zusammenhang stehen. Ich kenne die Weisheit und den Patriotismus, der die Kammer beseelt, und an diese Eigenschaften appelliere ich in dieser Stunde. Pour­parlers haben begonnen, eine Besprechung ist im Gange und ich bitte darum, zu gestatten, daß diese Besprechung in Ruhe und in der hohen und würdigen Form vor sich gehe, die Großmächten, die sich miteinander unterhalten, geziemen. (Lebhafter Beifall auf allen Bänken mit Aus­nahme der äußersten Linken). Wenn die Stunde gekommen sein wird, werden wir, seien Sie überzeugt, nicht zögern, vor Ihnen zu erscheinen und Ihnen zu sagen, was wir gethan haben.

Berlin, 12. Juli. Nach einer Meldung aus Tanger ist. wie von zuverlässiger Seite berichtet wird, dem Sultans­vertreter der Auftrag erteilt worden, den Konimandanten des vor Agadir liegenden deutschen Kriegsschiffs im Namen des Sultans zu begrüßen. Der Sultansvertreter hat sich auch schon zur Ausführung des Auftrags nach Agadir begeben.

Paris, 12. Juli. (Agence Hcwas). Mulay Hafid hat an seine Leute in Tanger ein Schreiben gerichtet, in dem er der Erhebung der Berberstämme, die Ereignisse von Mekines und der Belagerung Erwähnung tut, die er in vergeblicher Erwartung der Hilfe durch die Hauz zu erdulden hatte. Der Sultan erklärt, die fremde Hilfe, die er anrufen mußte, wiederspreche in keiner Wxise dem Gesetze, das ihm nur verbiete, zu fremder Einmischung seine Zuflucht zu nehmen, wenn fremde Mächte sie ihm aus eigener-Ent­

schließung verbieten. Man müsse auch der Vollkommenheit der Kriegsmittel der Franzosen, ihrer Industrie und anderen Erwägungen gleicher Art Rechnung tragen. Er habe die Aufruhrer die Macht der Truppen fühlen lassen, die sie zerstreuten. Die. die seine Autorität eingesetzt haben, seien als Sieger in Mekines eingezogen, hätten die Ruhe wieder Hergestettt und die Ruhestörer in der Umgebung zerstreut. Der Sultan fordert seine Leute in Tanger auf, an der Freude teilzunehmen, die durch die gebrachte Hilfe hervorgerufen sei, und bittet Gott, den Schutz sortdauern zu lassen, den er ihm wie allen Muselmanen gewähre.

r Larrasch, 12. Juli. Der DampferVincente Rodo" hat 200 Artilleristen und 4 Gebirgsgeschütze gelandet.

r Paris, 12. Juli. Der Minister des Aeußern hatte heute mit dem hier weilenden französischen Botschafter in Madrid Gcoffray eine lange Besprechung über die Vor­kommnisse in Elksar. Es heißt, die französische Regierung habe eine amtliche Bestätigung der Meldung über das Vorgehen der spanischen Militärbehörde gegen französische Staatsangehörige in Marokko erhalten.

r Madrid, 12. Juli. (Agence Havas.) Der fran­zösische Geschäftsträger hat von seiner Regierung den Auf­trag erhalten, die Kgl. spanische Regierung um Aufklärung über die Zwischenfälle zu ersuchen, die sich in den letzten Tagen in Elksar ereignet haben._

Bauordnung.

Vortrag von Oberamtsbaumeister Schleicher.

(Fortsetzung.)

Unbedeutende Gebäude, wie Schuppen jeder Art, Gartenhäuschen, Geschirrhütten usw. mit einer Fläche von nicht mehr als 25 «pn und nicht mehr als 4 m Höhe dürfen dann, wenn sie nicht feuergefährlich benützt werden und nicht benachbarten Hauptsenstern das Licht nehmen aus die Grenze gestellt werden.

Die Wände können dabei geschlossen oder offen bleiben.

Es kann aber auch die Baupolizeibehörde, wenn die Zweckbestimmung oder die Benützung der betr. Gebäude eine besondere Feuersgefahr in sich schließen, die Erstellung von Fachwerkswänden usw. dann verlangen, wenn der Grenz­oder Gebäudeabstand von 2,30 m fehlt.

Unselbständige Anbauten dürfen an ein Gebäude selben Eigentümers ohne eigene Wand angeschlossen werden.

Bezüglich der feuersicheren Abscheidung von anderen Gebäuden und von der Eigentumsgrenze sind sie wie ein Bestandteil des durch sie erweiterten Gebäudes zu behandeln.

Diese Vorschriften finden auf offene Schuppen, Göpel­häusern, Remisen usw., sowie auf unbedeutende Gebäude, dann keine Anwendung, wenn sie weder im Dachraum mit dem Hauptgebäude Zusammenhängen noch die Umfassungs­wand unterbrechen.

