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Der Grskllschstkr

8S. Jahrgang.

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* Illustr. Sonntagsblatt und

Schwäb. Landwirt.

U Iw

Menstag, den 23. Mai

1911

Kgl. Oberamt Nagold.

Bekanntmachung

betreffend

die Vornahme der diesjährigen Vormusterung des Pferdebestands im Bezirk Nagold.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die gemäß § 1

bis 9 der Pserdeaushebungsvorschrift vom 6. OKI. 1902

(Reg.-Bl. S. 455) vorzunehmende Vormnsterung des

Pferdebestands im Bezirk am 24., 26., 27., 29.,

6«. und 31. Mai d. I. stattfindet und zwar:

I

1. Am Mittwoch den 24. Mai d. 3. vorm. 7 Uhr 15 Min. in Wildberz auf dem Platz vor dem Bahnhof beim Ein­gang in den Ort für die Stadtgemeinde Wildberg,

2. am 24. Mai d. I. vorm. 8 Uhr 30 Min. in Wringen vor dem Gebäude des Gemeindepslegers Dürr für die Gemeinde Wringen.

3. am 24. Mai d. I. vorm. 9 Uhr in Schöadro«» vor dem Gasth. z. Löwen für die Gemeinde Zchönbronn.

4. am 24. Mai d. I. vorm. 10 Uhr 30 Min. in Knlttingk« vor dem Wohnhaus des Herrn Schultheiß Kern an der Straße nach Wildberg für die Gemeinde Gültlingen,

5. am 24. Mai d. I. vorm. 11 Uhr in Salz vor dem Rat­haus für die Gemeinde Latz,

6. am 24. Mai d. I. nachm. 3 Uhr 45 Min. in Pfrondorf vor dem Ort auf der Straße nach Rotfelden für die Gemeinde Pfrondorf,

7. am 24. Mai d. 3. nachm. 4 Uhr 15 Min. in Emmingen auf dem Platz bei dem Bahnhof für die Gemeinde Emmingen.

II

1. am Freitag den 26. Mai d. Is. vorm. 8 Uhr 15 Min. in Minderrdach vor dem Rathaus für die Gemeinde Mudersbach,

2. am 28. Mai d. 3. vorm. 9 Uhr in Rotfelden vor dem alten Hirsch am Weg nach Ebhausen für die Gemeinde Rotfelden,

3. am 26. Mai d. 3. vorm. 10 Uhr in Ebrrshardt vor dem Gemeindebackhaus für die Gemeinde Gberrharbt.

4. am 26. Mai d. I. vorm. 10 Uhr 45 Min. in Wart vor der Kirche für die Gemeinden Wart, Gangenwald und Wenden,

5. am 28. Mai d. I. vorm. 11 Uhr 30 Min. in Serneck vor dem Rathaus für die Stadtgemeinde Serneck,

6. am 28. Mai d. I. nachm. 2 Uhr 45 Min. in Elchanfeu auf dem Platz vor dem Hause des Kaufmanns Rall für die Gemeinde Ebhausen.

m

1. am Samstag den 27. Mai d. I. vorm. 7 Uhr in Nagold auf dem Platz vor den städt. Schulen für die Stadt­gemeinde Nagold,

2. am 27. Mai d. I. vorm. 8 Uhr in Zfelshanse« vor dem Gasth. z. Lamm für die Gemeinde Ifklshanseu,

3. am 27. Mai d. I. vorm. 9 Uhr in Schirtingru vor dem Rathaus für die Gemeinde Zchirtingen,

4. am 27. Mai d. 3. vorm. 9 Uhr 30 Min. in Rutertalhri« vor dem Gasth. z. Linde für die Gemeinde Autertalheim,

5. am 27. Mai d. I. vorm. 10 Uhr 30 Min. in Gbertalheim vor dem Gasth. z. Kaiser für die Gemeinde Vbertalhrim.

IV

1. am Montag den 29. Mai d. I. vorm. 9 Uhr in Hverschwandorf vor dem Gasth. z. Hirsch für die Gemeinde Höerschwandorf,

2. am 29. Mai d. Is. vorm. 9 Uhr 45 Min. in Mei- Hingen auf dem Platz bei der Kirche für die Gemeinde Reihiugrn,

3. am 29. Mai d. I. vorm. 10 Uhr 30 Min. in Bö­lingen vor der Wirtschaft z. Rappen für die Gemeinde Bösingen,

4. am 29. Mai d. I. vorm. 11 Uhr 45 Min. in Katter­bach vor dem Rathaus für die Stadtgemeinde Katter­bach und die Teilgemeinde Altnnifra,

5. am 29. Mai d. I. nachm. 3 Uhr in Zlnterschniandorf vor der Wirtschaft zur Eiche für die Gemeinde Anter- schrvandorf.

V.

1. am Dienstag den 3V. Mai d. I. vorm. 8 Uhr 30 Min. in Bohrdorf auf dem Platz vor dem Gasth. z. Ochsen für die Gemeinde Hlohrdorf,

2. am 30. Mai d. I. vorm. 9 Uhr 30 Min. in Wakd- dorf vor dem Rathaus für die Gemeinde Wakddorf und die Teilgemeinde Mohnhardt,

3. am 30. Mai d. I. vorm. 10 Uhr30 Min. in Kgenhansm vor dem Rathaus für die Gemeinde Kgenyaufeu,

4. am 30. Mai d. I. vorm. 11 Uhr 30 Min. in Spiek- verg vor dem Rathaus für die Gemeinde Spieköerg,

5. am 30. Mai d. 3. nachm. 2 Uhr in Aktensteig vor dem neuen Schulhaus für die Stadtgemeinde Attensteig und Gemeinde Harrweiker.

VI

1. am Mittwoch den 31. Mai d. 3. vorm. 10 Uhr in Neöerverg vor dem Gasthaus z. Hirsch für die Gemeinden Sleververg und Aktensteig-Dorf,

2. am 31. Mai d. 3. vorm. 11 Uhr 15 Min. in Ktt- mannsweiker vor dem Gasthaus z. grünen Baum für die Gemeinden Kttmannsweiker und Beuren,

3. am 31. Mai d. I. mittags 12 Uhr in Simmersfetd auf dem Platz vor der Kirche für die Gemeinden Simmers- fekd und Aünfbronik.

Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung bei Srrmriduug gesetzlicher Strafen «ab Zwangsmatzregel« ver- pstichtet, spätestens zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort feine sämtlichen Pferde vorzusühren, mit Ausnahme:

u der unter 4 Jahre alten Pferde, d. h. der nach dem 31. Mai 1907 geborenen;

b. der Hengste:

e der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten 4 Wochen abfohlen) oder noch nicht länger als 14 Tagen abgefohlt haben;

ct der Bollblutstuten, die imAllgemeinen deutschen Ge­stütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen vom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem BollblutheWst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers;

v. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind;

k. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;

ss. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marsch­fähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;

d. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als -a»er»b kritgsv«bravch- dar bezeichnet worden sind;

i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.

Gemäß 8 4 Abs. 2 der Pferdeaushebungsvorschrift ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hiezu er­mächtigt. 3n den vorstehend unter ad aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorsteher ausgefertigte Bescheinigungen vorzu­legen, denen bei hochtragenden Stuten (ä) auch der Deck­schein beizusügen ist. Die 8rfchei»ig««gen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevorsührungsliste erteilt werden.

Sa« der verpfiichtaag zur Virführoag ihrer Pferde ß«b a«s- gellommeu:

1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;

2. Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandt- schastspersonal;

3. Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebräuche gehaltenen Pferde.

4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Tierärzte hin­sichtlich der zur Ausführung ihres Berufes am Tage der Musterung unbedingt notwendigen Pferde;

5. Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pserdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß:

6. Die K. Staatsgestüte.

Diejenigen Pferde, welche wegen hohen Alters, Ent­kräftung, vorübergehender oder dauernder Krankheit augen­scheinlich unfähig sind, den Weg nach dem Bormusterungs­platze zurückzulegen, sind der Bormusterungskommifsion nicht vorzusühren. Jedoch haben die Ortsvorsteher in dem Pferde­verzeichnisse in der SpalteBemerkungen" bei jedem ein­zelnen derartigen Pferde genau anzugeben und zu beschein­igen, aus welchem Grunde dasselbe für transportunfähig er­achtet wurde.

Eine Vorführung derjenigen Pferde, welche bei den früheren Vormusterungen nach den bei den Schult­heißenämtern vorliegenden letzten Vorstellungslisten als kriegsunbranchbar erklärt worden sind, ist nicht vorge­schrieben, wohl aber derjenigen Pferde, welche letztmals als Fohlen unter 4 resp. 3 Jahren als zu jung abgewiefen wurden.

Eine Musterung der kriegsbrauchbaren Fahr­zeuge ist in diesem Jahr mit der Pferdeoormusterung nicht verbunden.

Den 2. Mai 1911. Kommerell.

Den Herren Ortsvorstehern werden unter Bezug­nahme auf vorstehende Bekanntmachung und mit dem Hin­weis auf § 5 der Pferdeaushebungsoorschrist vom 6. Okt. 1902 und die Ministerialverfügung vom 7. März 1905 Reg.-Bl. S. 47 und 18. Oktbr. 1907, Reg.-Bl. S. 765, sowie den Ministerialerlaß vom 6. Sept. 1907, Amtsbl. S. 347 und 10. Febr. 1909, Amtsbl. S. 31 nachstehende Aufträge erteilt:

1) Bor allem ist für eine sorgfältige Lasstrtiguag der PferbkvarfiihraagsliSe nach Muster Anlage gemäß § 5 der Pferdeaushebungsvorschrift und Ziff. 1 der Minist.-Berf. vom 7. März 1905, wodurch die Anmerkung zu diesem § 5 abgeändert worden ist, zu sorgen.

