81. Jahrgang.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.

Preis vierteljährlich hier 1 mit Träger­lohn 1.20 ^t,tm Bezirks­und 10 Km-Berkehr 1.28 im übrigen Württemberg 1.35 Monatsabonnements nach Verhältnis.

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Jevnfprecher Ar. LS.

Isernfprecher Ar. LS.

Auflage 2600.

Anzeigen-Gebühr f. d. Ispalt. Zeile aus gewöhn!. Schrift oder deren Raum bei Imal. Einrückung 10 A bei mehrmaliger entsprechend Rabatt.

Mit dem Plauderstübchen und

Schwäb. Landwirt.

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Magold, Montag den 10. Juni

ISO?

Bekanntmachung

der K. Landesgestütskomrniffio», betr. die Prä­mierung ausgezeichneter Zuchtpferde und Fohle» im Jahre LS0V.

Im Laufe dieses Jahres werden Prämierungen aus- gezeichneter Zuchtpferde und Fohlen stattfinden:

I. Für Pferde des Landfchlags:

1. in Hall am Dienstag, den 9. Juli 1907,

2. in Münsingen am Dienstag, den 16. Juli 1907,

3. in Waldsee am Dienstag, den 23. Juli 1907.

II. Für Pferde des kaltblütigen Schlags:

in Heidenheim am Mittwoch, den 17. Juli 1907.

Die Abhaltung der Prämierung in Waldsee hat übrigens das vorherige Erlöschen der zur Zeit im Oberamts­bezirk Lentkirch herrschenden Maul- und Klauenseuche zur Voraussetzung. Sollte die Seuche im Bezirk Lentkirch noch länger Fortbestehen, so würde die Prämierung an einem später bekannt zu machenden anderen Ort Oberschwabens abgehalten werden.

Für die Prämierungen sind vorbehältlich einzelner durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa nötig werdender Ver­schiebungen folgende Summen zu Preisen bestimmt:

-4. in Hall: für Zuchtstuten und Stut- fohlen im Alter von 2-4 Jahren,

sowie für Familien. 4500 ^

ö. in Münsingen: desgleichen . . . 4 500

6. in Waldsee: ... 8000 ^

v. in Heidenheim:

für Hengste . . . 1200

für Zuchtstuten und Familien . . . 1600 ^

für Fohlen . . . 1400 ^

4 200 ^

Weiter wird Folgendes bemerkt:

1) Für die Prämierungen sind die Grundbestimmungen für die Prämierung von Zuchtpferden und Fohlen vom 6. März 1900 (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern S. 87 und Württ. Wochenblatt für Landwirtschaft S. 166) maßgebend.

2) Diejenigen, welche sich um Preise bewerben wollen, haben ihre Bewerbungen bei den Anmeldestellen, nämlich:

für Hall bei Herrn Stadtschultheißenamtssekretär Wächter in Hall,

für Münsingen bei Herrn Posthalter I. Rath in Münsingen,

für Waldsee bei Herrn Bezirkskrankenkassier Wengert, Sekretär des landw. Bezirksvereins in Waldsee,

für Heidenheim bei Herrn Stadtschultheißenamts­sekretär Banz in Heidenheim einzureichen.

Die Anmeldungen müssen für Hall spätestens bis Dienstag, den 25. Juni 1907, für Münsingen und Heidenheim spätestens bis Montag, den 1. Juli 1907 und« für Waldsee spätestens bis Montag, den 8. Juli 1907 eingereicht werden.

Bei den Anmeldungen sind die für die Preisbewerbung erforderlichen Urkunden darüber, daß und seit wann die Preisbewerber Eigentümer der angemeldeten Zuchtstuten und Fohlen sind, und an welchen Orten die elfteren zur Zucht verwendet wurden, nebst den Beschälscheinen und sonstigen Nachweisungen über die Abstammung der Fohlen zu übergeben. Formulare zu diesen obrigkeitlichen Zeug­nissen werden den Preisbewerbern von den Anmeldestellen auf Verlangen abgegeben.

3) Besitzer solcher Zuchtstuten, mit welchen keine Saug­sohlen vorgeführt werden können, weil letztere krank oder gefallen sind oder weil die Stuten versohlt haben, sind ge­halten durch Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung sich hierüber auszuweisen.

4) Für jede zur Preisbewerbung gehörig angemeldete Zuchtstute und für jedes zur Preisbewerbung gehörig an­gemeldete Fohlen wird dem Besitzer eine Zulassungskarte in Postkartenform zugestellt, welche bei der Vorführung der Tiere abzugeben ist.

5) Vorführung, Musterung und Prämierung der an­gemeldeten Pferde findet an Einem Tage statt.

6) Bei den Prämierungen sind die Tiere, welche zur Preisbewerbung vorgeführt werden wollen, je morgens 7 Uhr auf dem Festplatze aufzustellen.

