64. Jahrgang.

Aro. 44.

Amts- mul Intekkigenzbkatt ^ür llen Aezirlr.

Erscheint Dienstag, Donnerstag L Kamstag.

Die Sinrückungsgebühr beträgt 9 ^ p. Zeile iw Bezirk, sonst 12 H.

Donnerstag, äen 11. April 1889.

Abonnementspreis halbjährlich 1 «4L 80 H, durch die Post bezogen im Bezirk 2 30 H, sonst in

ganz Württemberg 2 «4L 70 H.

Amtliche Mekarrrrtmcrchungen.

Hirsau.

Bekanntmachung

betreffend die Datierung des Kapital-, Renten-, Dienk- und Berufs-Einkommens für das Jahr 1. April 1889 bis 31. Mär; 1890.

Die Steuerpflichtigen und die Octssteuerkommissionen werden hiemit auf dis in der Beilage zumStaats-Anzeiger" vom 3t. März 1839 Nc. 76 erfolgte Aufforderung des König!. Steuerkollegiums zu Fatierung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens auf 1. April 1889 für das Steuerjahr 1. April 1889 bis 31. März 1890 hingewiesen, wobei den Ortsstener-Kommissione« und Steuerpflichtigen insbesondere Folgendes bemerkt wird:

1) Die Aufforderung zur Einkommensfatierung ist in der ortsüblichen Weise unter Anberaumung einer bis zum 1. Mai 1889 sich erstreck­enden Frist öffentlich bekannt zu machen und mit einer entsprechenden Belehrung am Rathause oder an einem sonst hiezu geeigneten Orte öffentlich anzuschlagen, wobei zu bestimmen ist, zu welcher Zeit und in welchem Lokal die Erklärungen (Faffionen) an die Kommission ab­gegeben werden muffen.

2) Die Ortssteuerkommissionen haben die denselben zukommenden neu an­gelegten Aufnahmeprotokolle nach H 12 der Instruktion vom 10. Juni 1853 alsbald in der Richtung zu prüfen, ob Steuerpflichtige des Vor­jahrs abgegangen oder neue Steuerpflichtige hinzugekommen sind und hienach die neuen Protokolle zu ergänzen. Nach dieser Prüfung ist die Einkommens-Aufnahme ohne Verzug vorzunehmen, wozu den Kommis­sionen die Aufnahme-Protokolle sowie die Verzeichnisse über Ansprüche auf Steuerbefreiung des Vorjahrs bereits zugegangen sind.

3) Wenn in den Fassionen Wert-Anschläge für Naturalbezüge, wofür in Art. 6 des Gesetzes vom 19 September 1852 und der Finanzministerial« Verfügung vom 5. Juli 1871 (Reg.-Bl. S. 175), sowie iu dem Ge­setz Vom 24. Juli 1875 (Reg.-Bl. S. 330), keine Preise vorgesehen sind, oder wenn Ansätze für den Genuß von Grundstücken u. s. w. einkommen, so müssen solche hinsichtlich ihrer Richtigkeit von den Orts­steuerkommissionen oder Gemeinderäten auf den betreffenden Fassionen oder am Schluffe der Aufnahmsprotokolle beurkundet werden. Hiebei werden die Ortssteuerkommissionen noch ausdrücklich auf Art. 1 III.

des Gesetzes vom 19. September 1852 hingewiesen, wonach Männer­und Frauenspersonen, ohne Unterschied des Alters, welche aus per­sönlichen Leistungen einen, der Gewerbesteuer nicht unter­worfenen, Erwerb von über 359 Mark beziehen, der Dienst« und Berufs-Einkommenssteuer unterliegen.

Die Kommissionen haben daher insbesondere auch die Beiziehung der. der arbeitenden Klasse augehörigeu Personen zur Ein- kommenssteuer in's Auge zu fassen und die Aversalbeträge für Kost rc. unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Lebensmittelpreise durch den Gsmeinderat entsprechend festsetzsn zu lassen.

4) Bei Steuerbefreiungs-Ansprüchen haben die Ortssteuerkommissionen die vorgeschriebenen, schon aus den Vorbemerkungen und Rubriken des Verzeichnisses ersichtlichen Erfordernissen vollständig in das Verzeich­nis über solche Ansprüche aufzunehmen.

5) Die Octssteuerkommissionen haben das Geschäft pünktlich und unter ge­nauer Beachtung der bestehenden gesetzlichen und instruktiven Bestimm­ungen zu besorgen und die Aufnahme-Akten pro 1. April 1889 mit solchen des Vorjahrs nebst den Kostenverzeichniffen spätestens bis zum 15. Mai ds. Js. hieher vorzulegen.

Ferner wird

6) darauf aufmerksam gemacht, daß Leibgediuge, einschließlich eins gedingter Wohnnngsrechte, Leibrente« u. s. w. der Bestenernng Unterliegen und daher gleichfalls zu satteren sind.

