GchotMe" Z ' .

!»k ÄdDde Kr "'

für das Steuerjahr 1911.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Bl. S. 261), werden alle die­jenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Ver­eine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2SVV nnd darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Ge­sellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesell­schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 26VV welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens bis 8 . April d. I.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugcben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für dis Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereme von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachts­urkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Ver­bindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Formular schrift­lich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Nam'ensunter- schrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutcnden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklä­rung hat am Sitz eines Bezirksstcueramts bei diesem, iin übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene, schriftliche Steuer­erklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt oorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung be­zeichnet ist.

Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschasten haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die daraus bezüg­lichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines For­mulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das be­treffende Stenerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Ent­scheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wegen Stenergefährdnng wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieden- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zustän­digen Behörde gestellten bestimmten Fragen

u) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der sestgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige tatsächliche Angaben macht, und dadurch eine Herab­setzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Stcuer- pflichügen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachsorderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von feiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last sollende Verfehlung straffrei zu lassen.

* *

*

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hin­sichtlich der von ihnen abzugebenden Steuererklärung emp­fohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteneramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuer­

pflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug ans dem Einkommen­steuergesetz und den hiezu ergangenen Anssnhrnngsbestimmnngen sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen aus Verlangen voll dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben. Altensteig, den 12. März 191).

K. Kameralamt:

Fromlet.

Oberjesingeu.

Stammholz-Verkauf.

Am Freitag, den 17. März 1911

kommen im Gemeindewald zum Verkauf:

20 Stück Eichen, 5 bis 8 m lang, 36 bis 72 em mittl. Durchmesser, mit zusammen 27 Festm.,

122 Stück Bau- und Wagnereichen, mit zusammen 45 Festm.,

10 Stück Buchen,

10 Stück Birken,

60 Stück Nadelholz, mit zusammen 47 Festm., darunter 10 Stück sehr schöne Forchen.

Zusammenkunft morgens V^IO Uhr im Ort. Im Wald um 10 Uhr am Oberjesingcr-Sulzerweg.

Der Gemeinderat.

Nagold.

!-l. ZMsezMelk

gesunde, tadellose Ware

empfehlen per Zentner ^ 9.50, im Anbruch entsprechend höher

üerg 4 Sctzmlcl.

KWa

eines zarten, reinen Gesichtes in. rosigem jugendfrischem Aussehen und blendend schönem Teint gebrauchen nur die echte Tteckenpferd-Lilicnniilch-Leise süll bergiaaiin L k«., kackeb'ul,

Preis L St. 50 Pf., ferner macht der Lilieumilch-Cream Dada rote und spröde Haut in einer Nacht weiß und sammetweich. Tube 50 Pf. bei: <». lLsisv», I.. Ikijlrl«.

E" koNlMusr "WL

verschwinden unfehlbar durch

(50 Ps.).,Mrsill"(50 Pf.) Alleinverkauf:

VVrl«ll»«rK.

esrt Weit 4 eie.

OLininLnäits äzr 3tL,ö1 L ?säsrsr

in Ltuttgart.

l »8 Ar. SS87.

dir. 78

l'eteArLMM-^llresse:

Llart».

333 II.

Dr'AL^rrerrA ^««v/rl^r rrrrz/ Dr^r«t/rtrrrrM ^rrrr«/s»rr«

Irr- rr. Hr^««/ Alrrs/rr^rr rrgf

rrrrM

^rr««t«t/rrrrrjf

^irrsKK/rtrrrrMsrr

/<«»/§»//§

H^rvK/r^rrrtr/

rr^rrrrgf 1>r rrrtr'trerrA

von LontoLorrent-Uoebnnngen mit mul odne LreältgsvLInnng

von LarvorsLbüssen ank Wertpapiere nnä Uzrpotbeksn

provisiovskreisr Obeek-Kontis Oboek- büeksr stellen kostenfrei rar Verfügung.

von tägliek knnäbarsn Depositen mul 8xargsläsrn vnts- günstiger ^ vrLinsnvg.

von Wertpapieren, freraäsn Noten nvä Seiäso tsn LN äsn billigsten öeäingnvgsn

von Rörsenankträgen an <lsn in- nn<1 aas- lanlisebön öörsvn unter sorgfältiger VVKö­rung äer ntvrssssn äsr Kuktruggsber.

unä ölinsng von Wsebssin unä 8cileeks ank 6ns :n- nnä ^uslanä

von 8edoks- nvä Oreäitbrisfsn auf äns ln- nnä .4nslanä

aaeil allen Dänäorn,

von Oonpons, Diviäsnäsoselivinen stets webrere Woobsn vor Vs lall olms ^ksng

über Verlosung von Wsrtpapislen, Dosen kostenfrei

von Wertpapieren (offene Depots)

>Li>nabins gssoblossensr Depots; Debsrnaiims »unser Vs mögensvertvaltnvgsn uncl ^.ns- adnug von Vs-tamentsvolistreeknngsv

unä Dnterdringnng von Uz-po tiisksngsiäsr», sorvis Linrannnng von ilanorsäiten 2N günstigen Leäinguvgsn.

von 8*ves in nnserem fener-, faii- nvä äisbvssiodvrsn Lasssnsebrank, nntsr 8slbst- vorsebluss äer Liietsr, rnr ^nkbevabrnog von Wertpapieren, Uzrxotkvkennrknnäön, Vsstamentsn.

faobmäaniseiisr ntormation über Napital- nnlagrn nvä büvnnLgssebäfts jeäsr ^.rt kostenfrei.