81. Jahrgang.

Auflage 2SV0.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Tonn- und gesttage.

Preis vierteljährlich hie« 1 mit Träger- lehn 1.26 ^t,tm «e»trtS- und 16 k« Verkehr l .26 »o, im übrige« Württemberg 1.SV WonatSabounement» nach Verhältnis.

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Mevnfpvechev Nv. LS.

Mevnfpvechev Mir. LS.

Anzeigen-Gebühr f. d. Ispalt. Zeile a«S' gewöhn!. Schrift oder deren Raum bet Imal. Einrückung 16 A bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Mit de« Plauderstübche» und

«chwäb. Sandmirt.

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Hlagold, Irettag den 15. Movemöer

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Amtliches.

Die Httbstkontrollversaulmlungen

tm Jahre 1907 finden im Kontrollbezirk Nagold wie folgt statt:

Kontrollstation Eimmersfeld am 20. November 8 Uhr vormittags im Rathaussaal für die Gemeinden Beuren, Enz- tal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Simmersfeld.

Kontrollstatton Attensteig-Etadt am 20. November 12'/» Uhr nachmittags in der neuen Turnhalle beim Stadt­garten für die Gemeinden Altensteig-Stadt, Altensteig-Dorf, Berneck, Ebershardt, Egenhausen, Garrweiler, Gaugenwald, Spielberg, Ueberberg, Walddorf, Wart.

Kontrollstatton Haiterbach am 21. November 10 Uhr vormittags bei der Kirche für die Gemeinden Beihingen, Bösingen. Haiterbach, Oberschwandorf, Obertalheim, Schie- tingen, Unterschwandorf, Untertalheim.

Kontrollstatton Nagold am 21. November 2'/, Uhr nachmittags bei der Turnhalle für die Gemeinden Ebhausen, Emmingen, Jselshausen, Mindersbach, Nagold, Pfrondorf, Rohrdorf.

Kontrollstatton Wildberg am 22. Novbr. 8'/» Uhr vor­mittags beim Bahnhof für die Gemeinden Wringen, Gült- lingen, Rotfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden, Wildberg. Zu den Kontrollversammlungen haben zu erscheinen:

1. Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve.

2. Sämtliche Reservisten und zwar auch die al- zeitig selb- und garuisouLienstunfähig und die al- zeitig oder dauernd «nr garnisondienflfähig bezeichnet»» Mauoschaftrn. der Reserve.

3. Die als zeitig anerkannten Javal deu, Rrateuem- pfäazrr und dauernd Halbtuvalidrn der Reserve.

4. Die zur Verfügung der Truppenteile und der Ersatz­behörden entlassenen Mannschaften.

5. Diejenigen Mannschaften, welche der Jahresklaffe 1895 angehören und in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep­tember ins stehende Heer eingetreten sind und von der diesjährigen Frühjahrskorrtrollversaurrnlung be­freit waren.

Militärpäffe nebst den darin befindlichen Kriegsbeorder­ungen bezw. Paßnotizen, sowie Führungszeugnisse find mit zur Stelle zu bringen.

Orden und Ehrenzeichen sind anzulegen.

Stöcke, Schirme, Zigarren rc. sind vor Beginn der Kontrollversammlungen abzulegen.

Unentschuldigtes Fehlen, sowie verspätetes Erscheinen wird mit Arrest bestraft.

Anzug der Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten der Reserve:

Ueberrock oder Waffenrock und Mütze.

Calw, den 22. Oktober 1907.

öni - lch - Bezirkskommando.

Vorstehendes ist in den Gemeinden durch die OrtS- vorsteher wiederholt aus ortsübliche Weife kostenlos Bekannt z« gebe«.

Nagolv, den 25. Oktober 1907.

K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung,

betreffend die Feldbereinignng ans der Marknng Nohrdorf.

Nachdem die Ausführungsarbeitcn der Feldbereiniguug auf der Markung Rohrdorf entsprechend gediehen sind, wird hiemit

Schlußtagfahrt

auf Mittwoch, den S». Novbr. d. IS. vormittags S Uhr auf das Nathans in Rohrdorf anberaumt, zu welcher die beteiligten Grundeigentümer beziehungsweise deren Vertreter und sämtliche berechtigte Dritte mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Zuteilungsplan samt Tabellen und Akten auf dem Rathaus in Rohrdorf zur Einsichtnahme aufgelegt ist, und daß etwaige Einwendungen in der Schlußtagfahrt vorzubringen, spätere Einwendungen gegen den Zuteilungsplan, sowie gegen die in Gemäßheit desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung aber ausgeschloffen find.

Nagold, 28. Ott. 1907.

K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung,

! betr. di- Viehzählung am s. Dezember ISV7.

NachH 4 der Miu.-Verfügung v. 2. Nov. 1907, Reg.-B S. 635 ff. ist in jeder Gemeinde zur Einrichtung un Leitung des Zählgeschäfts bei der Viehzählung am 2. Di zember 1907 durch den Gemeinderat und in der Reg«

aus dessen Mitte eine Zählnngskommiffio« unter dem

Borfitz des Ortsvorstehers zu bestellen.

