81« Jahrgang.
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Mernfprertzer Hkv. LS.
Auflage 2600.
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Mit dem Plauderftübchen und
Schwab. Landwirt.
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Amtliches.
Bekarmtmachnng.
Der nächste Einstellungstermin für die Freiwilligen der Unteroffizier- und der Unteroffiziervorschulen ist der 15. Oktober 1907.
Die Freiwilligen für die Unteroffizierschulen müssen beim Eintritt das 17. Lebensjahr erreicht, dürfen aber das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Körpergröße mindestens 1,54 m.
Freiwillige für die Unteroffiziervorschulen müssen beim Eintritt in die Anstalt das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen aber nicht über 17 Jahre alt sein. Körpergröße mindestens 1,51 w.
Die Freiwilligen, die in eine Unteroffizierschule eintreten wollen, müssen vom Kgl. Oberamt einen Meldeschein haben.
Die weiteren Bestimmungen über den Eintritt können beim Bezirkskommando, Kgl. Obcramt und Bezirksfeldwebel eingesehen werden.
Beim Bezirkskommando findet die ärztl. Untersuchung und Prüfung statt.
Calw, 10. Juli 1907.
Königl. Bezirkskommando.
Am 12. Juli ist von der Oberschulbehörde dir erste Schulstell« in Elttngen, Bez. Renningen (Leonberg), dem Schullehrer Neumeyer in Unterjettingen übertragen worden.
Uocitische HleSerficht.
Der Ausschuß des deutsche» Landwirtschasts- rats ist am Mittwoch unter dem Vorsitz des Reichs- und Landtagsabgeordneten Grafen Schwerin-Löwitz in Schwerin i. M. zu einer geschäftlichen Sitzung zusammengetreten. Nach Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten wurde auch über den Reichsgesetzentwurf betr. Abänderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnfitz beraten. Die Erörterung führte zu dem Beschluß, die Landwirtschaftskammern und Zentralvereine zu gutachtlicher Aeußerung zu veranlassen und nach deren Eintreffen die Beratung durch eine Kommission des deutschen Landwirtschaftsrats vornehmen zu lassen, eventuell den Vorstand zu ermächtigen, zu diesem Gegenstand nach dem Wiederzusammentreten des Reichstags auf Grund der Kommissionsberatung etwaige Anträge an den Reichskanzler zu stellen, falls nicht die Verhandlungen des Reichstags den Aufschub der Beratung bis zur nächsten Plenarversammlung des deutschen Landwirtschastsrats ermöglichen würden.
Die preußische» Minister des Inner» nnd der Finanzen haben beschlossen, auf Grund des 8 77 Absatz 3 des Kommunalabgabengefetzes von 1893 die Erteilung der Zustimmung zur Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, wodurch erstens direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert, zweitens Abweichungen von den vorgeschriebenen Verteilungsregeln
Nagold, Montag dm 15. Ink
und drittens Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus angeordnet werden, in weiterem Umfang als bisher auf die Oberpräsidenten bezw. die Regierungspräsidenten zu übertragen. Die Minister veröffentlichen einen bezüglichen Erlaß.
Bei der Erörterung der sächsischen Wahlrechtsvorlage wird von liberalen Blättern mit Recht darauf hingewiesen, daß der Vorschlag, die eine Hälfte der Abgeordneten durch die Kommunalverbände stellen zu lasten, im Grund genommen auf eine Verwechslung des Wesens von Zweiter und Erster Kammer hinausläuft. Sogar ein ein Konservativer strengster Observanz, der in der „Dtsch. Tagesztg." die Vorlage als viel zu radikal verwirft, nähert sich in diesem Punkt den Liberalen und erklärt, die Wahlen zur Zweiten Kammer müßten Volkswahlen sein; durch die Uebertragung des Wahlrechts auf die Bezirksversammlungen würden sie aber Regierungswahlen. In der Tat kam man hier von einer Volkswahl überhaupt nicht mehr sprechen. Die Abgeordneten, die aus dieser Wahl hervorgehen, würden Delegierte bestimmter Behörden oder öffentlich rechtlicher Verbände sein.
Der schweizerische Bnndespräsident hat auf dem
Festmahl des eidgenössischen Schützenfestes in Zürich, an welchem Vertreter des Bundesrats, der Bundesversammlung und des diplomatischen Korps teilnahmen, eine Ansprache gehalten, in der er die Stellung der Eidgenossenschaft zu den Nachbarstaaten hervorhob und der Ausgaben gedachte, die der Bundesregierung harrten. Besonders hervorgehoben wurde unter diesen Aufgaben die Neuorganisation des Wehrwesens und der Kranken- und Unfallversicherung. Ferner teilte der Bundesprästdent mit, daß der Bundesrat schon in nächster Zeit an die Lösung der großen Frage der Ostalpenbahn als direkter Verbindung Bayerns mit Oberitalien herantrete. Ebenso stehe der Rückkauf der Gotthardbahn durch den Staat vor der Tür.
Jur Aeamtenvorlage.
Ein Teil des Berichts der Finanzkommission der Zweiten Kammer über die Beamtenvorlage ist im Druck erschienen. Erstattet ist derselbe von Liesching als Berichterstatter und Dr. Lindemanu als Mitberichterstatter. Soweit die von der Kommission beschlossene Einteilung der Städte und Ortschaften in die vier Ortsklassen und die Aendemng des Wohnungsgeldtarifs
anbelangt, so ist darüber schon das Nähere mitgeteilt, und zwar ist der Wohnungsgeldtarif von der Kommission gegenüber der Regierungsvorlage in der 3. und 4. Ortsklasse nicht unwesentlich erhöht worden. Auf Grund der vom Ministerium gegebenen Auskunft über die Grundsätze, die bei Bemessung der Miete von Beamten in staatseigenen Gebäuden gelten, ist von der Finanzkommission folgende als Grundsatz aufzustellende Regel festgesetzt worden: „Beamte und Unterbeamte, welche Mietwohnungen in Staats-Gebäuden haben, bei welchen die für diese Wohnungen zu bezahlende Miete schon bisher dem Wohnungsgeld gletchkam,
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erhalten neben der als Miete zu bezahlenden Wohnungsgelderhöhung für die Dauer der Miete eine nicht penstons- berechtigte jährliche Zulage von 70 Beamte und Unterbeamte, bei welchen diese Miete das bisherige Wohnungsgeld überstieg, falls dieser Unterschied wenige als 70 ^ betrug, eine solche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag dieses Unterschiedes und der Summe von 70 Eine Mehrausgabe wird hierdurch nicht entstehen, vielmehr eine Minderausgabe, die aber, da genaue Angaben fehlen, nicht eingestellt werden kann. Zu Titel 2 des Gesetzes,
Aufbesserungszulagen
wurde einstimmig folgender Beschluß gefaßt: Aufbesserungs' zulagen mit Wirkung vom 1. April 1907 an: Jährliche nicht pensionsberechtigte Zulagen von 70 a) an die Beamten, welche wegen ihres Anspruches auf freie Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung kein Wohnungsgeld beziehen, einschließlich der Rektoren und Schuldiener an Vollanstalten der Gelehrten- und Realschulen, 325366 d) für evangelische Geistliche jährlich 73290 e) an katholische Geistliche jährlich 56350 i>) an die Schulinspektoren jährlich
280 6) an die israelitischen Rabbiner jährlich 980 Mk„
k) an ständige Volksschullehrer und Lehrerinnen rc jährlich 266140 §) an Landjäger jährlich 42070 Die
dauernde Belastung des Etats beträgt bei diesem Vorschläge 764470 beim Entwurf der Regierung betrug sie nur 399250 somit mehr 365220 Ohne Widerspruch wurde zu Tit. 1 des Kap. 110b, Aenderung des Wohnungsgeldtarifs, folgender Beschluß gefaßt: „Soweit den Rektoren, Lehrern und Dienern an Gelehrten- und Realschulen das Wohnungsgeld von der Gemeinde zu entrichten ist, sind die Beiträge zur nunmehrigen Erhöhung des Wohnungsgelds nur zu gewähren, wenn die Gemeinde den neuen Wohnungsgeldtarif gleichfalls einführt." Zur Frage der
Rückwirkung der Wohnungsgelderhöhung und der Aufbesterungszulage heißt es im Bericht: Im jetzigen Entwurf ist die Rückwirkung auf 1. Okt. 1906 vorgesehen und zwar sowohl hinsichtlich der Erhöhung des Wohnungsgeldes als auch der Äufbeflerungszulagen, beidemal aber beschränkt auf die Beamten und Unterbeamten der 5. u. 6. Abteilung u. die Volksschullehrer. Es läßt sich nun nicht verkennen, daß, wenn die Rückwirkung einer Aufbesserungsvorlage beschlossen wird, es gerecht und konsequent wäre, diese Rückwirkung auf alle betroffenen Beamten auszudehnen. Da es sich aber um eine vorübergehende außerordentliche Maßregel handelt, um die Folgen der Teuerung, die bei den Beamten mit etwas höheren Gehalten kurze Zeit eher ertragen werden könne, als von den Unterbeamten, zu befestigen, wird der bisher von der Kammer, wie jetzt im Entwurf der Regierung vertretene Standpunkt, die Rückwirkung auf die 5. und 6. Abteilung zu beschränken, gerechtfertigt sein. Die Beamtenvereine auch der nichtinteressterten Unterbeamteu bitten, diese Rückwirkung auch auf diejenigen Beamten der 4. Abteilung auszudehnen, die am 1. Oktober 1906 einen Gehalt bis zu 2800 bezogen haben. Diese Ausdehnung erscheint nicht gerechtfertigt, insbesondere wenn die angeregte Erhöhung des
Das Testament des Bankiers.
Kriminalroman von A. M. Barbonr.
Antoristert. — Nachdrucks »erboten.
(Fortsetzung.)
