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urteilte den Angeklagten Gulbranflon zu drei« Monate« Gefängnis und zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Ausland.
Salzburg» 5. April. Eine 50 m hohe Lawine die vom Uhrkübelberg herabstürzte, richtete im Gasteiner Tal großen Schaden an.
Das Geburtshaus Andreas Hofers in Gefahr.
Wie aus Innsbruck gemeldet wird, ist der historische Saudhof in Passeier, das Anwesen Andreas Hofers, ebenso wie eine Anzahl anderer Gehöfte am linken Passerufer von der Kettitzmuhre, dem am Westabhange der Hochspitz und des Platnerberges entspringenden Wildbach bedroht, der schon manche Schäden angerichtet hat. Die Besitzer von zwölf gefährdeten Höfen haben an das Ackerbauministerium ein Gesuch um Verbauung des Wildbaches abgesandt und auf die Gefahr hingewiesen, in welcher der Sandwirthof schwebt.
Wien, 5. April. Nach einer Meldung der Neuen Freien Presse aus Bukarest mehren sich täglich die Beweise, daß der rumänische Bauernaufstand von langer Hand aus den Kreisen der intelligenten Bevölkerung, und zwar von Beamten, Lehrern, Geistlichen Gemeindevorstehern, vorbereitet worden ist. U. a. wurde deshalb der Direktor des Gymnasiums in Slatina, Tiberius Popesku, verhaftet, gegen den sehr belastende Umstände vorliegen sollen.
Prag, 6. April. Das Oberhofmeisteramt hat die Verwaltung der königlichen Hofburg in Prag telegraphisch angewiesen, umgehend und noch vor der Ankunst des Kaisers in Prag auf allen Baulichkeiten der Hofburg doppelsprachige Aufschriften anbringen zu lassen. Seit fast drei Jahrhunderten (seit 1609) waren diese Aufschriften in deutscher Sprache abgefaßt. Die Verfügung hat in allen deutschen Kreisen unverkennbare Erregung hervorgerufen.
Rom, 6. April. Die Meldung englischer Blätter von einem angeblichen Rücktritt des Kardinals Merry del Val von feinein Posten als Staatssekretär, nach der Veröffentlichung der Montagnmi-Papiere, wird hier formell dementiert. Der Staatssekretär genieße auch weiter das volle Vertrauen des Papstes und des Kardinal-Kollegiums.
Mysteriöser M«nitionss«nd in Sunderland. In dem Keller eines religiösen Institutes in der an der Ostküste Nordenglands belegenen, etwa 140 000 Einwohner zählenden Hafenstadt Sunderland sind große Vorräte von Gewehr- und Revolverpatronen gefunden worden, deren Zweck und Herkunft völlig dunkel sind. Natürlich gibt der unheimliche Fund zu den wildesten Gerüchten Veranlassung, wobei ein geheimnisvoller Mann, angeblich ein Deutscher, die Hauptrolle spielt. Hiezu wird dem B. L.-A. gemeldet:
London, 4. April. Aus Sunderland wird hierher telegraphisch gemeldet: Gestern fand man in den Gewölben eines Hauses, das einem religiös-sozialen Institut gehört, 30 000 Gewehrkugelpatronen. Kurz darauf wurden weitere 5000 Revolverpatronen entdeckt. Alle diese Patronen sollen auf Ersuchen eines geheimnisvollen Deutschen aufbewahrt sein und waren aus einen: Hafen des Kontinents nach Sunderland verfrachtet. Den Aufbewahrern wurde gesagt, die Kisten enthielten mechanische Spielzeuge für jemand, der einen Laden eröffnen wolle. Die Patronen sind in Deutschland fabriziert. Man vermutet, daß ausländische Anarchisten die Patronen für den Fall einer Revolution auf dem Kontinent aufbewahren wollten. Der angebliche Deutsche ist verschwunden, und die Polizei fahndet nach ihm sowie nach anderen ähnlichen Frachtsendungen, die noch in der Stadt vermutet werden. Wie dem Lok.-A. weiter gemeldet wird, sind die zwölf Kisten mit ihrem Patroneninhalt angeblich an einen Drucker in Sunderland als „Phantasie-Spielsachen" konsigniert worden. Da sie lange Zeit nicht abgeholt wurden, soll er eine Kiste geöffnet und die Sendung hiernach Daniel Currie,, dem Hauswart des Instituts, übergeben haben. Dieser brachte die Geschichte von dem geheimnisvollen Deutschen vor die Polizei. Man glaubt, daß Currie die Sendung gestohlen hat und behielt ihn in Haft.
In ganz Rumänien herrscht jetzt wieder Ruhe. Eine in Gjürgin stattgehabte Versammlung von Grundbesitzern und Pächtern faßte den Beschluß, der Regierung für ihre energischen und umsichtigen Verfügungen ihren Dank auszudrücken. Im Verlauf der Untersuchung zur Aufdeckung der revolutionären Propaganda fanden zahlreiche und wichtige Verhaftungen statt. Unter anderem wurden zahlreiche frühere Matrosen des „Potemkin" in Haft genommen und zunächst nach Bukarest gebracht.
In Tanger hat am Dienstag eine Trauerfeier für den ermordeten französischen Arzt Mauchamps stattgefunden. Der französische Gesandte hielt eine Ansprache; die Strandbatterie feierte Salut. In Marakesch wurde die Gründung eines Hospitals für Eingeborene beschlossen, das den Namen Mauchamp-Hospital führen soll. Die Londoner „Times" veröffentlicht einen neuen Hetzartikel gegen Deutschland, in dem sie die allerdings recht auffällige Tatsache, daß es immer und immer wieder Franzosen sind, die von marokkanischen Eingeborenen heimgesucht werden, deutschen Intrigen zuschreiben. Es liegt doch wohl näher, die Intriganten unter anderen Nationalitäten zu suchen.
o 6. April. Gestern hat in den Staaten
Mississippi und Alabama ein Tornado gewütet, wobei, soweit bisher bekannt geworden, 25 Personen umgekommen und 50 schwer verletzt worden sind.
Vermischtes.
Was die Bienen anzieht. In dem Bulletin der Brüsseler Akademie der Wissenschaften veröffentlicht Josefine Wöry eine Abhandlung über experimentelle Versuche hinsichtlich der Anziehung der Bienen durch die Blumen. Die
Versuche wurden im Brüsseler -Botanischen Garten ausgeführt. Es ergab sich dabei, daß die mit lebhaft gefärbten Organen versehenen Blüten eine größere Anziehungskraft auf die Bienen haben als Blüten derselben Art ohne diese Organe. Der Honig lockt die Bienen nur wenig an. Die von der Verfasserin verwendeten künstlichen Blumen,, .die mit möglichster Naturtreue hergestellt und geschickt in dem natürlichen Laubwerk angebracht waren, lockten'die Bienen kräftig an, ebenso kräftig wie ihnen ähnliche natürliche Blumen, die unversehrt waren, sich aber unter einer Glasplatte oder in einem Glase befanden. Der Duft' allein zieht die Bienen nur schwach an, während die lebhafte Färbung und die Form zusammengenommen, aber von den Duftausströmungen gesondert, eine sehr deutliche Anziehung auf die Bienen ausüben.
Der größte Biererzeuger der Erde ist nach einer Veröffentlichung des Board of Trade Deutschland mit 1601000000 Gallonen (1 Galt.--- rund 4'/, Liter) im Jahre 1905. Ihm zunächst stehen die Vereinigten Staaten mit 1413000000 und Großbritamen mit 1219000000 Gallonen. Oesterreich kommt mit 420 000 000 erst an vierter, Belgien mit 346000000 an fünfter, Frankreich mit 296 000 000 an sechster Stelle. Dafür erzeugt Frankreich den meisten Wein. JmDurchschnitt der Jahre 1901—1905 brachte es 1 126 000 000 Gallonen auf den Markt. Italien erzeugte während dieser Zeit jährlich 840000000, Spanien 390 000 000, Portugal 105 000 000, Oesterreich 102 000 000, Ungarn 76 000 000, Deutschland 74 000 000 Gallonen. In der Spirituserzeugung steht Rußland an der Spitze. 1904 belief sich seine Produktion auf 161366000, die deutsche auf 148 588 000, die der Vereinigten Staaten auf 127 665 000 Gallonen. Frankreich erzeugte nur 87010000, Oesterreich 56 958000, Großbritannien 50858000.
Die kontrollierte« Studenten. Um den Fleiß der Studenten zu heben und zu bessern, haben die amerikanischen Universitätsbehörden zu einem Mittel gegriffen, gegen das unsere Musensöhne wohl ganz energisch Front machen würden. Die Professoren haben nämlich beschlossen, die Höhe des „Wechsels" der Studierenden zu kontrollieren und den Eltern anzuempfehlen, den Söhnen nicht so viel Geld zu geben. Namentlich ein Professor der Aale-Univer- sität hat einen eigenen Konnex zwischen dem „Wechsel" der Studenten und ihrem Fleiß herausgefunden. Nach seiner bei 500 Studenten vorgenommenen Kontrolle ergab sich nämlich, daß die reichen Studenten achtzehmnal so viel Zeit zum Amüsement verbrauchen und zweiundachtzigmal so viel Tabak rauchen und Spirituosen vertilgen als ihre unbemittelten Kollegen.
Ueber die ueueu ehelichen Güterrechte.
Wie auch schon im württ. Landtag zur Sprache kam, erscheint es als ein erheblicher Mißstand, daß in Württemberg seit Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches verhältnismäßig so selten Eheverträge oder eheliche Vermögensver- zeichnisie errichtet werden.
Vor Eintritt des neuen Rechtes — vor dem 1. Jan. 1900 — bestand ja in Württemberg die Einrichtung, daß jedes neu verehelichte Paar verpflichtet war, sein eheliches Güterrecht, d. h. die vermögensrechtlichen Beziehungen zu- , einander zu ordnen. Die Eheleute mußten ein Beibringensinventar oder einen Ehevertrag entweder amtlich auf dem Rathause errichten lassen oder alsbald nach der Verehelichung selbst errichten und dem Notariat zur Prüfung übergeben. Als eheliches Güterrecht wurde fast immer entweder die landrechtliche Errungenschaftsgesellschaft oder die allgemeine Gütergemeinschaft gewählt und es bleibt für diejenigen Ehegatten, welche vor dem 1. Januar 1900 geheirat haben, auch jetzt noch das alte eheliche Güterrecht maßgebend.
Dieser amtliche Zwang zur Regelung des ehelichen Güterrechts ist nun aber seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches weggefallen. Von den Behörden wird nicht mehr darüber gewacht, daß die Eheleute ihr Güterrecht ordnen. Die Eheleute müssen sich selbst regen und beim Notar den Antrag hierauf stellen, wenn ein Ehevertrag abgeschlossen werden soll. Solange dieses nicht geschehen ist, sind die nach dem 1. Januar 1900 in den Ehestand getretenen Gatten dem in 88 1363—1431 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten neuen gesetzlichen Güterrecht — dem sogenannten Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes — unterworfen. Tatsächlich trifft dies in Ermangelung des Abschluffes eines Ehevertrags bei der großen Mehrzahl der seit 19 0 geschlossenen Ehen zu. Daraus aber den Schluß zu ziehen, daß die Eheleute das neue gesetzliche Güterrecht für ihre Verhältnisse als passend erfunden und deshalb die Errichtung eines Ehevertrags unterlassen haben, wäre verfehlt. Das neue gesetzliche Güterrecht weicht namentlich dadurch, daß es die Ehefrau von der Teilnahme an dem während der Ehe errungenen Vermögen '(den ehelichen Ersparnissen) ausschließt (was früher nur ganz ausnahmsweise im Falle der Wiederverehelichung eines Mannes bei Vorhandensein erwachsener erstehelicher Kinder vertragsmäßig bestimmt wurde) sehr erheblich von den alten ehelichen Güterrechten ab und es ist nicht anzunehmen, daß eine solche Neuerung sofort demjenigen vorgezogen werden will, was seit Jahrhunderten in Württemberg üblich war und als gerecht und billig angesehen wurde. Der Grund der Nichtfertigung eines Ehevertrags liegt wohl mehr im Wegfall des Zwanges und in der Sorglosigkeit der jungen Eheleute, welche sich mit Fragen über ihr Verhältnis zum beiderseitgen Vermögen und die spätere Vererbung desselben nicht gern befassen wollen. Daß aber ihre Eltern, namentlich diejenigen der jungen Frau, nicht besser auf Ordnung und
Klarheit drängen ist nicht recht begreiflich. Zumeist befinden sich die Beteiligten in völliger Unkenntnis über die Wirkungen des neuen ehelichen Güterrechts,, welche während der Ehe, wenigstens solange es im Geschäft und in der Ehe gut geht, ja weniger hervortreten, dagegen nach dem Tode eines Gatten, wobei es sich darum handelt, was jedem Teil vom vorhandenen Vermögen gebührt, in unangenehmer Weise, ohne daß dann noch Abhilfe getroffen werden könnte, sich, fühlbar machen können. Manche Eheleute mag sodann der Kostenpunkt bisher vom Abschluß eines Ehevertrags, der immer gerichtlich oder notariell geschehen muß, abgehalten haben. Die (zur Staatskasse) zu erhebende Sportel ist aber gering und namentlich im Vergleich zu den in anderen Staaten geltenden Sätzen in Württemberg so nieder gehalten, daß sie keinen Abhaltungsgrund bilden dürfte.
Bei der Wichtigkeit dieser Sache, insbesondere auch für den Gewerbe- und Handelsstand, dürfte es nicht unangebracht erscheinen, auch in die Spalten unsres Blattes eine gedrängte Darstellung der Hauptgrundzüge des neuen gesetzlichen Güterrechts und der vertragsmäßigen Güterrechte unter Erwähnung ihrer erbrechtlichen Wirkungen aufzunehmen. Aufklärung hierüber ist nicht nur für diejenigen, welche sich seit 1900 verehelichten und für ihre Eltern notwendig, sondern auch überhaupt für jeden Geschäftstreibenden nützlich, weil der Geschäftsverkehr sich mit der Zeit immer mehr auf solche Eheleute erstreckt, für deren eheliche Güterrechtsverhältnisse das neue Recht gilt, und wobei es manchmal gut ist zu wissen, welches Vermögen den Gläubigern haftet, insbesondere ob das Vermögen der Ehefrau auch in Angriff genommen werden kann.
Beim neuen in Ermangelung eines Ehevertrags ein- tretendeu gesetzlichen Güterrecht wird das beiderseitige Vermögen nicht gemeinschaftlich; es verbleibt seinem bisherigen Eigentümer. Das was also die Ehefrau in die Ehe beibringt oder während der Ehe durch Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Kauf und dergleichen erwirbt, verbleibt ihr. Aber es kommt in die Verwaltung des Mannes, dem auch alle Nutzungen und Zinsen daraus allein zufallen. Auch das, was der Ehemann durch seinen Geschäftsbetrieb erwirbt, gehört, wenngleich die Frau mitarbeitet, ihm allein. Nur was die Frau selbständig durch ihre Arbeit, z. B. als Fabrikarbeiterin oder Taglöhnerin, verdient und behält, oder was sie durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, z. B. als Putzmacherin, Händlerin u. dergl. erwirbt, gehört ihr allein, fällt in ihr sogenanntes Vorbehaltsgut, an welchem dem Mann keinerlei Rechte zustehen. Vorbe- ^ haltsgut, also freies Vermögen der Frau ist weiter, was sie sich als solches durch Ehevertrag bedungen hat oder was ihr durch Testament oder Schenkung ausdrücklich als Vorbehaltsgut zugewendet worden ist; ferner die ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
L Alles andere Vermögen der Frau unterliegt dagegen der Nutznießung und Verwaltung des Mannes. Derselbe hat aber dieses Frauvermögen ordnungsmäßig zu verwalten. Eingehendes Geld der Frau soll er mündelsicher anlegen. Nur mit Zustimmung der Frau darf er dies Unterlasten und das Geld in sein Geschäft verwenden. Tut er dies ohne Wissen oder gegen den Willen der Frau, so kann sie von ihm unter Umständen (bei erheblicher Gefahr) Sicherstellung oder gar Gütertrennung verlangen. Ueber das Frauvermögen verfügen (z. B. ihre Grundstücke, Aussteuersachen veräußern oder verpsänden, ihre Forderungen einziehen oder auch nur kündigen), darf der Mann regelmäßig nur mit Zustimmung der Frau. Wer an eine Ehefrau etwas schuldet, tut deshalb gut, bei Bezahlung der Schuld sich die Quittung von beiden Gatten unterzeichnen zu lassen.
Da dem Mann aller Ertrag zufällt, muß er auch alle gewöhnlichen Unterhaltungskosten und allen ehelichen Aufwand allein bestreiten.
_ (Fortsetzung folgt.)
Teure Fleischpreife, politische Wirren, neue Steuern, schlecht« Zeiten — aber wenn ich Gäste habe, soll man nichts davon merken, -so denkt mancher und ergibt sich im Kreise seiner Bekannten dem Behagen und der Sorglosigkeit. Erfreulicherweise nimmt die Sucht, recht viele Leute bei sich zu sehen, immer mehr ab. Der Lärm, der eine snur selten ausbleibende Begleiterscheinung zahlreich besetzter Tafeln ist. und der besonders hervortritt, wenn der Wein die Zungen entfesselt hat, ist nichiS Erquickendes, abgesehen von den hohen Koste», die derartige Gelage verursachen. Allerdings versteht manche Hausfrau, daS auch wieder an anderer Stelle zu ersparen. So «gibt e» heute sehr viele, die ihr Tischzeug nicht fertig kaufen, sondern mit geringen Ausgaben selbst Herstellen. Sie benutzen dazu die Vortagen der bekannten, im Berlage von John Henry Schwerin, Berlin IV 3S, erscheinenden illustrierten Monatsschrift „Illustrierte Wiische-Zeituug", dir über alle Neuheiten auf dem Gebiet der Wäsche am besten informiert. Abonnement für nur 60 -P vierteljährlich durch die G. WZaise r'sche Buchhandlung. Probenummern gratis.
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