82. Jahr gang.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Korn- und Festtage.

Preis vierteljährlich hier 1 mit Träger. ,shn 1.20 im BezirlS- und 10 Lw-Berkehr i.2S ^8, im Sbrizr» MrtteAberg 138 MonatSabonnemmtS »ach Verhältnis.

Jernfpvecher Wr. LS. Jevnfpvecher Mr. LS.

Auflage 2 600.

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Mit de« Plauderstöbche« und

SchwSb. Landwirt.

61 Arettag den 13. März

Oeffentliche Aussorderuug zur Abgabe der Einkommmsteuererkläruugcn

für das Ttenerjahe 1SS8.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, betr. die Ei kom« Vüru?.' (Reg.-K!. S. 261), wer­den alle diejenigen Steuerpflichtigen, (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffenrl. Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die P.r svneuvereine von nicht grichlossener Mitglftderzahi), deren fier-keinres Ei komwr« 2600 ^ n-d dlnLbtr bejrägt, und ferner ohne Rücksicht aas den Betrag ihres stmeiLaren Einkommens die Akli-mgekellsKaften und Kowmand igesellschasten auf Aktien, kie Berggeserkschaften, dir GeseLfchüfien mit be­schränkt Hafiun-'., die rechtsfähigen E u-erbs- und Wirt- fchaftsgrusffeaschasirn, sowie die rechtSfLZizen Verficherungs- gesellfchaften und Berficherungsvereine auf Gegenseitigkeit und euLl'ch alle Steuerpflichtigen mit einem stm.rbaren Ginko ur-eu unter 2600 welche ein Fouuular zur Steuer­erklärung zugesandt erhalten, ausgeforder^,

spätestens bis 8 April d. I.

jedoch nicht vor de« 1. April, eine Steuererklärung sbzu- geben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kosten­freie Autzfwge eines solchen bet dem Bezirk-steuer amt oder bei der Gemeindebehörde süc dir Einkommensteuer verlangen.

Für ft-uerpflichtigc Personen, wrlche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und dir steuerpflichtigen Prrsomnvereirie von nicht geschloffener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes v- - d rr» ters adzngedrn. Die Vertreter find für rft Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesruhnt oder Krankheit nicht imstande find, die SteüercrkLLruugen selbst abzugeben, lönnen hiezu Be­vollmächtigte bestellen. Die B-vollmächtipt n haben sich den Steuerbehörden geg-mäbcr durch eine in Urschrift oder be­glaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirksstcueramts zu gebende VoÜAachtsmkunde auLzüWcheu. Die Abgabe der Struererklärungcn seitens rt?r? von mehreren Vertretern befreit die übrigen V rpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vo-geschriebenen For­mular schrifili h oder zu Protokoll abzugeben. Zur schrift­lichen Form rst erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Nimensmt rschrisr unterzeich­net wird, und zwar von Bevollmächtig!en mit e-nem ihr Bsllmachtsöerhälttiiz andentenden Zusatz. Die Abgabe der Stencrerklaruag hat a-a Stz eines Bezftkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl cmweber bei der Ge­meindebehörde für dst Einkommensteuer oder bei dem Be- zirksstrneramt zu erfolgen. Soweit hieuach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkom­mensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abge­geben; schriftlich- Steuerirkläi ung nneröffnet dem Bezirks­steueramt vorzulezur, wcuu sich der Nawr des Steuerpflich­tigen auf der Augenseile des Umschlags angegeben findet, auch däseibst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Me Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewnkschaften, die Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Mrtschastsgcvoffknschaften haben mit dev Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüffe, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Ge-eralversammlunaen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Berficherungsgcsellschafrcn und Vrr- stch-rnng-veceine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkom­mens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter An­gabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge bei­zufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendur eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochma' iger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in de Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgtbt, »erliri nach Art. 49 des Gesetzes fiir da- betr. Stkmrj-Hr da Recht de.e Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschäj uugskommisfion, sofern nicht Umstände nachgewiesen werde» welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wege» Ere»erg»fiitzrd»»g wird nach Art. 70 des «, setzes mit der Geldstrafe de» siebe«» bi» zrhsfachen Betrag der gefiihrdrte» Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bet Be­antwortung der im Einschätzung?- oder Beschwerde- verfahren von der zuständigen B-de gestellten be­stimmten Fragen

s) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretev- Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürz­ung der Steuer zu führe», d) steuerbares, für die Bemessung de! Steuersatzes iu Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzir- geben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßig­ung der sestgestellten Einkommensteuer wissentlich un­richtige oder unvollständige taisächl che Angaben macht und dadurch eine Herobsetzuna der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jcdsL straffrei gelassen, wenn von d:m steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Ver­treter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Ver­fehlung bei der Behörde gemach! wurde oder ein strafrecht­liches Einschreiten erfolgte, die un ichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes d.faßte« Behörde berichtige oder ergänzt oder das Verschwiegem Ein­kommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämt­lichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verant­wortlich, so befreit eine Richtigstellung von fetten einer dieser Personen die übrigen von ihr r Verantwortung. Ebenso ist im Fall einer entsprechenden Richtigstellung von fetten des des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei z lassen.

De« Steuerpflichtige« wird bei etwaige« Zweifel« hinsichtlich der von ihsen adzugebende» Stenerrlklätn-g empföhle«, sich as da» u;terzeich«;tr BezirkLsteseramt z» wende», welche» ;« sachgemäß r Berat«»« n«b Belehram- der Stevkrpflichtige« gerne bereit ist. Ei« AsSzug ans de« Eiuka«me»ste«ergesttz »«d den hiezs ergavxese» A«s sührnng-restimmnuges sowie rine Anleitung zur Berechn««? de» landwirtschatsltchr« n«d de» gewerbliche» Et»ko«»e«S werde« den Steuerpflichtigen ans verlange» v»» de« Be- zi»ksste«era«t unentgeltlich abgegeben.

«ltenstetg, den 12 März 1908.

K. Kameralamt:

_Köhler.

Oeffentliche Aussorderung zur Abgabe der Kapitalfteuererkläruugen für da» Steuerjahr 1908.

In Gcmäßhe t von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313) weiden alle Steuerpflichtigen (natürliche Per­sonen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten dis öffent­lichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommaiidttgesellschaften auf Aktien, die Berggew.rkschaiteu, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dir rechtsfähigen El Werks- und Wirtschaftsgenoflcn- schaft-n, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verficherungsvcreine auf Gegenseitigkeit, sowiediePersor.cn- vereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl, welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,

späteste«- bis 8 April d. I.,

jedoch nicht vor dem 1 April, eine Steuererklärung abzugcben. Die Steuerpflichtigen, welche c n Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kosten­freie Aussolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahwebeamten für die Kapitalsteuer (dem Orts Vor­steher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steueipflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stegen, sowie für dir steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steueipflichtigen Perfoneuvereine von nicht geschloffe­ner Mitgliederzahl find die Steuerktärungen nach Art. 13 deS Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Au Stelle des im Konkurs befindlichen Gemetnschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse'der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugcben. Die Vertreter find für die Richtigkett ihrer Steuererklärungen und für d!e Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuer­erklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte

1908

bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbe­

hörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamt s zu gebende Voll- machtsurkuude auszuweisen. Die Abgabe der Steuercrklä- rungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zrr Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor- geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, imd zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhäitnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des KameralamtL bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Auf­nahme! eamren für die Kapitalsteuer oder l <! dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Sieuererklä- rung der dem Aufuahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschloss.! abgegebene schriftliche Steuererklärung un- eröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags an­gegeben finde!, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gcr- äß Art 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Ge­setzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuere-kläruna oder bei Beantwortung der im Steuerauf- nahme- ode Beschwerdevcrfahren von der zuständigen Be­hörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuer­ung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertreten­den Stenerpfl chligen unrichtige oder unvollständige tatsäch­liche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige emen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 1b Abs. 4 des Ge­setzes die Berechnung der Steuer aus eine kürzere Ze't ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder un ichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schrift­lichen oder mündlichen Erklärung b.t der betreffenden amt» ltchen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeig aber mit Ablauf des Steucrjahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen e ner Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zettentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten zum Tatbe­stand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Straf­gesetzbuchs mit der Maggabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertrctung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abge- gegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommens!' rergesctzes befaßten Behörde nachgetragcn oder berichtigt und hiedurch die Nach­forderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer betrüge er­möglicht wird.

Sind iür die Verfehlung mehrere Personen verant­wortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seilen des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lasse».

Diejenigen, welche der Vorschrift d s Art. 11 Ads. 4 bezw. Art. 1b Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet noch­maliger. gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mah- nnng eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes