7«. Jahrgang.

«uflage 21««.

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Nagold, Freitag den 28. November

1902.

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Zur Volksschulnovelle.

(Mitgeteilt.)

Am 16. ds. Mts. trat der Ausschuß des württemb. Volksschullehrervereius in Stuttgart zusammen, um u. a. auch über die Beschlüsse der ständischen Volksschulkommission zu beraten. Während der Kirchl. Auz., das Organ des Pfarrvereins, schreiben konnte:Wir können mit diesen Beschlüssen ganz zufrieden sein", ging die Meinung des Ausschusses vom Württembergischen Volksschullehrervein da­hin, daß die meisten Beschlüsse der Kommission den Lehrern Enttäuschung bereiteten und nach wie vor bedauert werden müsse, daß der Schulgesetzentwurf den Forderungen und Wünschen des Vereins so wenig entgegenkomme.

Zu Artikel 1 (der sich mit den Schulfächern befaßt) wurde bemerkt, Aufgabe der Schule könne nur sein die Uebermittlung derjenigen Allgemeinbildung, auf Grund deren

jeder sich die Tüchtigkeit erwerben könne, die das Leben fordert. Sonderzwecken könne die Schule nicht dienen, und sie müsse alles ablehnen, was nicht ans dem obersten Unterrichtsziel folge, was nicht im Erfahrungskreis der Kinder liege und was Sache anderer Erziehungsfaktoren sei. Demgemäß müssen zu den bereits als obligatorisch bezeichnten Fächern noch hinzutreten die mit dem.Rechnen zu verbindende Raumlehre, sowie Zeichnen und Turnen (für Knaben und Mädchen). Der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten könne dagegen nur als fakultatives Fach gelten; fordert doch selbst der Entwurf seine Einführung nur dann,wenn nicht anderweitig dafür gesorgt ist." Dieser Unterricht sollte erst vom dritten Schuljahr an und zwar blos in zwei oder drei Wochenstunden erteilt werden. Der Handfertigkeitsunterricht für Knaben und die Haus­haltungskunde für Mädchen müssen aber als Schulfächer abgelehnt werden; elfterer kann, wo ein Bedürfnis für ihn vorliegt, ohne gesetzliche Bestimmungen wie seither als frei­willige Veranstaltung für Schüler aller Schulgattungen außerhalb des Schulbetriebs gepflegt werden, letztere wie auch Obstbaukunde, Gesctzesknnde u. a. sind der Fortbildungs­schule zuzuweisen. Die Bestimmung über Zulassung von noch anderen freiwilligen Unterrichtsgegenständen durch Ein- scüiebung des Wörtchensinsbesondere" in den Absatz des Artikels, der die nicht allgemein verbindlichen Lehrgegen­stände benennt, erschien dem Ausschuß als zu weit gehend, weil dadurch das Thor für alles und jedes geöffnet ist. Wie bisher, so sollten auch künftighin zum Lehrauftrag des Volksschullehrers nur die wesentlichen, d. h die obligatori­schen Unterrichtsfächer gehören. Der Lehrer sollte also nicht zur Uebernahme fakultativer Fächer verpflichtet werden können; für die Lehrer an den höheren Schulen Württem­bergs besteht diese Verpflichtung auch nicht.

Was Artikel 2 betrifft, so kommt der Antrag des Vorsitzenden der Schulkommission, in allen Schulen die Höchstzahl der Schüler auf 60 und bei Abteilungs-Unterricht auf 70 bezw. 80 festzusetzen, den vom Volksschullehrerverein ge­wünschten Schülerzahlen ziemlich nahe. Die finanzielle Wirkung sollte bei Bestimmung der Höchstzahl nicht das ausschlag­gebende sein; wenn man nur einigermaßen dazu beitragen will, der Schule Verhältnisse zu schaffen, daß sie ihrer Aufgabe genügen kann, so darf man nicht zu weit hinter den Forderungen und Wünschen der Lehrer-Petition Zurück­bleiben. Bei Annahme des Antrags Hildenbrand würden die Schülerzahlen der Volksschulklassen immer noch nam­haft über den Ziffern stehen, welche für die höheren Schulen als Normen gelten (in unteren Klassen nicht über 40, in mittleren nicht über 35, in oberen nicht über 30).

Wenn die württembergischen Volksschullehrer derzeit ca. 30 Jahre alt werden, bis ihnen eine definitive Anstell­ung wird, so kann das zwischen ständigen und u n- ständigen Lehrern bestehende Zahl-Ver­hältnis (unter 3 Lehrern 1 unständiger) nicht das richtige sein. Die Zahl der unständigen Lehrer sollte nicht über der Gesamtzahl steigen.

