82. Jahr gang.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Korn- und Festtage.
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Jernfpvecher Wr. LS. Jevnfpvecher Mr. LS.
Auflage 2 600.
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Mit de« Plauderstöbche« und
SchwSb. Landwirt.
61 Arettag den 13. März
Oeffentliche Aussorderuug zur Abgabe der Einkommmsteuererkläruugcn
für das Ttenerjahe 1SS8.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, betr. die Ei kom« Vüru?.' (Reg.-K!. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen, (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffenrl. Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die P.r svneuvereine von nicht grichlossener Mitglftderzahi), deren fier-keinres Ei komwr« 2600 ^ n-d dlnLbtr bejrägt, und ferner ohne Rücksicht aas den Betrag ihres stmeiLaren Einkommens die Akli-mgekellsKaften und Kowmand igesellschasten auf Aktien, kie Berggeserkschaften, dir GeseLfchüfien mit beschränkt Hafiun-'., die rechtsfähigen E u-erbs- und Wirt- fchaftsgrusffeaschasirn, sowie die rechtSfLZizen Verficherungs- gesellfchaften und Berficherungsvereine auf Gegenseitigkeit und euLl'ch alle Steuerpflichtigen mit einem stm.rbaren Ginko ur-eu unter 2600 welche ein Fouuular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, ausgeforder^,
spätestens bis 8 April d. I.
jedoch nicht vor de« 1. April, eine Steuererklärung sbzu- geben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Autzfwge eines solchen bet dem Bezirk-steuer amt oder bei der Gemeindebehörde süc dir Einkommensteuer verlangen.
Für ft-uerpflichtigc Personen, wrlche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und dir steuerpflichtigen Prrsomnvereirie von nicht geschloffener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes v- - d rr» ters adzngedrn. Die Vertreter find für rft Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesruhnt oder Krankheit nicht imstande find, die SteüercrkLLruugen selbst abzugeben, lönnen hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die B-vollmächtipt n haben sich den Steuerbehörden geg-mäbcr durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirksstcueramts zu gebende VoÜAachtsmkunde auLzüWcheu. Die Abgabe der Struererklärungcn seitens rt?r? von mehreren Vertretern befreit die übrigen V rpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist nach dem vo-geschriebenen Formular schrifili h oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form rst erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Nimensmt rschrisr unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtig!en mit e-nem ihr Bsllmachtsöerhälttiiz andentenden Zusatz. Die Abgabe der Stencrerklaruag hat a-a Stz eines Bezftkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl cmweber bei der Gemeindebehörde für dst Einkommensteuer oder bei dem Be- zirksstrneramt zu erfolgen. Soweit hieuach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegeben; schriftlich- Steuerirkläi ung nneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulezur, wcuu sich der Nawr des Steuerpflichtigen auf der Augenseile des Umschlags angegeben findet, auch däseibst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Me Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewnkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Mrtschastsgcvoffknschaften haben mit dev Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüffe, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Ge-eralversammlunaen vorzulegen.
Die rechtsfähigen Berficherungsgcsellschafrcn und Vrr- stch-rnng-veceine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendur eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochma' iger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in de Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgtbt, »erliri nach Art. 49 des Gesetzes fiir da- betr. Stkmrj-Hr da Recht de.e Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschäj uugskommisfion, sofern nicht Umstände nachgewiesen werde» welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wege» Ere»erg»fiitzrd»»g wird nach Art. 70 des «, setzes mit der Geldstrafe de» siebe«» bi» zrhsfachen Betrag der gefiihrdrte» Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bet Beantwortung der im Einschätzung?- oder Beschwerde- verfahren von der zuständigen B hö-de gestellten bestimmten Fragen
s) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretev- Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führe», d) steuerbares, für die Bemessung de! Steuersatzes iu Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzir- geben verpflichtet ist, verschweigt;
2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der sestgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige taisächl che Angaben macht und dadurch eine Herobsetzuna der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jcdsL straffrei gelassen, wenn von d:m steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemach! wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die un ichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes d.faßte« Behörde berichtige oder ergänzt oder das Verschwiegem Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von fetten einer dieser Personen die übrigen von ihr r Verantwortung. Ebenso ist im Fall einer entsprechenden Richtigstellung von fetten des des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei z lassen.
De« Steuerpflichtige« wird — bei etwaige« Zweifel« hinsichtlich der von ihsen adzugebende» Stenerrlklätn-g — empföhle«, sich as da» u;terzeich«;tr BezirkLsteseramt z» wende», welche» ;« sachgemäß r Berat«»« n«b Belehram- der Stevkrpflichtige« gerne bereit ist. Ei« AsSzug ans de« Eiuka«me»ste«ergesttz »«d den hiezs ergavxese» A«s sührnng-restimmnuges sowie rine Anleitung zur Berechn««? de» landwirtschatsltchr« n«d de» gewerbliche» Et»ko«»e«S werde« den Steuerpflichtigen ans verlange» v»» de« Be- zi»ksste«era«t unentgeltlich abgegeben.
«ltenstetg, den 12 März 1908.
K. Kameralamt:
_Köhler.
Oeffentliche Aussorderung zur Abgabe der Kapitalfteuererkläruugen für da» Steuerjahr 1908.
In Gcmäßhe t von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313) weiden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten dis öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommaiidttgesellschaften auf Aktien, die Berggew.rkschaiteu, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dir rechtsfähigen El Werks- und Wirtschaftsgenoflcn- schaft-n, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verficherungsvcreine auf Gegenseitigkeit, sowiediePersor.cn- vereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl, welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,
späteste«- bis 8 April d. I.,
jedoch nicht vor dem 1 April, eine Steuererklärung abzugcben. Die Steuerpflichtigen, welche c n Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Aussolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahwebeamten für die Kapitalsteuer (dem Orts Vorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steueipflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stegen, sowie für dir steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steueipflichtigen Perfoneuvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl find die Steuerktärungen nach Art. 13 deS Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Au Stelle des im Konkurs befindlichen Gemetnschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse'der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugcben. Die Vertreter find für die Richtigkett ihrer Steuererklärungen und für d!e Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte
1908
bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbe
hörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamt s zu gebende Voll- machtsurkuude auszuweisen. Die Abgabe der Steuercrklä- rungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zrr Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor- geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, imd zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhäitnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des KameralamtL bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahme! eamren für die Kapitalsteuer oder l <! dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Sieuererklä- rung der dem Aufuahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschloss.! abgegebene schriftliche Steuererklärung un- eröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben finde!, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gcr- äß Art 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuere-kläruna oder bei Beantwortung der im Steuerauf- nahme- ode Beschwerdevcrfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Stenerpfl chligen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige emen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 1b Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer aus eine kürzere Ze't ergibt.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder un ichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung b.t der betreffenden amt» ltchen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeig aber mit Ablauf des Steucrjahres vollendet.
Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen e ner Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zettentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten zum Tatbestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.
Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maggabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertrctung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.
Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abge- gegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommens!' rergesctzes befaßten Behörde nachgetragcn oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer betrüge ermöglicht wird.
Sind iür die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seilen des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lasse».
Diejenigen, welche der Vorschrift d s Art. 11 Ads. 4 bezw. Art. 1b Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger. gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mah- nnng eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes