suchungshaft befindet, hat sich in der Nacht vom 27.28. d. Mts. in seiner Arrestzelle erhängt.

Kirchberg a. d. I., 29. April. Zum Zweck der Gründung eines Lokalvereins des E v. Bundes war hier auf letzten Sonntag Nachmittag 3 Uhr eine Versammlung im Saal des Gasthofs zumWürttemb. Hof" einberufen worden, die von mindestens 150 Personen aus der Stadt und der näheren und weiteren Umgegend besucht war und an der sich auch die hiesigen Damen zahlreich beteiligten. Nachdem Kaufmann Most die Ver. sammlung eröffnet hatte, entwickelte Hr. Ed. Elben aus Stuttgart die Ziele und Zwecke des Eo. Bundes. Mit Nachdruck wurde, was in unserer Gegend namentlich angezeigt ist, hervorgehoben, daß der Ev. Bund keines­wegs Sache einer politischen Partei ist, sondern unter Ausschluß politischer Gegensätze Sache de« ganzen Ev. Volkes, sowie daß es sich nicht um ein angriffsweise« Vorgehen handelt, sondern lediglich um die durch die Zeitver­hältnisse gebieterisch verlangte Wahrung und Vertretung der berechtigten Interesse der evangel. Kirche. Diak.-Verw. Raser dankte dem geehrten Red­ner für seinen interessanten und belehrenden Vortrag und schloß mit einem Hoch auf Hrn. Elben, den thatkräftigen Leiter und unermüdlichen Förderer der Bundessache in Württemberg, worauf Hr. Elben mit einem Hoch auf den Ev. Bund, den Bund der Jugend, dem die Zukunft gehöre, antwortete. Das Ergebnis war sehr erfreulich, indem 50 neue Mitglieder dem Bunde beitraten.

Aemeinrrühiges.

Anerkennung und Gebrauchsanweisung des extrafeinen Zinn­sandes. Eine Leserin der Hausfraurn-Zeitung »Von Haus zu Haus" schreibt in Nr. 9 dieses Jahrganges folgendes darüber:Oftmals habe ich schon von Hausfrauen den Seufzer ausstoßen hören:Wie erhalte ich nur mein Blcchgeschirr in der Küche blank.' Ich selbst gehörte einst auch zu denen, die so seufzten, aber seitdem ich den ganz vortrefflichen und so überaus billigen Zinnsand von Otto Schmidt in Dresden bezogen, blitzt meine Küche wie ein Schmuckkästchen, ohne daß ich viel Mühe habe. Ganz blind gewordenes Zinn- und Blechgeschirr erhält bei Anwendung des Zinnsandes ganz neues Aussehen. Will ich Blech- und Zinkaeschirr putzen, so nehme ich einen wollenen Lappen, tauche ihn in heißes Sodawasser und daun in den Zmnsand, spüle die gescheuerten Gegenstände mit warmem Wasser ab und lasse sie an warmem Orte trocknen. Das Zinn- und Blcchgeschirr hat dann den An­blick von blinkendem Silbergeschirr und ist für die Küche ein wirklicher Schmuck. Paket 20 H. Alleinverkauf bei I. Mayhöfer in Calw.

Land«. Konsumverein Calw.

Wir empfehlen ab unserem Lager:

Knochenmehl, Superphosphnt, Chilisalpeter Thomasmehl und Kainit, Kochsalz und Viehsalz, getrocknete Biertreber» sowie Rotkleesamen, Hanfsamen, Saalwicken.

Der Vorstand: Hugo Stau.

Amtliche Kkkaulltinllchllllgkn.

StS-tische

Krankenpflegeversichcrung.

In Gemäßheit des Gesetzes vom 16. Dezember 1688, betreffend die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter ist von den bürgerlichen Kollegien ein neues Statut für die Krankenpflegeversicherung in der Stadt Calw errichtet worden, welches am 23. April 1889 von der K. Kreisregierung in Reutlingen genehmigt wurde.

Da infolge der bestehenden Vorschriften die Krankenpflegeversicherung statt seither 8 Wochen, künftig den Versicherten im Erkrankungsfalle 13 Wochen lang freie ärztliche Behandlung, Arznei uno sonstige Heilmittel und im Falle der Erwerbsunfähigkeit außerdem freie Verpflegung im Krankenhause zu ge­währen hat, so mußten auch die von den Versicherten zu bezahlenden Bei­träge erhöht werden. Diese betragen:

». für Handlungs- und Apothekegehülfen, männliche Dienstboten und für die freiwillig beitretenden männlichen Personen pr.

