7«. Jahrgang.

Erscheint

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

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Gratisbeilagen: Das Plauderstübche« und

Schwab. Landwirt.

^ 6

Nsgsid, Montag den !3. Januar

1902.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Am 15. Februar 1S«S vormittags 10 Uhr findet im Dienstaebäude des Bezirkskommandos Calw die ärzt­liche Untersuchung derjenigen Lolksschullehrer und Kandi­daten des Volksschulamts, welche sich im militärpflichtigen Alter befinden und am 1. April 1902 zur Ableistung ihrer 1jährigen Dienstzeit eintreten wollen, statt.

Noch nicht militärpflichtige, taugliche Volksschullehrer u. s. w. dürfen sich zum Diensteintritt freiwillig bereit er­klären.

Der Ausstellung eines Meldescheins bedarf es in diesem Falle nicht.

Ein Recht auf die Wahl des Truppenteils haben die rinzustellenden Lehrer u. s. w. nicht, doch wird etwaigen Wünschen möglichst Rechnung getragen werden.

Schriftliche Gesuche um Einstellung sind bis spätestens 5. Febr. 1902 an das Bezirkskommando einzureichen.

Calw, den 30. Dez. 1901.

König!. Bezirkskommando.

" Wildbad.

Anmeldung?« für düs K Larrdesbsdspttal KalhLritteustift.

In dem K. Landesbadspital Katharinenstift in Wild­bad kann vom Mai bis September an bedürftige Kranke von wiirtt. Staatsangehörigkeit auf vorschriftsmäßiges Ansuchen, soweit die verfügbaren Mittel und Einrichtungen zureichen, gewährt werden:

1) freies Bad mit ««entgeltlicher Aufnahme und Verpflegung in dem Katharinenstift.

2) freies Bad

a. mit einem Gratis! von 25 -

b. ohne Gratial.

3) Aufnahme in das Katharinenstift gegen Ent­schädigung.

Diese kann sowohl Solchen, die in den Genuß von Ziff. 2 eingesetzt sind, als auch anderen bedürftigen Kranken bewilligt werden, deren Leide» die Unterbringung in dem Katharinenstift be­sonders wünschenswert macht. Die Entschädig­ung beträgt für den Verpflegungstag 2 ^ 50 i? und, sofern nicht Freibäder verwilligt sind, für jedes Bad 50 --Z. Hiefür ist auf die ganze Badzeit (bei Männern 24, bei Frauen 28 Tage) vor dem Eintritt Vorausbezahlung oder Sicherheit zu leiste».

Ausgeschlossen von obigen Vergünstigungen sind:

a. Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten be­haftet sind,

b. solche die an Krankheiten leiden, zu deren Linder­ung Badekuren erfahrungsgemäß nicht beitragen, vor Allem also mit fieberhaften oder Konsumtious- krankheiten, hochgradigen organischen Herzleiden, chronischen Hautausschlägen u. a. Behaftete,

o. solche Kranke, für deren Leiden eine mehrmalige Benützung des Landesbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat.

Die Einsetzung in die bezeichnet«: Vergünstigungen kann nur erlangt werden auf Grund von Gesuche«, welche unter genauer Beachtung nachstehender Bestimmungen durch Vermittlung der K. Oberämter spätestens bis zum 15. März d. I. bei der Kgl. Badverwaltnug Wildbad einzureichen find. Dabei wird vor allem auf­merksam gemacht, daß nur solche Gesuche in Be­handlung genommen werde« können, welche von de« K. Oberämter» übergeben werden. Zur Vermeid­ung von Weiterungen werden diese ersucht, die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vorschriftsmäßig^ zu prüfen und zu be­gutachten.

Im übrigen ist hinsichtlich der Gesuche folgendes be­stimmt.

1) sie find zu belegen mit einem gemeind erätlichen oberamtlich beglaubigte« Zeugnisse, welches zu enthalten hat:

a. den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers,

b. beste« Prädikat, erstandene Strafen, Bermögens- und Erwerbsverhältniffe, namentlich auch Aus­kunft darüber, ob der Kranke eine Unfall-, In­validen- oder Altersrente bezieht oder ob von einer Berufsgenossenschaft, Krankenkasse re. dre Koste« der Badekur ganz oder teil­weise getragen werden,

e. eine Nachweisung darüber, daß die zur Unter­stützung verpflichteten Gemeinde- und StiftungS- kasten den Bittsteller für den Gebrauch der Bade­kur nicht oder nicht vollständig unterstützen können.

