«1. Jahrgang.
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AernfprecHer Hlv. 29.
Jernfpvecher Hlv. 29.
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Mit dem Plauderftübchen und
Schwäb. Landwirt.
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auf den
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für die Monate
Mai und Juni
nehmen alle Poftanstalten, Postboten, sowie unsere Austrägerinnen entgegen.
Amtliches.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maulund Klauenseuche werden mit Wirkung vom 1. Mai d. I. an Stelle der bisherigen weitergehenden Maßnahmen folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Handel im Umherziehen mit Wiederkäuern und Schweinen wird bis 31. Mai d. I. einschließlich auf Grund des § 56 o Abs. 3 Gew.-Ordg. (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871) sowie unter Hinweisung auf 8 148 Ziff. 7 a dieses Gesetzes und 8 328 St.-G.-B. in einem Umkreis von 12 liin (statt bisher 20 km) um jeden Seuchenort, gemessen in der Luftlinie, untersagt. Die in Betracht kommenden Gebiete sind von den beteiligten Oberämtern im Bezirksamtsblatt bekannt zu geben und den Nachbaroberämtern mitzuteilen. Unter das Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen seitens der Händler ohne Mitführung von Tieren außerhalb ihres Niederlassungsorts.
2. Die Abhaltung von Rindvieh- und Schweinemärkten ist, soweit nicht örtliche Verhältnisse weitergehende Verbote angezeigt erscheinen lassen, in den unter die Ziff. 1 fallenden Gebieten mit Ausnahme des Schlachtviehmarkts im Schlachthaus zu Stuttgart von den Oberämtern auch fernerhin zu verbieten.
3. Unter polizeiliche Beobachtung auf die Dauer von vierzehn Tagen sind von den Oberämtern alle von Händlern und von Landwirten aus den verseuchten württembergischen Bezirken, aus dem Großherzogtum Baden und aus Elsaß- Lothringen sowie aus dem bayrischen Kreis Schwaben eingeführten Transporte von Wiederkäuern und Schweinen zu stellen. Am 1. Mai haben in Württemberg als verseucht noch folgende Oberämter zu gelten: Leutkirch, Wangen, Maulbronn, Nagold, Frendenstadt, Rottweil und Ludwigsburg.
Die Oberämter haben im Benehmen mit den Eisen- bahnbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß j
Das Testament des Bankiers.
Kriminalroman von A. M. Barbonr.
Autorisiert. — Nachdruck verboten (Fortsetzung.)
Wichtige Entdeckungen.
Herr Whitney traf die Angekommenen auf der zum zweiten Stockwerk führenden Haupttreppe. Er begrüßte zuerst einen jüngeren Herrn, Dr. Hobart, den Arzt und intimen Freund Hugh Mainwarings. Diesem folgten die Herren Elliot und Chittenden von der Firma Mainwaring u. Co. Den Schluß bildete der Coroner mit einem kleinen Herrn von unscheinbarem Aeußern, den der Anwalt mit großer Herzlichkeit begrüßte und später den Familiengliedern als ,Herrn Merrick" vorstellte. Er führte die Ankömmlinge sogleich nach der Bibliothek, in der sich einen Augenblick darauf auch Ralph Mainwaring und fein Sohn einfanden. Nach gegenseitiger Bekanntmachung und dem von Ralph einem Diener erteilten Befehl, niemand einzulassen, berichtete Herr Whitney kurz über die Entdeckung des Mordes, und dann begaben sich alle nach dem Turmzimmer.
Dr. Hobart beugte sich sogleich traurig über die in unveränderter Lage gelassene Leiche. Der Millionär war einer seiner ersten Gönner gewesen, und dieses Verhältnis hatte sich, trotz der Verschiedenheit ihres Alters, bald zu einem freundschaftlichen gestaltet. Nach einem langen Blick in das Gesicht seines Freundes untersuchte er mit dem
Kagotd, Montag den 29. April
1907
solches Vieh nicht feilgeboten, insbesondere nicht auf Märkte aufgetrieben werden kann, ohne zuvor dev' polizeilichen Beobachtung unterstellt worden zu sein. Bezüglich der Schlachtviehtransporte wird auf den letzten Absatz im Abschnitt l Ziffer 2 des Erlasses vom 16. Juli 1906 (Amtsblatt S. 211) hingewiesen.
