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8. April: Vorm, itungspredigt und

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in Nagold:

I.j April: Vorm, nd tt: 8 Uhr Predigt.

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ladl Nagold.

, Sohn des Kart rmstrs., am 7. April.

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7«. Jahrgang.

Erscheint

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

Preis vierteljährlich hier 1 mit Träger­

lohn I.IO^t, im Bezirks­und 10 Lm-Verkehr 1.15 im übrigen

Württemberg 1. Monatsabonnements nach Verhältnis.

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Telephon Nr. 29.

Telephon Nr. 29.

Nagold, Montag den 14. L.prü

Auflage 205«.

Anzcigen-Gebühr s. d. Ispalt. Zeile an? gewöhnl. Schrift oder deren Raum: Lei Ima . Finrückui-z 10 L. bei mehrmaliger entsprechend Rabat'

Gratisbeilagen:

Das Plandentübcher und

Schwab. Landwirt

1902

Amtliches.

An die Ortsbehörden.

Da nach den im vorigen Jahr gemachten Wahr­nehmungen im Bezirk vielfach noch die Unsitte besteht, daß die Hecken und das Gras um dieselben an Grenzrainen und Wegen von jungen Leuten in Brand gesteckt oder von den Angrenzern entfernt werden, wodurch die beste Gelegenheit zum Nisten den nützlichen Vögeln genommen und hiedurch zu großem Schaden für die Landwirtschaft und besonders den Obstbau eine Verminderung der nützlichen Vögel ver­ursacht wird, werden die Ortsbehörden beauftragt, durch ortsübliche Bekanntmachung und entsprechende Belehrung in den Fortbildungsschulen ihre Gemeindeangehörigen und besonders die jungen Leute unter Hinweis auf Art. 34 Ziff. 5 und Art. 36 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzes, sowie auf § 368 Ziff. 6 des R.-Straf-Gesetz-Buchs und Art. 30 Ziff. 3 und Art. 32 des Forstpolizei-Gesetzes, (Schicker, Polizei-Strafrecht II. Ausl. S. 56,58,161 und 501), ernstlich zu verwarnen, unbefugter Weise das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras, sowie die dort be­findlichen Hecken oder Sträucher zu beschädigen oder abzu­brennen.

Die Feld- und Waldschützen sind ans die genannten Bestimmungen besonders aufmerksam zu machen und anzu­weisen, etwaige Verfehlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Der Vollzug vorstehenden Auftrags ist im Schultheißen­amtsprotokoll nachzuwcisen.

Nagold, den 11. April 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Die Ortsbehörden,

welche mit der Erstattung des am 19. v. M. (Gesellschafter Nr. 46) verlangten Berichts, betr. die Abhaltung von Lehrknrsen für den Unterricht in weiblichen Hand­arbeiten, noch im Rückstand find, wollen den fraglichen Bericht in aller Bälde vorlegen. Bemerkt wird, daß sich bereits sieben Teilnehmerinnen gemeldet haben und die Abhaltung eines Lehrkurses in Nagold wohl zu Stande kommen wird.

_ Nagold ^

Äliensteig-Dorf'

den 9. April 1902.

Kgl. gem. Oberamt in Schulsachen: Ritter Schott.

Die Ortsbehörden

werden auf die Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 30. Aplil v. I. (Amtsblatt Nr. 8. S. 122 ff.) betr. die Verhütung «nd Löschung von Wald­bränden hiemit ausdrücklich aufmerksam gemacht und an­gewiesen, die betreffende Bekanntmachung sofort den Feld- «nd Waldschützen unter entsprechender Belehrung zu eröffnen und den Gemeindekollegie« in der nächsten Sitzung mitzuterlen.

Der Vollzug ist im Schultheißenamtsprotokoll vorzu- merken.

Nagold, den 11. April 1902.

K. Oberamt. Ritter.

An die Gemeindebehörden.

Da die Anmeldungen zur Hagelversicherung bei der norddeutschen Hagelversichernngsgesellschast

jetzr zu erfolgen haben, werden die Gemeindebehörden unter Hn Weisung auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1901 (Amtsbl. S. 129) aufgefordert, Beschluß über die Uebernahme eines Teils der Kosten der Hagelver­sicherung auf die Gemeindekasse zu fassen und unausge­setzt daraus hinzuwirken, daß sämtliche Landwirte ihrer Gemeinde wenigstens ihre Halmfrüchte gegen Hagelschaden bei der infolge der abgeschlossenen Uebereinkunft mit dem württembergischen Staat für die Landwirte am vorteil­haftesten norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft durch Vermittlung der für die einzelnen Gemeinden aufgestellten Agenten versichern.

