64. Jahrgang.

Zlro. 45.

Amts- unä Intekkigenzökatt für äen Kezir^.

Erscheint Aleustag, L Sa«»tag.

Die Sinrückungsaebühr beträgt 9 ^ p. Zeile i« Bezirk, sonst 12 L,.

8am«tag, äea 13. Aprik 1889.

Abonnementspreis halbjährlich 1 80 H, durch

^ie Post bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in

ganz Württemberg 2 70 H.

Arntkictze Wekarrntmachurrgen.

An die Ortsvorsteher.

Mit Bezugnahme auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 21. März 1888, betreffend Maßnahmen gegen das Stromerthum, Amtsblatt S. 115, dessen fernere genaue Einhaltung hiemit eingeschärft wird, wird den Ortsvorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Polizei, bediensteten zur fortgesetzten pünktlichen Pflichterfüllung anzuhalten. Unbrauch­bare Polizeibiener sind zu entlassen. Ergeben sich Anstände in dieser Rich- tung bei den Gemeinderäten, so ist sofort an das Oberamt zu berichten.

Die zwecklos und ohne Subsistenzmittel umherziehenden Stromer, welche sich nicht genügend auszuweisen vermögen, bezw. die Genehmigung ihrer Ge­walthaber zum Aufenthalt außerhalb ihres Wohnorts nicht Nachweisen können (Ziffer 7 des Ministe Erlasses), sind dem Oberamt vorzuführen.

Die bestehenden Anordnungen gegen herumziehende Zigeuner (Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 23 August 1879, Amtsblatt S. 293; vom 8. August 1881, Amtsblatt S. 221; vom 4. Januar 1887, Amtsblatt S. 42) sind auf das Strengste zu handhaben. Bei bandenweisem Auftreten von Zigeunern ist dem Oberamt telegrafisch oder durch Eilboten Anzeige zu erstatten.

Calw, 11. April 1889. K. Oberamt.

Supper.

Diejenigen HrLsvorsteher,

welche den Bericht, betreffenv das Ergebniß der Viehaufnahme cfr. ober- amtlichen Erlaß vom 20. v. M. in Nr. 36 des Amtsblattes noch nicht er­stattet haben, werden zur alsbaldigen Vorlage desselben aufgefordert.

Calw, den 12. April 1889. K. Oberamt.

Amtmann Bertsch.

Hirsau.

Bekanntmachung

betreffend die Datierung des Kapital-, Kenten-, Dienst- und Berufs-Einkommens für das Jahr 1. April 1889 bis 31. Mar; 1890.

Die Steuerpflichtigen und die Ortssteuerkommissionen werden hiemit auf die in der Beilage zumStaats-Anzeiger" vom 31. März 1839 Nr. 76 erfolgte Aufforderung des König!. Sleuerkollegiums zu Fatierung des Kapital-, Renten-, Dienst, und Berufseinkommens auf 1. April 1889 für das Steuerjahr 1. April 1889 bis 31. März 1890 hingewiesen, wobei den Ortssteuer-Kommisfioueu und Steuerpflichtigen insbesondere Folgendes bemerkt wird:

1) Die Aufforderung zur Einkommensfatierung ist in der ortsüblichen Weise unter Anberaumung einer bis zum 1. Mai 1889 sich erstreck- enden Frist öffentlich bekannt zu machen und mit einer entsprechenden Belehrung am Rathause oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen, wobei zu bestimmen ist, zu welcher Zeit und rn welchem Lokal die Erklärungen (Faffionen) an die Kommission ab- gegeben werden müssen.

2) Die Octssteuerkommissionen haben die denselben zukommenden neu an- gelegten Aufnahmeprotokolle nach § 12 der Instruktion vom 10. Juni 1853 alsbald in der Richtung zu prüfen, ob Steuerpflichtige des Vor- jahrs abgegangen oder neue Steuerpflichtige hinzugekommen sind und hienach die neuen Protokolle zu ergänzen. Nach dieser Prüfung ist die Einkommens-Aufnahme ohne Verzug vorzunehmen, wozu den Kommis­sionen die Aufnahme-Protokolle sowie die Verzeichnisse über Ansprüche auf Steuerbefreiung des Vorjahrs bereits zugegangen sind.

