82. Jahrgang.
Auflage 2600.
Erscheint täglich «it LuSnahwe der Sonn- und Festtag».
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Schwäb. 8«md»t»t.
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Donnerstag den 26. März
1S08
Amtliche«
De» Herren Ort-vorsteheru
gehen mit nächster Post die Lnsnngsscheine der Militär- Pflichtigen mit der Weisung zu, dieselben den Militärpflichtigen sofort gegen besondere, anher vorzulegende Empfangsbestätigung, auszufolgen.
Die Militärpflichtige» find bei Ausfolguvg der LosungS- scheine über ihre An- und Abmeldepflicht genau zu belehren.
Zuvor haben dis Herren Ortsvorsteher auf Grund der Losungsschcinr die Losnummer in Ruhr. 15 der Stammrolle des Jahrgangs 1908 genau einzutcagen.
Wenn ein Militärpflichtiger inzwischen in eine andere Gemeinde verzogen ist, so ist die Zustellung durch Vermittlung des betr. SchvlcheißkNLWts zu bewirten.
Nagold, den 24. März 1908. K. Obercrmt. Ritter.
Ocffeutliche Aufforderung
zur Abgabe der Kapitatftenererklärrrrrgerr
für da- Stenerjahr 1908.
Ja Gemäßheit öon Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313) werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Per- sonea, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggcw.rkschakten, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffen- schaft n, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verficherungsverelne auf Gegenseitigkeit, sowie diePersonen- veceine von nicht geschloffener Mitgliederzahl, welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,
späteste«- bis 8. April d. I.,
jedoch »icht vor de« 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausso'.ge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Alifnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenveretne von nicht geschloffener Mitgliederzahl find die Steuer Gärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gsmeiuschuldncrs hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer veranlwsrtlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstand! find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch «ine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kamerakauns zu gebende Voll- machtsurkande ausznweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor- geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Anf- nahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bet dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung un- eröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Nbs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Elukommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Ge
setzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Stenerauf- nahme- oder Befchwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus feinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht auS Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer aus eine kürzere Zeit ergibt.
Die Steuergcfährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdrmg, ohne Unterschied der Zcitentsernung, auf welche sie sich zurückerstreckeu. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergesährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar find, wenn auf seiten des Täters uur eine Uebertretung vorllegt. Für die von einem BevollmWIgte« verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
Dte Verfehlung ist straffrei zu laffeu, wenn vou dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abge- gegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtliches nicht verjährten Steuerbeträae ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Diejenigen, welche der Vorschrift d?s Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet Nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige Vicht rechtzeitig abgebcu, feruer die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichueten Kaffen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 dcS Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art 28 Abs. 1 des Gesetzes.
Alteusteig, dm 12. März 1908.
K. Kameralamt.
Köhler.
Die Mouarchrubegegmmz in Venedig.
Venedig, 25. März. An dem Empfang des Kaisers und der kaiserlichen Familie nahm außer dem König auch der Minister des Aeußeren, Tittoni, teil. Der Kaiserin und der Prinzessin Viktoria Luise wurden vom Bürgermeister von Venedig Sträuße überreicht. Nach der Begrüßung begabm sich die Fürstlichkeiten unter begeisterten Zurufen der Volksmenge zum Frühstück. Die Fahrt zum Palazzo Reale erfolgte tn prächtig geschmückten StaatSgondelu, deren Ruderer teils historische, teils phantastische Kostüme trugen. Dte Paläste am Kanäle grande find mit Teppichen und Fahnen reich dekoriert. Das italienische Geschwader hat über die Toppen geflaggt.
Venedig, 25. März. Während des Frühstücks im Palazzo Reale tranken dte Souveräne gegenseitig auf ihr und ihrer Familien Wohl und auf das der Länder ihrer
Verbindet«». Der Kaiser, die Kaiserin, der Prinz und die
Prinzessin begabm sich um 2 Uhr unter Salut an Bord der Hohmzollern. (Mpst.)
UoWische Aeverstcht.
110«0« Unterschriften a«f einer Eingabe»» de» Reichstag find das vorläufige Ergebnis der Unterschriftensammlung, dte iu dm letzten Wochen unter dm deutschen HaudluugSgehilfen erfolgte. .Die Eingabe fordert den Reichstag auf, iu die ihm vou der Regierung vorgelegte Novelle zur Gewerbeordnung Bestimmungen über die Einführung vollständiger Sonntagsruhe im Handelsgewerbe hinetuzuarbeitm. Ausnahmen sollen für diejenigen Arbeiten zugelafsm werden, deren Verrichtung an Souutagm kn Notfällen oder im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist. Die Maffeneiugabe wurde vom dmtschnationalm Hand- lunzsgehilfenverband, Sitz Hamburg, veranlaßt. Ihr dürste insofern ein erheblicher Erfolg beschiedm sein, als ja im Reichstag Anträge der Fraktionen der Wirtschaftlichen Bereinigung, der Nattsnalliberalm und des Zentrums vorliegru, die ebenfalls eine Verbesserung der Sonntagsruhe im Han- delsgewerbe bezwecken. Die Sammlung von Unterschriften für die Maffeneiugabe wird seitens ihrer Urheber bis zum Schluß des MouatS noch fortgesetzt.
Der Haß -ege« Japa« ist iu China infolge der Freigabe des Dampfers „Tatsu-Maru" von neuem heftig zum Ausbruch gekommen. Im Süden Chinas entstanden bereits große Unruhen. Eine tausendköpfige Menge forderte iu Kanton die Entlastung des General-Gouverneurs. Dte Bevölkerung boykottiert japanische Waren. Dte japanischen Kaufleute verlassen eilig Kanton. Eine am Tag vorher abgehaltene Massenversammlung brachte zahlreiche aufreizende Reden. Die Leute entledigten sich der auS Japan stammenden Kleidungsstücke, Mützen und Taschentücher, warfen sie auf einen Haufeti und verbrannten sie. Dte Versammlung beschloß, dem Staatsrat Juau-schi-kai ihre Mißbillig, ung auszusprechen für seine Nachgiebigkeit gegenüber den japanischen Forderungen.
Deutscher Handelstag.
8. u.2. Berlin, 25. März. Zum Eheck «nb Ueberweisnngsverkehr sprach der Präsident des deutschen HaudelStageS Stadtältester Kaempf-Berli«. Tr begrüßte zunächst die Tatsache als erfreulich, daß der deutsche Handel in überraschend kurzer Zeit nicht nur zu einem Checkgesetz, sonder» sogar zu einem guten Checkgesetz gekommen sei, daS, wenn mau auch über einzelne Punkte noch streiten könnte, doch im großen und ganzen den Bedürfnissen des Verkehrs und den Wünschen entspreche, seitens des HaudelsstandeS s. Zt. zum Ausdruck gebracht worden seien. Dte früheren Befürchtungen, daß dieses Gesetz denselben Weg gehen würde, wie andere den Verkehr betreffende Gesetze, so namentlich daS Börseugesetz, hätten sich glücklicherweise nicht bewahrheitet, vielmehr könne das Checkgesetz als ein solches begrüßt werden, das iu sachgemäßer Weise seine« Zweck zu erfüllen geeignet sei. — Es werde durch dieses Gesetz der Regreß gegen Aussteller und Indossantes geregelt, e» werde die Stempelfreiheit des Checks ausgesprochen; es seien keine Strafbestimmungen tn das Gesetz anfgeuommeu, vielmehr unterliege der Checkverkehr lediglich den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches; die Präseutatiousfrist sei aus 10 Tage bemessen, waS einen Kompromiß darstelle zwischen den Anschauungen derjenigen, die den Check al- Zahlungsmittel, und derjenigen, die ihn als Umlaufsmittel betrachten wollen; u. es sei die Uuwiderruflichkett deS Checks bis zum Ablauf der Präseutatiousfrist ausgesprochen. Endlich sei der „Check zur Verrechnung" auf eine gesetzliche Bast- gestellt. Wenn iu letzter Stunde die passive Checkfähigkett auf die öffentlichen Sparkaffen ausgedehnt wurde, so sei zu hoffen, daß dte letzteren sich leicht in den allgemeinen Ber- kehr einsügten und dem z« erstrebende» Ziele, dem Abrech. nuugSweseu einen möglichst großen Umfang zu gebe«, sich ««schließen werden. Wenn somit das Checkgesetz mit Genugtuung begrüßt werden könne, so dürfe doch nicht vergessen werden, daß eS allein noch keinen Checkverkehr Hervorrufe, daß es vielmehr nur dazu berufen sei, Hindernisse auS dem Wege zu räume«, die sich bisher der Ausdehnung und Popularisierung deS Checkverkehrs in den Weg gestellt hätte«. Bei den hierauf gerichteten praktischen Bemühungen, sei oft der Etawand erhoben worden, man könne sich des Checks nicht eher bedienen, als bis die Frage des Regresses geregelt sein würde, Md namentlich sei dieser Einwaud vou den Behörden er- hoben, welche letztere gerade iu hervorragendem Maße be-