Bauordnung.

Vortrag von Oberamtsbaumeister Schleicher.*)

» Die seit dem 1. Januar 1873 bestehende allgemeine Bauordnung für Württemberg war im großen Ganzen kein schlechtes Gesetz.

Doch machten sich schon seit längerer Zeit durch die veränderten technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Miß­stände und Härten bemerkbar, die eine Aendenmg des be­stehenden Rechts erheischten.

Die Regierung stellte im Jahre 1903 einen ersten Ent­wurf auf, der zur Beurteilung für weiteste Kreise veröffent­licht wurde. Die hiebei eingekommenen Wünsche und Aeußer- ungen wurden in einem neuen Entwurf verarbeitet, der den Ständen am 7. Fcbr. 1907 zuging. Nach endlosen Ver­handlungen in beiden Kammern kam dann das neue Gesetz endgültig am 28. Juli 1910 zustande und zwar so, daß das neue Recht vom 1. Juli 1911 gelten soll.

Die wesentlichen Bestimmungen des neuen Gesetzes sind mm folgende:

Der 1. Abschnitt handelt von der

Bauberechtigung und den Bauvorschriften im allgemeinen

und bestimmt:

daß Verordnungen zu den Vorschriften des Daugesetzes nur dann zulässig sind, wenn dies im Gesetz ausdrücklich ver­merkt ist. Seither hielt die Regierung sich auf Grund des Art. 2 des alten Gesetzes für berechtigt zu allen Gesctzes- artikeln im Verordnungsweg weitere Vorschriften zu erteilen. In Zukunft ist die Erlassung von Dollzugsbestimmungen nur noch insoweit möglich, als hiezu im Gesetz ausdrücklich Ermächtigung erteilt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, wenn ein Bedürfnis dazu besteht, Ortsbausatzungen auszustellen.

Diese Satzungen müssen aber in nahezu allen Fällen Verschärfungen der gesetzlichen Vorschriften enthalten.

Gemeinderat und Bürgerausschuß stellt die Satzung unter Zuziehung eines Technikers und event. sonstiger Sach­verständiger aus.

Der Satzungsentwurf ist mindestens einen Monat aus­zulegen und die Auflage öffentlich bekanntzumachen. Bei Baubeschränkungen für einzelne Ortsteile sind die Eigen­tümer der betroffenen Grundstücke noch ausdrücklich auf die Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Für die Satzung ist Genehmigung des Ministeriums des Innern notwendig. Solche kann jedoch nur versagt werden, wenn die Satzung das öffentliche Wohl schädigt, die erheblichen Interessen Dritter ohne genügenden Grund beeinträchtigt und wenn sie mit de» Gesetzen nicht in Ginklang steht.

2. Abschnitt. Anlage der Orte und Ortsstraßen.

Der starre Baulinicnzwang ist gefallen. Von Feststell­ung einer Baulinie kann Abstand genommen werden in ländlichen Orten die weiträumig bebaut sind, wenn die Bau­linien weder vom Bauenden beantragt, noch zur Wahrung einer genügenden Straßenbreite, noch wegen sonstiger öffent­licher Interessen von der zuständigen Behörde für geboten erachtet wird. Welche Orte ländlich sind und weiträumige Bauweise haben, hat der Dezirksrat sestzustellen.

Da nur wenige Bezirksorte weiträumige Bauweise haben, so wird auch in Zukunft für die meisten Fälle die Festlegung einer Bauliuie nicht zu umgehen sein. Das Ge­nehmigungsverfahren ist gegen seither wenig verändert.

Nur genügt die öffentliche Bekanntmachung, welche die Auslage der Pläne enthält, allein nicht mehr, sondern jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist, soweit er seinen Wohnsitz im deutschen Reich hat, auf die öffentliche Bekanntmachung noch besonders aufmerksam zu machen.

Die Benachrichtigung kann durch einfache Postkarte ge­schehen.

*) Dieser Vortrag wurde am 30. Juni im Gasthof z. Rößle hier gehalten.

Zuständig für die Genehmigung von Baulinien ist in Städten mit über 10 000 Einwohnern das Ministerium des Innern, in den übrigen Gemeinden das Oberamt und wenn Einsprachen vorliegen der Bezirksrat.

Bei kleinen Verlängerungen von Baulinicn ohne Straßenabzweigung bedarf es einer Genehmigung in den Gemeinden mit über 1000 Einwohnern dann nicht, wenn sie einen Ortsbautechniker ohne Privatgeschäfte haben.