«l. die Erklärung, daß die Armenbehörde oder eine andere zahlungsfähige Behörde oder Privatperson Sicherheit leiste für die

Deckung derjenigen Kosten, welche nicht von dem Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufenthalt, für Sterbfall u. s. w.

Da diese gemeinderätlichen Zeugnisse sehr häufig nicht vorschriftsmäßig ausgestellt werden und des­halb zur Ergänzung oft wiederholt zurück­geschickt werden mußten, so hat die K. Badver­waltung neuerdings wieder ein Formular für die gemeinderätlichen Zeugniste ausgefertigt, welches bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart bezogen werden kann.

8) Dem Gesuch ist ferner beizulegen ein eingehender ärztlicher Krankenbericht. Dieser muß von einem approbierte« Arzte, oder einem höheren Wundarzte ausgestellt und unterzeichnet sein und darf dem Kranken oder besten Angehörigen nicht offen übergeben werden, sondern ist den Gemeindebehörden stets verschlossen zuzustellen.

Der Krankenbericht hat namentlich a. über Entstehung und Verlauf der vorliegenden Er­krankung, sowie über die seitherige Behandlung und den gegenwärtigen Zustand die zur richtigen Beurteilung des Falles nötigen Einzelheiten alle genau zu enthalten,

(Verweisung auf in früheren Jahren eingeschickte Zeugnisse ist nicht zulässig.)

d. darüber Auskunft zu geben, ob nach Anficht des Arztes ein Badekur in Wildbad indiziert und ob durch eine solche die Herstellung des Kranken oder eine wesentliche Linderung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

e. sich bestimmt darüber auszusprechen, ob und in­wieweit vermöge seines körperlichen Zustandes der Bittsteller im stände ist, sich selbst Hilfe zu leisten, namentlich ob er gehen kann oder ob er gefahren und getragen werden muß.

Die Bittsteller haben die nach vorausgegang«erhöherer Ent­schließung erfolgende Einberufung durch die K. Bad­verwaltung zu Hause abzuwarten. Wer sich früher in Wildbad einfinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermangelung der erforderlichen Mittel zum Auf­enthalte in Wildbad die Zurücklieferung in die Heimat zu gewärtigen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die fernere Gestattung des Aufenthalts der einzelnen Kranken in dem Katharinenstift ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnisten angegebenen Verhältnisse nach dem Eintritt der Kranken mit dem Thatbestande übereinstimmend gefunden werden. Genaue Ausstellung namentlich der ärztliche» Krankenberichte ist daher im eigenen Inte­resse der Kranken dringend notwendig.

Bon den Gemeindebehörden wird mit aller Bestimmt­heit erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den unbe­mittelte» gehören, oder solchen von welchen eine Be­lästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstellen.

Gesuche, welche den vorstehenden Anordnungen nicht entsprechen, insbesondere solche, welche ungenügende ärzt­liche Zeugnisse enthalten, müßten als portopflichtige Dienst­sache zur Ergänzung zurückgegeben werden.

Endlich wird noch besonders darauf aufmerlsam gemacht, daß nachträglich beim K. Badkommistär und beim K. Bad­arzt mündlich vorgetragene Gesuche um Freibäder nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die erforderlichen Zeug­nisse beigebracht find.

Wildbad, den 7. Jan. 1902.

K. LaLvrrwaUung.

Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Anfügrn zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Gesuche welche nach dem 15. März einkommen, auch wenn sie die oben bezeichneten Notizen enthalten, nur ausnahmsweise und bloß in besonders dringende« Fälle« berück­sichtigt werden.

Nagold, den 11. Januar 1902.