Bis 1. Juni ds. Js. ist als portopflichtige Dienst­sache anher zu berichten, ob und in welchem Umfang die Landwirte fick gegen Hagelschaden versichert haben.

Nagold, den 11. April 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Die Schultheißenämter

werden auf die Vorschriften des Erlasses des Kgl. Mini­steriums des Innern vom 27. Juni 1901 (Amtsbl. S. 177), betr. die Hagelstatistik zur genaue« Nachachtung wieder hingewiesen und insbesondere aufgefordert, die Erstattung des in Ziffer 2 des Erlasses vorgeschriebenen zweiten

Berichts aus Formular 11 an das K. Statistische Landes­amt in Stuttgart nicht zu versäumen.

Zugleich wollen die Herren Ortsversteher sich über­zeugen, ob sie noch im Besitz eines genügende» Vor­rats von Formularien zu Berichten I an die K. meteoro­logische Zentralstation in Stuttgart und zu Berichten II an das K. Statistische Landesamt sind und wollen eventuell durch Vermittlung des K. Oberamts sich rechtzeitig die er­forderlichen Formularien von dem Sekretariat des Königl. Statistischen Landesantts erbitten.

Nagold, den 11. April 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung.

In Deckenpfronn OA. Calw ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Nagold, 12. April 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Aufforderung zur Einkommens-Fatierung behufs der Besteuerung pro 1SVS.

Nachdem die in Art. 7 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852 vorgeschriebene Aufforderung zur Fütterung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommens auf den 1. April 1902 in der Beilage zum Staatsanzeiger vom 1. April erfolgt ist, werden ine Steuerpflichtigen auf dieselben noch besonders hingcwiesen.

Hiebei wird der Gewerbe- und Handelsstand darauf aufmerksam gemacht, daß die Verziehung zur Gewerbesteuer von der Fütterung der verzinslichen Aktiven und Gcschäfts- ansstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleichzuachtenden Kapitalien (vergl. Art. 5 II des Gesetzes vom 19. Sept. 1852) als solche zu versteuern sind.

Wetter wird bemerkt, daß die Verpfändung verzinslicher Forderungen von der Fütterung und Versteuerung des ver­tragsmäßigen Zinses nicht befreit, und daß verzinsliche und unverzinsliche Kaufschillingszielforderungen ohne Abzug etwaiger Schulden der Kapitalsteuer unterliegen und zu satteren sind.

Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug von Zinsen, es ist z. B. eine von Martini 1901 an v"iMsliche, an Martini 1902 zahlbare Zielforderung aus 1. Apctt 1902 zu satteren.

Endlich wird zur Vermeidung von Mißverständnissen beigefügt, daß Einlagen in die Sparkasse der allgemeinen Rentenaustalt von der Besteuerung nicht frei sinch

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Ausland sich aushaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensver­walter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder in beglaubigter Abschrift unter Angabe der Gültigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht. Die Fassioneu sind spätestens bis 1. Mai an die Ortssteuerkommissionen abzugeben.

Wer sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat «eben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu be­zahlen. .

Eine Bestrafung tritt nicht ein, wenn der Steuer­pflichtige oder Fassionspflichtige, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein straf­rechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei der Ortsstcuer- kommision oder dem Kameralamt nschträgt oder berichtigt und hiedurch die Nachforderungen der sämtlichen nicht ver­jährten Steuerbeträge ermöglicht.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Kameralamt das nicht oder in zu geringem Betrage satierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist (Art. 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Sept. 1852) anzumelben.

Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung »der wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des zehnfachen Betrags der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständi-keit der Anmeldung ver­kürzten Steuerbeträge; andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark

(Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 (Reg.-Bl. S. 105).

Altensteig, den 12. April 1902.

K. Kameralamt! Schmidt.

Die Ortssteuerkommissionen, welchen die Auf­nahmeakten schon zugekommen sind, werden unter Bezug­nahine auf vorstehende Bekanntmachung hiemit angewiesen, sich dem Aufnahmegeschäft alsbald zu unterziehen und die Akten spätestens bis SL Mai wieder an das Kameral­amt eiuzusenden.

Altensteig, 12. April 1902.

