78. Jahrgang.
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Schwäb. Landwirt.
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Amtliches.
Bekanntmachung des K. Oberrekrutierungsrats, betreffend das Militärersatzgeschäft und de« Eintritt junger Leute in die Unteroffizier-Borschulen und in die Unteroffizierschulen.
Der Oberrekrutierungsrat sieht sich veranlaßt, bezüglich etwaiger Gesuche von Rekruten um Einstellung zu einem bestimmten Truppenteile, sowie in Betreff des Eintritts junger Leute in die Unteroffizier-Vorschulen und in,die Unteroffizierschulen folgendes bekannt zu machen:
I. Die Entscheidung der Oberersatzkommission über die Verteilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen- (Marine-) teile, sowie über die Verteilung der Ersatzreservisten (Martneersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen rc. und Marineteile ist endgültig; eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft (Wehrordnung § 36 Ziffer 2 Absatz 2).
II. 1) Wer freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst in das Herr oder die Marine oder auch zu fünf- oder sechsjährigem Dienst in letztere eintreten will, hat die Erlaubnis zur Meldung bei einem Truppen- (Marine-)teil bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts (in Stuttgart der Stadtdircktor, auswärts der Oberamtmann) nachzusuchen und zu diesem Zweck die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, sowie die obrigkeitliche Bescheinigung, daß er durch Zivilverhältnisse nicht gebunden sei und sich untadelhaft geführt habe, bcizubringen (Wehrordnung Z 84 Ziffer 1 und 2).
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei (Wehrordnung § 85 Ziffer 1).
2) Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichijahr befindet, darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen- (Marine-)teils erwächst (Wehrordnung 8 63 Ziffer 8 Absatz 1).
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militär- Pflichtigen auf die Vorteile der Losnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (Wehrordnung § 63 Ziffer 8 Absatz 2 und § 66 Ziffer 2 unter a).
3) Derjenige, welcher sich freiwillig zu einer vierjährigen Dienstzeit bei der Kavallerie — sei cs auch erst an dem zu Ziffer 2 genannten Termin — verpflichtet, hat, sofern er dieser Verpflichtung nachkommt, außer der in Ziffer 1 Absatz 2 erwähnten Vergünstigung auch noch den Vorteil, daß er in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre dienstpflichtig ist (Gesetz betreffend Aenderungeu der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. II § 2 Abs. 4 und Wehr-Ordnung § 12 Ziffer 2 Absatz 3).
Außerdem ist den Freiwilligen dieser Kategorie bei den Kavallerietrnppenteilen des XIII. (König!. Württ.) Armeekorps von dem K. Generalkommando der weitere Vorteil eingeräumt, daß sie während der Dauer ihrer Rescrvepflicht zu keiner Reserveübung einberufen werden.
Hlnr GHrr' und AoiÄ.
Roman von E. von Linden.
64) Fortsetzung. (Nachdruck verboten.)
Ward machte einen Schritt nach der Treppe hin, die nach dem ersten Stock hinauf führte, besann sich aber, und wandte sich der Küche zu, worauf Fowler eine Karte aus seiner Tasche zog und mit Bleistift einige Worte darauf schrieb. Er wußte jetzt ganz genau, daß der Wirt mit diesem Mann, der sich Weber nannte, im Einverständnis war, und darauf aus war, ihn aus dem Hause zu entfernen, was für ihn nicht schwer zu bewerkstelligen war, da das Haus einen zweiten Ausgang nach einer anderen Straße besaß.
Hiermit mußte der Detektiv rechnen, da er sich vor allen Dingen erst zu vergewissern hatte, wer Mr. Weber war, einer von den drei Komplizen, oder der verschwundene Buchhaller der Firma Lawrence. Es war für ihn durchaus keine ausgemachte Sache, daß der angeblich Beraubte ein ehrlicher Mensch und von dem Spitzbuben beseitigt worden sei, er witterte vielmehr in jedem Menschen den Verbrecher, was ja auch zu seinem Beruf gehörte. So hatte sich in ihm auch jetzt die Ueberzeugung oder vielleicht nur der starke Verdacht gebildet, daß der im Hause befindliche Deutsche identisch sein müsse mit Mr. Hansens jungem Freunde, dessen Redlichkeit über jeden Verdacht erhaben sein ollte.
Nagold, Donnerstag, den 10. Marz
1904.
III. Die Unteroffizier-Borschnlen*) haben die Bestimmung, junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter kostenfrei derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist. — Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Ausbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet.
Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert im allgemeinen zwei Jahre.
Die Zöglinge der Unteroffiziervorschulen gehören nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres. Ihnen stehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen keine Ansprüche auf Jnvalidenwohltaten zu.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der Unteroffiziervorschule unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen Dienstverpfltchtung, unmittelbar in die hiefür bestimmte Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei Monate, im Ganzen höchstens vier Jahre, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange Nachkommen sollte, sind die auf ihn gewendeten Kosten, 465 für jedes aus der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsweife nach Verhältnis der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu erstatten. Bet Feststellung der Kosten sind vom Tage des Eintritts in die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und nur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier- Vorschule entlassen, so ist er zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet.
Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden Ausbildung in der Unteroffizterschule werden die in den Unteroffizier-Vorschulen vorgebildeten Unterosfizierschüler in erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch nach Ermessen des KriegsministeriumS der Feldartillerie, den Pionieren uno den Bezirkskommandos zugeteilt werden, und
zwar die Unteroffizierschüler, welche die Befähigung hierzu erworben haben, als Unteroffiziere?)
