81. Jahrgang.

Auflage 2b00.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Gönn- und Festtage.

Preis vierteljährlich hier 1 mit Träge,, loh» 1.20 ^t,im Bezirks- und 10 »«-»«kehr 1 LS im übrige» Württemberg i.ss Üko»atSabo»»««e»LS »ach Verhältnis.

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Anzeigen-Gedühr f. d. Ispalt. Zeile «»r gewöhnl. Schrift oder deren Raum bei Imal» Einrückung 1» 4, bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Mit dem Plauderstübchr» und

Schwab. Laudmtrt,

^ 272

Magolö, Menstag dm 19. Aovemöer

1S07

Amtliches.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle.

Handwerkerkurse.

Vom Januar 1908 ab beabsichtigt die K. Zentralstelle für Gewerbe nnd Handel folgende weitere Handwerkerturse abzuhalten:

1. fürJnstallateure, Schlosser, Mechaniker,Flasch­

ner usw. Kurse für

a) die Installation elektrischer Schwachstromanlagen, Dauer 2 Wochen,

b) die Installation elektrischer Starkstromanlagev, Dauer 4 Wochen,

e) Entwurf, Bau und Prüfung von Blitzableitern, Dauer 1 Woche;

2. für Flaschner ein Kurs sin Treibarbeiten, Dauer 4 Wochen;

3. für Schreiner, Dreher usw. Kurse

u) in Maschinenbehandlung, Dauer 4 Tage.

t>) im Beizen und Färben von Hölzern, Dauer 6 Tage;

4. für Maler Kurse

a) im Lasieren von Hölzern und im Maserieren, Dauer 2 Wochen,

b) im Schriftenmalen u. Glasvergolden, Dauer 3 Wochen;

5. für Tapeziere Kurse

a) tm Linolenmlegen, Dauer 3 Tage,

b) im Entwerfen und Aufhängen von Stoffdekorati­onen, Dauer 2 Wochen,

e) in Polfterarbeiten, Dauer 3 Wochen;

6. für Sattler ein Kurs in der Herstellung gewöhn­licher Fuhrkummete, Dauer 1 Woche;

7. für Schneider ein Kurs im Musterzeichnen (Zu­schneiden), Dauer 3 Wochen;

8. für Schuhmacher ein Kurs im Musterzeichnen, Dauer 2 Wochen;

9. für Wagner ein Kurs im Kasteubau Dauer, 4Wochen. Der Blitzableiterkms (Ziff. 1 lit. e) wird Mitte

Januar 1908 in Schwenningen an der dortigen K. Fach­schule für Feinmechanik abgehalten werden. Die übrigen Kurse finden in Stuttgart statt.

Zn den Kursen werden im Lande ansässige selbständige Handwerker und ältere Gesellen, in erster Linie solche, welche sich selbständig zu machen im Begriffe sind, zugklaffen. An dem Kurs für die Installation von Starkstromanlagen können nur solche Handwerksangehörige teilnehmen, welche einen Kurs für Installation von Schwachstromanlagen oder eine längere praktische Tätigkeit in der elektrischen Instal­lation durchgemach: haben; sie haben bei der Anmeldung hierüber Nachweis zu erbringen.

Für die Teilnahme an den Kursen wird ein Unter­richtsgeld nicht erhoben. Auswärtigen minderbemittelten Teilnehmern wird auf Ansuchen ein Beitrag zur einmaligen Her- und Rückreise an den Ort der Abhaltung des Kurses gewährt. Besonders bedürftigen auswärtigen Kursteil­nehmern kann außerdem noch eine Unterstützung zu ihrem Mehraufwand für den Aufenthalt am Kursort gereicht werden, wenn ihre besondere Bedürftigkeit nachgewieseu wird. Eine Unterstützung zu den Kosten des Aufenthalts am Kurs­ort wird für die Teilnahme an den Kursen, welche nicht länger als eine Woche dauern, nicht gereicht. Gesuche um Unterstützungen sind gleich bei der Anmeldung anzubringm; nachträglich vorgebrachte Gesuche können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