3) Wenn in den Fassionen Wert-Anschläge für Naturalbezüge, wofür in Art. 6 des Gesetzes vom 19. September 1852 und der Finanzministerial- verfügung vom 5. Juli 1871 (Reg.-Bl. S. 175), sowie tu dem Ge­setz vom 24. Juli 1875 (Reg.-Bl. S. 330), keine Preise vorgesehen sind, oder wenn Ansätze für den Genuß von Grundstücken u. s. w. einkommen, so müssen solche hinsichtlich ihrer Richtigkeit von den Orts- steuerkommissionen oder Gemeinderäten auf den betreffenden Fassionen oder am Schluffe der Aufnahmsprotokolle beurkundet werden. Hiebei werden die Ortssteuerkommijsionen noch ausdrücklich auf Art. 1 IH. des Gesetzes vom 19. September 1852 hingewiesen, wonach Männer, und Frauenspersonen, ohne Unterschied des Alters, welche aus per­

sönlichen Leistungen einen, der Gewerbesteuer nicht unter­worfenen, Erwerb von über 359 Mark beziehen, der Dienst.

und Berufs-Einkommenssteuer unterliegen.

Die Kommissionen haben daher insbesondere auch die Beiziehung der, der arbeitenden Klasse angehörigeu Personen zur Ein- kommenssteuer in's Auge zu fassen und die Aversalbeträge für Kost rc. unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Lebensmittelpreiss durch den Gsmeinderat entsprechend festsetzen zu lassen.

4) Bei Steuerbefreiungs-Ansprüchen haben die Ortssteuerkommissionen die vorgeschriebenen, schon aus den Vorbemerkungen und Rubriken des Verzeichnisses ersichtlichen Erfordernissen vollständig in das Verzeich. nis über solche Ansprüche aufzunehmen.

5) Die Octssteuerkommissionen haben das Geschäft pünktlich und unter ge­nauer Beachtung der bestehenden gesetzlichen und instruktiven Bestimm, ungen zu besorgen und die Aufnahme-Akten pro 1. April 1889 mit solchen des Vorjahrs nebst den Kostenverzeichniffen spätestens bis zum 15. Mai ds. Js. hieher vorzulegen.

Ferner wird

6) darauf aufmerksam gemacht, daß Leibgedinge, einschließlich ein­gedingter Wohnungsrechte, Leibrenten «. s. w. der Bestenerung unterliegen und daher gleichfalls zu satteren sind.

Ebenso wird zur genauen Nrchachtung von Seiten der Ortssteuer­kommissionen und Steuerpflichtig».!! bemerkt, daß durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Divi­denden aus der württembergischen Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunternehmungen (Art. 1. Schlußsatz des Gesetzes vom 19. September 1852) und ebenso die gänzliche oder teilweise Steuerfreiheit des aus dem Au-s lande fließenden und im auswärtigen Staate bereits einer Steuer unterliegenden Kapital, und Renteneinkommens (Art. 3 H,. !. des Gesetzes vom 19. September 1852) aufgehoben worden ist und in letzter Beziehung blos die nachweisbar zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden darf.

Verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen (Zieler) unterliegen gleichfalls der Kapitalsteuer und sind deshalb zu fa- tieren. Zur Faffion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine, von Martini 1888 an verzinsliche, an Martini 1889 zahlbare Ziel­forderung auf den 1. April 1889 zu fatieren. Ebenso ist eine, von Georg» 1888 an verzinsliche, und an Georgii 1889 zahlbare Zielforderung noch auf den 1. April 1889 zu fatieren.

Das feste ständige Berufs- und Diensteinkommen ist nach dem Stande vom 1. April 1889, das veränderliche wechselnde nach dem Ergebnis des der Fatierung unmittelbar vorangegangenen Jahres (12 Monate, also von der Zeit 1. April 1888 bis 31. März 1889) je im vollen Jahresbetrag zu fatieren.

Die Einlagen in die Oberamts, und Landessparkasse brauchen nicht fatiert zu werden. Es können daher diejenigen Personen, welche keine anderen als in derartigen (in Act 3 Itt. s. des Gesetzes vom 19. September 1852 aufgeführten) Sparkassen angelegten Kapitalien besitzen, bei der Aufnahme unberücksichtigt bleiben und im Aufnahmeprotokolle weggslaffen werden.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aushaltenden Steuer­pflichtigen und die Pcivatvermögensverwalter haben den Fassionen Voll- machten in Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltig- keitsdauer beizuschließen.

Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.

Wer sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teil- weise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode de« Schul­digen angesetzt werden kann.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage der schriftlichen oder münvlichen Erklärung an die Aus- nahmbehörde, bei< gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet (Act 11, Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Sep­tember 1852)

Die durch gänzliche oder t e il w e i s e V e r s ch w e i gung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird dann straffrei gelassen, wenn von dem Steuer, pflichtigen oder Fa s s i o n s p f l i ch t i g e n , oder nach dem