Zu den am wenigsten befriedigenden Bestimmungen gehören diejenigen des Artikels 4 (über die Schulauf­

sicht.) Die Bestimmungen des Entwurfs über die Be- zirksschulaufsicht haben einige Aenderungen erfahren, welche unter einer den Lehrerwünschen geeigneten Verwaltung einen Fortschritt bringen können. Aber es ist zu bedauern, daß der unbestimmte Wortlaut des Entwurfs keine ge­nügend bestimmte Fassung erhalten hat und es einer andern Schulverwaltung ebensogut möglich macht, diesen Fortschritt zu verhindern. Die Lehrerschaft kann sich erst dann zu­frieden geben, wenn das Gesetz klar und bündig erklärt: Zu Bezirksschulaufsehern sind Männer, die sich auf dem Gebiet der Volksschule bewährt haben, also in erster Linie tüchtige Volks-Schullehrer zu er­nennen. Um rin Schulaufsichtsamt bekleiden zu können, bedarf es einer besonderen Prüfung für Volksschullehrer nicht, wohl aber für solche Männer, die von einem andern Gebiet auf das der Volksschule übertreten; denn es giebt kein Amt, welches das des Volksschullehrers als Teil ein­schlösse.

Endlich wurde bedauert, daß der kleine'Fortschritt, den der Entwurf möglicherweise bringen kann, durch einen nicht zu leugnenden Rückschritt erkauft werden soll. Es wurde gegenüber dem durch das Gesetz von 1836 begründeten Rechtszustand als ein offenbarer Rückschritt bezeichnet, wenn künftig die Bestimmung der religiösen Schullehrbücher der evangelischen Kirchenbehörde überlassen und wenn der im Auftrag des Staats von dem staatlich angestellten Lehrer erteilte Religionsunterricht in der Volksschule und den Lehrerseminaren von den Organen der Kirche als solchen beaufsichtigt werden soll. Was der Staat im Jahre 1862 der katholischen Kirche zur Schädigung seiner eigenen Macht zugestandenUat, was in analoger Weise auf Grund der be­stehenden Schulaufstchtseinrichtungen, wenngleich ohne ge­setzliche Grundlage, die evangelische Kirche bisher der Volks­schule gegenüber ausgeübt hat die Kultministerialabteil- nng für die Gelehrten- und Realschulen hat die Beauf­sichtigung auch des Religionsunterrichts in ihren Schulen immer für sich in Anspruch genommen das soll durch den Entwurf aber wieder nur auf dem Gebiet der Volksschule als allgemeines gesetzliches Recht anerkannt werden. Der Staat würde damit für sich auf das Recht verzichten, ein in seinen Volks­schulen und auf seine Anordnung hin erteiltes Unter­richtsfach auch zu beaufsichtigen, abgesehen von der Oberaufsicht. Im Jahre 1836 wollte Geheimrat Schlayer nur ein Einsichtsrecht der Kirche bezüglich des Reli­gionsunterrichts anerkennen; die Kammer lehnte aber auch dieses Recht mit 58 gegen 25 Stimmen ab. Im Jahre 1902 soll der evangelischen Kirche sogar das Aufsichts- und Leitungsrecht eingeräumt werden und der bei Beratung des Gesetzes vom 30. Januar 1862 geäußerte Wunsch des Prä­laten Mehring, die evangelische Kirche möge auch das freiere Recht bekommen, das man der katholischen Kirche gebe, in Erfüllung gehen! Während aber die katholische Kirche das erwähnte Recht für alle Schulen, die niederen wie die höheren, die staatlichen wie die privaten, erhielt, soll jetzt nur die Volksschule in Hinsicht auf den Religionsunterricht gesetzlich der evangelischen Kirchenbehörde unterstellt werden;

Wokck, SchsOlW«. WMgkOrkllk.

Vortrag,

gehalten auf der Generalversammlung des Fischereivereins in Eb- hausen von Fritz Schwarz maier.

(Schluß.)

