Erscheint täglich mit Ausnahme der Sann- und Festlage.
Preis vierteljährlich hier l.10 mit Trägerlohn 1.20 im Bezirks,
und 10 Lm.-Berkehr 1.25 -6. im übrigen Württemberg 1.35 Monatsabsnnements nach Verhältnis.
Aiizeigen^Sebühr für die einspalt. Zeile au» gewöhnlicher Schrift oder deren Raum bei einmal.
Einrückung 10 A bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.
Fernsprecher Nr. 29. 83. Jahrgang. Fernsprecher Nr. 29.
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Beilagen: Plauderstübchen, Illustr. Sonnlagsblatt und
Echwäb. Landwirt.
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Bestellungen auf den Gesellschafter für die Monate Mai und Juni können noch immer gemacht werden.
Amtliches.
Bekanntmachung der K. Zentralstelle. Landesausstellung von Lehrlingsarbeiten ISL1 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. April 1911 bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten, daß die Ausstellungsgegenstände in der Zeit vom 2.-8. Mai in das Ausstellungshaus der K. Zentralstelle siir Gewerbe und Handel in Stuttgart, Kanzleistr. 28, einzusenden sind, soweit nicht die Verfertiger der Gegenstände bis zum 1. Mai von der Nichtzulassung benachrichtigt worden sind.
Bei der Einsendung sind folgende Vorschriften genau zu beachten:
1. Die Einsendung erfolgt nicht durch jeden Aussteller gesondert, sondern durch die örtlichen gewerblichen Bereinigungen. Nur wenn sich die nächst erreichbare gewerbliche Vereinigung weigern sollte, eine Arbeit weiterzugeben, kann diese unmittelbar eingeschickt werden.
2. Die gewerblichen Vereinigungen befördern sämtliche bei ihnen eingelaufenen Ausstellungsstücke in einer Sammelsendung.
3. Jeder Kiste oder jedem Pack ist ein Verzeichnis der darin enthaltenen Ausstellungsgegenstände anzuschließen, das die Namen der Aussteller und eine Ausführung der sämtlichen, von jedem Aussteller gefertigten Arbeiten enthält. Vordrucke für diese Verzeichnisse gehen den Bereinigungen, von denen nach den Anmeldungen Arbeiten einzusenden sein werden, von hier aus zu.
4. An den Ausstellungsgegenständen sind vor der Absendung die Kärtchen mit der Angabe des Namens des betreffenden Lehrlings usw. gut zu befestigen.
5. Bäcker, Konditoren und Gärtner, die Arbeiten ausstellen, werden je besonders benachrichtigt, an welchem Tage sie die Arbeiten einzusendey haben.
Die Einlieferung dieser Arbeiten erfolgt durch die Aussteller unmittelbar hierher. Im übrigen sind jedoch auch von ihnen die allgemeinen Vorschriften zu beachten.
6. Die Einlieferung der sämtlichen Ausstellungsgegenstände erfolgt entweder durch die Post (als portopflichtige Dienstsache) oder mit der Bahn unfrankiert. Besondere Fuhrwerke dürfen nur insoweit verwendet werden, als der hierdurch verursachte Aufwand die Kosten der Beförderung mit der Bahn nicht erheblich übersteigt.
Angesichts der großen Zahl ganz gleichmäßiger Gegenstände, die bei der Ausstellung zusawmenkommen, ist die genaueste Einhaltung vorstehender Vorschriften unumgänglich notwendig, da sonst Verwechslungen imd andere Irrungen nicht zu vermeiden sind.
Ausstellungsstücke, die erst nach dem 8. Mai einkommen oder die nicht zuvor für die Teilnahme an der?Ausstellung angemeldet worden sind, können nicht angenommen werden.
Die Eröffnung der Ausstellung wird noch bekannt gemacht werden.
Stuttgart, den 26. April 1911. Mofthaf.
Bekanntmachung, betr. die an der Bangewerkschule abzuhaltende Vorprüfung zur Banwerkmeister- prüfung.
Die Gesuche um Zulassung zur vorbezeichneten, am Ende des Sommersemesters stattfindenden Prüfung sind unter Beachtung der in der Mmisterialversügung vom 13. Mai 1902 (Regierungsblatt Seite 169) enthaltenen Vorschriften bis 1. Juni d. I. bei der Direktion der K. Bau- gewerkschule einzureichen.
Der Beginn der Prüfung wird den Kandidaten mit- getcilt werden.
Stuttgart, den 1. Mai 1911.
Die Direktion: Schmohl.
K. Oberamt Nagold.
Bekanntmachung.
Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß als Wegenrechner (Kontrolleur) der Oberamtssparkasse von der am 22. v. Mts. stattgehabten Amtsoersammlung der seitherige Stellvertreter
Herr Oberamtspsleger Rapp
gewählt worden ist und daß diese Wahl die Genehmigung der K. Kreisregierung Reutlingen durch Erlaß vom 2. ds. Mts., Nr. 3068. erhalten hat.