Anmeldungen zur Teilnahme an den Kursen sind durch Vermittlung der Gemeindebehörde des Wohnorts oder durch Vermittlung des Vorstands einer örtlichen gewerblichen Ver­einigung bis spätestens 16. Dezember 1907 an die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart einzu­reichen. Die Gemeindebehörden und Vorstände der gewerb­lichen Vereinigungen werden ersucht, die Anmeldungen für jeden Kurs gesondert vorzulegen und bei der Vorlage sich darüber zu äußern, ob die Angemeldeten nach ihrer Aus­bildung und ihren Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage find,! mit Erfolg sich an den Kursen zu beteiligen und ob ihre Zulassung befürwortet werden kann. Soweit die An­gemeldeten wegen besonderer Bedürftigkeit um Beiträge zu den Kosten des Aufenthalts in Stuttgart nachsuchen, wolle bei Vorlage der Anmeldungen auch Auskunft über die Ver­mögens- und Familienverhältniffc der Gesuchsteller bezw. auch ihrer Eltern gegeben werden.

Aus den Anmeldungen sollen im übrigen ersichtlich sein: Namen, Beruf, Berufstellung (ob selbständig oder Geselle), Wohnort und Alter der Angemeldeten.

Stuttgart, den 5. November 1907.

Mosthaf.

Die Ortsbehörderr

werden angewiesen, sich mit den Bestimmungen der nun erschienenen Bollzngsverfügnng zur Gemeindeord- unng vom s. Okt. d. Js. Re-?.-Bl. No. 36 S. 433 genau bekannt zu machen.

Anläßlich der im nächsten Monat stattfindenden Ge­meinderatswahle« wollen insbesondere die Vorschriften in Art. 1128 der Gemeindeordnung und § 1024 der Vollz.-Verf. hiezu sorgfältig beachtet werden, wobei auf die in S. 591 des Reg.-Blatts enthaltene Anlage 1 zu § 13 bis 16 der Vollz.-Verf. besonders hingewiesen wird.

Aus nachstehende Bestimmungen wird hiemit noch ausdrücklich aufmerksam gemacht:

1. Wenn die Zahl der Gemeinderatsmitglieder ausschließ­lich des Ortsvorstehers nicht durch 3 teilbar ist, so

ist durch Beschluß des Grmeinderats im Borans die Reihenfolge über die bet den einzelnen Wahlen auszuscheidende Zahl der Mitglieder zu bestimmen.

2. Nach Art. 12 der G.-O. darf in Gemeinden, m wel­chen bei früherem Schluß eine größere Anzahl von Gemeindebürgern in der Ausübung des Wahlrechts tatsächlich beschränkt sein würde, die Wahlhandlung nicht vor 8 Uhr abends geschlossen werde».

3. Nach Art. 14 Abs. 3 d. G.-O. bat der Gemeinderat über die während der Auflegefrist gegen die Wähler­liste erhobenen Einsprache» ohne Verzug Be­schluß zu fassen Md diesen dem Etnsprecheriden, wie auch derjenigen Person, deren Streichung aus der

zu eröffnen. . .

Gegen die Entscheidung des Gemeiuderats kann binnen 3 Tagen von der Eröffnung an gerechnet Be- schwerde an den Bezirksrat erhoben werden.

Bsm Bigiuü der Auflegung der Wählerliste n» kann eise «eudernsg derselbe» »ur infolge ein« aus rechtzeitig erhobest Einsprache eines Wahlberechtigte» ergangenen Entscheidung des GemeivdrratS »der des BezirkSratS vorgesommeu werden.

