82 . Jahrgang.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sons- und Festtage.

HrriS vierteljährlich hier i ^k, mit Lräger- irchn 1A) im Bezirks- Lnd lv Lm-Brrkehr 1 SS .ck, iw Adrigen Württemberg I.SS RonatSabonurmentS nach BrrhLltntS,

Grftllslhiisttt.

Als- Wd ÄM-SIM fll ik» Oemls-Sezirl! AchÄ.

Ikevnfpvschav Av. SS.

I»«nspv»ch«r Wr. SS.

Auflage 2606 .

»nzrigrn-VebÜH, f. d. Ispalt. Zeile ans gewöhn!. Tchrist oder deren Raum bei imal Mnrückung 10 bet mehrmalige« entsprechend Rabatt

Mit de« PlandrrfiüSche« and

«chmLb. Landwir».

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Dienstag den 26. Mai

1808

Amtliches

Bekalmtmachlmg der S. Zeattalstrlle.

Kurse für Buchbinder.

Die Zentralste llr für Gewerbe und Handel beabsichtigt vo.l Anfang Juli d. I. ab in Stuttgart einige Kurse für Buchbinder abzuhalten, und zwar sind folgende Kurse vor- gtsehen:

a) Kurse im gewöhnlichen Marmorieren (Dauer 3 Tage), t>) Kurse im Klüstermarmorieren (Dauer 3 Tage), e) Kurse im Haridvrrgoldeu (Dauer 4 Wochen).

Der Uaterricht ist in allen 3 Kursen ganztägig.

Zur Teilnahme an den Kursen Werde r in erster Linie selbständige Handwelker und solche ältere Gesellen, welche im Begriff sind, sich selbständig zu machen, zugeiaffen Ein Unterrichtsgeld wird nicht erhoben. Auswärtige Teilnehmer, welche weniger bemittelt find, erhalten auf Ansuchen einen Reiselostenb.it'ag in Höhe des Eisenbahn^hrpreises 4. Kl. für die eirmaltge Her- und Rückfahrt. Solchen auswärtigen Teilnehmern, welch: in besonders brdmfrigm Verhältnissen leben, kann beim Nachweis derselben außer dem Retsekotzen- beitraz auch noch eine Unterstützung zur t-.ilweiseu Deckung des Mehraufwandes, welcher ihnen durch Len Aufenthalt in Stuttgart über die Dauer des Kurses erwächst, auf Ansuchen gewährt werden. Etwaige Unterstützungsgesuche sind m't der Einreichung der Anmeldung zur Teilnahme an den Kursen avzubrtn-eo, später eiokowmende Gesuche können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

Anmeldung» n zur Teilnahme an den Kurs n wollen durch Vermittlung der Ortrb Hörde oder des Vorstands einer örtlichen gewerblichen Vereinigung bis spätestens LS. Juni d. I. eingereicht werden. Ans den Anmel­dungen sollen Namen, Beruf, Berussstellung (ob selbständig oder Geselle), Alter und Wohnort e sichtl'ch sein. Die Ortsbehörden und die Vorstände der gewerblichen Vereini­gungen werd:u ersucht, di: Anmeldungen der Zentralstelle ftir Gewerbe und Handel vorzulegen nnd bei der Vorlage sich darüber zu äußern, ob die Angemeldeten nach ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeit n in der Lage sind, mit Erfolg an de« KarS sich zu beteiligen. Wird von eine« Angemeldeten eine Unterstützung erdeten, so ersuchen wir die Orisdthörden und die Bereiusvorftände, ihre Aeußerung auch auf die Vermögens-, E werbk- und Familienvechältnisse des Gesuchsstellers auszudehmn.

_Stutt gart, den 1 8. Mai 1908._Mosthaf.

Bek««»rtmach»mg

betr. bas Fischereiwese«.

Die Fischereiberechttgtku werden auf die Befolgung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen hkngewieseu:

l. Gesetz über di: F.scheret vom 27. Nov. 1865 (Reg.- Bl. S. 499).

Art. 5.