Da diese Kommission bereits am 15. November 1907 in Tätigkeit zu treten hat, wollen die Herren Ortsvorsteher ihre Bestellung umgehend einleiten. Die erfolgte Bestellung ist in portopflichtiger Weise längstens bi- LO. No­vember LS07 dem Oberamt auzuzeigen.

Die zur Zählung erforderlichen Formulare werden in den nächsten Tagen ausgegeben werden.

Nagold, den 14. Nov. 1907. K. Oberamt.

Mayer, Reg.-Afs.

Aus der neuen Hemeindeordnung.

Der Gemeinderat

hat alle Angelegenheiten der Gemeinde zu verwalten, er ernennt und entläßt die Beamten, bestimmt die Höhe der Gehalte, verwaltet das Gemeindevermögen und die öffent­liche Armenpflege und hat die Schätzung der Grundstücke, für einzelne Geschäftszweige können in den Gemeinden I. und II. Klaffe besondere Abteilungen gebildet werden. Der Gemeinderat kann sich nur auf Berufen des Ortsvor­stehers versammeln, die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens der dritte Teil seiner Mitglieder darauf anträgt und den Zweck der Verhandlung angibt. Zur Beschluß­fassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte sämt­licher Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Die Abstimmung ist regelmäßig mündlich, nur bei Wahlen ist sie geheim. Die Verhandlungen sind öffentlich, soweit nicht besondere Interessen entgegenstehen es darf also regelmäßig jedermann den Sitzungen anwohnen.

Der Bürgerausschuß,

dessen Beibehaltung bei der Beratung der Gemeindeordnung einige Zeit in Frage stand, hat ebensoviele Mitglieder, wie der Gemeinderat mit Einschluß des Ortsvorstehers, also bei 12 Gemeinderätcn 13.

Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre (bei den Gemeinderäten auf 6 Jahre) durch die wahlberechtigten Gemeindebürger aus ihrer Mitte, je nach 2 Jahren scheidet die Hälfte aus, welche aber wieder gewählt werden können. Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten keinen Gehalt und für die Sitzungen auch kein Taggeld. Der Bürgerausschuß über­wacht die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, kontrol­liert die Jahresrechnung der Gemeinde, kann in allen An­gelegenheiten dem Gemetnderat Vorschläge machen und hat zu den in das Gemeindeleben tiefer einschneidenden Be­schlüssen des Gemeinderats seine Zustimmung zu geben, also besonders Set den Steuern, bei der Aufnahme von Schulden, Lei außerordentlichen Holzhieben, bei Erwerbung oder Veräußerung von Grundeigentum, wenn der Wert in Gemeinden I. Kl. 3000 II. Kl. 2000 ^,111. Kl. 1000 ^ übersteigt, ferner bei der Ueberuahme neuer bleibender Ver­bindlichkeiten auf die Gemeinde, bei der Errichtung neuer ständiger Gemeindeämter und bet der Festsetzung der Ge­hälter und Pensionen der Beamten, soweit fie nicht zum Voraus bestimmt find. Der Bürgerausschuß wählt alle 2 Jahre aus seiner Mitte einen Vorsitzenden den Bürger­ausschußobmann und dessen Stellvertreter. Die Bera­tung erfolgt regelmäßig in gemeinschaftlicher Sitzung beider Kollegien, der Bürgerausschuß kann aber schon vorher in abgesonderter Sitzung zusammentreten.

Wie ist es, wenn der Gemeivderat die Zustimmung des Bürgerausichufses zu einem Beschluß cinzuholen hat und es ergibt sich eine Meinungsverschiedenheit, die nicht gehoben werden kann? Dann ist durch Abstimmung beider Kollegien Beschluß zu fassen, wobei die Stimmen durch­gezählt werden und wobei der Ortsvorsteher und der Bürger­ausschußobmann Stimmrecht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht zustande gekommen.

Wer die Annahme einer Wahl in die Gemeinde-Kollegien trotz seiner gesetzlichen Verpflichtung hiezu verweigert, kann zur Erfüllung iseiner Verpflichtungen durch Ungehorsam­strafen angehalten werden.

Der Ortsvorsteher

wird von den wahlberechtigten Gemeindebürgern auf einm Zeitraum von 10 Jahren gewählt, diese Bestimmung wird aber nicht rückwärts, sondern nur für die nach dem 23. Agust 1906 dem Tag der Verkündigung der Ge­meindeordnung gewählten Ortsvorsteher angewendet. Die Lebenslänglichkeit bleibt also bezüglich der bisherigen Ortsvorsteher bestehen.

Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch die K. Kreisregierung, hat der Gewählte aber mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so darf die Bestätigung nur auf Grund eines Anspruches de» Disziplinarhofs versagt werden.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr

zurückgelegt hat, wenn in seiner Person keine besonderen Ausschließungsgründe vorliegen; von dem Erfordernis des 25. Lebensjahrs kann bei der Bestätigung von der Kreis­regierung Befteiung bewilligt werden.

