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Fernsprecher Nr. 29.

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83. Jahrgang.

Fernsprecher Nr. 29.

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* Illustr. Eonntagsblatt und

Schwab. Landwirt.

16

Arettag, den 13. Januar

1911

Kgl. Oberamt Nagold.

Erlaß an die Ortsvorsteher betr. die An­legung nnd Führung der Rekrutierungs- Stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehrordrmng in der neuen Fassung vom 22. Juli 1901 (Reg.-Bl. Nro. 23 pro 1901) sowie aus die auf dem Titelblatt der Rekru­tierungsstammrollen abgedruckten Vorschriften wird zur ge­nauesten Beachtung hinsichtlich der Anlegung der Stamm­rollen im Einzelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für 1911 müssen ausgenommen

werden: . . . . ^ ^ .

a) alle innerhalb des (He..»eindebez»rks nn Jahre 1891 geborenen männlihen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben end,

d) die in der Zeit vr-n 15. Jan. bis 1. Febr. d. Is. sich anmeldender Militärpflichtigen.

o) die sich nack^glich anmeldenden Pflichtigen, ä) -ie rinn <m Auslände geborenen und dort sich aushalten- Lkv >iru FüMlirnrrgiliern und Sürgerlilien entnommenen Michtizru, welche die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen,

e) die durch amtliche Nachforschungen der Qrtsbehörden etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflich­teten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 1891, weiche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.

Bei Lusgrioandrrtrn ist das Datum der Entlassungs­urkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Aus- mnukor iing ;>nn Vollzug gekommen ist.

Im übrigen sind die Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Auf­nahme in die Stammrolle ausgeschlossen (vgl. jedoch § 21 Ziff. 2 der Wehrordnung). Zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stamm­rolle für 1911 hat in alphabetischer Reihenfolge des Ge­schlechtsnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alpha­bets genügender Raum zu Nachträgen, freizulassen. Da, wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vor­kommen, ist ein entsprechend größerer Raum sreizulassen. Es ist daraus zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden und sind daher die Militärpflichtigen in dieser Richtung zu befragen.

In der Nummerierung ist bei jedem Buchstaben mit Nr. 1 zu beginnen. Die Militärpflichtigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hintereinander ohne Zwischenraum zu Nachträgen; im Falle der Anlegung besonderer Geburts­listen ist die Nummer daselbst zu vermerken.

Unehelich geborene Söhne sind unter demjenigen Geschlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach § 1706 des B.G.B. bezw. § 14 und 15 der Bundesrats- Bekanntmachung vom 14. März 1899 (R.Ges.Bl. S. 228) 8 25/26 des R.Ges. vom 6. Febr. 1875 (R.Ges.Bl. S. 28) und 8 33/34 der Mnist.Verf. vom 30. Okt. 1899 (Reg-Bl. S. 875) zukommt. UnterBemerkungen" ist eoent. beizu- sügen:Vater hat Namensführung gestattet" bezw.durch nachgefolgte Ehe legitimiert".

Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreiche».

spalten 110 der Stammrolle sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann. In Spalte 5 e (Gewerbe oder Stand des Vaters) und in Spalte 8 (Stand oder Gewerbe) lst der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Pferde-, Kuh- oder Ochsenbauer, Huf- oderWagenschmied, Bäckergeselle. Zigarren­arbeiter, Handlungsreisender); bei Haus- und Dienstknechten '9 ewzutragen, ob sie pferdekundig sind. Bei Arbeitern und Taglöhnern ist derjenige Arbeits- und Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten l?b m Landwirtschaft, oder bei Forst-, Garten-, »Bau-, Eisenbahn-. Chaussee-, Hafen-, Kanalarbeiten usw.) Bei Ortsabwesenden ist der Aufenthalt zu ermitteln.

III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in einem Gememdebezlrk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind m die Stammrollen ihrer Altersklasse je hinter dem letzten Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben einzutraqen Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmel­dungen Vermerk zu mache».

Die Streichung eines Mannes in der Rekrutierungs­stammrolle darf nur mit Genehmigung des Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission stattfinden. (W.-O. 8 46 Z. 14.)

IV. In der SpalteBemerkungen" sind sämtliche Ver­brechen und Vergehen und die in.,H 361 Ziff. I 8 des Reichsstraf.-Ges.-B. vorgesehenen Übertretungen ein­zutragen und sind solche in den Stammrollen von 1889/1909 und 1890/1910 nachzuholen. Die Strafregister sind da­her von den Ortsvorstehern genau durchznsehen.