Ebenso wird zur genauen Nachachtung von Seiten der Ortssteuer­kommissionen und Steuerpflichtigen bemerkt, daß durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Divi­denden aus vec württembergischen Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunternehmungen (Art. 1. ll Schlußsatz des Gesetzes vom 19. September 1852) und ebenso die gänzliche oder teilweise Steuerfreiheit des aus dem Auslande fließenden und im auswärtigen Staate bereits einer Steuer unterliegenden Kapital, und Renteneinkommens (Art. 3 H.. i. des Gesetzes vom 19. September 1852) aufgehoben worden ist und in letzter Beziehung blos die nachweisbar zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden darf.

Verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen (Zieler) unterliegen gleichfalls der Kapitalsteuer und sind deshalb zu sa­tteren. Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine, von Martini 1888 an verzinsliche, an Martini 1889 zahlbare Ziel-

Jeuilletsn.

Werschtungme Jaden.

Roman aus dem Englischen von Hermine Franken st ein.

(Fortsetzung.)

Es war bei Tische von einem sehr verwegenen Einbruchsdiebstahl gesprochen worden, bei welchem auf einem benachbarten Schlosse äußerst kostbare Juwelen ent­wendet worden waren, und Natalie hatte bei dieser Gelegenheit gesagt:

»Ich glaube, daß ich jetzt, wo ich so wertvolle Schmucksachen in meinem Zimmer habe, mich auch mit einem Revolver versehen sollte, um im Falle der Not­wendigkeit mich wehren zu können."

Möchtest Du wirklich einen haben?" hatte Farquhar mit jener Hast gefragt, mit der er sich beeilte, jeden Wunsch seiner Braut zu befriedigen, und als Natalie bejahend geantwortet hatte, war er sofort auf sein Zimmer gegangen und hatte die Pistole geholt und ihr geschenkt.

Sie sieht fast wie ein Spielzeug aus," hatte Natalie gesagt, als sie die Waffe untersuchte.

Aber es ist ein totbringendes Spielzeug," Halle der Banquier geantwortet, und Jsabella hatte ihn darauf gebeten, nachdem er das Paar nun einmal getrennt hatte, ihr die zweite, gleiche Pistole zu schenken.

Das ist leider unmöglich, denn sie ist schon seit längerer Zeit nicht mehr in meinem Besitz," hatte Farquhar erwiedert. Damit hatte die Sache ein Ende gehabt.

Die Bestürzung, welche Mr. Egerton's Mitteilung hervorrief, als er im Schlöffe berichtete, welch schreckliche Szene sich im Gehölz zugetragen hatte, war eine grenzenlose. Er ließ zuerst Lionel zu sich bitten; denn er fühlte instinktiv, daß er sich in diesem kritischen Augenblick auf ihn stützen müsse; aber die Nachricht, daß sein Sohn noch immer nirgends zu finden sei, ließ ihn die Notwendigkeit einsehen, unverweilt handeln zu müssen. So schickte er sofort einen berittenen Diener nach

der nächsten Polizeistation, wo derselbe die Anzeige von dem Vorgefallenen machen und in seinem Namen bitten sollte, daß die Gerichtskommission gleich kommen und auch einen Arzt mitbringen möchte.

Natalie, die sonst so mutig und gefaßt war, traf die Eröffnung von der ent­setzlichen Unthat wie ein Donnerschlag.

Sie war schon von einer unsäglichen Angst bezüglich der Abwesenheit ihres Bruders und Lady Lynwood's, die sie sich nur auf eine Art erklären konnte, er­füllt gewesen; bei der Botschaft, die ihr jetzt ward, fühlte sie sich wie betäubt unter dem gleichzeitigen Vorempfinden, daß Etwas wie ein unabwendbares Verhängnis über sie hereingebrochen war.

Mr. Egerton kehrte mit einigen Männern und einer Tragbahre in das Ge­hölz zurück und wollte Farquhar's Leichnam ins Haus schaffen laßen, aber Jsabella weigerte sich ganz entschieden gegen die Ausführung ihres Vorhabens.

Lassen sie ihn liegen, wo er liegt! Rühren Sie ihn nicht an!" wehrte sie die Männer ab.Der Leichnam darf nicht eher weggebracht werden, bis ein Arzt ihn gesehen und aus seiner Stellung erklärt hat, daß mein Bruder unmöglich einen Selbstmord begangen haben kann."

Der Squire gab die Richtigkeit dieser Bemerkung zu und so warteten sie im nächtlichen Dunkel an der Seite des Leichnams, bis die Gerichtskommission und der Arzt eintrafen. Der Letztere, ein noch junger Mann von dreißig Jahren, neigte sich nieder und untersuchte den Leichnam.

Er ist tot, der Tod muß augenblicklich eingetreten sein, da die Kugel allem Anschein nach ins Gehirn gedrungen ist," erklärte er, sich an Jsabella wendend, die sich vor ihn hingestellt hatte und sehr bleich, aber gefaßt aussah, obgleich sie ihre ganze Selbstbeherrschung aufbieten mußte, um ruhig zu erscheinen.

Glauben Sie, daß er sich diese Wuirde selbst beigebracht haben könnte?"

Das ist schwer zu bestimmen; in diesem Falle müßte die Waffe sich ganz nahe bei dem Leichnam finden, denn der Dahingeschiedene muß in derselben Sekunde, als der Schuß abgefeuert wurde, zu Boden gestürzt sein."

Die beiden Gerichsbcamten suchten eingehend, entdeckten aber Nichts. Jetzt