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Amtliche Ketmutmachm-e«.
Steckbrief
wird erlassen auf Grund des Abs. 2 des § 131 R -Str.-Pr.-O. — gegen den 27 Jahre alten angeblichen Constanti« Mayer von vetra (preuß. Oberamt Haigerloch). —
Der Verfolgte ist ca. 1,68 in groß, gut gewachsen, von bleicher Gesichtsfarbe, blondhaarig, bartlos, trägt einen schwarzen, weichen, breitrandigen Filz- Hut, dunkle Juppe und hellmelierte Hofen. —
Im Ergreifungsfall ist derselbe wohlverwahrt an das Oberamt einzuliefern.
Calw, den 1. Mai 1889. K. Oberamt.
_ Amtmann Berts ch.
Kmtkicke Kekanntmaekuag,
betreffend Errichtung einer Schlächtereianlage.
Michael Weutsch, Metzger in Allburg, beabsichtigt an die Rückseite seines am Ortsweg Nr. 4 stehenden Wohn- und Oekonomie-Gebäudes Nr. 48 ein Schlachtlokal anzubauen. —
Dies wird mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Einwendungen gegen das Unternehmen binnen 14 Tagen — vom Tag der Ausgabe dieses Blattes an gerechnet — bei der Unterzeichneten Stelle anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Zeichnungen, Beschreibungen und Pläne liegen in der Oberamtskanzlei zur Einsicht auf.
Calw, den 1. Mai 1889. K. Oberamt.
_Amtmann Bertsch.
Bezirkskrankenkaffe Calw.
An die Herren Grlsvorsteher, die K. Kevieramler und die Herren Land- und Forstwirte, Bekanntmachung betreffend Sie Krankenversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter.
Nachdem die statutarischen Bestimmungen der Amtsversammlung vom 22. Nov. v. I., betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land. und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, höheren Orts genehmigt und die Statuten der Bezirkskrankenkafle entsprechend geändert worden sind, so hat diese Krankenversicherung am 1. Mat d. I. ins Leben zu treten.
Von diesem Zeitpunkt an sind hienach gegen Krankheit versichert und als Mitglieder der Bezirkskrankenkaffe zu betrachten:
Alle nicht als Dienstboten auzusehen-e« im Oberamtsbezirk Calw gegen Gehalt oder Lohn in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter, feien es ständige oder unständige, mit Ausnahme derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch einen Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist. Unständige land- und forstwirtschaftliche Taglöhner, welche vorwiegend in solchen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind und ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnis zu stehen, sind auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen und werden auf Grund der von den Ortsvorstehern gemäß § 6 des Statuts zu veranlassenden Ueberweisungen zur Versicherung herangezogen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei dem Ortsvorsteher des Wohnorts anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältniffea daselbst abzumelden. Formulare zur An- und Abmeldung können von den Ortsvorflehern bezogen werden.
Da die Krankenversicherung kraft Gesetzes eintritt, so sind die betreffenden Arbeiter mit dem 1. Mai als versichert anzusehen, gleichviel ob sie angemeldet find oder nicht. In dieser Beziehung wird hervorgehoben, daß Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldungspflicht nicht genügen, abgesehen von der Strafbarkeit, dieser Unterlassung, verpflichtet sind, alle Aufwendungen zur Kasse zu ersetzen, welche letztere zur Unterstützung einer vor der Aumelduug erkrankte« Person auf Grund des Statuts gemacht hat; es liegt deshalb eine pünktliche Anmeldung im eigenen Interesse der Arbeitgeber.
Von den Beiträgen, für deren Einbezahlung zur Kasse die Arbeitgeber haftbar sind, haben letztere >/s aus eigenen Mitteln zu leisten, während der Rest dem Arbeiter am Lohne in Abzug gebracht werden kann.
Diejenigen Arbeiter, welche genau auf 1. Mai zur Versicherung angemeldet werden, sind auch dann von Bezahlung eines Eintrittsgelds, welches die Höhe eines dreiwöchentlichen Beitrags hat und vom Arbeiter ganz zu tragen ist, befreit, wenn sie bisher noch keiner Krankenkasse angehört haben, während dies bei allen später zur Anmeldung kommenden Arbeitern nicht mehr der Fall ist.
Im übrigen wird auf daS Statut, welche« von jedem OrtSvorfieher und von dem mitunterzeichneten Kassier abgegeben wird, verwiesen.
Die Ortsvorsteher werden ersucht, die Ueberweisung der unständigen land. und forstwirtschaftlichen Taglöhner gemäß § 9 der Minist.-Verf. vom A Dezbr. 1886 (Reg.-Bl. v. 1887, S. 4 ff.) alsbald zu veranlassen, für Punkt! che Anmeldung der versicherungspflichtigen Personen Sorge zu tragen und die Krankenkontrole in geeigneter Weise aurzuüben, damit der Bestand c Vezirkrkrankenkasse durch den Zuwachs dieser neuen Arbeiterklasse nicht gefährdet wird, da sonn eine etwaige Auflösung der Kaffe die Gemeinde- krankenversicherung zur Folge haben könnte.
Calw, den 27. April 1889.
Jur -en Norffand der Bezirkskrankenkaffe:
Vorsitzender: Kassier:
Lo«rs Kdr«d-rf4r. Koder.
Eichenrinden-
Verkanf.
Am Montag, den 6. ds. Mt»., vormittags 8 Uhr,
kommen auf dem Rathause hier, aus dem Stadtwald Eichelacker ca. 25 Ztr. eichene Raitelrinde, und auf Allmand im grünen Weg ein Schäleichengebüsch auf dem Stock zum Verkauf.
Gemeinderat.
FahrniSverkanf.
Au« der Konkursmasse de» -j- Wilhelm Bast, gewes. Engelwirts hier, kommt an den nachgenannten Tagen, je von vormittags 8 Uhr aN, folgende Fahrnis im Gasthaus z. Engel hier gegen Barzahlung zur öffentlichen Versteigerung und zwar: am Donnerstag, den 9. ds. Mts.:
^ 1 goldene Cyltnderuhr samt
Kette, 1 goldener Ring, Silbergeschirr, Bücher, Mannskleider, mehrere Betten, Leinwand, Küchengeschirr, worunter WirtschaftSgläser und Flaschen;
am Freitag, de» IO. ds. M1S:
Schreinwerk, insbesondere die Wirt- schaftSeinrichtung, 1 Klavier
(Flügel), Faß- und Bandgeschirr und allerlei Hausrat;
am Samstag, de« 11. dS. Mts.:
Feld- und Handgeschirr, worunter 1 Futterschneidmaschine, etwa« Fuhr- und Reitgeschirr, Vorräte an Oehmd, Holz, Backofenplättchen, mehrere Kistchen Cigarren, Getränke, insbesondere Champagner, Liqueur, Heidelbeergeist, Wein und Branntwein.
KaufSliebhaber find htez« eingeladen.
Den 3. Mai 1889.
Die Konknrsverwaktnng.
Deckenpsronn.
Eicken-Verkauf.
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Am Montag, den 6. Mai kommen > im Gemeindewald Oberer Wald, 37 St. Eichen nebst Abschnitt, von 4 bis 11 Mtr. lang und 4l bi« 84 Cm. Durchmesser, zus. 78 Fstm., zum Verkauf.
Zusammenkunft morgens 9 Uhr im Ort.
Den 30. April 1889.
Gemeinderat.
Privat-Anzeige».
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