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Schwab. Landwirt

^ Iv

Nagsld, Montag drn 80. Januar

1902.

Amtliches.

Militärcmshcbuug pro 1902.

Auf Grund der deutschen Wehrordnuug in der neuen Fassung?om 22. Juli 1901 (Reg.-Bl. von 1901 S. 275 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

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Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem, der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (>. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Auf­nahme in die Rekrutierungsstammrollen anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Anmeldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen.

Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde des­jenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. des­jenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauern­den Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Standesamt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vorzulegen.

Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach oben Ziff. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherreu die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumeldeu.

Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz­behörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr enthaltene Losungs- schein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff deS Wohnsitzes, Gewerbes, Standes re.) dabei anzuzeigen.

Eingewauderte (R.-M.-G. § 11), welche in das militär­pflichtige Alter eingetreteu sind, bei früheren Aus­hebungen Uebergangene, sind gleichfalls zur Anmeldung verpflichtet.

Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stamm­rolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz­behörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle, sowohl Leim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die neue Stammrolle führt, spätestens inner­halb dreier Tage zu melden.

Versäumung der Meldefristen (oben Ziff. 1, 6 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.

Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^5 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie nicht schon früher zum aktiven Dienst ein­getreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkammisfisn ihres Gestellungs- »rtes (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich

unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vor­legung des Befähigungszeugnisses zum Seesteueriuann, zu melden und ihre Zurückstellung von der Ausheb­ung zu beantragen.

13. Sofernsich dicBerechtigten im Besitze de^Bcrechtigunqs- scheines befinden, werden sie durch die Ersaykommissiou bis zum 1. Okt. ihres vierten Militsrpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.

Die Ortsvorstehcr werden beauftragt, dies in ihren Ge­meinden durch Ausschellen und Anschlag der ihnen zuge­gangenen Plakate bekannt zu machen.

Nagold, den 4. Januar 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Nagold.

Erlaß an die Ortsvorsteher, betr. die Anlegung und Führung der Rekrutierungs-Stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehrordnung in der neuen Fassung vom 22. Juli 1901 (Reg.-Bl. Nr. 23 pro 1901 wird zur genauesten Beachtung im Einzelnen noch folgendes bemerkt:

I. In d e Stammrolle für 1902 müssen ausgenommen werden:

a) alle innerhalb des Gemeindebezirks im Jahre 1882 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind,

L) di- in der Zeit vom 15. Ja», bis 1. Febr. d. I.

sich anmeldenden Militärpflichtigen, e) die sich nachträglich anmeldeuden Pflichtigen, ck) die etwa im Auslande geborenen und dort sich auf­haltenden, den Familienrcgistern und Bürgcrlisten ent­nommenen Pflichtigen,

e) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbchörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Ver­pflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 1882, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kontrolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Eutlassungs- urkunde und weiterhin anzugeben, ob und wann die Aus­wanderung zum Vollzug gekommen ist.

Im übrigen sind die Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Ausnahme in die Stammrolle ausgeschlossen (vergl. je­doch Z 21 Ziff. 2 der Wehrordnuug). Zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen.

U. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stamm­rolle pro 1902 hat in alphabelischer Reihenfolge des Gc- schlechtsnamens der Militärpflichtigen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alpha­bets genügender Raum zu Nachträgen freizulassen. Da wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vor­kommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulassen. Es ist darauf zu achten, daß die Familiennamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden, und sind dah.r die Militärpflichtigen in dieser Richtung zu befragen.

In der Nummerierung ist bei jedem Buchstaben mit N. 1 zu beginnen. Die Militärpflichtiaen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hintereinander ohne Zwischenraum zu Nachträgen. Im Falle der Anlegung besonderer Geburts­listen ist die Nummer daselbst zu vermerken.

Unehelich geborene Söhne sind unter denjenigen Ge- schlechtsnamen einzutragen, dessen Führung ihnen nach der Verfügung vom 15. Sept. 1836 (Reg.-Bl. S. 471) bezw. 8 25/26 des Rges. vom 6. Febr. 1875 (Reg.-Bl. S. 28) 8 35 36 der Minist.-Verf. vom 17. April 1891 (Reg.-Bl. S. 73) zukommt. UnterBemerkungen" ist eventuell bci- zufügen:Vater hat Namensführung gestattet", bezw.durch nachgefolgte Ehe legitimiert".