Die Schuppenanbauten dürfen also nicht als Schsuern- erweiterung, Tennenverlängerung usw. dienen, wenn für sie mindersichere Bauart zulässig sein soll und es muß, wenn das Dach des Anbaus in das Hauptdach eingreist, der An­bau wenigstens durch eine gemauerte Fachwerkswand ohne Oeffnung von dem Dachraum des Hauptgebäudes getrennt sein.

Daß Feimen und feuergefährlich benützte Schuppen nicht an andere Gebäude angebaut werden dürfen ergibt sich aus der schon vorne erwähnten Abstandsvorschrift.

Die Dachdeckung muß im allgemeinen bei allen Ge­bäuden feuersicher sein.

Bei Schuppen und unbedeutenden Gebäuden ist ein Bretterdach zulässig, wenn andere Gebäude 4 m entfernt sind.

Wohn- und Scheuernräume.

Wenn Wohn- und Scheuernrüume in einem Gebäude untergebracht werden wollen, so müssen sie, wenn die Scheuern­räume mehr als 120 gm (seither 64) Grundfläche im ein­zelnen Stockwerk oder Dachraum haben, auf die ganze Höhe des Gebäudes durch eine senkrechte Abscheidung von einander getrennt werden, sodaß die Wohnräume und die Scheuern­räume nirgends ineinander eingreifen.

Ausnahmen von dieser Vorschrift können bei der Ver­größerung von Scheuernräumen nur in bestehenden Ge­bäuden zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Feuersgefahr entgegenstehen.

Die Scheidewand kann wie seither aus gemauertem beiderseits verblendetem Fachwerk bestehen.

Scheuernräume unter 120 gm Fläche dürfen in Ge­bäuden mit Wohnräumen auch ohne eine senkrechte Abscheid­ung eingerichtet werden.

Dabei müssen aber die Scheidewände zwischen Wohn- und Scheuernräumen ebenfalls zum mindesten ausgemauerte und beiderseits begipste Fachwerkswände haben.

4. Abschnitt. Baulasteubuch.

Die nach altem Recht übemommenen Baureverse hatten bindende Verpflichtung nur der Baupolizeibehörde gegenüber. Außerdem waren bis vor etwa 810 Jahren die einzelnen Reverse nur den Bauakten beigelegt und in keinem fort­laufenden Verzeichnis eingetragen. Die Folge davon war, daß bei späteren Baugesuchen die Baupolizeibehörde vielfach nicht von den reoersgemäß frei zu lassenden Flächen unter­richtet war.

Diesen Mißständen will^nun das neue Recht entgcgen- treten, indem etwa folgendes bestimmt wird: In jeder Ge­meinde ist ein Baulastenbuch zu führen. In das Baulasten- buch sind Kanal-, Straßenbeiträge usw., sowie die Erklär­ungen von Eigentümern über die teilweise oder ganze Unter­lassung der Ueberbauung von Grundstücken einzutragen.

Sowohl die Eintragungen für Kanal- usw. Beiträge als auch die sogen. Abstandsoerpflichtungen stellen eine öffentlich rechtliche Last dar. die auf dem Grundstück des Verpflichteten ruht und auf den Nachfolger im Eigentum übergeht.

I Soll durch Uebernahme einer Baulast ein Grundstück in der zulässigen Bebauung behindert werden, so ist der Eintrag ins Baulastenbuch nur zulässig, wenn auch die Hypothekengläubiger usw. zustimmen. Wenn die Ueber­nahme der Baulast unschädlich ist. ist diese Zustimmung nicht erforderlich. Darüber, ob sie unschädlich ist, entscheidet der Gemeinderat als Schätzungsbehörde endgültig.

Die seitherigen Baulasten bleiben in ihrem Rechtsbei­stand unverändert, sie müssen aber aus Antrag eines Be­teiligten im neuen Baulastenbuch vorgemerkt werden. Das Baulastenbuch ist vom Ortsvorsteher zu führen. Für die Kanalbeiträge usw. sowie für die sogen. Abstandsverpflicht­ungen ist je ein besonderes Buch anzulegen.

5. Abschnitt.

Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen.

Die seitherige Anzeigepslicht für bestimmte Bauwesen ist wcggefallen. Es gibt in Zukunft nur noch Bauten die ohne jede Genehmigung und solche die nur mit Genehmig­ung ausgeführt werden können. Ich will zunächst die Bauten aufführen die ohne Genehmigung ausgeführt werden können:

Das sind Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Schweinställe usw. unter 25 gm Grundfläche, unter 4 m Höhe und ohne Feuerung sowie ohne feuergefährliche Benütz­ung und zwar allgemein, ob innerhalb oder außerhalb Etters, oder an oder abseits von Straßen und Wegen.

