7«. Jahrgang.

Erschein!

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Schwab. Landwirt.

Fernsprecher Nr. 29.

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^ 177

Amtliches.

Bekanntmachung,

betreffend -

die Vornahme der diesjährigen Vormusterung

des Pferdebestands im Bezirk Nagold.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die vorgeschrie­bene Vormusterung des Pferdebestands im Bezirk nun am

7., 8 ., 1 «., 11 . und 12 . Nov. d. Js. stattfindet und zwar

1 .

1 ) Am Freitag den 7. November d. Js. vorm. 7 /2 Uhr in Wildberg

auf dem Platz vor dem Gasthaus zum Schwarzwaldbräuhaus

für die Gemeinde Wildberg.

2 ) Am 7. Novbr. vorm, /sl« Uhr in Gültlingen

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Gültlingen.

3) Am 7. Novbr. vormittags 11 > Uhr in Sulz

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Sulz.

4) Am 7. Novbr. nachm, s Uhr in Effringen

vor dem Gebäude des Gemeindepflegers Dürr

für die Gemeinde Effringen.

5) Am 7« Novbr. nachm. 4 Uhr in Schönbronn

vor der Kirche daselbst

für die Gemeinde Schönbronn.

8 ) Am 7. Novbr. nachm. 3 Uhr in Nothfelden

vor dem Pfarrhaus

für die Gemeinde Nothfelden.

II

1 ) Am Samstag den 8 . Novbr. vorm. 8 Uhr in Jselshausen vor dem Gasthaus zum Lamm

für die Gemeinde Jselshausen.

2 ) Am 8. Novbr. vorm. 8 Uhr in Schietingen

vor dem Rathaus

für die Gemeinöe Schietingen. ») Am 8 . Novbr. vorm. 18 Uhr in Unterthalheim vor dem Gasthaus zur Linde

für die Gemeinde Unterthalheim. 4) Am 8 . Nov. vorm. 18 V? Uhr in Oberthalheim vor dem Rathaus

für die Gemeinde Oberthalheim.

3) Am 8 . Nov. nachm. 2 Uhr in Nagold, auf dem Platz vor dem Gasthaus zur Sonne (Post)

für die Stadtgemcinde Nagold. 8 ) Am 8 . Novbr. nachm. 4 Uhr in Emmingen vor dem Gasthaus zum Rößle

für die Gemeinde Emmingen.

7) Am 8 . Novbr. nachm. ^3 Uhr in Pfrondorf.

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Pfrondorf.

HI

1 ) Am Montag den 18. Novbr. vorm. 8 /2 Uhr in Haiterbach

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Haiterbach und die Teilgcmeinde Alt-

nuisra.

2 ) Am 18. Nov. vorm. S V 2 Uhr in Oberschwandorf

vor dem Gasthaus zum Hirsch für die Gemeinden Oberschwandorf und Unterschwandorf.

8 ) Am 18. Nov. vorm. 18 Uhr in Beihingen

auf dem Platz bei der Kirche

für die Gemeinde Beihingen.

4) Am 18. Nov. vorm. II Uhr in Bösingen

vor der Wirtschaft zum Ravpen

für die Gemeinde Bösingen.

3) Am 18. Nov. vorm. 12 Uhr in Spielberg

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Spielberg.

8 ) Am 18. Nov. nachm, /s» Uhr in Egenhausen vor dem Rathaus

für die Gemeinde Egenhausen.

7) Am 18. Nov. nachm. 4 Uhr in Walddorf

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Walddorf und die Teilgemeinde Mohnhardt.

8 ) Am 18. Novbr. nachm. 3 Ühr in Rohrdorf

auf dem Platz vor dem Bahnhof

für die Gemeinde Rohrdorf.

Nagold, Mittwoch den 5. November

IV.

1 ) Am Dienstag den 11 . Novbr. vorm. 8 /2 Uhr in Mindersbach

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Mindersbach.

2 ) Am 11. Novbr. vorm. 18 Uhr in Ebershardt vor dem Gemeindebackhaus

für die Gemeinde Ebershardt. 8 ) Am 11. Novbr. vormittags 11 Uhr in Warth vor der Wirtschaft zum Hirsch für die Gemeinden Warth, Gaugenwald und Wenden.

4) Am 11 . Novbr. mittags V -12 Uhr in Berneck

vor dem Rathaus

für die Gemeinde Berneck.

5) Am 11 . Novbr. nachm. 2 Uhr in Altensteig

vor dem neuen Schulhaus

für die Gemeinde Altensteig.

8 ) Am 11. Novbr. nachm. 4 Uhr in Garrweiler

vor dem Gasthaus zum Hirsch

für die Gemeinde Garrweiler.

V.

1) Am Mittwoch den 12 . November vorm. 8 /2 Uhr in Ebhausen

auf dem Platz zwischen Traube und Waldhorn

für die Gemeinde Ebhausen.

2 ) Am 12 . Nov. vorm. 18 /2 Uhr in Ueberberg

vor dem Gasthaus zum Hirsch für die Gemeinden Ueberberg und Altensteig-Dorf. :r) Am 12 . Nov. vorm. 11V 2 Uhr in Ettmannsweiler vor dem Gasthaus zum grünen Baum für die Gemeinden Ettmansweiler und Beuren, 4) Am 12 . Nov. mittags 12 Uhr in Simmersfeld auf dem Platz vor der Kirche für die Gemeinden Simmersfeld und Fiiufbronn.

Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener schultheißen­amtlicher Aufforderung verpflichtet, zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort seine sämtlichen Pferde zur Musterung vorzuführen mit Ausnahme:

и. Der unter 4 Jahre alten Pferde, d. h. der nach dem 7. Novbr. 1898 geborenen;

b. Der Hengste;

0 . der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten vier Wochen abfohlen) oder innerhalb der letzten 14 Tagen abgefohlt haben;

ä. der Vollblutstuten, die imAllgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen vom Unionklub geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,

e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind find;

к. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;

8. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marsch­fähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,

b. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als dauernd kriegs­unbrauchbar bezeichnet worden find, (dievorüber­gehend kriegsunbrauchbaren" sind von der Vorführung nicht befreit.)

i. der Pferde unter 1.50 m Bandmaß.

Gemäß 8 4 Abs. 2 der neuen Pferdeaushebungsvor­schrift vom 6. Oktober 1902 (Reg.-Blatt S. 496) ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hierzu ermächtigt. In den unter n bis I» aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorsteher ausgefertigte Be­scheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (e) auch der Deckschein beizufügen ist.

Die Bescheinigungen können in der Spalte 6 (Be­merkungen) der Pferdevorführungsliste (§ 5) erteilt werden.

Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:

1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien.

2) Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandt­schaftspersonal.

3) Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde.

4) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hin­sichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Pferde.

ML.

5) Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, wel­che von ihnen zur Beförderung der Posten vertrags­mäßig gehalten werden muß.

6) Die Königlichen Staatsgestüte.

7) Die städtischen Berufsfeuerwehren;

8. Die städtischen Polizei-Verwaltungen.

Pserdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzliche» Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.

Eine Musterung -er kriegsbrauchbaren Fahr­zeuge ist in diesem Jahr mit der Pferdevormnste- rung nicht verbunden.

Die HH. Ortsvorsteher, im Behinderungsfall ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen ein­zufinden und gemäß 8 5 der neuen Pferdeaushebungsvor­schrift vom 6. d. Mts. zur Listenführung eine schreib­gewandte Person zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen werden die HH. Ortsvorsteher auf die schon im Erlaß vom S. d. Mts. Gesellschafter Nr. 155 bekannt gegebenen weitere« Vorschriften zur genauen Nachachtung mit dem Anfügen hingewiese», daß die wohl bereits für die auf Ende d. Mts. anberaumte Muste­rung aufgestellten Pferdevorführnngslisten auf den neuesten Stand zu ergänzen sind und alles Weitere sorgfältig vorzubereiten ist, insbesondere die Aufforde­rung au die Pferdebesitzer pünktlich zu erfolgen hat.

Kurzer Vollzugsbericht ist spätestens bis 3. Nov. anher alsMilitaria" zu erstatten.

Besonders aufmerksam wird noch darauf gemacht, daß zu der Musterung, außer der neuen Pferdevorführungsliste in doppelter Ausfertigung die Vorführnngsliste der letzten Musterung mitzubringen find.

Dem Oberamtstierarzt, den Privattierärzten, Civil- schmieden, sowie den für den Mobilmachungssall als Civil- kommissare der Pferdeaushebungskommisstonen in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Teilnahme an dem Musterungsgeschäft gestattet.

Kosten für die Staatskasse dürfen hiedurch nicht ent­stehen.

Nagold, den 29. Oktober 1902.

K. Oberamt. Ritter.

-RoMifche HleSersicht.

Die Gemeindevertreter-Bersammlnng nnd der Staats-Anzeiger.

Unter dieser Ueberschrift wenden sich die von der Ge- meindevertreter-Versammlung am 19. Oktober ds. Js. in das sogenannte Bureau Berufenen in Verbindung mit einer Anzahl weiterer angesehener Mitglieder bürgerlicher Kolle­gien im Amts- uud Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart Nr. 257 gegen die verschiedenen Artikel, in welchen der Staats- Anzeiger für Württemberg an der von der betreffenden Ver­sammlung angenommenen Resolution offiziöse Kritik geübt hat.

Wir entnehmen den umfangreichen Ausführungen nur folgendes:

Zunächst wird es abgelehnt, ein Urteil darüber abzu­geben, daß es im Staatsanzeiger ausdrücklich als möglich behandelt wird, es sei den Gemeindevertretern nicht sowohl um die Wahrnehmung der von ihnen geltend gemachten öffentlichen Interessen zu thun, als vielmehr um die Ver­folgung unausgesprochen gebliebener persönlicher Wünsche und Ansprüche, m. a. W., daß die in ihrer Versammlung besprochenen sachlichen Gründe Vorwände zur Verhüllung ihrer uneingestandenen wahren egoistischen Motive gewesen seien. Wenn das amtliche Organ der Regierung zu der­artigen Mitteln greife, um die Bedeutung der Versammlung vom 19. Oktober herabzusetzen, so werde vielmehr das Ur­teil darüber vollständig der öffentlichen Meinung überlassen.

In den weiteren Ausführungen wird von den Ge­meinde-Vertretern gestanden, daß ihre Voreingenommenheit für heimisches Wesen nicht so weit geht, jeden Vorschlag der Regierung blindlings für den bestmöglichen zu halten. Im vorliegenden Fall können sie das darum nicht, weil sie mit dem Staatsanzeiger der Meinung sind, daß eine ge­sunde Gesetzgebungspoliti! vom bestehenden Recht auszu­gehen und dieses den Zeitbedürfniffen gemäß organisch fort­zubilden hat. Denn eben eine solche Fortbildung vermissen sie an dem Entwurf; sie nehmen an ihm blos eine Rück­bildung wahr. Sie hätten erwarten dürfen, daß die be­scheidenen Ansätze zu einer freieren Gestaltung des Gemeinde­rechts, die die Verwaltungsnovelle vom Jahr 1891 gebracht