Handelt es sich um die Ausstellung eines größeren Orts­bauplans so kann zur Verhinderung unregelmäßiger Bau­weise über das betreffende Gebiet die Bausperre verhängt und es kann bestimmt werden, daß Bauten, die sonst ohne Genehmigung errichtet werden dürfen einer besonderen Ge­nehmigung unterstellt werden müssen.

Nach Ablauf eines Jahres tritt die Sperre außer Kraft.

Ist der Ortsbauplan genehmigt, so dürfen die in pro­jektierte Straßen fallenden Flächen ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers weder tiefer als bis zur neuen Straßenhöhe abgegraben, noch über diese Höhe hinaus aufgefüllt werden.

Werden nach Genehmigung des Gemeindebauplans an den abzutretenden Grundflächen Kulturveränderungen vorgenommen, die eine Wertserhöhung des Grundstücks zur Folge haben, so kann hiefür eine Entschädigung nur ver­langt werden, wenn der Ortsoorsteher zu der Veränderung Genehmigung erteilt hat, oder wenn seil der Ablehnung der nachgesuchten Genehmigung 3 Jahre verflossen sind, ohne daß die Gemeinde die Fläche erworben hat.

Bei der Erwerbung von Grundstücken für zukünftige Straßen ist von Wichtigkeit, daß nach Art. 15 Abs. 5 der adzutretendc Straßenplatz nicht als Bauplatz, sondern als Grundstück, das einem Bauverbot unterliegt, zu be­werten ist.

Werden durch Höher- oder Tiefeilegung der Straßen­visiere die Gebäudebesitzer in der Benützung ihrer schon vor der Bisieränderung erstellten Gebäude beeinträchtigt oder gezwungen, bauliche Veränderungen oorzunehmen, so können sie vollen Ersatz ihres Schadens bezw. ihrer Aufwendungen von der Gemeinde verlangen.

Der Schadensanspruch ist im Rechtsweg verfolgbar.

Bei Festsetzung der Entschädigung ist jedoch zu Gunsten der Gemeinde der Mehrwert in Berechnung zu nehmen, welcher dem Grundstück oder Gebäude durch die neue Straße zuwächst.

Die Erstellung neuer Straßen soll in der Regel vor ihrem Anbau durch die Gemeinden erfolgen. In den meisten Fällen wird aber die Herstellung der Straße erst nach ihrem Anbau erfolgen, da die Gemeinde zur Straßenherstellung erst dann verpflichtet ist, wenn neue oder ältere Gebäude an die Gebäude bestehender Straßen sich anreihen.

Wird ein Gebäude au eine im Ortsbauplan aufgenom- mene, aber noch nicht hergestellte Ortsstraße errichtet, so hat der Bauende eine Zufahrt aus seine Kosten von der nächsten Straße aus herzustellen. Die Gemeinde ist verpflichtet auf Verlangen des Bauenden die erforderliche Grundfläche eo. im Zwangsweg zu erwerben, die entstehenden Kosten hat selbstredend der Antragsteller in vollem Umfang zu über­nehmen.

Durch Ortsbausatzung können Anliegerbeiträge für die Erwerbung von Straßenflächen sowie zur Herstellung der Straßen erhoben werden.

Auch können, ebenfalls durch Ortsbausatznng, bei Straßenbauten, User- und Bachkorrektionen, Neubau von Brücken usw. die Gebäudebesitzer zu einem teilweisen Kosten­beitrag verpflichtet werden, wenn durch genannte Bauten eine wesentliche Verkehrsverbefserung erzielt oder überbau- bare Grundstücke der Überschwemmungsgefahr entzogen werden.

Die Zwangsenteignung ist zulässig zum Erwerb von Straßenflächen und Gebäuden, sowie auch für einzelne Grundstücke, wenn eine zweckmäßige Gestaltung von Bau­grundstücken ohne deren Erwerbung nicht möglich ist.

(Fortsetzung folgt.)

Landwirtschaft, Handel und Verkehr.

Wocheumarkt-Bericht der Zeutralvermittluugsstelle für Obstverwertung in Stuttgart.

Ausgegeben am 8. Juli 1911.