Schuppen, Feldscheuern, Feimen und sonstige einstöckige Bauten ohne Feuerungseinrichtung abseits von öffentlichen Wegen, Plätzen, Gewässern und Eisenbahnen und außerhalb geschlossenen Wohnbezirks und auch dann nur, wenn wenig­stens 10 m von der Eigentumsgrenze und 20 w von anderen Gebäuden entfernt.

Ferner: die Auswechslung einzelner Umfossungswände oder Teile derselben ohne Verringerung der Feuersicherheit (also nicht neue Bretterwand anstatt gemauerter Fachwerks­wand).

Die Anbringung eines Bretter- oder Schindelschirms auf gemauerten Fachwerks- oder massiven Wänden, wenn mindestens ein Abstand von 4 in von anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze vorhanden ist.

Die Herstellung von Tür-, Licht- und anderen Oeff- nungen in Umsassungswänden, wenn andere Gebäude und die Eigentumsgrenze wenigstens 2,30 m entfernt sind.

Die Aufstellung von Herden. Oefen und sonstigen kleinen Feuerungseinrichtungen wenn die Kamine und Feuerwände schon vorhanden sind.

Die Herstellung und Veränderung von Treppen- und Lichtschächten in Gebäuden bis zu zwei Stockwerken. Ein­friedigungen im allgemeinen, auch solche von Straßen, wenn sie nicht auf Steinsockeln angebracht sind. Stützmauern die nicht an Straßen, Baulinien usw. liegen.

Keller, Brunnen, Düngerstätten usw. außerhalb Etters und Ortsbauplans und abseits von öffentlichen Wegen, Ge­wässern und Eisenbahnen.

Nun zu den genehmigungspflichtigen Bauten.

Genebmigungspflichtig sind alle Bauten soweit sic nicht nach dem bereits Gesagten überhaupt ohne Genehmigung erstellt werden dürfen.

Hienach insbesondere: alle neuen Gebäude, alle An­bauten und Aufbauten, also auch alle Schuppenneu- und Anbauten, Göpelhäuser, Feldscheuern usw. (über 25 gm Fl. und über 4 m Höhe) und dann, wenn sie von der Grenze weniger als 10 m und von anderen Gebäuden weniger als 20 m abstehen, in der Nähe von Straßen und zwar inner­halb und außerhalb Etters, sowie auch Stockwerksaufbauten, Zwerchhäuser usw., auch Berschindelungen und Vertäserungen auf ausgemauerten Wänden wenn der Abstand weniger als 4 m beträgt und bei allen Vertäserungen oder Verschind- lungen auf unausgemauertem Fachwerk. Die Errichtung von Türen-und Lichtöffnungen, Treppen, Auffahrtsrampen. Galerien, Balkonen, Veranden usw. an Straßenseiten.

Alle Feuerungseinrichtungen wo Kamine und Feuer­wände nicht schon vorhanden sind. Neue Treppen und Lichtschächte in Gebäuden mit mehr als zwei vollen Stock­werken. Personenaufzüge und Aufzüge in festen Fühmngen mit über 50 ku Tragkraft. Die Beseitigung belasteter Scheidewände in Gebäuden mit mehr als zwei vollen Stock­werken. Die Einrichtung von Scheuernräumen in Gebäude mit Feuerungseinrichlungen, und die Einrichtung von Räumen für leicht brennbare Stoffe. Die Umwandlung von Räumen zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitsgelassen, wenn die Zweck­bestimmung nicht schon beim Bau der Räume vorgesehen war. Die Einrichtung oder wesentliche Veränderung von Aborten.

Die Vornahme von Bauten die mit den allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen. Dis Errichtung von Stützmauern und festen Einfriedigungen auf Steinsockela an Straßen. Die Herstellung von Kellern, Brunnen, Dünger­stätten usw. innerhalb Etters oder des Ortsbauplans sowie an Straßen, Wegen. Gewässern, Eisenbahnen. Die Aus­hebung von Baugruben und die Vornahme von Abbruch­arbeiten, wenn eine Stützung der Nachbargebäude nötig ist. Die Aenderung von Feuergasse usw. (Schluß folgt.)

Mutmaßt. Wetter am Freitag nnd TamStag.

(Nachdr. verb.)

Bei nahezu unveränderter Wetterlage nimmt die Wärme allmählich derart zu, daß sie Gewitter hcroorzurufen beginnt. Für Freitag und Samstag ist heißes, hochsommerliches, aber gewitterreiches Wetter mit nachfolgender Abkühlung zu er­warten.

Druck und Verlag der G. W. Zaisrr'scheu Buchdruckers (Emil 3ai;er) Nagold. Für die Redaktion verantwortlich: K. Paur.