Den 4. Mai 1911. Kommerell.
Ireitag, dm S. Mai
Die Vorteile der Reichsoer!icherWsord«W.
Mit einer wahren Leidenschaft ist die sozialdemokratische Presse in den letzten Tagen bemüht gewesen, den Entwurf, weil er eben mit der vielfach üblichen Ausnützung der Ehrenämter in der Versicherung für sozialdemokratische Parteizwecke aufräumen will, in der Oeffentlichkeit herunterzu- reißen und ihn auch in seinen sachlichen Leistungen herabzusetzen. Ist denn das neue Werk eine so miserable Schöpfung?
Zunächst ist festzustellen, die Erweiterung des Personenkreises. An
sieben Millionen Menschen mehr
werden der sozialen Versicherung unterstellt. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist die Bersicherungspflicht ausgedehnt worden auf die landwirtschaftlichen Arbeiter, die Dienstboten, auf die unständig beschäftigten Arbeiter, die im Wandergewerbe Beschäftigten, die Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter, Personen der Schiffsbesatzung, Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder sowie auf Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen und Anstalten, sofern der Iahresgehalt 2000 nicht übersteigt. Kleingewerbetreibende, Landwirte, Familienangehörige des Arbeitgebers können der Versicherung freiwillig beitreten.
Die
Leistungen werden erhöht.
Nach dem bisherigen Rechte werden die Barleistungen der Krankenkassen bemessen nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt bis 4 ^ für den Arbeitstag: die Kommission setzte einen Satz von 5 ^ fest, was eine Erhöhung des Krankengeldes bedeutet. Durch das Statut kann dieser Satz auf 6 ^ erhöht werden, und der Tagesentgelt und das Krankengeld nach der verschiedenen Lohnhöhe abgestuft werden. Erfordert die Art der Krankheit eine besondere Behandlung, so soll diese dem Kranken in einem Krankenhause gewährt werden. Die Kasse kann in Zukunft Hilfe und Wartung auch durch Krankenpfleger oder Krankenschwestern gewähren; in diesem Falle darf das Krankengeld nur um höchstens ein Viertel gekürzt werden, während die Vorlage die Hälfte abziehen lassen wollte.
Die
Krankenhilfe
ist wie bisher auf die Dauer von 26 Wochen zu gewähren, sie kann jedoch durch Beschluß der Satzung auf ein volles Jahr ausgedehnt werden. Statt der Hälfte des Grundlohnes können drei Viertel desselben als Krankengeld gewährt werden. Durch Satzung kann für kleinere Heilmittel ein Höchstbetrag festgesetzt ünd auch für größere Heilmittel ein Zuschuß gegeben werden. Die Kasse kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere Krankenkost zubilligen, was bisher auch nicht möglich war.
Die
Wochen- und Familienhilfe
ist erweitert worden. Wöchnerinnen können ein Wochengeld bekommen in Höhe des Krankengeldes für acht Wochen. Mit ihrer Zustimmung tritt an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim. Auch Hauspslegerinnen können bewilligt werden und sonstige Dinge.
Familienhilfe kann zugebilligt werden versicherungsfreien Familienmitgliedern sowie den Ehefrauen der Versicherten Wochenhilfe. Auch Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes des Versicherten kann durch die Satzung zugebilligt werden. Einen weiteren Vorteil bringt das Gesetz dadurch, daß es dem wegen Erwerbslosigkeit ausscheidenden Versicherten den Anspruch auf Regelleistung wahrt.
Auf dem Gebiete der
Unfallversicherung
ist von Bedeutung die Ausdehnung der Bersicherungspflicht auf Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zur Behandlung mit Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, auf das Dekorateurgewerbe, die Apotheken, den Betrieb der Badeanstalten, auf Steinzerkleinerungsbetriebe, auf die Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und die Eisgewinnung. Dazu kommt, daß Betriebsbeamte mit einem Einkommen bis zu 5000 ^ der Versicherung unterworfen werden, bisher nur die bis 3000
Bon großer Wichtigkeit ist die oon der Kommission eingesetzte Bestimmung: Durch Beschluß des Bundesrats kann die Unfallversicherung auf bestimmte
gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden, ebenso auf kleine Unternehmer mit nicht über 3000 Mark Einkommen oder nicht mehr als zwei Gehilfen. Die Rente beträgt wie bisher bei völliger Er-
1911
werbsunfähigkeit zwei Drittel des Iahresarbeitsoerdienstes. Die Kommission hat jedoch eine Rentenverbesserung durchgesetzt. Während nach dem geltenden Rechte nur der Verdienst bis zu 1400 Mark voll angerechnet wird, geschieht das in Zukunft bis zu einem Betrage von 1800 Mark. Also auch hier eine Erhöhung der Leistungen!