Bei Militärpflichtigen mir mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

Die Rubriken 110 der Stammrolle, sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit unzweffelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere istStand oder Gewerbe" genau anzugeben, (z. B. Flößer, Pferde- oder Ochscnbauer, Huf- oder Wagenschmied :c., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung), wobei wiederholt auf die Min.- Verf. vom 8. Nov. v. I. lMin.-Amlsbl. Nr 21 S. 306) hingewiesen wird, und bei OrtSabweseudcu ist der Aufent­haltsort zu ermitteln.

II. Militärpflichtige früherer Jahrgänge, welche in cinem G.meindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, find in die Stamm: olle, ihrer Altersklasse je hinter dem letzten Namen mit gleichen Anfangsbuchstaben einzutragen.

Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche An­meldungen Vermerk zu machen.

Die Streichung eines Mannes in der Rekrutierungs­stammrolle darf nur mit Genehmigung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission stgttstnden. (W.-O. 8 46 Ziff. 14.)

IV. In die RubrikBemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels erheblichen Angaben alle gegen Militärpflichtige erkannte Strafen, sowohl ge­richtliche als polizeiliche einzutragen, und es ist hiebei thun- lichst anzugeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Minist.-Amtsbl. von 1892 S. 535). Liegen keine Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Strafen, u. sonstige AngabenKeine". Die Stammrollen der Jahre 1SVV und 1SV1 sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenügen­dem Raum sind besondere Vorstrascnverzcichuissc zu fertigen und den Stammrollen beizuschließen.

Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blindheit, Taub­heit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc.) sind gleichfalls einzutragen.

V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stamm­rolle haben dL Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch thatsächlich in der Gemeinde sich aufhaltcn, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungs­pflichtig sind. Schriftliche Anmeldung von Militärpflichtigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deutschen Reiches sich aufhallen, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheinmeldung haben die Ortsvorsteher dem Unterzeichneten unverzüglich Anzeige zu machen.

VI. Der Abschluß bezw. die Beurkundung der Stamm­rollen für das Jahr 1SVS hat nach Maßgabe des Vor­drucks aus der letzten Seite der Stammrollen durch den Gemeiuderat und den Ortsvorsteher

auf S. Februar ds. Js.

zu erfolgen, und eS sind hierauf die Stammrollen der Jahrgänge 1SVVLSVL (incl.) nebst Geburtslisten und Beilagen ungesäumt an das Oberamt cinzusenden.

Die Beurkundung der Ortsvorstehcr hat auch in den Stammrollen pro 1SVV und 1SV1 zu geschehen.

An- und Abmeldungen Militärpflichtiger im ferneren Verlause des Jahres sind stets unter Anschluß des Losuugsscheius ohne Verzug dem Oberamt anzu- zeigcn, bei der Abmeldung bedarf es der Vorlage des Losungsscheines nicht.

Die ungefähre Zahl der voraussichtlich au der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist unfehlbar bis SV. Jan. hieher anzuzeigen.

Nagold, den 4. Januar 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung

bctr. die Wasserwerksanlage der Gemeinde Deckcnpsronu OA. Calw aus den Markungen Millingen und Sulz.

Die im Gesellschafter Nr. 35 des Jahres 1901 näher beschriebene Wasserwerksanlage der Gemeinde -Deckenpfronn hat bei der Ausfühlung nachstehende Aenderungen eifahren:

1. Die Röhreuleituug längs des Fischbachs wurde mehr nach Westen verlegt.

2. Die Quelle wurde nicht nördlich sondern südlich des Vicinalwegs Wildberg-Sulz gefaßt.

3. Die Druckleitung erhielt eine andre Zugsrichtung und wurde kürzer.

4. Die Wehranlage im Ageubich wurde 31 in mehr flußaufwärts verlegt.

5. Die Wehrkronen der Wehre im Agenbach und Fisch­bach wurden um 50 ein erhöht.

6. Das Pumpstationsgebäude kam etwa um 5 m mehr südwestlich zu stehen, so daß der Unterkaual eine giößere Länge und mehr Gcfäll erhalten hat.

Die Unternehmerin hat um Genehmigung der Anlage in ihrer jetzigen Ausführung uachgesucht.

Dies wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, d etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen binnen L4 Tagen bei der Unterzeichneten Stelle anzu­bringen sind und daß nach Ablauf der Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können.

Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne der Anlage sind auf der Oberamtskanzlei zur Einsicht aufgelegt.

Nagold, 17. Januar 1902.

K. Oberamt. Ritter.

An die Herren Ortsvorsteher des Bezirks.

Dem Oberamt und der Vorstandschaft des landw. Vereins ist es von Interesse zu wissen, welche Quantitäten Kunst­dünger und zn welchen Preisen im verflossenen