4. Die Wahl wird gemäß Art. 16 d. G.-O. unter Lei­

tung des Wahlvorstands vorgenommen. Diestt besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von welchen der Gemeinderat und der Bürgerausschuß je einen aus seiner Mitte wählt. Hiebei können die ansscheidende« Mitglieder nicht gewählt werden. ^

Es empfiehlt sich für den Fall der Verhinderung der Beisitzer je einen Stellvertreter zu wählen. Die hienach erforderlichen Wahle« sind von dem Ge­meinderat und dem Bürgerausschuß rechtzeitig vor dem Wahltage vorznnehme«.

5. In dem Wahlraum ist nach Art. 18 der G.-O. die erforderliche Anzahl mit dem Gemeiudestempel versehener Umschläge, die gleich und aus undurch­sichtigem Papier sein müssen und kein äußeres Kenn­zeichen haben dürfen, bereit zu halten. Auch ist in demselben ein Tisch aufzustellen und eine solche Ab- soudernngsvorrichtnng zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt tu den Umschlag zu stecken vermag.

6. In Gemäßheit des Art. 20 find die Stimmzettel

nach Feststellung der Wahlergebnisses zu versiegeln vud bis zur endgLltige» Entscheidung über die Gül­tigkeit der Wahl »der bis znn» Ablauf der für deren Aufechtvng festgesetzten Frist ausznbewahren.

7. Las Ergebnis der Wahl ist nach Art. 20 und 24 der G.-O. in der Gewinde öffentlich bekannt za machen mit dem Hinweis darauf, daß die Gültigkeit der

Geschichte von Marokko.*)

Der afrikanische Kontinent ist gegenwärtig zum größten Teil unter die europäischen Kolonialmächte aufgeteilt und nur wenige Gebiete dieser großen Ländermafse haben sich politisch selbständig erhalten können. Im Noidostcn ist das Alpenland Abessinien, welches noch jetzt, unter uralten Herrscherfamilieu stehend, ein ziemlich gut gcorduetes Staats­wesen bildet, und im äußersten Nordwesten hat sich das Sultanat Marokko dem Einfluß der Europäer bisher mit Erfolg entzogen. Außerdem besteht noch in Afrika die selbständige Negerrepublik Liberia an der Westküste. Alles andere ist teils Kolonialbesitz, teils steht es unter dem Pro­tektorat irgend einer europäischen Seemacht, oder gehört zu den sogenannten Interessensphären einer solchen; denn auch der unabhhängige Kongofreistaat wird doch wohl einmal belgische Kolonie werden.

Daß sich das dem europäischen Kontinent so nahege­legene Marokko bisher unabhängig behaupten konnte, hat im wesentlichen seinen Grund in der Eifersucht der ver­schiedenen europäischen Großmächte, von denen keines es dem anderen gönnt: Frankreich glaubt Anspruch darauf zu haben, weil Marokko an Algerien grenzt und eine Besetzung des Sultanates durch die Franzosen würde für dieselben eine erwünschte Abrundung ihres nordafrikanischen Besitzes er­geben. Tunis, Algerien und Marokko würden in der Tat einen schönen zusammenhängenden Kolonialbesitz bilden. England hat mehr Jutereffe an der Erhaltung der Selb­ständigkeit Marokkos, muß aber seinen Einfluß geltend machen, da eS die Straße von Gibraltar für die Fahrt

*) Mit Erlaubnis de- Verleger» entnommen aus Marokko, Geschichte, Land und Leute von Profefsor Dr O Len», »erlag von Hermann Hillger, Berlin.

nach Indien offen halten muß, Md würde es nicht ungern sehen, wenn es die der Festung Gibraltar schrägüber liegende marokkanische Hafenstadt Tanger irgendwie unter seinen Einfluß bringen könnte. Spanien, gewissermaßen der nächste Nachbar Marokkos, hat bereits einen kleinen Besitz daselbst (Cents und einige Inseln) und würde denselben gern ver­größern; auch leben verhältnismäßig viel Spanier in den Küstenstädten und die spanische Sprache ist ziemlich ver­breitet. Italien glaubt auch einer Aenderung in den Macht- verhältniffen des westlichen Mittelmeeres nicht gleichgültig gegenüber stehen zu können, und Deutschland ist in Marokko wirtschaftlich stark interessiert; der deutsche Handel ist dort schon recht bedeutend.

