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. März 1908.
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>en und Bekannten,! che Mitteitung, daß - und Urgroßmutter!
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ich kurzem Kranken-^ m ssnst entschlafe« ist. hme bitten
Meöenm.
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a«S Dankbarkrir ger» ««d «»- ch mit, was mir von jahrelangen, n Mag«»- «»d »er»«m«gS. cd«« geholfen hat.
«ck, Lehrerin, Eachs«»hanse« b Hrankfnrt a. M .
tottesdieuste in Nagold: mag, 8. März. LandeSduß- /,10 Uhr Predigt. Abend- :icr. 5 Uhr Abendpredigt Kirche. Opfer für Freiheit- des Bczirksb'ankenhanseS. inerstag, 12. März. 8 Uhr Bibrlstvndr im VereinshauS.
Gottesdienst in Nagold:
intag, 8. März. 9 Uhr; t und Amt. 2 Uhr Andacht. uz Altensteig 9 Uhr).
sdreuste der Methodisten-
gemeinde in Nagold: intag, 8. März. -/'IO Uhr »ends -/,8 Uhr GotteSdi »och abend Gcbetstunde 8 Uhr. rau» ist freundlichst eingeladen.
82 . Jahrgang.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Gor»« und Festtage.
Preis vierteljährlich hier 1 mit Träger - lohn I SO tm Bejtrks- und 10 Km-Berkehr 1.SS im übrigen Württemberg 1 Sö MonarSabonnsmentS nach Verhältnis.
JernspvecHev Wie. LS.
IsevnfprcesHsr Wv. 29.
Auflage 2600 .
Unzrigen-Gebühr s. d. Ispalt. geil» auS grwöhnl vchrist sd«7 deren Raum bei Imal. Einrückung 10 bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.
Mit dem Plauderstübchen und
Echwäb. Landwirt.
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A»Mche«.
BskKtt«tmach«ttg
des K. Oberrekrutierungörst«, betreffkvd das M'tttä ersatzze- schäft i»sd de« Eistritt jasger Leute ia die U-iterosfizirr- Borschnleu s«d ia die Usteroffifierschalea.
Der Oberrekrutierungsrat sieht sich veranlaßt, bezüglich etwaiger Gesuche von Rekruten um Einstellung za einem bestimmten Truppenteile, sowie in Betreff des Eintritts junger Leute in die Unteroffizier Vorschulen und in die Unterosfizierschulen folgendes bekannt zu macheu:
I. Die Entscheidung der Oberersatzkorumisfion über die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattung.« und Truppen, (Marine-) teile, sowie über die Verteilung der Ersotzrescrvisten (Mariue- ersatzreserviken) auf die verschiedenen Waffengattungen usw. und Marineteile ist endgültig; eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft (Wehrordnung § 36 Ziff. 2 Abs. 2).
II. 1) Wer freiwillig zu zwei-, drei-oder vierjährigem aktiven Dienst in das Herr oder die Marine oder auch zu fünf- oder sechsjährigem Dienst in letztere eintretea will, hat dir Erlaubnis zur Mrlduag bei einem Truppen- (Ma- rtne-)teil bei dem Ziöilvorsttzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts (in Stuttgart der Stadtdirektor, im übrigen der Oberamtmaun) nachzumchen und zu diesem Zweck die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, sowie die obrigkeitliche Bescheinigung, daß er durch Zivilverhält- nifse nicht gebunden sei und sich untadelhaft geführt habe, beizubringeu (W.-O. § 8t Ziff. 1 u. 2).
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei (W.-O. § 85 Ziff. 1).
2) Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im ersten, zweiten oder dritten Mtlttärpflichtjahr befindet, darf sich im Musternugstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen-(Marine-)teils erwächst (W.-O. 8 63 Ziff. 8 Abs. 1).
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militär- Pflichtigen auf die Vorteile der Losnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (W.-O 8 63 Ziff 8 Abs. 2 «ad 8 66 Ziff. 2 unter s).
3) Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen Dienstzeit bei der Kavallerie — sei es auch erst au dem zu Ziffer 2 genannten Termin — verpflichtet, hat, sofern er dieser Verpflichtung nachkommt, außer der in Ziff. 1 Abs. 2 ewähn- ten Vergünstigung auch noch den Vorteil, daß er in der Landwehr ersten Aufgebots um drei Jahre dienstpflichtig ist (Ges. Lrtr. Amderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. II 8 2 Abs. 4 und W.-O. 8 12 Ziffer 2 Absatz 3).