Ftschereianstalteu nnd Borrichiungen, welche der Schiff­fahrt, der Flößerei, bestehenden Wasserbauten oder Wasser­werken schädlich wären, dürfen eicht errichtet Werder.

Zu baulichen Anlagen (Fischwehreu usw.) in öffent­lichen Gewässern ist die Erlaubnis der Staatsbehörde er­forderlich.

Art. 7.

Die Benützung eines für die Fische giftigen oder be­täubende» Köders, sowie die Anwendung explodierender oder betäubender Stoffe zum Fischfang find verboten.

Durch Verordnung können noch andere schädliche Be­triebsarten des Fischfangs verboten werden.

Art. 11.

Insoweit eS herkömmlich und für die Ausübung des Fischrreirechts erforderlich ist, steht dem Fischereiberechtigten die Befugnis zu, die Ufer zu begehen. Auch ist derselbe unter dieser Voraussetzung besagt, das ihn am Auf- und Abfahren am Ufcr hindernde Uferholz, wenn die Ortsbe­hörden dessen Beseitigung dem Ufereigentümer vergeblich au- gesovneu haben, selbst nach Bedarf zu entfernen; er hat je­doch die abgehauenen Zweige neben dem Stamme, von wel­chem sie Herkommen, als Eigentum des Uferbesttzers auf das Ufer niederzulegen. Das Betrete« ei«-efriedi-ter Srrmdstücke ist demselben ohne Erlaub««» des Eigen­tümers «icht gestattet.

II. Miaist.-Verfügg. betr. die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 (Reg.-Bl. 135).

8 1, Abs. 1.

Bet« Fischfang ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach usw.) und jede am Ufer oder tm Bett des Waffer- laufs befestigte und verankerte Vorrichtung (Reusen, Sperr­netze usw.) verboten, welche den Wafferlauf auf mehr als die Hälfte seiner Breite bei gewöhnlichem niedrigem Wasser- stände, in der kürzesten Linie von User zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische versperrt.

§ 2, Abs. 1 n n. b.

Fanggeräte jeder Art und Benennung dürfen nicht an- geweudet werden, wenn die Oeffnuugeu (bei Maschen in nassem Zustande (in Höhe ««b Breite) nicht mindestens folgende Weite haben:

») beim Lachssang

Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 60 mm, das innere der Reusen (Reusenschlupf, Sack): 40 mm, d) Leim Fang der übrigen Fischarten: 30 mm.

§ 5, Abs. 1, Ziff. 7.

Es ist verboten:

Das Trockenlegeu der Wafferlänfe zum Zweck de» Fischfangs,

wobei bemerkt wird, daß das sogenannte Stellemache« durch diese Bestimmung verboten ist.

Zuwiderwiderhaudluugeu werden strenge bestraft.

Die Ortspolizeibehördeu wollen die in ihrem Be­zirk befindlichen Fischereiberechtigten ausdrücklich auf vor­stehende Bestimmungen Hinweisen.

Nagold, den 22. Mai 1908.

_K. Oberapit: Mayer, Reg.-Affrffor.

Die Herre« Fleischbeschau»

wollen d!e in ihrem Besitz befindliche r Meldekarte» s. d.

vierteljährliche Fleifchheschaustatistik als Purtv- pflichtige Sache de« OSeramt einsenden.

Dieselben sind umzutanschen.

Nagold, den 25. Mai 1908.

K. Oberamt:

Mayer, Reg.-Aff.

Uolitische Meberflcht

Die süddeutsche« Bürgermeister wurden von König Eduard empfangen. Der König hielt eine deutsche Ansprache in der er betonte, es sei ihm eia sehr großes Vergnügen, die deutschen Bürgermeister in seiner Residenz zu empfangen und ihnen herzlich Willkommen zu sagen. Der erste Bürgermeister von München, Geheimrat von Borscht, erwiderte: Die Abordnung glaube aufrichtig, daß der Aus­tausch von Besuchen dazu beitragen werde, die bestehenden guten Beziehungen zwischen beiden Ländern noch zu stärken.

Der BuvdeSrat erteilte am Donnerstag seine Zu­stimmung zu dem NachtragSetat betr. die Ostmarkenzulageu, zur Herabsetzung des Brmnsteuersatzes von 6 auf 6 zur Aenderung der Zollordnuug für den Kaiser Wilhelm-Kanal, zur Aenderung der Zollregulaüve für Uuterelbe und Unter- wescr, zur Aenderong der AuSsührungsbestimmuugen zum Schaumwe'nsteuergesetz und zu dem Zoll- und Salzsteuer- verwaltnügskostenetat für Bayern. Der deutschen Kolonial- gesellschaft für Eüdwestafrika wurden die in 8 H de- Schutzgebietsgefetzes vorgesehene« Rechte beigelegt.

Der bedingte Strafaufschub. Nach der vom Reichs- justizawte dem Reichstag vorgelegten Zusammenstellung der statistischen Ermittlungen über die Anwendung des beding­ten Strafaufschubs ist dieser seit seiner Einführung in Preußen (am 23. Oktober 1895) bis Ende 1907 im ganzen 82456 Berurteiltrnlzuteil geworden. Die Zahl der Fälle, in denen in den einzelnen Jahren der bedingte Strafaufschub gewährt wurde, ist stetig gestiegen. Während ste 1899 noch erst 4168 betrug, war fie 1903 mit 8770 schon doppelt so hoch und stieg 1906 auf 11166,1907 ms 11985, als« annähernd auf das Dreifache. In dem Zeiträume von Ende 1899 bis 1907 hat sich, derEtat. Korr." zufolge, der Bruchteil der durch Begnadigung erledigten Fälle des bedingten Strafaufschubs gerade verdoppelt; schon am Jahresschluß 1906 umfaßte er etwas mehr als die Hälfte aller bis dahin vorgekom- menen Fälle. Dagegen ist die BerhältniSziffer der durch Ein- lettung der Strafvollstreckung beendeten Fälle 1899 bis 1907 von 18 auf 13 Hundertteile also nicht unerheblich gesunken. Die BewähruugSztffer tu der angegebenen Zeit von noch nicht ganz drei Fünfteln der Gesamtzahl der erle­digten Fälle auf nahezu vier Fünftel gestiegen, anderseits die Nichtbewähruugsziffer von fast zwei Fünfteln aus ein Fünftel gesunken. Die Krimtualitätsziffer der Ju­gendlichen, denen ganz überwiegend die bedingte Begna­digung zuteil wird, hat sich in letzter Zeit in Preußen ge- bessert; es ist daher sehr wahrscheinlich, daß jene auch von der wohltätigen Einrichtung des bedingten Strafaufschub» beeinflußt worden ist.

Die weiße Nelke.

Kriminalroman von I Kaulbach.

(Fortsetzung.) (Rachdr. oeick.)

Zwölfte» Kapitel.

Der Staatsanwalt Seydel war seiner Tochter gegen- über zu sehr gütiger, liebender Vater, um ihr vorzuenthalte«, was er über das letzte, wichtige Verhör vom Untersuchungs­richter vernommen hatte. Und wenn er dabei als scharf- finniger Jurist die nach wie vor auf Richard Claaseu lasten- de« Verdachtsgründe nachdrücklich betonte, so zeigte er ihr doch auch zugleich da» Licht einer fernen Hoffnung, trotz alledem die Unschuld des Verdächtigten erweisen zu können. Elisabeth aber hörte nicht auf seine juristischen Bedenken, ste sah nur diestS Licht, das für fie zu einer hellstrahlenden Sonne wurde und ste mit neuer Kraft und neuer Unter­nehmungslust erfüllte.

Voll Ungeduld erwartete fie Nachricht aus Leipzig von August Fluth, u n ihre nächsten Schritte danach einzurtchteu. Er hatte ihr brieflich ausführlich von seiner Bekanntschaft mit Herrn Bäuerle und seinen Nachforschungen in dem allen Hause unter Beifügung eines genauen bituatiousplaue» erzählt, auch auf die notwendig bestehende Verbindung zwischen Vorder- und Hinterhaus hivgewiese»; aber in seinen Briefen zugleich sehr ärgerlich «il g teilt, daß eS ihm bis­her noch nicht gelungen sei, diese Verbindung zu entdecken. Jetzt aber hatte Fluth schon seit mehreren Tagen nichts von sich hören lassen. Endlich war Elisabeths Ungeduld zu stark

geworden, und fie hatte telegraphisch bei ihm augefragt; nach wenigen Stunden hielt fie ein Telegramm in ihren Händen.