Die Wahl soll binnen 3 Monaten von Erledigung der Stelle an oder innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der 10- jährigen Wählzeit des seitherigen Ortsvorstehers vorgenommen werden an der Hand der Wählerliste, wobei die Bestimm­ungen für die Gemeinderatswahleu entsprechend anzu­wenden find.

Als gewählt gilt, wer verhältnismäßig die meisten der giltig abgegebenen Stimmen erhalten hat, bei Stim­mengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Wird die Be­stätigung versagt, so ist binnen drei Monaten eine neue Wahl vorzunehmen; wird auch dieser zweiten Wahl die Be­stätigung versagt, so kann die Kreisregierung die Stelle nach Anhörung der Gemeindekollegieu durch einen von ihr zu bestellenden Amtsverweser auf Kosten der Gemeinde ver­walten lassen; es ist aber dann spätestens nach Ablauf eines Jahres eine neue Wahl einzuleiten.

Der bisherige Titel: Schultheiß, Stadtschultheiß ist beibehalten; der Titel Oberbürgermeister ist eine besondere königliche Auszeichnung.

Der Wirkungskreis des Ortsvorstehers ist wie jedem von uns bekannt ist ein sehr vielstttiger und ist hierin nichts geändert. Wird ein Ortsvorsteher, welcher der Pen- fionskaffe angehört, nach Ablauf seiner Wahlperiode nicht wiedergewählt, obwohl er sich der Regierung ge­genüber zur Annahme einer Wahl unter den bisherigen Anstellungsbedingungen bereit erklärt hat, oder wird die Be­stätigung versagt, so hat er bei mindestens 20jähriger Ge- samtdieustzeit als Ortsvorsteher oder bei mindestens 30jähr. Gesamtdteustzeit in einem Korporationsverhältnis Anspruch auf lebenslänglichen Ruhegehalt; hat er aber diese längere Dienstzeit nicht hinter sich, so erhält er Ruhegehalt nur auf die folgenden zwei Jahre, wobei die Gemeinde an die Penstonskaffe einen jährlichen Bettrag von 30 Proz. des Einkommens z« reichen hat. Aehvltch liegen die Pen- stonsverhältnisse bet den sonstigen pevfionsberechtigten Ge­meindebeamten.

Haitische HleSerficht.

Der Verein der Spritfabrike« Deutschland-

nahm in seiner in Berlin abgehaltenen Generalversammlung zu den bekannt gewordenen Spiritusmonopol-Abfichten der Reichsregierung Stellung. Man einigte sich in dem folgen­den Beschluß:Die Versammlung des Vereins der Sprit­fabriken Deutschlands gibt der schweren Beunruhigung Ausdruck, die ihre Mitglieder angesichts der in die Oeffent- ltchkeit gelangten Nachrichten erfüllt, wonach die Reichs­regierung ein Branntweinmonopol einzuführen beabsichtigt. Ein Eingriff der Gesetzgebung, durch den der einzelne zur Ein­stellung oder zur erheblichen Einschränkung der selbständigen Tätigkeit gezwungen und sein Unternehmen entwertet wird, bedroht die Spritfabriken deren Zukunft soeben durch die Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit den deutschen Brennern zunächst auf zehn Jahre hinaus fichergestellt worden ist und ebenso ihre Angestellten und Arbeiter mit schwerem Schaden."

Das mazedonische Bandenunwesen nimmt noch fortgesetzt an Umfang zu. Bulgarische Banden ermordeten am 2. d. M. bei Armenochori drei Griechen, am 6. d. M. bei Florina vier Griechen und am 8. d. M. in dem­selben Distrikt drei griechische Bauern und eine Frau. Am 5. d. M. legten Bulgaren im serbischen Dorf Cozista 16 Wohnhäuser und 17 Wirtschaftsgebäude in Asche und machten einen Mann und zwei Frauen nieder. Am Freitag griff eine serbische Bande die bulgarischen Dörfer Serazin und Gradcc an und brannte einen Teil des Dorfes Strazin nieder. In Gradec wurde das Haus des Ortsvorstehers angezündet, der in den Flammen umkam. An demselben Tag hat eine bulgarische Bande das serbische Dorf Kiseltca in Brand gesteckt, wobei drei Menschen umkamen. Wegm der vielen Untaten der Bulgaren hat die Pforte ein Rund­schreiben an ihre Vertretuugen tm Ausland gerichtet. Darin werden diese ersucht, die Mächte zu veranlassen, in Sofia dahin vorstellig zu werden, daß die bulgarische Regierung eine Unterstützung der Banden vermeide.

Zn« Prozeß Moltke-Harde«.

Die Beschlußkammer des Landgerichts I Berlin hat heute die Beschwerde Maximilian Hardeus gegen den Be­schluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte, durch den die Privat-