3. Mastfähigkeit der drei Fischarten.

Die Regenbogenforelle ist schon wegen ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen geringe Wasserqualitäten und gegen die krankheitserregenden Kleinwesen in viel höherem Grade mastfähig als die Bachforelle, sie ist der beste Mast­fisch. Freilich macht man bei der Mästung der Fische oft recht betrübende Erfahrungen. Wenn man den Kreislauf der Natur in so erheblicher Weise stört, wie man es durch die notwendige Anhäufung von Futter und künstliche Er­nährung von Mastfischen thut, so rächt sie sich oft, nicht plötzlich, sondern ganz allmählich, fast unmerklich, man möchte sagen in boshafter Weise, und ruft ein Heer von Plagegeistern und unsichtbaren Kleinwesen auf, die alsbald das wieder vernichten, was mit spielender und in höchst vertrauenerwecken­der Weise geschaffen ist. Davon kann jeder Fischzüchter ein Lied singen. Da ist es dann dem Fischzüchter bald entleidet, wenn er so viele Fischleichen in den Weihern sieht; man darf sich jedoch durch anfängliche Mißerfolge nicht ent­mutigen lassen.

Wie wir bereits gesehen, läßt sich mit der Regenbogen­forelle die Aufgabe der Mästung viel leichter und besser lösen als mit den beiden andern.

Der Bachsatvttng läßt sich zwar im ersten Jahre ziemlich leicht und ohne Gefahr mit künstlichem Futter hcran- ziehen, aber desto unheimlicher ist seine Sterblichkeit trotz der großen Schnellwüchsigkeit im zweiten Jahre. Ein ge­mästeter Rachsaibling verliert seine Zierde, sein schöne Fär­bung, er verliert seine Widerstandsfähigkeit und seine cha­rakteristischen Eigenschaften und tauscht dafür eine geradezu unheimliche Hinfälligkeit ein. Sobald sich dies zeigt, gehört er in natürliche Verhältnisse, in den Bach.

Die Bachforelle nimmt eine mittlere Stellung ein, sie ist zwar für Fütterung dankbar, verliert aber ebenfalls bis zu einem hohen Grade ihre Widerstandsfähigkeit, wenn sie in rein künstlichen Verhältnissen gehalten wird. Auch büßt sie an Geschmack ein; ein Weiherfisch schmeckt nie so gut, wie ein solcher aus frischem Wasser, das ist eine alte Erfahrungsthatsache.

4. lieber die Aufzucht der drei Fischarten aus Brut.

Nun noch einige Worte über die Aufzucht der drei Fischarten aus Brut. Hier marschieren wiederum die Ameri­kaner an der Spitze und voraus die Regenbogenforelle.

Es ist nicht schwer, die Brut der amerikanischen Fische, sowohl in künstlichen wie natürlichen Verhältnissen aufzu­ziehen. Bei künstlicher Behandlung werfen sie den höchsten Prozentsatz ab und liefern die größten Fischchen. Das günstigste Ergebnis bringen stets die Regenbogen: 20 om Länge im Alter von V- Jahr ist keine Seltenheit. Auf­fallend weniger und geringere Längen treten bei den Bach­forellen auf.

Wie sich die Aufzucht von Regenbogenforellenbrut im

freien, fließenden Wasser der tieferen Region gestaltet, da­für fehlt es noch an genügender Erfahrung; daß sie sich daselbst schon natürlich vermehrt hat, dafür haben wir ge­nug Beweise, allein das Wie? fehlt. Da sie jedoch in Teichen so leicht fortkommt, so läßt sich wohl ein günstiges Ergebnis erwarten.

Wenn auch nicht ganz so leicht, so doch ebenfalls ohne große Muhe, läßt sich der Bachsaibling, wie schon bemerkt, im ersten Lebensjahre künstlich erziehen. Seine Hauptauf- zuchtsstclle ist der Bach; hier ist ein weit günstigerer Erfolg aus der Brutaussetzung gegenüber der Bachforelle mit Hän­den zu greifen. Oft genügen wenige Tausend, um lange Bachstrecken hinreichend zu besetzen, was bei der Bachforelle mit derselben Zahl in mangelhafterer Weise erzielt wird.

Die künstliche Aufzucht der Bachforelle ist viel schwie­riger als die der beiden Amerikaner.

Fassen wir nun das Gesagte zusammen, so kommen wir zu dem Ergebnis, daß der Wert der beiden fremden Fischarten darin zu finden ist, daß sie unsere herrliche Bach­forelle ergänzen. Wir wollen ja nicht unsere Bachforelle mit den amerikanischen Vettern und Basen vertauschen, lassen ihr vielmehr überall da den Vorzug, wo st: gedeiht, und werden darum auch in unserem Gebiet der oberen Nagold vorherrschend Bachforelleneinsatz verwenden. Aber zu den beiden Amerikanern sollte man da greifen, wo es heißt, Lücken auszufüllen. Wir haben ja gesehen, was für eine große Bedeutung besonders die Regenbogenforelle für