Der Letzte, der in den Gerichtsaal hereintrat zeigte den unverkennbaren Typus des englischen Dieners, und Ralph erkannte in ihm James Wilson, das letzte noch lebende Jnventarstück aus dem Hause dessen, der das jetzt in den Streit geworfene Testament gemacht haben sollte. Er wurde plötzlich blaß, sank in seinen Stuhl zurück und harrte finster und entschlossen der Entwicklung der Dinge.
Auch Frau La Grange hatte die Eintretenden mit sichtbaren Zeichen der Erregung betrachtet. Ihre Lippen kräuselten sich höhnisch, als sie den Sekretär erkannte, Leim Erblicken des weißhaarigen Herrn aber schreckte sie unwillkürlich zuruck. Sie starrte auf ihn wie auf einen Geist, und unfähig, ihr Gesicht abzuwenden, begegneten seine spähenden Blicke den ihrigen und zeigten im ersten Moment Staunen, im nächsten Verachtung und Abscheu.
Harold - oder hier noch der Sekretär — nahm, anscheinend ohne die Neugier zu bemerken, deren Zielpunkt er war, zwischen den beiden Anwälten und dem alten Herrn Platz. Unmittelbar hinter ihm ließ sich James Wilson mit so gleichgültigem Gesichte nieder, als wenn ihn die ganze Sache nichts anginge. Der Mann, mit dem er gekommen war, setzte sich neben die Anwälte und ließ seine scharfen Augen durch den ganzen Saal schweifen.
Hierbei entging ihm die geduckte Gestalt Hobsons nicht, der offenbar bestrebt war, sich zu verbergen. Er schrieb schnell etwas auf einen Zettel und schob diesen Herrn Barton zu, der ihn seinem Kollegen Sutherland reichte. Letzterer entnahm seinen Papieren ein Formular, das er ausfüllte und mit einigen leise geflüsterten Worten einem Gerichtsdiener übergab. Bald darauf drängten sich zwei Beamte unauffällig durch das Publikum bis in die Nähe Hobsons.
Pünktlich zur festgesetzten Zeit erschien der Gerichtshof. Unter atemloser Stille gab der Vorsitzende mit einigen einleitenden Worten eine kurze Erklärung über die Gründe, die in dem zur Verhandlung stehenden Falle eine Unterbrechung hervorgerusen hatten, und eröffnest damit die Fortsetzung eines Rechtstreites, wie er kaum jemals erbitterter und in großartigerem Stil ausgesuchten wurde.
Sofort, nachdem der Vorsitzende geendet hatte, erhob sich Herr Sutherland. „Bevor die Sache meines Klienten zur Verhandlung gelangt, beantrage ich die Vorführung des hier anwesenden Herrn Richard Hobson aliss Dick Carroll als Zeuge."
Hobson hörte kaum das ,alias' vor dem Namen, den er in Amerika für gänzlich unbekannt gehalten hatte, als er sich nach einem Weg zur Flucht umsah. Der Anblick der Gerichtsbeamten in seiner Nähe schien ihn einen Augenblick zu lähmen, dann aber stürmte er Plötzlich, alles zur Seite stoßend, einem offenen Fenster zu. Doch die Beamten waren so schnell wie er; sie faßten ihn, und jeden Widerstand aufgebend, folgte er ihnen mit verbissenem Grimm nach der Zeugenbank.
Unter all den Augen, die »ach diesem Austritte auf ihm ruhten, waren es die des alten James Wilson, die ihn mit dem größten Interesse betrachteten. Hobson fühlte das offenbar, denn während seine scheuen Blicke nach allen Setten flüchtig umherirrten, blieben sie an diesem Gesicht hängen und wandten sich erst wieder, als er den alten Diener erkannt und mit Schrecken die Bedeutung seines Erscheinens zu begreifen begann.
Die Unrnhe, die der kurze Zwischenfall erregt hatte, machte einer Grabesstille Platz, als der Vorsitzende mit lauter Stimme verkündete, daß er nunmehr das neuerdings aufgefundene zweite Testament verlesen werde. Langsam und vorsichtig entfaltete er das vergilbte, teils schon rissige Dokument und las mit feierlichem Tone:
„Im Namen Gottes; Amen. Allen Menschen zu wißen, daß ich, Ralph Maxwell Mainwaring, auf meinem Sterbebette und bereit, vor meinen Schöpfer zu treten, bei vollständig klarem Bewußtsein und verfügungsfähigem Geiste dieses Testament mache und als meinen letzten Willen ausdrücklich erkläre, daß jedes andere Testament, das ich zu irgendwelcher Zeit vor diesem gemacht habe, hiermit widerrufen und null und nichtig sein soll."
Hierauf folgten die einzelnen Bestimmungen, durch welche alle Rechte und Titel, die nach englischem Gesetze dem Erstgeborenen zustehen, auf seinen Sohn, Harold Skott Mainwaring, übergehen, und alle in dem früheren Testament getroffenen Bestimmungen, die ihn dieser Rechte beraubten, für immer aufgehoben sein sollten. Besagter Harold Skott