Die Verteilung der Preise erfolgt nachmittags, sofern nicht bei der Vorführung der Tiere etwas anderes bekannt gegeben wird.

7) Bezüglich der Eisenbahnbeförderung der Pferde, welche zu den Distriktspferdeprämierungen kommen, gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

-4. Für die Hinbeförderung zum Ort der Prämier­ung werden gemäß den neuen Tarifvorschriften für Zucht­tiere, welche in dem Deutschen Eisenbahntarif für die Be­förderung von lebenden Tieren, Teil! (giltig seit 1. April 1906), enthalten sind, nur 7v°/° der gewöhnlichen Fracht berechnet.

Behufs Erlangung dieser Frachtermäßigung hat der Absender einen von ihm zu unterschreibenden Antrag auf Gewährung der Ermäßigung nebst einer Bescheinigung über die Eigenschaft der zu versendenden Tiere als Zuchttiere vor­zulegen. Für den Antrag ist ein besonderes Formular vor­geschrieben, welches zugleich für die Bescheinigung benützt werden kann; Antragsformulare werden von den Anmelde­stellen unentgeltlich abgegeben, können aber auch bei den Güterstellen um 1 2 z für das einzelne Stück bezogen wer­den. Ermächtigt zur Ausstellung der erforderlichen Be­scheinigungen sind außer dem Württ. Pferdezuchtverein, dem Verband der Pferdezuchtvereine mit dem Zuchtziel des kalt­blütigen Schlags und dem Pfcrdezuchtverein der mittleren Alb sämtliche landwirtschaftlichen Gauverbände und landw. Bezirksvereine.

Wenn der Versandstation die erforderlichen Ausweise (Antrag und Bescheinigung) nicht vollständig vorgelegt wer­den können, so wird die volle Fracht berechnet. Dem Em­pfänger wird jedoch der Frachtunterschied erstattet, wenn er binnen 2 Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Bahnbeförderung beendigt ist, bei der Verwaltung der

Empfangsbahn einen Erstattungsantrag unter Anschluß der

vorgeschriebenen Bescheinigungen einbringt.

Wird die Beförderung von Tieren in einem Zuge ver­langt und gestattet, der für die Beförderung von Tieren überhaupt oder für die Beförderung der betr. Tierartjnicht bestimmt ist, so wird außer der Fracht ein Zuschlag berechnet.

8. Die Rückbeförderung an den Aussteller erfolgt nach der Kundmachung 2 des Deutschen Eisenbahnverkehrsverbands (gültig seit 1. März 1904) frachtfrei unter den folgenden Bedingungen:

u) Bei der Aufgabe der Pferde zur Hinbeförderung hat der Absender ausdrücklich anzugeben, daß die Pferde zu der Prämierung gesendet werden.

Soweit behufs Erlangung der Frachtermäßigung für die Hinbeförderung der gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Antrag gestellt worden ist, ist darin jene Angabe bereits enthalten.

b) Die Aufgabe zur Rückbeförderung hat spätestens vier Wochen nach der Prämierung und stets auf der näm­lichen Station zu erfolgen, wo die Pferde in Empfang ge­nommen wurden. Dabei hat der Absender den Original­frachtbrief für den Hinweg, bezw. bei Sendungen, die nicht auf Frachtbrief abgefertigt worden, die von der Versand­station und bei gebrochener Abfertigung auch die unterwegs ausgefertigten und dem Begleiter ausgehändigten Duplikat- Beförderungsscheine vorzulegen, sowie eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß die zurückzubefördernden Pferde an der Prämierung teilgenommen haben und unverkauft ge­blieben sind.

0 ) Die Rückbeförderung muß in einer Sendung er­folgen.

Wird auf dem Rückweg die Beförderung von Pferden mit einem Zuge verlangt und ausnahmsweise gestattet, der für die Viehbeförderung nicht bestimmt ist, so kommt der für etwaige ausnahmsweise Benützung gewisser Züge in den Tarifen vorgesehene Frachtzuschlag zur Erhebung.

Etwaige Begleiter genießen keine Vergünstigung.

Behufs Erlangung der frachtfreien Rückbeförderung nach der Kundmachung 2 haben die Anmeldestellen (vergl. oben Ziff. 2) Verzeichnisse der zu den Prämierungen zu be­fördernden Pferde in doppelter Ausfertigung mindestens 8 Tage vor der Prämierung der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen in Stuttgart mit dem Antrag auf Gewährung frachtfreier Rückbeförderung vorzulegen. Formulare zu diesen Verzeichnissen werden den Anmeldestellen von der Landgestütskommission zugestellt werden.

Stuttgart, den 4. Juni 1907.

K. Landgestütskommission: Haag.

Bekanntmachung,

betr. die Manl- und Klauenseuche.

Die Maul- und Klauenseuche in Rohrdorf ist er­loschen. Die bezüglich dieser Gemeinde erlassenen Maß­regeln werden aufgehoben.