Bei der Zentralverinitttungsstclle für Obstvcrwertung in Stuttgart, Eßlingerstr. 15, Telefon 7164, sind eingelausen: Angebote: in Kirschen noch ca. 10000 Ztr. sehr schöne schwarze und bunte Herz- u. Knorpel­kirschen aus den höher gelegenen württ. Kirschengebieten. Im Kirschcn- handel macht sich auf das anhaltend starke Angebot hin eine Uebcr- sättigung der Käufer bemerkbar. In Dettingen a. d. Ems und in Nehren OA. Tübingen harren noch große Posten schönster Ware der bis jetzt ausgebliebcnen Aufkäufer. Ferner lagen Angebote vor in .Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Pfirsiche, Aprikosen, frühe Pflaumen, frühe Aepfel, Quitten. Nachfragen in allen Obstarten, ganz besonders in Himbeeren, weißen und roten Johannisbeeren zur Fruchtweinbereitung, in Sauerkirschen von Kon. servefabriken. Anmeldungen in diesen Odstarten wären sehr erwünscht. Tafelobstpreise auf dem Stuttgarter Engros-Markt am 8. Juli: Kirschen 8186, Walderdbeeren 4050 Stachelbeeren 13-14-F, Him­beeren 2835 Weichsel 1824 Gartenerdbeeren 2545 -E, Johannisbeeren 1013 , Heidelbeeren 1314 Preise je per

50 bl-. Birnen 32 ^ per Pfund. Zufuhr in Kirschen bedeutend, Preise abwärts neigend, in Heidelbeeren, Stachelbeeren u. Johannis­beeren mäßig bei festen Preisen. .Himbeeren fallen geringer aus, als anfänglich angenommen wurde, Preise steigen. Heidelbeeren werden größere Zufuhren erst nächste Woche erwartet, Preise halten sich vor­aussichtlich, da iin Norden ein Teil der Ernte durch Dürre zu Grund ging. Die ersten Glasbirnen fanden zu jedem geforderten Preis Ab­nehmer.

r Vom OberamtFreudeustadt, 9. Juli. lHeidelbeercrnte). Die Heidelbcerernte hat begonnen. Für das Pfund werden 1011 bezahlt. Der Ertrag hat durch die kalten Nächte im Mai und Juni gelitten. Nur in geschützten Lagen ist die Ausbeute gut.

r Calw, 8. Juli. (Besitz wechselst Die Gebrüder Elektro­ingenieur und Kaufmann Grabcrt in Eschenau OA. Weinsberg er­warben das Elektrizitätswerk des Straßenmeistcrs a. D. Mogler in Hirsau um 54 OM.-L. Die Uebernahme soll schon am 1. August er­folgen. Gleichzeitig geht auch die Maschinenfabrik des Richard Mog­ler um 15000 in den Besitz der Gebrüder Erobert über.

r Berlin, 7. Juli. Saatenstand des Deutschen Reiches für Anfang Juli 1911, wenn 2 gut, 3 mittel, 4 gering bedeutet: Winter- weizen 2,6 gegen 2,5. Mitte Juni des Jahres, Sommerweizen 3,0 gegen 2,6, Winterspeit 2,4 gegen 2,5, Winterroggen 2,7 gegen 2,7, Sommerroggen 2,7 gegen 2,5, Sommergerste 2,5 gegen 2,4, Hafer 2,9 gegen 2,6, Kartoffeln 2,5 gegen 2,6, Klee 3,1 gegen 2.9, Luzerne 2,8 gegen 2,8, Bewässerungswiesen 2,2 gegen 2,1, andere Wiesen 2,3 gegen 2,5. _

Auswärtige Todesfälle.

Wilhelm Maurer, Gasthofbesitzer, 79 I., Schrambcrg: Martin Biesinger, Hopfenhändlcr, 80 I., Nottenburg: S. Weber, Zugmeister a. D., Lalw. __

Ein Wink für Kranke.

Deutschland besitzt im Lamscheider Stahlbrunuen einen Heilschatz ersten Ranges, der verdient, der leidenden Menschheit dauernd zu­gängig gemacht zu werden. (Geh. Medizinalrat Prof. Or. Liebreich).