Die von den Oberämtern der verseuchten Bezirke getroffenen besonderen Maßnahmen werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. Bei der Bildung der Beobachtungsgebiete (8 59a der Bundesratsinstruktion zum Reichsviehseuchengesetz vom 27. Juni 1895, Reichs-Gesetzblatt S. 358) sind, wenn der Seuchenort in der Nähe der Grenze eines nichtverseuchten Oberamtsbezirks liegt, ohne Rücksicht auf die Oberamtsgrenze alle nach dem seuchefreien Gebiet hin gelegenen Ortschaften, welche mit dem Seuchenort in näheren Verkehrsbeziehungen stehen, mindestens aber die Nachbarorte einzubeziehen. Hinsichtlich der Erteilung der Aussuhrerlaubnis, welche die Oberämter in allen Fällen sich selbst vorzubehalten haben, wird auf die Vorschriften in 8 59 Abs. 3 in Verbindung mit 8 59 Abs. 7 der Bundesratsinstruktion verwiesen.
Stuttgart, den 26. April 1907.
Pischek.
Nach Vorstehendem,.Ziffer 1 und 2, ist der Handel im Umherziehen mit Wiederkäuern und Schweinen sowie die Abhaltung von Rindvieh- und Schweinemärkte» im ganzen Oberamtsbezirk Nagold mit Ausnahme der Gemeinde Enztal bis 81. Mai d. Js. untersagt; insbesondere auch der auf den 1. Mai d. Js, fällige Biehmarkt in Wildberg.
Gleiches gilt für die Gemeinden Deckenpsronn, Holzbronn, Sommenhardt, Altbnlach, Neubulach, Lie- belsberg, Oberhaugstett, Breitenberg, Martinsmoos, Neuweiler, Zwerenberg, Aichhklden, Hornberg OA. Calw. ^
Die Ortsbehörden wollen Vorstehendes alsbald ortsüblich bekannt machen, den Händlern ihrer Gemeinden noch besondere Eröffnung machen und mit der Bekanntmachung die Aufforderung verbinden von der Ankunft von Transporten von Wiederkäuern und Schweinen aus den in Ziffer 3 genannten Gegenden, welche dabei nochmals bekanntzugeben sind, sofort derOrtsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Herren Ortsvorsteher haben diese Transporte vorläufig unter Beobachtung zu stellen und telephonisch dem Oberamt von deren Ankunft Mitteilung zu machen.
Nagold, 27. April 1907. K. Oberamt.
J.V.: Mayer, Reg.-Ass.
Bieh-Markt-Berbot.
Nach Mitteilung des K. Oberamts Freudenstadt ist
der Rindvieh- und Schweinemarkt in Freudenstadt am 1. Mai d. Js. verboten worden.
Nagold, d?n 27. April 1907.
K. Oberamt. Ritter.
Den Ortsbehörden
wird nachstehend die Zahl der in den einzelnen Gemeinden am 1. Januar 1SV7 vorhanden gewesenen Unfall-, Invaliden- und Altersrentner mitgeteilt.
In denjenigen Gemeinden, in welchen keine Aversal- belohnung für den Beamten der Ortsbehörde für die Ar- beiterverstcherung festgesetzt ist, sondern die Belohnung nach den Einzelsätzen des Min.-Erlasses vom 8. Juli 1905, A.- Bl. S. 321, erfolgt, hat dies, soweit Ziffer 3 des gen. Erlasses in Frage kommt, auf Grund der nachstehenden
Zahlen zu geschehen.
Nagold 154
Jselshausen
19
Altensteig
74
Mindersbach
11
Altensteig-D.
10
Oberschwandorf
44
Beihingen
10
Obertalheim
30
Berneck
23
Pfrondorf
9
Beuren
10
Rohrdorf
33
Bösingen
16
Rotfelden
31
Ebershardt
19
Schietingen
14
Ebhausen
52
Schönbronn
18
Effringen
21
Simmersfeld
31
Egenhausen
21
Spielberg
21
Emmingen
28
Sulz
29
Enztal
31
Ueberberg
24
Ettmannsweiler 9
Unterschwandorf
7
Fünfbronn
18
Untertalheim
28
Garrwetler
4
Walddorf
32
Gaugenwald
4
Wart
16
Gültlingen
34
Wenden
4
Haiterbach
93
Wildberg
54
Altnuifra Nagold, 26.
2
April 1907.
K. Oberamt.
Ritter.
Am 36. April ist von der Evangelischen Oberschulbehörde die dritte Schulstell« dem Schullehrer Drück in Hornbrrg, Bez. Eaüv, übertragen worden.
