7«. Jahrgang.
Erschein!
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Württemberg 1.30 M onatsab onnements nach Verhältnis.
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Schwab. Landwirt.
Fernsprecher Nr. 29.
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^ 177
Amtliches.
Bekanntmachung,
betreffend -
die Vornahme der diesjährigen Vormusterung
des Pferdebestands im Bezirk Nagold.
Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die vorgeschriebene Vormusterung des Pferdebestands im Bezirk nun am
7., 8 ., 1 «., 11 . und 12 . Nov. d. Js. stattfindet und zwar
1 .
1 ) Am Freitag den 7. November d. Js. vorm. 7 /2 Uhr in Wildberg
auf dem Platz vor dem Gasthaus zum Schwarzwaldbräuhaus
für die Gemeinde Wildberg.
2 ) Am 7. Novbr. vorm, /sl« Uhr in Gültlingen
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Gültlingen.
3) Am 7. Novbr. vormittags 11 > Uhr in Sulz
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Sulz.
4) Am 7. Novbr. nachm, s Uhr in Effringen
vor dem Gebäude des Gemeindepflegers Dürr
für die Gemeinde Effringen.
5) Am 7« Novbr. nachm. 4 Uhr in Schönbronn
vor der Kirche daselbst
für die Gemeinde Schönbronn.
8 ) Am 7. Novbr. nachm. 3 Uhr in Nothfelden
vor dem Pfarrhaus
für die Gemeinde Nothfelden.
II
1 ) Am Samstag den 8 . Novbr. vorm. 8 Uhr in Jselshausen vor dem Gasthaus zum Lamm
für die Gemeinde Jselshausen.
2 ) Am 8. Novbr. vorm. 8 Uhr in Schietingen
vor dem Rathaus
für die Gemeinöe Schietingen. ») Am 8 . Novbr. vorm. 18 Uhr in Unterthalheim vor dem Gasthaus zur Linde
für die Gemeinde Unterthalheim. 4) Am 8 . Nov. vorm. 18 V? Uhr in Oberthalheim vor dem Rathaus
für die Gemeinde Oberthalheim.
3) Am 8 . Nov. nachm. 2 Uhr in Nagold, auf dem Platz vor dem Gasthaus zur Sonne (Post)
für die Stadtgemcinde Nagold. 8 ) Am 8 . Novbr. nachm. 4 Uhr in Emmingen vor dem Gasthaus zum Rößle
für die Gemeinde Emmingen.
7) Am 8 . Novbr. nachm. ^3 Uhr in Pfrondorf.
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Pfrondorf.
HI
1 ) Am Montag den 18. Novbr. vorm. 8 /2 Uhr in Haiterbach
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Haiterbach und die Teilgcmeinde Alt-
nuisra.
2 ) Am 18. Nov. vorm. S V 2 Uhr in Oberschwandorf
vor dem Gasthaus zum Hirsch für die Gemeinden Oberschwandorf und Unterschwandorf.
8 ) Am 18. Nov. vorm. 18 Uhr in Beihingen
auf dem Platz bei der Kirche
für die Gemeinde Beihingen.
4) Am 18. Nov. vorm. II Uhr in Bösingen
vor der Wirtschaft zum Ravpen
für die Gemeinde Bösingen.
3) Am 18. Nov. vorm. 12 Uhr in Spielberg
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Spielberg.
8 ) Am 18. Nov. nachm, /s» Uhr in Egenhausen vor dem Rathaus
für die Gemeinde Egenhausen.
7) Am 18. Nov. nachm. 4 Uhr in Walddorf
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Walddorf und die Teilgemeinde Mohnhardt.
8 ) Am 18. Novbr. nachm. 3 Ühr in Rohrdorf
auf dem Platz vor dem Bahnhof
für die Gemeinde Rohrdorf.
Nagold, Mittwoch den 5. November
IV.
1 ) Am Dienstag den 11 . Novbr. vorm. 8 /2 Uhr in Mindersbach
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Mindersbach.
2 ) Am 11. Novbr. vorm. 18 Uhr in Ebershardt vor dem Gemeindebackhaus
für die Gemeinde Ebershardt. 8 ) Am 11. Novbr. vormittags 11 Uhr in Warth vor der Wirtschaft zum Hirsch für die Gemeinden Warth, Gaugenwald und Wenden.
4) Am 11 . Novbr. mittags V -12 Uhr in Berneck
vor dem Rathaus
für die Gemeinde Berneck.
5) Am 11 . Novbr. nachm. 2 Uhr in Altensteig
vor dem neuen Schulhaus
für die Gemeinde Altensteig.
8 ) Am 11. Novbr. nachm. 4 Uhr in Garrweiler
vor dem Gasthaus zum Hirsch
für die Gemeinde Garrweiler.
V.
1) Am Mittwoch den 12 . November vorm. 8 /2 Uhr in Ebhausen
auf dem Platz zwischen Traube und Waldhorn
für die Gemeinde Ebhausen.
2 ) Am 12 . Nov. vorm. 18 /2 Uhr in Ueberberg
vor dem Gasthaus zum Hirsch für die Gemeinden Ueberberg und Altensteig-Dorf. :r) Am 12 . Nov. vorm. 11V 2 Uhr in Ettmannsweiler vor dem Gasthaus zum grünen Baum für die Gemeinden Ettmansweiler und Beuren, 4) Am 12 . Nov. mittags 12 Uhr in Simmersfeld auf dem Platz vor der Kirche für die Gemeinden Simmersfeld und Fiiufbronn.