Das Wasser ist großartig in seinen Wirkungen. Es ist in der beigegebenen Broschüre bezügl. der Wirkungen nicht zu viel gesagt, eher zu wenig. Ich habe cs angewandt gegen Berdauungsbeschwcrden, Mattigkeit in den Füßen, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Nervosität, Angstgefühl, Blutandrang nach dem Kopfe usw. Mit all dem räumt Ihr Stahlbrunnen gründlich aus."Das Lamscheider Stahlbrunnen- Wasser ist das einzige Mittel, welches mir in meinem schweren Nerven­leiden Hilfe brachte."Ich wurde frischer, lebhafter. Nachdem ich alle Flaschen verbraucht hatte, war ich ein anderer Mensch."Mit Freuden teile ich Ihnen mit, daß ich eine Kur gebraucht und die er­sehnte Hilfe gefunden habe."Das Wasser kam wie ein rettender Engel, ich bin ganz glücklich, daß cs mir so gut geht." Der Stahlbrunnen hat bei meiner Frau verblüffend gewirkt." Es ist für alte Leute eine wahre Wohltat." Das Wasser ist ein­fach köstlich und steht wohl einzig in seiner Art hcilwirkend auf der ganzen Welt da." Solche Worte der Anerkennung nach erfolg­reichen Kuren sind der beste Beweis für die trefflichen Eigenschaften dieser Heilquelle. Trinkkuren im Hause warm empfohlen. Keine Berufstörung. Ausführliche Mitteilungen über Kurerfolge, Anwend­unggebiet und Bezug des Brunnens kostenlos durch: Lamscheider S tahlbrunnen in Düsseldo r f IV 1 97. _ _2

Mutmaß!. Weiter am Dienstag und Mittwoch.

Zwar ist die Gewitterneigung unter dem Einfluß der hohen Temperaturen über Süddcutschland gestiegen, aber mangels tieferer Lusleinsenkungen steht eine radikale Aende­rung der Wetterlage noch nicht unmittelbar bevor. Für Dienstag und Mittwoch ist warmes, meist trockenes, aber stark gewittriges Wetter zu erwarten.

Druck und Verlag der <8. W. Zaiser'schen Bucküruckcrr (Emil

Zaster) Nagold. Für die Redaktion verantwortlich: K. Puur.

W«s

Fm Wege der Zwangsvollstreckung soll die unabgeteilte Hälfte der aus Markung Simmersseld belegenen, im Grundbuch von Simmersseld Heft 43 Abteilung ! Nr. 1. 2. 6 und 7 zur Zeit der Eintragung des Dersteigemngsvermerkes auf den Namen des Schuhmachers Johann Georg Wurster von Simmersfeld, und feiner Ehefrau Friederike, geb. Geisel, in ungeteilter Gemeinschaft eingetragenen Grundstücke Geb. Nr. 15 1 ar 65 qm

Wohnhaus, Scheuer,

Abtritt und Hofraum unten im Tors,

Parz. Nr. 82 68 qm Gemüsegarten beim Haus,

gcmcinderäilichcr Anschlag der Halste 1500 114/1 58 ar 34 qm Acker im Osterlehen 750 ^6,

., 114/3 45 ar 02 qm do. daselbst 600

am Montag, den S8. August 1811,

vormittags VskO Uhr,

aus dcm Rathause in Simmersseld versteigert werden.

Der Bersteigerungsvermerk ist am 2. Januar 1911 in das Grund­buch eingetragen.

Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Ein­tragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Bersteigerungser­löses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachge­setzt werden.

Diejenigen, welche ein der Versteigerung enlgegenstehendes Recht

haben, werden ausgcfordert, vor her Erteilung des Zuschlags die Auf­hebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizusiihren, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungserlös an die Slelle des ver­

steigerten Gegenstandes tritt.

Altenfteig, den 8. Juli 1911.

Kommissär:

Bezirksnotar Beck.

F

KisenvaHn-Maketadressm

2 Stück für 1 sind zu haben bei

< 4 . .

Wer verkauft sein Haus

evtl, mit Kkschast od. senk. Liwrskll. Schrisil. Angebote nur von Besitzern an S. Wolf, Reutlingen, Gast- Hof z.Lamm".

Nagold.

Grmrf

wird gesucht von

Michael Zirffle,

Hauerbüchersir.

Nagold.

Ein -''/stahliges

verkauft I. M. Brenner.

_

werden mast wegen der wertvollen Tesckenk Ur. 33 Geschenke allem gerauft Tie unüber­troffene, unbestreitbare Güte ist es, p-

welche der Hausfrau imponiert und rft sie zu ständigem Gebraust', veranlaßt.

Tie Qualität in erster Linie bringt den Riesenabsatz.