Landesversammlung der Mütschett^Uarlei.
-. Stuttgart, 28. April. Die heute im Festsaal der Liederhalle veranstaltete Landesversammlung der Deutschen Partei war außerordentlich gut besucht, mußte aber von Prof. Dr. Hieb er mit der enttäuschenden Mitteilung eröffnet werden, daß der Führer der nationalliberalen Partei, Bassermann, der als Hauptredner vorgesehen war, am Erscheinen infolge parlamentarischer Arbeiten verhindert sei. Prof. Hieb er machte infolgedessen aus seiner Begrüßungsansprache eine mit großem Beifall aufgenommene einstündige Rede, worin er zunächst auf die Arbeiten des Landtages einging und dabei besonders betonte, daß es sich in der Schulfrage darum handeln werde, die staatliche Schulaufsicht rein durchzuführen, eine selbständige staatliche Oberschulbe- hörde zu gründen und die Bezirksschulaufsicht zu einem reinstaatlichen, selbständigen, in erster Linie von Fachmännern zu besorgenden Amt umzugestalten. Dann wandte er sich der Situation im Reichstag zu. Er schilderte die Reichs-
Coroner zusammen die Wunde. Der kleine Mann, der den
Coroner begleitet hatte, sah schweigend zu.
Es stellte sich heraus, daß die Kugel gerade über dem rechten Auge eingedrungen war, in etwas gesenkter Richtung das Gehirn durchbohrt und am Hinterkopf in der Nähe des Nackens ihren Ausgang genommen hatte. Ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen gelang es aber nicht, die Kugel aufzufinden. Die Besichtigung wandte sich nun dem neben der rechten Hand des Toten liegenden Revolver zu. Er trug den Stempel der Firma Smith u. Wesson, Kaliber 32, und zeigte nur eine leere Kammer. Aller Wahrscheinlichkeit nach hatte diese also die verhängnisvolle Kugel enthalten.
Der Coroner hielt den Revolver empor. „Weiß einer der Herren, ob die Waffe dem Verstorbenen gehörte?"
Es entstand eine Pause; dann sagte Herr Whitney: „Einen Revolver besaß Herr Mainwaring, ob das aber der seinige ist, weiß ich nicht, da ich ihn nie gesehen habe. Vielleicht vermag Herr Skott ihn zu erkennen."
„Nein. Mir ist er auch nur insoweit bekannt, als ich ihn gelegentlich in dem Pult Herrn Mainwarings liegen sah. Ich habe ihn niemals so genau betrachtet, um ein Urteil abgeben zu können."
„Wenn er sich immer im Pult befand, scheint mir das einfachste," bemerkte Herr Whitney, „wir überzeugen uns, ob er noch da ist. Sie haben ja wohl den Schlüssel, Herr Skott?"
„Gewiß; wir können sogleich Nachsehen."
Damit trat der junge Mann an das Pult und schloß
es auf. Der nächste Augenblick zeigte, daß der Revolver nicht mehr darin lag.
Die Herren sahen sich verwundert an. „Sonderbar," murmelte der eine. — „Was soll man nun denken?" äußerte ein anderer. — Herr Thornton aber rief: Also Selbstmord! Wie ich mir von Anfang an dachte/"
Ralph blickte fragend auf Herrn Whitney, der energisch den Kopf schüttelte, und auch der Coroner zeigte eine ungläubige Miene, als er sich erneut niederbeugte und noch einmal die Wunde betrachtete.
„Sagen Sie, Herr Doktor/" wandte sich Ralph an Herrn Hobart, „wie lange kann er tot sein?"
„Ich würde meinen, acht bis neun Stunden," erwiderte der Arzt.
„Dann muß der Tod wohl auf der Stelle eingetreten sein?" forschte der Anwalt.
„Ohne Zweifel. Es scheint kaum anders möglich."
Ralph sah auf die Uhr. „Jetzt ist es halb zehn. Danach würde man also etwa ein Uhr morgens als die Stunde des Todes annehmen können?"
„Ganz recht. Das dürfte ungefähr stimmen,"" bestätigte der Coroner, indem er gleichzeitig fragte: „Um welche Zeit wurde Herr Mainwaring zuletzt gesehen?""
„Soviel bis jetzt festgestellt werden konnte, gegen Mitternacht."
„Hm — also gegen zwölf Uhr. Von wem und wo?"
„Hier von dem Herrn Geheimsekretär nebenan in der Bibliothek.""
(Fortsetzung folgt.)