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für das Steuerjahr 1911.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuer­pflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschasts- genossenschafren, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Ver­sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenoereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, aufgefordert,

spätestens bis 8. April d. I.,

jedoch nicht vor dem I. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dein Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkurs­masse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachts­urkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Ver­bindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formu­lar oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dein Aussteller eigenhändig durch Namensunter- schrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklä­rung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene, schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeoerfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche ge­eignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vor­schriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer aus eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergcfährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.

Don Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlass­ungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuer­gefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zu­rückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rück­wärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn aus seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe hastet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangs­bescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehl­anzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Altensteig, den 12 . März 191 1 . K. Kameralamt:

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Pforzheim, 15. März 1911. Hochachtungsvoll ^

W Sonntags bleibt unser Geschäft ZI. Eisenhandlung.

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