81 . Jahrgang.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Tonn» und Festtage.

Preis vierteljährlich Hit, 1 mit Präger,

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«nd io dm-Berkehr 1.80 im übrigen Württemberg 1LS «onatSabonnementk nach Verhältnis.

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M<vnfpv«ch«v Mr. SV.

Auflage 2S00.

Anzeigen-Gebühr f. d. Ispalt. Zelle a«SI gewöhnl. Schrift oder deren Raum bet Imai. Mnrückung 10 bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Mit dem Plauderstübchr» und

«chwäb. Sandmirt.

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Aagokd, Montag den 11. Aovemöer

1»07

Amtliches.

Bekanntmachung

der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, detrrffeud die Abhaltung von Uvterrichirkurse» i« Hufdeschlag.

Um Schmieden die Vorbereitung zu der durch das Gesetz vom 28. April 1885, betr. das Hufbeschlaggewerbe, vorgeschriebenen Prüfung behufs des Nachweises ihrer Be­fähigung zum Betrieb dieses Gewerbes zu ermöglichen, fin­den an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in a) Hall, b) Heilbronn, e) Ravensburg, ck) Reutlingen und v) Ulm dreimonatliche Unterrichtskmse im Hufbeschlag statt, welche am Freitag, den 3. Januar 1908 ihren An­fang nehmen.

Die Anmeldungen zur Aufnahme in einen dieser Kurse find bis 5. Dezember d. I. bet dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschrifts­mäßig einzureichen.

Dem Zulaffungsgesuch sind in Form urkundlicher Be­lege anzuschließen:

1. ein Geburtszeugnis;

2. der Nachweis der mit Erfolg bestandenen Lehrzeit im Schmiedhandwerk und einer zweijährigen Tätigkeit als Schmiedgeselle, wobei der Bewerber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß; die Zeugnisse hierüber müssen von den betreffenden Meistern selbst ausgestellt und von der Ortsbehörde beglaubigt sein;

3. wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilli­gungserklärung des Vaters oder Vormunds;

4. ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Be­werbers ausgestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Be­scheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unter­halts während des Unterrichtskurses zu Gebot stehen werden;

5. eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minder­jährig ist, auch vom Vater oder Vormund Unterzeich­nete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit über­nommen wird, die der Staatskaffe erwachsenen Kosten zu ersetzen, wenn von dem Schüler der Unterrichts­kurs vor seiner Beendigung, ohne Genehmigung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch eigenes Verschulden die Entfernung aus dem­selben veranlaßt oder die Prüfung binnen einer ge­setzten Frist nicht erstanden wird (§ 4 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885).

Stuttgart, den 2. Nov. 1907. _v. Ow.

Am 8. November ist von der Evangelischen Oberschulbehörde dir Schulftelle in Aichhalden, dem Unteilehrer Richard Buchsink in Höfen, Bez. Waiblingen; die Schulstelle in Breitenholz, Bez, Tailfingen (Herrenberg), dem Unterlehrer Gottlob Ruthardt in Erligheim, Bez. Bönnigheim; die Schulstelle in Emberg, Bez Calw, dem Schullehrer Haasis in Baltmannsweiler, Bez Aichelberg (Schorndorf); die Schulstelle in Frutenhof, Bez Pfalzgrafenweiler, dem Unterlehrer Max Ertle in Beutelsbach, Bez. Aichelberg (Schorn­dorf); die Schulftelle in MartinsmooS, dem Unterlehrer Christian Jrion in Schwenningen; eine Bolksschulstelle in Stuttgart, dem Schullehrer Ade in Kleinsachsenheim, Bez. Großsachsenheim (Vaihin­gen) übertragen worden.

UoMifchs Meberficht.