Außerdem ist de» Freiwilligen dieser Kategorie bei de» Kavallekistruppeutetlen des XI.!. (König!. Württ.) Armeekorps von dem K. Generalkommando der weitere Vorteil eingerüumt, daß sic während der Dauer ihrer Reservepflicht zu keiner Reservrübang eiuberufm werden.
Hl. Die Usterosfiz er-So schnttn*) haben dis Bestimmung, junge L ute von a Zgesvrochener Neigung für den Umerosfizterstand in der Zeit zwischen d.m Verlassen der Schule nach beenderer Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter kostenfrei derart fortzubilden. daß sie für ihren künftigen Beruf tüchttg werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finde«, ihre Schul- kenutNiffe so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick aus de« militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstan'se wünschenswert ist — Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit' zuge- weuSet.
Die Ausbildung in der Unteroffiziervo-schule dauert im
allgemeinen zwei Jahre.
Die Zöglinge der Unteroffiziervorschulen gehören nicht zu dm Militärpersoneu des RüchShreres. Ihnen stehen daher bei vorko nrmenden Dienstbeschä-tgungen keine Ansprüche auf Jnvalideuwohltaten zu.
Die Ausnahme begründet die Verpflichtung, aus der Uatersffijierv irschule unter Uebernahme der für die Ausbildung
*) Die württ Freiwilligen werden im Frühjahr in die Unter- osfiziervorschulr tn Neubrrisach und im Herbst in die Unteroffiziervorschule in Wetlburz aufgenomm n
onderaddrücke der von dem 5k kriezSministrrium auSggebenen Nachri titen für diejenigen jungen Leute, welch» in die Unterosfizier- »orschulen und tn di« Unterosfizierschulen rinzutrrten wünschen, können bei den Oberämtern und bet den Bezirkskommandos unentgeltlich bezogen werden.
Montag dm 9. März
iu einer Unteroffizkerschule festgesetztes besonderen Dienstber- pflichtung, unmittelbariu die hiefür bestimmte Uuteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnene« Monat des Aufenthaltes in der Untersffiziervorschnle zwei Monate, im. Ganzen höchstens vier Jahre über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange Nachkommen sollte, find die auf ihn gewendeten Kosten, 465 ^ für jedes auf der Unteroffiztervorschule zugebrachte Jahr, ganz oder anteils- weise nach Verhältnis der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu erstatte». Bei Feststellung der Kosten sind vom Tage des Eintritts in die Unterosfiziervorschule an zunächst volle Jahre urrd volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und uur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffiztervorschule entlaste», so ist er zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet.
Bet dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden Ausbildung tu der Unteroffizierschule werden die in den Unteroffizier-Vorschulen vorgebildeten Unterosfizierschüler in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch nach Ermessen des KrtegsministeriumS der Feldartillerie, den Pionieren und den Bezirkskommandos zugeteilt werden, und zwar die Unteroffizierschüler, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere. *)
Die Aufnahme in eine Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:
Die Auszunehmenden dürfen nicht unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen eine Körpergröße von mindestens 151 em und einen Brustumfang von 70 bis 76 om habe».
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig schreiben. Gedrucktes (in deutscher und lateiuischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen könne» und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht ausgenommen werden.
Wer in eine Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14V» Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter, persönlich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkskommando vorzustellen und hiebet folgende Schriftstücke vsrzulegcn:
n) ein Geburtszeugnis (Amtsblatt des K. Ministeriums deS Innern von 1892 Seite 509),
6) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion, e) ein Unbescholtenheits-Zmguis der Polizei-Obrigkeit, ä) etwa vorhandene Schulzeugnisse, v) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be- schäftignngsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwtssenschaftliche Prüfung und die Ausnahme einer schriftlichen Be handlung über die oben unter Ziff. I II Absatz 4 erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen ist.
Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung durch Vermittlung der BezirkskommandoS, nachdem der Anwärter das 15. Lebensjahr vollendet hat. Hauptein- stellungstage find der 15. April und der 15. Oktober.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden sind, ohne einberufen worden zu fein, sind von der Aufnahme auSgeschloffen und erhalten hievon eine Mitteilung durch das Bezirkskommando.
IV. Die Unterosfizierschulen**) haben die Bestimmung, junge Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben und die sich dem Militärstand widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden.