Die Aufnahme in eine Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 1b, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen eine Körpergröße von mindestens 151 ein und einen Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht ausgenommen werden.
Wer in eine Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich nachdem er mindestens 14 V- Jahre alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter, persönlich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirkskommando vorzustellen und hiebei folgende Schriftstücke vorzulegen:
a) ein Geburtszeugnis (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1892 Seite 509),
d) den Konstrmationsschein oder einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion,
e) ein Unbescholtenheits-Zeugnis der Polizei-Obrigkeit,
ck) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
«) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwiffenschaftliche Prüfung und die Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die oben unter Ziff. III Absatz 4 erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzliche» Vertreter mit zu unterzeichnen ist.
Insoweit Stellen frei find, erfolgt die Einberufung im allgemeinen noch vollendetem 15. Lebensjahre durch Vermittlung der Bezirkskommandos. Haupteinstellungstage find der 15. April und der 15. Oktober.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden find, ohne einberufen worden zu sein, find von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten hievon eine Mitteilung durch das Bezirkskommando.
IV. Die Unteroffizierschnle»**) haben die Bestimmung, junge Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben und die sich dem Militärstand widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden. Die Erziehung erfolgt unentgeltlich.
*) Die württembergischen Freiwilligen werden zur Zeit in die Unteroffizier-Vorschule Neubreisach ausgenommen.
Sonderabdrücke der von dem K. Kriegsministerium ausgegebenen Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier- Vorschulen und in die Unteroffizierschulen einzutreten wünschen, können bei den Oberämtern und bei den Bezirkskommandos unentgeltlich bezogen werden.
*) Die württembergischen Freiwilligen treten nach beendeter Ausbildung zu einem Truppenteil des XIII. (König!. Württ.) Armeekorps über.
") Die württembergischen Freiwilligen werden zunächst in die Unteroffizierschulen Ettlingen, Großherzogtum Baden, und Biebrich, Preußischen Regierungsbezirks Wiesbaden, und nur wenn hier kein Platz ist, in eine andere ausgenommen.
Mr. Fowler steckte die Karte in einen Briefumschlag u. adressierte sie an einen Mr. Ramson, der einige Häuser weiter in derselben Straße ein Bureau für schriftliche Arbeiten aller Art besaß.
„Da bist Du ja, Jim," sagte der Detektiv zu dem soeben eintretenden Laufburschen. „Bring' mir diesen Brief rasch in Mr. Ramsons Bureau, gib ihn aber an ihn selber ab."
Der Bursche nickte u. verschwand. Fowler folgte ihm auf dem Fuße und blieb in der offenen Haustür stehen, wo er die Treppe und den ganzen Flur übersehen konnte. Er bemerkte es sehr wohl, wie er von dem Wirt, der sich noch in der Küche befand, deren Tür ebenfalls der Hitze wegen weit geöffnet war, beobachtet wurde.
Jim kehrte schon nach wenigen Minuten mit dem Bescheide zurück, daß er den Brief an Mr. Ramson abgegeben habe und dieser, wie er gesagt, das nötige sofort besorgen werde.
Der Bursche wurde nun von Misst? Ward gerufen, während sich der Wirt zu dem Detektiv gesellte.
„Kann ich Ihnen mit irgend etwas dienen, Mr. Fowler Z" fragte er harmlos.
„O, wenn Sie Zeit übrig haben, können Sie mir immerhin Gesellschaft leisten, Mr. Ward!" erwiderte der Detektiv, eine Prise nehmend, und dem Wirt seine Dose präsentiereud, in welche dieser genügend seine Finger tauchte. Er suchte dabei seine breite Gestalt grade vor Fowler zu postieren, wodurch dem letzteren die Aussicht auf die Küche vollständig entzogen wurde, damit aber zugleich auch auf
den zweiten Ausgang, der auf eine entgegengesetzte Straße
führte.
Blitzschnell h"tte unser Detektiv dieses Manöver durchschaut u. auch schon im nächsten Augenblick eine Wendung gemacht, die es nicht nur vollständig vereitelte, sondern ihn zu einem so wohlgezielten Boxerstoß veranlaßte, daß der beleibte Wirt wie ein Federball zur Seite flog.
„Goddam!" fluchte Ward, sich zornig wieder aufrichtend, „dieser Schuft von Polizeimann —"
Er verstummte und sah mit aschgrauem Gesicht, wie Mr. Fowler einen jungen Mann, der soeben durch jenen Ausgang schlüpfen wollte, am Rockkragen hielt, und ihn, nachdem der Detektiv die Tür wieder verschlossen, trotz heftigem Widerstaude in die Küche zurückzog.
„Ruhig, mein Bursche!" gebot Fowler mit gewohnter Seelenruhe. „Was in meine Hände fällt, ist sicher aufgehoben. Was wünschen Sie, Mr. Ward?" wandte er sich, ohne den zappelnden jungen Mann loszulasse», ebenso ruhig an den Wirt, der ihm mit geballten Fäusten wütend entgegentrat.
„Hm, Mr. Fowler," versetzte dieser mit heiserer Stimme, „warum, frage ich, vergreifen Sie sich an diesem Gentleman, der mein Freund ist, jawohl, d/ llovo, mein Freund! Ist es nicht so, Mr. Weber?"
Ward legte bei diesen Worten die Hand auf die Schulter des jungen Mannes, der im englisch-deutschen Kauderwelsch gegen ein solches Verfahren im freien Amerika heftig protestierte.
(Fortsetzung folgt.)