USie hatte das Gefühl, als muffe eS irgend eine große, wichtige Entscheidung bringen, und löste mtt bebenden, hastigen Händen den Verschluß des Papiers. Ihre Ver- mutaug hatte ste nicht getäuscht; es war eine bedeutsame, folgenschwere Entdeckung, die ihr Verbündeter ihr berichtete: Zur fraglichen Zeit bewohnte Friedrich Heuzen den Hinter­flügel des Bruns'schen Hauses. Fluth."

Eine furchtbare Aufregung bemächtigte sich Elisabeths. Welch eine Entdeckung! Welch eine Brücke aus der dunklen Vergangenheit in die Gegenwart herüber! Sie verstand es wohl, was das Telegramm sagen wollte, wenn ste es mit de« zusamwevhielt, was Fluth ihr geschrieben hatte: der Vater Richards, der alle Lrnus, war ermordet worden tu der Stille der Nacht, im wohlverschloffeuen Zimmer. Nie­mand hatte sich erklären können, wie eS möglich gewesen war; jetzt aber, wenn FlnthS Annahme vom Vorhandensein einer geheimen Tür richtig war, kannten ste und ihr Helfer den Weg und den Täter ihn selbst! Nicht anders war da» Telegramm zu verstehen: Henzen hatte das Hinterge­bäude bewohnt, aus seiner Wohnung war aller Wahrschein­lichkeit nach der Mörder eingedrungen ins Vorderhaus, er selbst war der Verbrecher! Der Täter, oder doch ein Mit­helfer bei der Lat, die ohne sein Wissen kaum hatte »erübt werde« können. Aber was hatte ihn getrieben zu so furcht­bare« Beginnen? Welche Verbindung hatte zwischen ihm Md dem Ermordeten bestanden? ES war kein Raubmord

gewesen, auch das wußte Elisabeth aus den Mitteilungen FlnthS; wo lag also daS Motiv zu de« schrecklichen unauf­geklärten Verbrechen? Mitten in diesen Erwägungen ergriff ste plötzlich rin neues Gefühl. Ein tiefes, herzzerreißendes Mitleid Packte fie, indem fie Metas gedachte und der furcht­baren Prüfung, die ihr bevorstand. Wenn der alle Henzen wirklich mit dem Morde t« Zusammenhang stand! Und fie fie selbst Elisabeth, sollte ste dazu beitragen, dies entsetzliche Geheimnis zu enthüllen, vielleicht eine Schuld de» Vaters aufdecken, unter der die Tochter zusammeubrecheu mußte? Sollte ste da» tun, während Meta mit ihr ver­eint bemüht war, die Unschuld des Mannes zu beweisen, den fie liebte? Aber mußte Henzen denn wirklich schuldig sein? Das Mitgefühl für Meta erweckte zuerst diesen Zweifel in ihr Md zngleich das brennende Verlangen, den Mann und das Rädchen zu sehen, mit denen sich ihre Ge­danken unablässig beschäftigten. Mit raschem Eutsch machte sich Elisabeth zu« Ansgeheu bereit; ihr Vater kam fürs erste nicht heim, ste hatte zwei Stunden zur ihrer freien Verfügung.

Sie ging zu Fuß, in durstigen Zügen die frische Lust einatmeud. Am Eingänge des Hauses machte ste ein« Augenblick Hall, schaute an dem Gebäude empor Md seufzte tief Ms. Was mochte ihr die nächste Stunde bringen?

_ (Fortschung folgt.)

R«ser»«»h»fblüte. Unteroffizier (Zu einem Rekruten, de, beim Schwimmen viel Wasser schluckt): »Kerl, wolle« vt» bei de» ohnehin niedrigen »assrrftand dt« ganze Gchiffahrt ruinieren?"

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