I« Sache« Fischer-Schroers ist der Geheimrat Elster aus dem Kultusministerium zur weiteren Klarstellung des Falls in Bonn eingetroffen. Interessant ist übrigens die Stellungnahme der katholischen Korporation Bonns zu dem Vorgehen des Kardinals Fischer. Auf die Einladung der übrigen Studentenschaft zur Teilnahme an dem geplanten, von Schroers aber abgelehnten Fackelzug, antworteten die katholischen Korporationen folgendes:Einer verehrltchen Vertreterversammlung . . . dankt unterfertigter Studenten­verein Rheno-Borusfia im Auftrag der katholischen Korpo­rationen für die Einladung zum Fackelzug und bedauert, daß äußere Umstände sie bisher verhinderten, Stellung zu nehmen. Die Vertreterversammlung in ihrer größten Mehr­heit würde zur äußeren Bekundung ihrer Ueberzeugung an dem Fackelzug teilgenommen haben, falls er zur Ausführung gekommen wäre. Sie ist einstimmig der Ansicht, daß das Vorgehen des Herrn Kardinals einen Eingriff in die aka­demische Freiheit bedeutet. Der Herr Kardinal wird wenig Freude haben an dieser Kundgebung.

Das Gelbbuch über Marokko, das Frankreich der Oeffentlichkeit übergab, umfaßt 530 Schriftstücke und hat 405 Seiten. Es enthält die diplomatischen Vorgänge vom Januar 1906 bis Oktober 1907 und beginnt mit mehreren Schriftstücken, in welchen u. a. über Treibereien des Machst« in Mauretanien und an der süd-oranischen Grenze Beschwerde geführt wird. Sodann folgen Doku­mente, welche die Ermordung des Franzosen Charbonnier und die hiefür vom Machsen verlangte Genugtuung betreffen, weiterhin eine große Anzahl von Schriftstücken, welche sich auf die Organisierung der französisch-spanischen Polizei be­ziehen, sowie Berichte über die Ermordung Mauchamps und Schriftstücke, die sich aus die Besetzung Udschdas beziehen. Es folgen Berichte über die Niedermetzelungen von Euro­päern in Casablanca, sowie eine ganze Reihe von Schrift­stücken, die sich auf die weitere Entwicklung der Vorgänge in Marokko beziehen. Eine große Rolle spielen dazwischen deutsche Dokumente, durch die jedenfalls dargelegt werden soll, daß Deutschland das Recht Frankreichs anerkenne, sich Genugtuung zu verschaffen, und daß Deutschland nicht die Absicht habe, der diesbezüglichen Aktion Frankreichs Schwie­rigkeiten in den Weg zu legen.

Die Novelle zu« Börseugesetz.

Berlin, 8. Nov. Ueber die vom Bundesrat jetzt angenommene Novelle zum Börsengesetz werden jetzt in der Frkf. Ztg." folgende Mitteilungen gemacht: Das Börsen­register wird aufgehoben. Statt dessen werden durch Gesetz diejenigen Personen bestimmt, die gültige Termin­geschäfte machen können. Zum Kreise dieser Personen sollen alle Kaufleute gehören, die in ein Handelsregister eingetragen sind, außerdem Personen, die zur Zeit des Geschäftsab­schlusses Börsen- oder Bankiergeschäfte betrieben haben und Ausländer. Deutsche Anleihen sollen keiner Prospekte mehr bedürfen zur Einführung an der Börse, dasselbe soll auch gelten sürKommuualschuldbriefe. Börsentermingeschäfte

in Getreide und MühlenPabrikaten bleiben verboten,

ausgenommen für Landwirte, die eigene Erzeugnisse ver­kaufen und für solche in das Handelsregister eingetragene Kaufleute oder Genossenschaften, zu deren Geschäftsbetrieb der Ankauf oder Verkauf von Waren dieser Art gehört. Geschäfte zwischen einer zum Terminhandel berechtigten Person und einer anderen unberechtigten sollen gültig sein, wenn die elftere sich eine Sicherheit hat bestellen lasten. Werden solche Geschäfte doch erfüllt, so soll eine Zuruck­forderung ausgeschloffen sein. Dem Äundesrat wird schließ­lich die Vollmacht erteilt, noch wettere Verbote von Termin­geschäften in Waren und Wertpapieren zu erlaffen.

Z«m Prozeß Moltke-Harde».

B-rli«, 9. Nov. In der Strafsache gegen Harden läßt die Staatsanwaltschaft Erhebungen anstelle», die nach der Tägl. Rundschau einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. Nach den bisherigen Verfügungen wird die Hauptverhandluug in der zweiten oder dritten Dezember­woche stattfinden. Oberstaatsanwalt Dr. Jsenbiel beab­sichtigt, fein Reffort vor der Strafkammer persönlich zu vertreten. Die Voss. Ztg. richtet die Anfrage an die Militärverwaltung: Wie steht es um die Sache der Grafen Lynar und Hohenau? Haben sie sich des Vergehens gegen 8 175 schuldig gemacht oder liegen nur Verfehlungen vor, die, wenn auch verwerflich u. abscheulich, doch nicht strafbar sind? Oder waren, so lange die Gerichtsver­handlung nicht stattgefunden hatte, nur verhältnismäßig geringfügige Verfehlungen zur Kenntnis der Behörden ge­langt? Der Reichsbote hat berichtet, Graf Lyna^r sei mit schlichtem Abschied ohne Pension entlasten worden. Das ist unrichtig. Nach Ausweis der Rangliste für 1907 Sette 328 ist dem Major Grafen zu Lynar der Abschied mit Pension bewilligt worden. Ferner ist am 6. Juni General Graf Wilhelm v. Hohenau in Genehmigung seines Ab­schiedsgesuches zur Disposition gestellt, ihm also das Recht, die Uniform zu tragen, belassen worden. Aus Bern wird gemeldet: Zu der Mitteilung, Graf Lynar habe sich nach der Schweiz gewandt, bemerkt das St. Gallener Tage­blatt: Es erwarte, daß keine schweizerische Gemeinde dem Grafen Lynar das Bürgerrecht verleihe. (Mpst.)

Tages-Hlerngkeiten.

Aus Stadt md Land.

Nagold, 11. November.

Ehr««g. (Mitgeteilt.) Um dem nach 25jähriger Tätigkeit aus dem Dienste tretenden Farrenwärter Jakob Hezer ein Zeichen der Dankbarkeit zu erweisen, hat sich am Samstag abend eine stattliche Zahl von Bürgern im Gasthaus zur Krone eingefunden. In welcher Beliebtheit der Jubilar in seinem Dienste stand, wurde in mehreren Reden zum Ausdruck gebracht. Und was er außer seinem Amt als Helfer bei den mancherlei Nöten im Stalle tat, wurde von Herrn Oekonom Sch non im Namen der Ver­sammlung gerühmt. Dieser, sowie die andern Dankreduer wünschten dem greisen Manne sowie seiner Frau einen wohlverdienten angenehmen Feierabend. Zur Verschönerung

Das Bedchamber-Komplott.

Es ist bekannt, daß in keinem Lande der Welt nicht nur die politischen Rechte des Volkes und des Parlaments, sondern auch die kleinsten Vorschriften der Hofetikette mit solcher Gewissenhaftigkeit gewahrt werden, wie in England. Die englische Geschichte ist reich an Beispielen, die unsere Behauptung unterstützen. Eines der interessantesten, belehr­endsten, vielleicht aber auch am wenigsten bekannten ist das­jenige, welches das sogenannteBedchamber-(Schlaf­zimmers-Komplott" bildet. An keinem anderen Hofe, mag er noch so sehr durch die Gebote der Etikette einge- schnurt sein, wäre es möglich gewesen und auch heute noch möglich, daß an der Frage der Besetzung der Stellen der Palastdamen sogar die durch die politischen Verhältnisse notwendig gewordene Bildung eines neuen Ministeriums Untern könnte. Dies ist in England im Jahre 1839 der Fall gewesen. Am eingehendsten werden wir über dieses interessante und für die Auffassung politischer Verhältnisse höchst charakteristische Ereignis unterrichtet in dem soeben veröffentlichtenBriefwechsel der Königin Viktoria", der in zwei Bänden, auch in deutscher Uebersetzung, (er­schienen bei Karl Siegismund, Berlin) vorliegt. Wir be­richten über die Hofdamenfrage auf Grund der Briefe und Aufzeichnungen der Königin Viktoria nähere Einzelheiten.

Gehen wir zunächst auf die durch die Thronbesteigung

der achtzehnjährigen Königin geschaffene politische Lage ein. Im Gegensatz zu ihrem Onkel Ernst August, Herzog von Cumberland, späteren König von Hannover, der wegen seiner echt torystischen Gesinnung als Nachfolger König Wilhelms IV. von der Torypartei in Aussicht genommen war, war dessen Nichte Viktoria durchaus whigtsttsch erzogen worden. Sie verhehlte ihre Gesinnung auch keineswegs. Mittelbar hatte jedoch ihr Regierungsantritt eine Erschütterung des Mini­steriums Melbourne im Gefolge; denn bei der nach einem Thronwechsel üblichen Neuwahl des Parlaments verminderte sich die Zahl der eigentlichen Whigs zu Gunsten der Radi­kalen, die nahezu 100 Sitze einnahmen, und deren Heeres­folge um so unsicherer wurde, je weniger Ergebuiffe das Kabinett bei dem Widerstande des Oberhauses zu erzielen vermochte. Auch wurde es immer schwieriger, sie zufrieden zu stellen, besonders ihren linken Flügel, der sich unter die Führung des Iren O'Connor alsChartisten", d. h. An­hänger der Volkscharte (ttts xosplv'8 ottartsr) von den anderen Radikalen trennte, da der parlamentarische Weg ihnen keine Hoffnung mehr bot, seit die Whigs auch ihrer- setts das Gesetz von 1832 für den Abschluß der Parlaments­reform erklärt hatten. Demgegenüber war geheime Wahl, allgemeines Stimmrecht, Abteilung der Wahlbezirke nach der Kopfzahl, jährliche Neuwahlen der wesentliche Inhalt der Volkschalte, die 1839 mit '/i und 1842 gar mtt 3'/- Millionen Unterschriften versehen ans Parlament kam und von beiden Parteien natürlich mtt seltener Einmütigkeit ab­

gelehnt wurde. Auf den Beistand der Iren war für den Minister auch kein Verlaß; die Zehntenbill, die endlich 1838 im Oberhause durchging, war so verstümmelt, daß sie auf der grünen Insel nur wenig Freude erregte; die andern irischen Bills, eine Städtebill, eine Armenbill usw. gelangten nicht einmal in verkümmerter Form zur Annahme. Unter solchen Umständen war eine Niederlage des Ministeriums jeden Tag möglich; im Mai 1839 erfolgte sie in einer Frage, die Jamaika betraf. Das Ministerium gab seine Entlassung, und die Königin berief Sir Robert Peel zur Bildung eines neuen Kabinetts. Aber sie tat es mit unverhohlenem Widerstreben und benutzte eine persönliche Angelegenheit, um die torystische Kabinettsbildung zu verhindern. Peel verlangte nämlich von ihr, daß sie einige ihrer Hofdamm aus den allen Whigfamilien durch torystisch Gesinnte ersetze.

Mau muß den Schriftwechsel zwischen Lord Melbourne und der jungen Herrscherin vollständig lesen und wird die Festigkeit bewundern lernen, mit der die Königin, eine zwanzigjährige Dame, politisch geschulten Diplomaten in einer Frage entgegentrat, in der ihr wohl das Herz, aber nicht politische Erwägungen Recht gaben. Mit einer Selbst­beherrschung und Festigkeit erklärte sie, niemals auf die Forderung Peels einzugeheu, daßdieser sichtlich erschreckt wurde". Sie glaubte in dem Verlangen Peels einen Ver­such zu erkennen, als ob man sie wie ein Kind leiten und behandeln wolle. Allen dringlichen Einwendungen Peels gegenüber verteidigte sie ihre eigenen Rechte und zwar in