Im Bereiche der Invalidenversicherung tritt eine ähnliche Erweiterung der Dersicherungspflicht ein wie bei der Krankenversicherung. Ihrer Ausdehnung auf die Hausgewerbetreibenden widersprach die Regierung im Hinblick auf die schwierigen Verhältnisse dieser Berufsgruppe. Es bleibt jedoch dem Bundesrat überlassen, die Bersicherungspflicht dafür anzuordnen, ebenso wie für kleine Betriebsunternehmer. Die Bersicherungsberechtigung nichtpflichtiger Personen ist erweitert worden.
Durch die neuen Bestimmungen über die Berechnung des Grundlohnes wird ein großer Teil der Versicherten einer höheren Klasse zugeführt und sie erhalten höhere Renten.
Eine
Herabsetzung der Altersgrenze auf 65 Jahre war nicht zu erreichen, da die Regierungen sie mit dem Hinweis auf die Belastung (29 Millionen) ablehnten. Es wurde jedoch eine freiwillige Zusatzverstcherung eingesllhrt, nach der sich jeder Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eine höhere Rente sichern kann. Das wichtigste ist die Einführung der
Witwen- und Waisenversicherung.
Wie bei allen Sozialgesetzen mußte auch hier klein angefangen werden. Da die Gewährung von Renten an alle Witwen 235 Millionen Mark kosten würde, so werden nur die invaliden Witwen Renten erhalten. Das Reich zahlt zu jeder Rente einen Zuschuß von 50 zur Waisenrente 25 -6. Für viele Millionen Arbeiter und Bedürftige wird durch den Entwurf Vorsorge getroffen in einer Weise, wie es bisher kein Staat der Welt fertig gebracht hat.
Die
Mehraufwendungen,
die auf Grund der neuen Versicherungsreform erwachsen, reichen an 140 Mill. Mark heran, so daß künftig im Deutschen Reiche alljährlich eine Milliarde Mark für die Sozialversicherung geleistet wird.
Politische Ueberficht.
Die Kommission des Preußischen Abgeordnetenhauses für das Pflichtfortbildungsschulgesetz hat den konservativen Antrag auf Einführung oes obligatorischen Religionsunterrichts auf konfessioneller Grundlage mit 11 zu 8 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten geschloffen die Nationalliberalen und die Freikonseroatioen mit den Mitgliedern der Fortschritt!. Bolkspartei, außerdem auch zwei konservative Abgeordnete. Für den Religionsunterricht soll wöchentlich eine halbe Stunde zur Verfügung gestellt werden.
r Zum Abschluß des neuen deutsch-schwedischen
Handelsvertrages schreibt die Nordd. Allg. Ztg. u. a.: Die unter der Herrschaft des bisherigen Vertrages günstige Entwickelung des Handelsverkehrs zwischen Deutschland und Schweden droht der neue schwedische Zolloertrag, der einen wesentlich schutzzöllnerischen Charakter trägt, in einer für Deutschland empfindlichen Weise zu unterbrechen. Eine Einigung war nur auf einer mittleren Linie möglich, auf der zwar Zollerhöhungen für Schweden verblieben, andererseits aber eine Gefährdung unserer Ausfuhr nach Möglichkeit zu vermeiden versucht wurde. Im allgemeinen dürste dieses Ziel durch die Verhandlungen erreicht worden sein. Das Streben, für die Verschiebung der Bilanz zu unseren Ungunsten einen Ausgleich zu finden durch Höherhaltung deutscher Zollsätze für wichtige schwedische Ausfuhrartikel mußte seine Schranken finden in der eigenartigen Gestaltung unseres Bezugs aus Schweden. Zwei Drittel unseres Bezugs entfallen auf solche Artikel, für welche eine Erhöhung der Zölle mit Rücksicht auf die deutsche Produktton oder die Dolks- ernährung nicht in Frage kommen kann, oder die bereits zollfrei sind. Bon dem übrigen Drittel besteht der größere Teil aus Waren, für welche die deutschen Zollsätze bereits anderen Staaten gegenüber sestgelegt sind und Schweden sich mit der Meistbegünstigung zufrieden erklärte. Es ist nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Warengruppen, für die Schweden Sonderzugeständnisse verlangt hat. Die Nordd. Allg. Ztg. geht dann ausführlich auf die einzelnen Warengruppen ein und führt aus, warum eine Aenderung der Zollsätze nicht möglich war bezw. bei einzelnen Positionen Zugeständnisse fgemacht werden mußten. Bei den groben Tischlerwaren war eine Erhöhung des Zolles nicht zu erreichen. auch bei der Zollfrage für Pflastersteine mußte man