Nagold, den 10. Juni 1907.

K. Oberamt. Mayer, Reg.-Ass.

Das Testament des Bankiers.

Kriminalroman von A. M. Barbour.

Autorisiert. Nachdruck verboten.

(Fortsetzung.)

Nun Herr Skott handelt es sich vor allem um gegen­seitiges Vertrauen. Was wissen Sie also von der Ange­legenheit, aus die sich die von Ihnen aufgefundenen Briefe beziehen? Ich setze voraus, daß Sie sämtliche zwischen Herrn Mainwaring und mir gewechselten Briefe gelesen haben," sagte Hobson.

Gewiß habe ich das."

Schön ich will Ihnen glauben. Aber, Sie werden nur zugeben, Hekr Skott, daß diese Briefe in sehr vor­sichtigen Ausdrücken abgefaßt waren und vielleicht mit Ausnahme von einem oder zweien keinerlei Andeutung über die Art des in Frage kommenden Geschäftes enthielten. Bemerken möchte ich auch noch, daß die genaue Abschrift des beiderseitigen Briefwechsels in meinem Besitz ist und daher niemals jemand versuchen dürfte, eine Angabe zu machen, die nicht darin steht."

Diese Vorsicht Ihrerseits habe ich erwartet," fiel Skott ein.

Na, sehen Sie - ach, wir werden uns schon ver­stehen lernen, mein junger Freund, und nun lassen Sie mich einmal hören, was Ihnen von der Sache bekannt ist. Vermutlich wissen Sie ja auch, daß ein Testament darin eine wichtige Rolle spielt?"

Gewiß, jawohl. In einem oder zwei Briefen drohen Sie, den Beweis liefern zu wollen, daß das Testament von Hugh Mainwaring vernichtet wurde.

Sollte ich wirklich so etwas behauptet haben?"

Nicht gerade direkt, aber Ihre Andeutungen müssen jedem verständlich sein, der die englischen Gesetze kennt."

Hobson stutzte. Betroffen fragte er:Ist Ihnen das englische Gesetz bekannt?"

Allerdings. Aber nur insoweit, als ich in ihm, meiner Entdeckung wegen, Belehrung suchte."

Ah so! So etwas hätte ich mir von Ihnen nicht träumen lassen! Sie haben den Fall also vollständig stu­diert? Vortrefflich! Nun, so will ich Ihnen auch noch sagen, daß ich Hugh Mainwaring keines Verbrechens be­schuldigte, das er mir nicht selber gestanden und das ich nicht bis in jede Einzelheit beweisen könnte. Haben Sie Kenntnis von dem Inhalte jenes Testaments, von dem Namen des Testators oder den Namen der Benefiziaten?"

Hierüber gab die Korrespondenz keinen Aufschluß. Ich konnte daraus nur entnehmen, daß Hugh Mainwaring mit der Vernichtung des Testaments andere betrogen und sich selbst bereichert hatte."

Ja, das tat er!" rief Hobson mit einer gewissen Er­leichterung aus.Aber, wenn das alles ist, was Sie von der Sache wisset!, mein Lieber, dann, stehen Sie auf schwa­chen Füßen. Da wissen andere Leute mehr als Sie. Trotz­dem gebe ich zu, daß Sie auch selbst mit Ihrer wenig be­weiskräftigen Entdeckung auf Hugh Mainwaring persönlich

einen Druck zu Ihrem Vorteil hätten ausüben können, jetzt aber den Verwandten gegenüber würden Sie damit wenig oder gar nichts ausrichten. Bedenken Sie doch Sie wissen nichts von den Bestimmungen des Testaments. Sie wissen nichts von den Benefiziaten, also jenen Personen, die Hugh Mainwaring betrogen hat, Sie haben keinen Be­weis, daß er wirklich das Testament vernichtete, ja, mein lieber junger Freund, Sie könnten nicht einmal den Beweis erbringen, daß überhaupt ein solches Testament existiert hat. Was haben Sie denn da eigentlich?"

Sie wollen also, wenn ich recht verstehe, sagen, daß Ihre und Herrn Mainwarings Briese nicht als Beweis be­trachtet würden?" fragte Skott mit gut gespielter Über­raschung.

Hobson lachte laut auf.Nehmen Sie mir's nicht übel, Sie sind wirklich ein bißchen zu harmlos, Sie scheinen die Herren Vettern nicht zu kennen, ich aber kenne sie ge­nau. Leute wie Ralph Mainwaring und William Thorn- ton lassen sich mit solchem Material nicht bange machen. O, ich sage Ihnen, das sind feine Jungens! Wollen Sie Ihnen gegenüber etwas erreichen, dann müssen Sie Ihr Verlangen durch ganz unanfechtbare Beweise unterstützen können, diese aber kann Ihnen kein Mensch liefern außer mir!"

Und welche Summe würden Sie für Ihren Beistand fordern?"

(Fortsetzung folgt.)