Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
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und 10 Lm.-Verkehr 1.25 im ädrigen Württemberg 1.35 Monatsab onnements nach Verhältnis.
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Amis- ml AiM-KM ftr de« Olmnts-jW Wld.
Fernsorecher Nr. 29.
85. Jahrgang.
Fernsprecher Nr. 29.
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Beilagen. Plauderstübchen, Illustr. Sonntagsblatt und
Schwäb. Landwirt.
Mittwoch, dm 22. Ieöruar
1S11
Nagold.
Die Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs
wird am Samstag, den 23. Februar begangen werden.
Der Festgokkesdienst beginnt Vormittags 9Vz Uhr. Die Teilnehmer am gemeinsamen Kirchgang versammeln sich um Uhr aus dem Rathaus.
Das Festesten findet nachmittags um 1 Uhr im Gasthof zur Post statt.
Die Unterzeichneten beehren sich, zu zahlreicher Beteiligung an diesen Festakten hiermit ergebenst einzuladen.
Den 21. Februar 1911.
Oberamtmann Kommerell. Dekan Pfleiderer. Landgerichtsrat Sigel.
K. GberarnL Wagokd.
Bekanntmachung, bete, die Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, § 19—22 und die Wehrordnung in der neuen Verfassung vom 22. Juli 1901 Z 32 (Reg.-Bl. S. 275 ff. enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse folgende Bestimmungen.
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgecl. Verhältnisse finden aus Ansuchen (Reklamation) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.M.G. § 19).
2. Es dürfen vorläufig zurllckgestellt werden:
a. die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
b. der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht »nfWgkil Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
0 . der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; ä. Militärpflichtigen, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
e. Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchem mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangebenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet die Vorschrift sinngemäße Anwendung;-' k. Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
L- Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
3. Können 2 arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, rrsikrdsllnsähigkr Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des 2. Militärpslichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2 b entsprechende Anwendung. (R.M.G. § 20).
4- Durch Verheiratung eines. Militärpflichtigen können ÄsiAüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.M.G. § 22).
. .5- 3m dritten Militärpslichtjahre muß über die in Be- .^M'gung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten (ab- ^ ??." 3iff. 2 k oben) klli>»iiltig entschieden werden.
R>. auf Zurückstellung oder Befreiung von der
Abhebung sind spätklie», i« «llker-ugstermi» zu stellen, -oegen der erforderlichen Prüfung der Verhältnisse der
Gesuchsteller muß aber gewünscht werden, daß die Zurllck- stellungsgesuche geraume Zeit vor dem Musterungstermin bei dem Oberamt einkommen.
Auf die Ankündigung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. (W.O. 8 63. Ziff. 7).
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (R.M.G. 8 30 Ziff. 6, W.O. 8 63. Ziff. 6).
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. (W.O. 8 63. Ziff. 7).
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienst her- beigefllhrt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. (R.M.G. 8 21, Abs. 2).
Irr IiiriiidKkllullgszksllche solcher Militärpflichtigen, über berr« Militärpflicht rrfl ;n entscheiden iS. sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Wohnorts anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogenformular Int /V bezw. Uir 0 (Min.A.Bl. von 1876 S. 123 und 127) gestellten Fragen genau zu beantworten, woraus das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung oor- zulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen iS womöglich 8 Tage vor dem Mukernigs- trrmin dr« Zivitvirflhende» der Ersatzkommiskou des Eeflellllagr- orto vonvlege».
Gesuche um s) Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor beendigter Dienstzeit >>) Zurückstellung von Reservisten, Landwehrmännern und Ersatzreferoisten erster Klasse aus Klassifikationsgründen sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvvrsteher des Wohnorts angubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und mit der Äußerung des letzteren versehen, dem Obcramt des Wohnorts zu übergeben. - Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse erst nach der Aushebung eingetreten sind. (8 83 W.O.) Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamt bezogen werden.
Die Herren Ortsvorsteher wollen dafür sorgen, daß begründete Gesuche rechtzeitig, womöglich bis 1. März d. 3. einkommen.
Den 22. Februar 1911.
Kommerell.
Bekanntmachung, bctr. die Maul- und Klauenseuche.
In den mit Hausierverbot für den Viehhandel belegten Gemeinden scheint immer noch der Hausierhandel betrieben zu werden.
Die Ortspolizeibehörden werden unter Bezugnahme auf die Erasse vom 11. ds. Mts. Ges. Nr. 30 und vom 18. ds. Mts. Ges. Nr. 42 angewiesen, die Einhaltung des Verbotes scharf zu überwachen und jede Uebertretung desselben sofort zur Anzeige zu bringen.
Nagold, 21. Febr. 1911. Amtmann Mayer.
Politische Ueberficht.
Ein deutscher Privatbeamtentag zur Besprechung des Entwurfs eines Gesetzes über die Pensionsoersicherung der Privat-Angestellten hat am Sonntag unter ungemein starker Beteiligung in Berlin stattgefunden. Etwa zwei Drittel der Besucher stellten die dem einberufenen Hauptausschuß für die staatliche Pensionsversicherung angehörenden Organisationen, die dem Entwurf sympathisch gegenüberstehen. Das letzte Drittel schien dem Verband der sogen, freien Bereinigung anzugehören, die für den Anschluß an die allgemeine Invaliditätsoersicherung eintritt. Außer dem Reichsamt des Innern und der Berliner Handelskammer waren die meisten Fraktionen des Reichstages vertreten. Es kam zu sehr stürmischen Szenen, da von der Bersamm- lungsleitung von vornherein erklärt wurde, daß die Gegner des Entwurfs nicht zu Wort kommen dürften. Es kam vereinzelt sogar zu Handgreiflichkeiten. Nach den offiziellen Referaten gelangte mit zwei Drittel-Mehrheit eine Resolution zur Annahme, in der es unter anderem heißt: „Der Privatangestellten-Tag begrüßt das Erscheinen des Entwurfes eines Dersicherungsgesetzes für Angestellte und erklärt — in Uebereinstimmung mit dem Hauptausschuß für die Herbeiführung einer staatlichen Pensions- und Hinter- bliebenen-Bersicherung für Privatangestellte —, daß auf der Grundlage dieses Entwurfes eine befriedigende Lösung der Versicherungsfrage möglich ist, wenn die vom Hauptausschuß vorgeschlagenen Verbesserungen berücksichtigt werden. Insbesondere erwartet der Privatangestellten-Tag die Erhöhung der im Entwurf vorgeschlagcnen Beiträge und dadurch eine entsprechende Erhöhung der Leistungen." Die Minderheit beantwortete die Annahme der Resolution mit lauten Hochrufen auf den Anschluß an die Invalidenversicherung und begab sich in geschlossenem Zug in ein gegenüberliegendes Lokal, in dem man über das Thema: „Die betrogenen Privatangestellten" sprach.
Zur Förderung der deutschen Textil-Jndustrie auf dem Weltmarkt soll nach der „Schles. Ztg." unter finanzieller Beihilfe des Reiches eine Zentralberatungs- und Versuchsstelle geschaffen werden. Dahin gehende Anträge würden bei der Weiterberatung des Reichsetats gestellt werden.
Im Jrrlehreverfahren gegen den Pfarrer Jatho in Köln beginnt der Oberkirchenrat einzulenken. Das Pres- bytherium der Kölner evangelischen Gemeinde wurde vom Oberkirchenrat zu einer eingehenden Aeußerung über Pfarrer Jatho aufgefordert. Gleichzeitig erkennt der Oberkirchenrat die eingehende und offene Art an, in der sich Pfarrer Jatho über die ihm vorgelegten Fragen ausgesprochen hat.
Ein russischer Ministerrat beschlost, bei der Duma die Bewilligung von 120 250000 Rubel für den Bau von vier neuen Linienschiffen in den Jahren 1911 bis 1915 zu beantragen. — In Petersburg wurde eine dem Handelsministerium untergeordnete allrussische Handelskammer eröffnet, deren Aufgabe es sein soll, die Entwicklung des Exports russischer Produkte zu fördern. — Die Hochschulbewegung verschärft sich dadurch, daß zwanzig Professoren der Petersburger Universität ihren Abschied einreichen wollen. Don anderen Hochschulen laufen ähnliche Meldungen ein. Die Zahl der streikenden Studenten wächst im Verhältnis zur Zahl der Gemaßregelten. Auf Anordnung des Ministers wurden 392 Studenten der Universität wegen Teilnahme an den Unruhen am 13. Februar ausgeschlossen. Drei Dekane des Polytechnikums in Kiew sind ihrer Äemter enthoben und zur Verfügung des Ministeriums gestellt worden. Wie aus Odessa gemeldet wird, muß die Stadt i rnklen rur Krdaltuna der Üniversltäts-