Der Aufenthalt in der Unteroffizterschule dauert im allgemeinen drei Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht der sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevor-
*) Die württembergischen Freiwilligen treten nach beendeter Ausbildung zu einem Truppenteil des XIH. (König! Württ.) Armeekorps.
") Die württembergischen Freiwilligen werden zunächst in die
Unterosfizierschulen Ettlin. en, Grobherzogtum Baden, und Biebrich, Preußischen Regierungsbezirks Wiesbaden, und nur wenn hier kein Platz ist, in «ine andere ausgenommen.
1908
zugtereu Stellen des Untersfstzierstandes (Feldwebel usw.), des Beamtenstaudes (Zahlmeister u. s. w.) zu erlangen.
Die Unterosfizierschüler werden in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch »ach Ermessen deS KriegSmiuistertums der Feldartillerie, den Pionieren und den BezirkskommandoS zugetetlt werden.***) Für die Verteilung ist in erster Reihe das dienstliche Bedürfnis maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zuteilung au bestimmte Truppenteile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Der iu die Unteroffizierschule Einzustellende muß das wehrpflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre alt fein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 ew groß, vollkommen gesund, frei von körperliche» Gebrechen, sowie wahrnehmbare» Anlagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
Der Giuzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur daun erfolgen, wenn .sich der Freiwillige zuvor schriftlich verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen.
Wer in eine Unteroffizierfchule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines Aufenthaltsorts persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen:
») einen von dem Ztvilvorfitzendeu der Ersatzkommisfiou seines Aushebungsbezirks (in Stuttgart der Stadtdirektor, im übrigen der Oberamtmanu) ausgestellte» Meldeschein,
6) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion, e) etwa vorhandene Schulzeugnisse, ä) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be» schäftignngsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.
Die Einstellung von Freiwilligen in die Unterofstzier- schule in Biebrich findet im Monat Oktober, in die Unteroffizierschule in Ettlingen im Monat April statt.
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufe« werden kan«, darf in freiwerdende Stellen der Unterosfizierschulen in Biebrich bis Ende Dezember, in Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird.
Stuttgart, den 28. Februar 1908.
Königlicher Oberrekrutierungsrat: _ v. Sch arpff, Generalleutnant rc.
A« 6. März ist von der Evangelischen Ober'chulbehörde die S. Echulstrllr in Untrrjettingen dem Unterlehrer Wilhelm Basinger in Trosfingrn, Bez. Tuttlingen, übertragen worden.
Komische HleSerficht.
Der k»lo«iale ErgänzuugSetat, der dem Reichstag jetzt zugehen soll, enthält, der „Mtl.-pol. Korrespondenz* zufolge, bet einer Reihe kleinerer Forderungen für Südwestafrika, eine Ersparnis von 2'/, Millionen Mark gegen den Etatsvoiauschlag dieses Schutzgebiete?. Ferner find die ersten Raten für die Kolonialriseubahnen in diesen Etat eingestellt.
Die B«dgetko«misfion des Reichstags setzte am Freitag die Beratung des Etats für Kamerun fort. Bei den „Gemeinsamen Fonds" besprach Abg. Tr. Süendt die GcsundhettSverhältniffe in Kammern« und legte die Errichtung eines zweiten Sanatoriums iu den Bergen an. Stabsarzt Dr. Ztemanu legte hierauf dar, daß der Kampf gegen die Malaria durch Chinin, durch die Drainage des Bodens und Trennung der Weißen von den Niederlassungen der Eingeborenen recht gute Erfolge gehabt habe. Die Sterblichkeit sei bedeutend herabgedrückt und von 17°/° auf fast Null gesunken. Eine Gefahr bringe das tropische Küstenklima das die Wärmeökouomte des Körp-rs störe. In den Hochländern der Kolonie seien die Gesundheitsverhältnisse verschieden. Manche Orte seien für Weiße durchaus gesund. Bei den Schwarzen habe sich die sanitäre Lage infolge der besseren Wohnungen auch gebessert. Malaria und Dysenterie werden erfolgreich bekämpft. Die Wurmkrankheit mache noch große Sorgen, und auch die Schlafkrankheit erfordere noch einen energischen Kampf, der
*") Dir württembergischen Freiwilligen trete« nach beendkter Ausbildung zu einem Truppenteil deS XIII. (König!. Württ) Ar» meekorp».