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Bezirkskrankenkaffe Calw.
An die Herren Ortsvorsteher, die K. Revierämter und die Herren Land- und Jorstrvirte, Bekanntmachung betreffen- die Krankenversicherung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter.
Nachdem die statutarischen Bestimmungen der Amtsversammlung vom 22. Nov. v. I-, betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land. und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, höheren Orts genehmigt und die Statuten der Bezirkskrankenkasse entsprechend ge« ändert worden sind, so hat diese Krankenversicherung am 1. Mai d. I. ins Leben zu treten.
Von diesem Zeitpunkt an sind hienach gegen Krankheit versichert und als Mitglieder der Bezirkskrankenkaffe zu betrachten:
Alle nicht als Dienstboten avzaseheudeu im Oberamtsbezirk Calw gegen Gehalt oder Lohn in der Land, und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter, seien es ständige oder unständige, mit Ausnahme derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch einen Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist. Unständige land- und forstwirtschaftliche Taglöhner, welche vorwiegend in solchen Betrieben gegen Lohn beschäftigt sind und ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnis zu stehen, sind auch für diejenige Zeit, in welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, der Krankenversicherungspflicht unterworfen und werden auf Grund der von den Ortrvorstehern gemäß § 6 des Statuts zu veranlassenden Ueberweisungen zur Versicherung herangezogen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte verficherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei dem Ortsvorsteher des Wohnorts anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daselbst abzumelden. Form», lare zur An. und Abmeldung können von den Ortsvorstehern bezogen werden.
Da die Krankenversicherung krast Gesetzes eintritt, so sind die betreffenden Arbeiter mit dem 1. Mai als versichert anzusehen, gleichviel ob sie angemeldet sind oder nicht. In dieser Beziehung wird hervorgehoben, daß Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldungspflicht nicht genügen, abgesehen von der Strafbarkeit, dieser Unterlassung, verpflichtet sind, alle Aufwendungen zur Kasse zu ersetzen, welche letztere zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankte« Person auf Grund des Statuts gemacht hat; es liegt deshalb eine pünkt. liche Anmeldung im eigenen Interesse der Arbeitgeber.
Von den Beiträgen, für deren Einbezahlung zur Kasse die Arbeitgeber haftbar sind, haben letztere >/z aus eigenen Mitteln zu leisten, während der Rest dem Arbeiter am Lohne in Abzug gebracht werden kann.
Diejenigen Arbeiter, welche'genau auf 1. Mai zur Versicherung ange. meldet werden, sind auch dann von Bezahlung eines Eintrittsgelds, welches die Höhe eines dreiwöchentlichen Beitrags hat und vom Arbeiter ganz zu tragen ist, befreit, wenn sie bisher noch keiner Krankenkasse angehört haben, während dies bei allen später zur Anmeldung kommenden Arbeitern nicht mehr der Fall ist.
Im übrigen wird auf das Statut, welches von jedem Ortsvorsteher und von dem mitunterzeichneten Kassier abgegeben wird, verwiesen.
Die Ortsvorsteher werden ersucht, die Ueberweisung der unständigen land- und forstwirtschaftlichen Taglöhner gemäß 8 9 der Minist..Verf. vom 29. Dezbr. 1886 (Reg.-Bl. v. 1887, S. 4 ff.) alsbald zu veranlassen, für pünktliche Anmeldung der versicherungspflichtigen Personen Sorge zu tragen und die Krankenkontrole in geeigneter Weise auszuüben, damit der Bestand der Bezirkskrankenkasse durch den Zuwachs dieser neuen Arbeiterklasse nicht gefährdet wird, da sonst eine etwaige Auflösung der Kasse die Gemeinde« krankenversicherung zur Folge haben könnte.
Calw, den 27. April 1889.
Mr den Vorstand der Bezirkskrankenkasse:
Vorsitzender: Kassier:
Louis Korndörfer. Kober.
Teinach.
Mieöeeoerpac^lung
von Fifeltwasser.
Nächsten Mittwoch, den 1. Mai d.J., nachmittags 3 Uhr, findet auf dem Rathaus in Teinach die Wiederoerpachtung der Herrschaft, lichen Fischwasser in der Teinach auf 12 Jahre statt.
K. Kameralamt Hirsau.
Revier Stammheim.
Gcrbrinden-
Berkauf.
Am Sam «tag, den 4. Mai. vormittags 9 Uhr,
werden aus dem Staatswald Schleif, bera und Reutehau 150—200 Ztr. Fichtenrinde von meist schon gefälltem Hoü im Rößle in Stammheim ver.
Berichtigung.
In der Holzverkaufsanzeige des Reviers Langenbrand in Nr. 49 de« Calwer Wochenblatts muß es statt Dienstag, den 2. Mai, heißen:
Donuerstag, de« S. Mai.
_ K. Forstamt.
Tie Räumung
der Abtrittgruben und Behälter, sowie der Winkel wird in kürzeren Zwischen- räumen unvermutet kontrolliert und müssen die Wohnungsinhaber, bei wel- chen überlaufende Abtrittbehälter oder mit schmutzigen Stoffen belegte Winkel angetroffen werden, bestehender Vor. schrift gemäß zur Strafe gezogen wer« den. Die Einwohner werden aufge. fordert, die Entleerungen und Räu« mungen immer rechtzeitig vornehmen zu lassen.
Calw, den 29. April 1889.
Stadtschultheißenamt.
-Offner.
Gechingen.
Am Mittwoch, den 1. Mai, vormittags 11 Uhr, wird auf hies. Rathaus ein zum Dienst und zum Schlachten taug«
ML"'"
Farreu
versteigert.
Einen jüngeren I. Klasse sucht zu kaufen
die Gemeinde.
Einen älteren, gut« erhaltenen eisernen
Kochherd,
samt den dazu gehörigen Häfen hat billig zu verkaufen
Carl Bozenhardt, son.
MtMM-kLlUlM
in schönster Auswahl empfiehlt
H. Haag.
Ottenbronn.
Ookz-Verkauf.
Am I.Mai, nach, mittags 1 Uhr, wer. den aus dem Ge. meindewald Ober. Holz und Mädig 101 St. Langholz mit 66 Fm., 30 Bau. und 27 Stück Gerüststangen auf dem Rathaus verkauft.
Gemeinderat.
Oberhaugstett.
Bei der hiesigen Gemeindepflege liegen
Mark
gegen gesetzliche Sicherheit zu 4'/, o/o zum Ausleihen parat.
Gemeindepfleger
Stepper.
Prival-Auzeigen.
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Zavelstein.
Cichen-Verkauf.
Unterzeichneter verkauft am Mittwoch, de« 1. Mai, nachmittags 2 Uhr,
im Lamm in Zavelstein
42 St. Eichen auf dem Stock.
Do« Hot« eignen sich zu M«.
und Wagnerholz und ladet hiezu freund, lichst ein.
Den 27. April 1889.
Joh. Georg Lutz.
Gechingen.
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