Die Pferdevorsührungsliste ist in doppelter L«sfrrtig«>§ anzulegen, wobei auch die nach 8 4 Abs. 1 und 2 der Pserdeaushebungsvorschrift nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen sind, somit sämtliche i« Gemekbebrzirb vorha«- haabenr« Pferde, diese jedoch erst am Schluß der Liste.

Seide LisfertiMjeu der liste« müsse« bezüglich der Ein­tragung stitramise -eaaa Sbrrriastimme«.

Die für die Aufstellung der Pferdevorführungslisten erforderlichen Firmalarr, je zwei Kopfbogen und die ent­sprechende Anzahl Einlagebogen gehen mit nächster Post zu. Ein etwa weiterer Bedarf kann vom Oberamt bezogen werden und wäre sofort zu bestellen.

2) Die Herren Ortsvorsteher, im Verhinderungs­fälle ihre Stellvertreter, haben sich zu dem Musterungsgeschäfte zur bestimmten Zeit und an dem oben bezeichnte Orte rechtzeitig einzufinden und der Bormusterungskommission die gefertigte Pferdeoorführungsliste in doppelter Ausfertig­ung, die Vorführungsliste der letzten Musterung und die Vorladungsschreiben der Pferdebesitzer vorzulegen, auch haben sie sich zu überzeugen, daß sämtliche gestellungspflichtigen Pferde ihrer Gemeinden zur Vorführung gelangen.

Empföhle« wir!, bie Pstrlkdesttzer etwa ei«r halbe St«»br vor de« Masteraslstermia auf den Musterungsplatz zu bestellen, damit die Aufstellung der Pferde und die Versetzung der­selben mit Nammer» und Srstimm»«lstäfrlche« anstandslos erfolgt.

Die erforderlichen Srsti«ma«istafrlchea werden, soweit sie nicht noch vorhanden sind, übersandt werden.

3) Es ist dafür zu sorgen, daß die v>r?»fShrt«dk« Pferde genau in der Reihenfolge der Borführungsliste zur Aufstell­ung und Vorführung gelangen.

Entsprechende Seka««tMLcha»r ist in den Gemeinden als­bald in ortsüblicher Weise zu erlassen und es sind diejenigen Pferdebesitzer, welche Pferde zur Vormusterung zu stellen haben, urkundlich aufzufordern, ihre gestellungspflichtigen Pferde zu der oben festgesetzten Zeit an dem bestimmten Musterungsorte vorzuführen.

4) Die Pferde müsse« der Musterungskommission mit Gebiß versehe« vorgeführt werden; es wollen die Herren Orts­vorsteher dafür sorgen, daß die Pferde womöglich durch ehe­malige Soldaten berittener Waffen vorgeführt werden.

Bei jedem Pferde muß an dem linken Backenstücke der Halfter ein Zettel oder Säfrlche« mit deutlicher Nimmer, welche derjenigen der Borführungsliste entspricht, befestigt werden; außerdem sind bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung des Gemeindebezirks als kriegsbrauchbar be­zeichnet wurden, unter Verantwortlichkeit der Herren Orts­oorsteher die Srlri«m«»-stafklche» ebenfalls am linken Backen­stücke der Halfter anzubringen.

Auf dem Musterungsplatze ist an geeigneter Stelle ein Tisch mit 3 Stühlen, Tintenzeug und Federn aufzustellen und zur Listenführung eine schreibgewandte Person bereit zu halten, wenn der Herr Ortsvorsteher die Listen nicht selbst führt, auch ist dafür zu sorgen, daß der obenbezeichnete Musterungsplatz nicht in irgend welcher Weise verstellt ist.

Die Herren Ortsvorsteher sind für die vollzählige Vorführung der Pferde ihrer Gemeinde, für die geordnete Ausstellung, sowie die richtige Anbringung der Nummern und Bestimmungstäfelchen an den Pferden jverantwortlich und werden sich in Ausführung ihrer Tätigkeit von den örtlichen Polizeiorganen und der Landjägermannschaft unterstützen lassen.

Die Polizeidiener sind rechtzeitig und genau zu be­lehren.

Kurzer Bollzugsbericht ist spätestens bis 15 Mai ds. Is. alsHeeressache" zu erstatten.

Den 2. Mai 1911. Kommerell.

In Betreff der Pferdevormusternng werden die Herren Ortsvorsteher noch einmal besonders darauf hingewiesen, daß die Pferde genau in der Reihen­folge der Borführungsliste zur Aufstellung und Vor­führung gelangen müssen und daß bei jedem Pferde am linken Backenftücke der Halfter ein Täfelchen init deutlicher Nummer, welche derjenigen der Borführungs-