K. Kameralamt.

_Schmidt._

N. I.mi8grrichl Nagold.

Zum Gerichtsvollzieher für die Gemeinde Jselshausen ist Karl Friedrich Hauser, Spezereihändler und Ge­richtsvollzieher in Ebhauseu gewählt und bestätigt worden. Den 11. April 1902.

Oberamtsrichter: Sigel.

Aoüusche HLeöe stchi

Eine von der französischen Kammer beschlossene Neuer­ung, nach welcher cs untersagt ist, die Monumente mit Wahlaufrufen zu überkleben oder sich für diese Aufrufe dreifarbigen Papiers zu bedien: n, ist :n Paris seit drei Tagen schon vielfach überschritten worden. Die Polizei­agenten haben in jeder Morgenfrühe viel za thun, um drei­farbige Plakate nationalistischer Kandidaten herunterzu­reißen und die Mauern der Baudenkmäler, die ausdrück­lich verschont bleiben sollten, von dem Papier zu säubern. Wie verlautet, sind bereits strafpolizeiliche Verfolgungen gegen die Kandidaten, die sich des dreifarbigen Papiers bedienen, sowie gegen die Kleiftcrmänner, die sich aus ver­botener That ertappen lassen, ««geordnet.

Bsm St. Petersburger Stadtamt wurde bei der Stadt- verordneten-Veriammlung um einen Kredit von 75000 Rubel für den Empfang des Präsidenten Loubet nachge­sucht. Für den Empfang des Präsidenten Faure im Jahr 1897 verausgabte die Stadt St. Petersburg 50 000 Rubel.

Die Negierung der Verewigten Staate» von Nord­amerika hat jetzt entschieden, daß die neuen Linienschiffe und Panzerkreuzer keine Tocpedoarmierung erhalten sollen. Kontr-.admiral Bradford sprach sich sehr warm für die Beibehaltung der Torpedorohre aus und betonte, daß ein­mal in sämtlichen fremden Marinen der Torpedo als Waffe Verwendung finde, und daß dieser zweitens, schon aus moralischen Gründen, beibehalten werden müsse, da schon die Kenntnis der Thatsache, daß ein Schlachtschiff mit Torpedorohren bewehrt sei, den Feind im Ernstfall abhalten würde, auf Torpevoschußweite heranzukommen. Bradfort ist mir seiner Ansicht in der Minderheit geblieben.

Aus Peking wird gemeldet, daß der russische Gesandte Leffar, Prinz Tsching und Wangwcntschao am Dienstag endlich den Mandschureivertrag unterzeichnet haben. Die Schlußparagraphen bestimmen, daß die Ralifizieruug binnen drei Monaten zu erfolgen habe. Die Russen schlagen vor, sie wollten die Eisenbahn den Chinesen dann zurückgeben, wenn die Engländer die militärische Verwaltung der Eisen­bahn in Tschili ausgeben. Der britische Gesandte ver­handelt mit dem Direktor der Eisenbahnen über eine Ueber­einkunft, nach der oie britischen Interessenten an der Leit­ung der Bahn und an der KontrolleZder Einnahmen und Ausgaben nach der Wiederübergabe an die Chinesen in weitgehendem Maß beteiligt werden sollen.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien ließen schon seit längerer Zeit zu wünschen übrig, weil die Schweiz sich nicht entschließen konnte, gegen gewisse Ver­herrliche! des KönigsmordS energisch vorzugehen. Die Regierung in Rom verbreitet nun folgende Note: Nachdem der italienische Gesandte in Bern, Silvestrelli, sich bei dem Bundesrat über die völlige Straflosigkeit beschwert hat, die einer l mg n Artikelreihe des BlattesLe Rcvell" voll Beleidigt« geu gcge.i das Gedächtnis an König Humbert und Verherrlichungen des Königsmords von Monza zn- gcstanden worden war, ist ein persönlicher Zwischenfall zwischen dem Gesandten und dem Bundesrat eingctrelen, in dessen Verfolg die Regierung der Schweiz von der italienischen Regierung die Ersetzung des Gesandten Silvestrelli verlangt hat. Da die italienische Regierung cs abgelehnt hat, dieser Forderung nachzugeben, hat der Bundesrat seine amtlichen Beziehungen zu Sllvestrelli abgebrochen. Infolgedessen hat die italienische Regierung gleicherweise ihre amtlichen Be­ziehungen zu dem schweizerischen Gesandten in Rom, Carlm, unterbrechen müssen." Gleichzeitig hat der Bunde-^at in Bern auch der Bundesversammlung eine Mitteilung g.-