Monat ..50 L.

d. für weibliche Dienstboten und freiwillig beitretende weibliche

Personen pr. Monat.45

o. für Lehrlinge in Handlungs«, Apotheke- und gewerblichen

Geschäften pr. Monat.40 L.

Diese Beiträge sind vom 1. Mai 1889 an zu bezahlen, von welchem

Tag an das neue Statut in Kraft tritt. Dieses neue Statut wird allen dem Krankenpflegeversicherungszwang unterworfenen Personen zugestellt werden, wer hiebei übergangen worden sein sollte, oder solche, welche der Versicherung freiwillig beitreten wollen, können ein Statut bei Armenpfleger Bub erhalten. Ein solches ist auch am Eingang in das Rathaus angeheftet.

Calw, den 30. Apiil 1889.

Stadtschultheißenamt.

Haffner.

Bezirkskrankenkasse Calw.

An die Herren Ortsvorsteher, die K. Kevierämter und die Herren Land- und Dorstwirte, Bekanntmachung betreffend die Krankenversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter.

Nachdem die statutarischen Bestimmungen der Amtsversammlung vom 22. Nov. v. I., betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die m land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, höheren Orts genehmigt und die Statuten der Bezirkskrankenkaffe entsprechend ge­ändert worden sind, so hat diese Krankenversicherung am 1. Mai -. I. ins Leben zu treten.

Von diesem Zeitpunkt an sind hienach gegen Krankheit versichert und als Mitglieder der Bezirkskrankenkasse zu betrachten:

Alle nicht als Dienstboten avzusrhea-en im Oberamtsbezirk Calw gegen Gehalt oder Lohn in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter, seien es ständige oder unständige, mit Ausnahme derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch einen Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist. Unständige land- und forstwirtschaftliche Taglöhner, welche vorwiegend in solchen Betrieben gegen Lohn beschäftigt find und ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeit-Verhältnis zu stehen, sind auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenverficherungspflicht unterworfen und werden auf Grund der von den ^""Vorstehern gemäß 8 6 des Statuts zu veranlassenden Ueberweisungen zur Versicherung herangezogen.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherung-pflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei mm Ortsvorsteher de« Wohnorts anzumelden und spätesten« am dritten Tage nach Beendigung de« ArbeitSverhältniffe« daselbst abzumelden. Formu­lare zur An- und Abmeldung können von den Ortsvorstehern bqogen werde«.

Da die Krankenversicherung kraft Gesetzes eintritt, so sind die betreffenden Arbeiter mit dem 1. Mai als versichert anzusehen, gleichviel ob sie angemeldet sind oder nicht. In dieser Beziehung wird hervorgehoben, daß Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldungspflicht nicht genügen, abgesehen von der Strafbarkett, dieser Unterlassung, verpflichtet sind, alle Aufwendungen zur Kaffe zu ersetzen, welche letztere zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankte« Person auf Grund de« Statut« gemacht hat; es liegt deshalb eine pünkt­liche Anmeldung im eigenen Interesse der Arbeitgeber.

Von den Beiträgen, für deren Einbezahlung zur Kasse die Arbeitgeber haftbar sind, haben letztere >/g aus eigenen Mitteln zu leisten, während der Rest dem Arbeiter am Lohne in Abzug gebracht werden kann.

Diejenigen Arbeiter, welche genau auf 1. Mai zur Versicherung ange­meldet werden, sind auch dann von Bezahlung eines Eintrittsgeld«, welches die Höhe eines dreiwöchentlichen Beitrags hat und vom Arbeiter ganz zu tragen ist, befreit, wenn sie bisher noch keiner Krankenkasse angehört haben, während dies bei allen später zur Anmeldung kommenden Arbeitern nicht mehr der Fall ist.

Im übrigen wird auf da« Statut, welches von jedem Ortsvorsteher und von dem mitunterzeichneten Kassier abgegeben wird, verwiesen.

Die Ortsvorsteher werden ersucht, die Ueberweisung der unständigen land- und forstwirtschaftlichen Taglöhner gemäß § 9 der Minist.-Verf. vom 29. Dezbr. 1886 (Reg.-Bl. v. 1887, S. 4 ff.) alsbald zu veranlassen, für pünktliche Anmelvung der versicherungspflichtigen Personen Sorge zu tragen und die Krankenkontrole in geeigneter Weise auszuüben, damit der Bestand der Bezirkskrankenkaffe durch den Zuwachs dieser neuen Arbeiterklasse nicht gefährdet wird, da sonst eine etwaige Auflösung der Kasse die Gemeinde« krankenversicherung zur Folge haben könnte.

Calw, den 27. April 1889.

Mr den Vorstand -er Bezirkskrankenkasse:

Vorsitzender: Kassier:

Louis Korndörfer. Kober.

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