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener schultheißenamtlicher Aufforderung verpflichtet, zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort seine sämtlichen Pferde zur Musterung vorzuführen mit Ausnahme:
и. Der unter 4 Jahre alten Pferde, d. h. der nach dem 7. Novbr. 1898 geborenen;
b. Der Hengste;
0 . der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten vier Wochen abfohlen) oder innerhalb der letzten 14 Tagen abgefohlt haben;
ä. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind find;
к. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;
8. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
b. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden find, (die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren" sind von der Vorführung nicht befreit.)
i. der Pferde unter 1.50 m Bandmaß.
Gemäß 8 4 Abs. 2 der neuen Pferdeaushebungsvorschrift vom 6. Oktober 1902 (Reg.-Blatt S. 496) ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hierzu ermächtigt. In den unter n bis I» aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorsteher ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (e) auch der Deckschein beizufügen ist.
Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Bemerkungen) der Pferdevorführungsliste (§ 5) erteilt werden.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien.
2) Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal.
3) Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde.
4) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde.
ML.
5) Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.
6) Die Königlichen Staatsgestüte.
7) Die städtischen Berufsfeuerwehren;
8. Die städtischen Polizei-Verwaltungen.
Pserdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzliche» Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
Eine Musterung -er kriegsbrauchbaren Fahrzeuge ist in diesem Jahr mit der Pferdevormnste- rung nicht verbunden.
Die HH. Ortsvorsteher, im Behinderungsfall ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und gemäß 8 5 der neuen Pferdeaushebungsvorschrift vom 6. d. Mts. zur Listenführung eine schreibgewandte Person zur Verfügung zu stellen.
Im übrigen werden die HH. Ortsvorsteher auf die schon im Erlaß vom S. d. Mts. Gesellschafter Nr. 155 bekannt gegebenen weitere« Vorschriften zur genauen Nachachtung mit dem Anfügen hingewiese», daß die wohl bereits für die auf Ende d. Mts. anberaumte Musterung aufgestellten Pferdevorführnngslisten auf den neuesten Stand zu ergänzen sind und alles Weitere sorgfältig vorzubereiten ist, insbesondere die Aufforderung au die Pferdebesitzer pünktlich zu erfolgen hat.
Kurzer Vollzugsbericht ist spätestens bis 3. Nov. anher als „Militaria" zu erstatten.
Besonders aufmerksam wird noch darauf gemacht, daß zu der Musterung, außer der neuen Pferdevorführungsliste in doppelter Ausfertigung die Vorführnngsliste der letzten Musterung mitzubringen find.
Dem Oberamtstierarzt, den Privattierärzten, Civil- schmieden, sowie den für den Mobilmachungssall als Civil- kommissare der Pferdeaushebungskommisstonen in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet.
Kosten für die Staatskasse dürfen hiedurch nicht entstehen.
Nagold, den 29. Oktober 1902.
K. Oberamt. Ritter.
-RoMifche HleSersicht.
Die Gemeindevertreter-Bersammlnng nnd der Staats-Anzeiger.
Unter dieser Ueberschrift wenden sich die von der Ge- meindevertreter-Versammlung am 19. Oktober ds. Js. in das sogenannte Bureau Berufenen in Verbindung mit einer Anzahl weiterer angesehener Mitglieder bürgerlicher Kollegien im Amts- uud Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart Nr. 257 gegen die verschiedenen Artikel, in welchen der Staats- Anzeiger für Württemberg an der von der betreffenden Versammlung angenommenen Resolution offiziöse Kritik geübt hat.
Wir entnehmen den umfangreichen Ausführungen nur folgendes:
Zunächst wird es abgelehnt, ein Urteil darüber abzugeben, daß es im Staatsanzeiger ausdrücklich als möglich behandelt wird, es sei den Gemeindevertretern nicht sowohl um die Wahrnehmung der von ihnen geltend gemachten öffentlichen Interessen zu thun, als vielmehr um die Verfolgung unausgesprochen gebliebener persönlicher Wünsche und Ansprüche, m. a. W., daß die in ihrer Versammlung besprochenen sachlichen Gründe Vorwände zur Verhüllung ihrer uneingestandenen wahren egoistischen Motive gewesen seien. Wenn das amtliche Organ der Regierung zu derartigen Mitteln greife, um die Bedeutung der Versammlung vom 19. Oktober herabzusetzen, so werde vielmehr das Urteil darüber vollständig der öffentlichen Meinung überlassen.
In den weiteren Ausführungen wird von den Gemeinde-Vertretern gestanden, daß ihre Voreingenommenheit für heimisches Wesen nicht so weit geht, jeden Vorschlag der Regierung blindlings für den bestmöglichen zu halten. Im vorliegenden Fall können sie das darum nicht, weil sie mit dem Staatsanzeiger der Meinung sind, daß eine gesunde Gesetzgebungspoliti! vom bestehenden Recht auszugehen und dieses den Zeitbedürfniffen gemäß organisch fortzubilden hat. Denn eben eine solche Fortbildung vermissen sie an dem Entwurf; sie nehmen an ihm blos eine Rückbildung wahr. Sie hätten erwarten dürfen, daß die bescheidenen Ansätze zu einer freieren Gestaltung des Gemeinderechts, die die Verwaltungsnovelle vom Jahr 1891 gebracht