Zum besseren Verständnis der marokkanischen Frage, die jetzt so viel Staub aufwirbelt, und deren Lösung zur­zeit nicht abzusehen ist, mag zunächst ein geschichtlicher Ueber- blick über dieses interessante mohammedanische Staatswesen gegeben werden.

Im Altertum, schon viele Jahrhunderte vor unserer Zeitrechnung, drangen die Karthager weit nach Westen vor und besetzten auch die Küsten des heutigen Marokko, wo sie die Herrschaft über die dort ansässigen Numidier und- tuler erlangten und einen Teil des Landes mit punischen Ansiedelungen bedeckten. Als dann im 2. Jahrhundert v. Chr. die Römer Karthago vernichteten, bemächtigten sie sich allmählich auch des heutigen marokkanischen Gebietes und dieses samt dem benachbarten Algerien wurde unter dem Namen Mauretanien zusammengefaßt. Mauretania Tingt- tana (nach Tingts, dem heutigen Tanger, genannt) reichte bis zum Mulnjafluß, der lange Zeit die Grenze zwischen Marokko Md Algier bildete. Beide Länder erreichten unter der Herrschaft der Römer einen hohen Grad von Kultur Md man findet noch jetzt bis tief in das Innere hinein,

sogar bis jenseits des AtlasgebirgeS, Reste von römischen Bauwerken.

Nachdem im 5. Jahrhundert n. Chr. die Vandalen sich dort festgesetzt hatten und später das Land eine Zeit­lang zum oströmischen Reiche gehört hatte, erfolgte im 7. Jahrhundert von Osten her die Invasion der Araber, und diese, mit Hilfe von einheimischen Truppen, den Berbern, eroberten von Tanger aus Spanien, wo fie Jahrhunderte hindurch die Herrschaft ausübten.

In Marokko verbreitete sich uun der Islam sehr rasch, so daß dieses Land dis auf den heutigen Tag die festeste Stütze der Lehre Mohammeds geblieben ist.

Ueder Marokko haben dann eine Reihe von verschiedenen arabischen und berberifchen Dynastien die Herrschaft ansgkübt.

Zunächst die im Jahre 790 gegründete Dynastie der Jdristden, und zwar war der erste Herrscher Jdris I, ein Urenkel von Ali, des Vetters Md Schwiegersohnes des Propheten. Er starb 791 und ihm folgte von 791829 Jdris II. Die Familie der Jdristden hielt sich M 919 und wurde verdrängt von den aus Tunis stammenden Fa- timiden, die sich bis 1060 hielten. Dann übernahmen die Almioraviden die Herrschaft, die sich auch auf einen Teil Spaniens ausdehnte; fie scheinen Berber gewesen zu sein, die aus den Oasen südlich des Atlas stammten. Von dort kamen auch die nachfolgenden Herrscher aus der Familie der Almohaden, die anfangs des 13. Jahrhunderts von den Meriniden verdrängt wurden, auch Berber, die sich bis zu Ende des 15. Jahrhunderts behaupteten. (Forts, f.)

A«S de» Mrggrudorfrr-Blätter». Eisenartiger B». w«iS. »Glauben Sie auch, daß nach dem Tode alles auS ist?" Lebemann: »Durchaus nicht. Vorige Woche ist ein Gläubiger von mir gestorben, und jetzt muß ich zahlen ' Umschrieben. Jung» Frau (nach dem ersten Nocken): »Nun? WaS sagst Du?" Gatte: »Bon all' dem bist eigentlich nur Du zum Anbeißen!"