Bezüglich der außerhalb der Gemeinde aber inner­halb Württembergs geborenen Militärpflichtigen ist das betr. Schultheißenamt des Geburtsorts auf dem Form. 0 (Reg.-Bl. von 1896 S. 223) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen und sind diese Auszüge der Stammrolle als Beleg anzuschließen.

Liegen keine derartige Bestrafungen vor, so ist in der Stammrolle einzutragen :Registerstrafen und sonstige Angaben : keine".

Außerdem ist jeder Militärpflichtige über seine Bor­bestrafungen zu befragen.

In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf die Min.-Bers. vom 1. Okt. 1903 (Min.-Amtsbl. S. 505) aufmerksam gemacht.

Von jedem Nachtrag von Strafen ist künftig so­fort dem Oberamt Anzeige zu machen.

VrtsksMgr Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taub­heit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc.) sind gleichfalls einzutragen und ev. mit Zeugnissen zn belegen..

V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsoorsteher sich genau zu über­zeugen, daß die Angemeldeten auch tatsächlich in der Gemeinde sich aushalten, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungs­pflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflich­tigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deutschen Reiches sich aushalten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Schernmeldung haben die Ortsvorsteher dem Oberamt unverzüglich Anzeige zu machen.

VI. Der Abschluß bezw. die Beurkundung der Stamm­rollen für das Jahr 1911 hat nach Maßgabe des Vordrucks auf der letzten Seite der Stammrollen durch den Ortsvorsteher

auf 2. Februar ds. Is.

zu erfolgen und es sind hierauf die Stammrollen der Jahr­gänge 19991911 einschließlich nebst Beilagen ungesäumt an das Oberamt einzusenden.

Die Beurkundung der Ortsvorsteher hat auch in den Stammrollen für 19991919 zu geschehen.

An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlaufe des Jahres sind stets unter Anschluß des Losungs­scheines ohne Verzug dem Obcramt anzuzeigen, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losungsscheines nicht.

Bei Volksschnllehrern und Schulamtskandidaten ist das Prüfungszeugnis im Original oder in Abschrift beizu­legen, sofern dasselbe nicht schon in der Stammrolle bemerkt ist.

Auf den Kaiserlichen Wersten wird stets eine größere Zahl von Lehrlingen in verschiedenen Handwerken ausge­bildet, welche in erster Linie für die Marine ausgehoben werden sollen.

Die Ortsbekörden werden daher beauftragt, bei An­meldung der militärpflichtigen Handwerker festznftellen, ob sie nicht etwa auf einer Kaiser!. Werft gelernt haben u. dies in die Stammrolle unter Bemerkungen eiuzutragen.

Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist unfehlbar bis 29. Jannar 1911 hieher anzuzeigen.

Den 12. Januar 1911. Kommerell.

Bekanntmachung

betr. die Getreidemühle des Müllers Martin Walz in Untcrtalheim.

Die Wasserbenützungsanlage D 72, Getreidemühle des Müllers Martin Walz an der Steinach, Markung Unter­talheim, hat gegenüber dem früher genehmigten Zustand wesentliche Aenderungen erfahren. An Stelle von vier schmalen Wasserrädern wurden zwei Räder von 4,4 m Durchmesser und 0,78 m Breite bezw. von 4,48 m Durch­messer und 0,70 m Breite eingesetzt; die Wehr-, Kanalein­laß- und Leerlaufsallen wurden bezüglich der Fallenweite in der Höhenlage der Schwellen geändert.

Walz sucht um Genehmigung dieser Aenderungen nach. Gegen sein Gesuch können Einsprachen binnen 14 Tagen beim Oberamt angebracht werden, wo Pläne und Beschreib­ungen zur Einsicht ausliegen. Nach Ablauf dieser Frist können in diesem Verfahren keine Einwendungen mehr er­hoben werden.

Nagold. 11. Jan. 1911.

Amtmann Mayer.

Bekanntmachung

betr.

die Neuwahl der Mitglieder der Handelskammer.

Die Neuwahl der Mitglieder der Handelskammer in Calw findet am Dienstag, den 24. Jan. 1911 statt.

Der Oberamtsbezirk Nagold ist in die 3 Abstimmungs­bezirke geteilt:

1. Nagold mit den Gemeinden Nagold, Ebhausen, Em­mingen, Haiterbach, Iselshausen, Mindersbach, Ober­schwandorf, Obertalheim, Rohrdorf, Schietingen, Unter­schwandorf, Untertalheim;

2. Alteusteig-Stadt mit den Gemeinden Altensteig-Stadt, Altensteig-Dorf, Beihingen, Berneck, Beuren, Bösingen, Ebershardt, Egenhausen, Enztal, Ettmannsweiler, Fünf­bronn, Garrweiler, Gaugenwald, Simmersfeld, Spiel­berg, Ueberberg, Walddorf, Wart;

3. Wildberg mit den Gemeinden Wildberg, Effringen, Gültlingen, Pfrondorf, Rotfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden.

Abstimmungsorte sind Nagold, Altensteig-Stadt und Wildberg.

Wahlvorsteher in Nagold ist Amtmann Mayer, in Altensteig-Stadt Stadtschultheiß Welker und in Wildberg Stadtschultheiß Mutschler.

Die Wahlhandlung findet auf den Rathäusern in Nagold, Altensteig-Stadt und Wildberg am 24. Jan. 1911 nachmittags von 3 bis 5 Uhr statt.

Auszutreten haben aus der Handelskammer auf Grund von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 579):

1. Commerell, Karl, Fabrikant in Höfen OA. Neuenbürg,

2. Lutz, Wilhelm Karl, Kaufmann in Altensteig,

3. Wagner, Georg, Fabrikant in Calw,

4. Wagner, Otto,

5. Zöppritz, Emil, Kommerzienrat in Stuttgart.

Diese 5 Mitglieder sind durch Neuwahl auf 6 Jahre zu ersetzen.

Die jetzt austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. In der Handelskammer verbleiben die Mitglieder:

1. Dreiß, Eugen, Kaufmann in Calw,

2. Koch, Albert, Fabrikant in Rohrdorf,

3. Münster, Wilhelm Julius, Fabrikant in Baiersbronn,

4. Rüdiger, Hermann, Kaufmann in Herrenberg,

Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl be­rechtigt, welche in die Wählerlisten ausgenommen sind. Das Wahlrecht wird durch Abgabe verdeckter, in eine Wahlurne niederzulegender Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

Die Wahl, sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich.

Nagold, den 12. Januar 1911.

I. V.: Amtmann Mayer.

Politische Ueberficht.

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung

dem Entwurf eines Gesetzes für Elsaß-Lothringen über Ab­änderung des Sparkassengesetzes vom 14. Juli 1895 und der Vorlage betreffend Aenderung der Zllndwarenkontin- gentierungsordnung die Zustimmung erteilt. Demnächst wurde die Wahl der Mitglieder des Reichsgesundheitsrats für die Jahre 1911 bis 1915 sowie die Wahl eines Mitglieds der Reichsschuldenkommission vollzogen und über verschiedene Eingaben, betr. Befreiung von den Prüfungsvorschriften für Aerzte, Beschluß gefaßt.

Der deutsche Säbel in englischer Beleuchtung.

Die LondonerTimes" stimmen eine bewegliche Klage über Deutschlands Stärke an.Alle, die mit Berlin unterhandeln," sagt das Blatt,müssen sich gegenwärtig halten, daß Deutsch­land seine Unterhandlungen mit der Hand am Säbel führt, dem Säbel, der immer bereit ist, in die Wagschale geworfen zu werden, wenn die Verhandlung eine Wendung nimmt, die ihm nicht paßt." Um diesen! ihrem Schmerze deutlicheren Ausdruck zu geben, erwähnen dieTimes" die letzte große Orientkrisis. Wir glauben, so bemerkt hierzu sehr richtig die Dossische Zeitung, daß ein ungeeigneteres Beispiel für obige Behauptungen kaum gefunden werden könnte. Wenn das Londoner deutschfeindliche Blatt Deutschlands Stärke als ewige Kriegsdrohung bezeichnen will, so hat sich in der Orientkrisis gerade das Gegenteil davon gezeigt. Eben weil Deutschland stark war und im geeigneten Augenblick keinen Zweifel daran ließ, welchen Gebrauch es von seiner Kraft machen würde, eben dadurch hat sich Deutschland, wie so oft, auch diesmal als eine Friedensmacht bewährt. England