K. Oberamt. Ritter.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung von Unterrichtsknrsen über Obstbaumzucht.

Im kommenden Frühjahr wird wieder ein Unterrichts­kurs über Obstbaumzucht am K. landwirtschaftlichen Insti­tut in Hohenheim und an der K. Weinbauschule in Weins­

berg, sowie erforderlichen Falles noch an anderen geeigneten Orten abgehalten.

Hiebei erhalten die Teilnehmer nicht nur einen leichtfaß­lichen, dem Zweck und der Dauer des Kurses entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht, sondern auch eine ge­eignete praktische Unterweisung für die Zucht und Pflege der Obstbäume. Zu diesem Zwecke sind dieselben verpflich­tet, nach Anweisung des Leiters des Kurses in der Baum­schule und in den Baumgütern der betreffenden Lehranstalt die entsprechenden Arbeiten zu verrichten um die Erziehung junger Obstbäume, die Veredelung, den Baumschnitt und die Pflege älterer Bäume praktisch zu erlernen.

Die Dauer des Kurses ist auf 10 Wochen acht Wochen im Frühjahr und zwei Wochen im Sommer festgesetzt.

Der Unterricht ist unentgeltlich; für Kost und Wohnung aber haben die Teilnehmer selbst zu sorgen. Außerdem haben dieselben das etwa bei dem Unterricht notwendige Lehrbuch, die erforderlichen Hefte, sowie ein Veredelungs­messer, ein Gartenmesser und eine Baumsäge anzuschaffen, waS am Ort des Kurses selbst geschehen kann.

Die Gesamtkosten für den Besnch des Kurses mögen nach Abzug der Arbeitsvergütung noch 110125 ^ betragen.

Unbemittelten Teilnehmern kann ein Staatsbeitrag bis zu 50 ./t in Aussicht gestellt werden.

Für ihre Arbeit erhalten die Teilnehmer nach Ablauf der ersten vierzehn Tage eine tägliche Vergütung von 35 Pfennig.

Bedingungen der Zulassung sind: zurückgelegtes siebzehntes Lebensjahr, ordentliche Schulbildung, gutes Prädikat, Uebung in ländlichen Arbeiten. Vorkenntnisse in der Obst- baumzucht begründen einen Vorzug.

Gesuche um Zulassung zu diesem Unterrichtskursus sind bis längstens SV. Februar d. I. andas Sekretariat der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft in Stuttgart" cinzusenden. Den Aufnahme-Gesuchen sind beizulegen:

1) ein Geburtsschein,

2) ein Schulzeugnis,

3) ein Nachweis über die Uebung des Bewerbers in landwirtschaftlichen Arbeiten und etwaige Vorkennt- nisse in der Obstbaumzucht,

4) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwillig­ungserklärung des Vaters oder Vormunds, in welcher zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten, insoweit solche nicht auf andere Weise gedeckt werden, über­nommen wird,

5) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszcugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß der Bewerber, bezw. diejenige Persönlichkeit, welche die Verbindlich­keit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten für denselben übernommen hat, in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen.

6) wenn ein Staatsbeitrag erbeten wird, was zutreffen­denfalls immer gleichzeitig mit der Vorlage des Aufnahme-Gesuches zu geschehen hat, ein gemeinde- rätliches Zeugnis über die Vermögensverhältnisie des Beweibers und seiner Eltern, sowie ein Nachweis darüber, ob die Gemeinde, der landwirtschaftliche Be- zirksverein oder eine andere Korporation dessen Auf­nahme befürworten und ob dieselben ihm zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.

Die Zuteilung zu den verschiedenen Kursen behält sich die Zentralstelle vor und wird hiebei die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bittstellers von dem einen oder andern Ort des Kurses, soweit möglich, in Betracht gezogen.

Die Bezirks- und Gemeindebehörden, sowie die land­wirtschaftlichen Vereine werden auf diese Gelegenheit zur Heranbildung von Bezirks- und Gemeindebaumwärtern besonders aufmerksam gemacht, mit dem Ersuchen, geeignete Persönlichkeiten zur Beteiligung an diesem Kursus zu ver­anlassen.

Stuttgart, den 2. Jan. 1902.

v. Ow.

Amtliches. Am 10. Januar d. I. ist von der Evang. Oberschulbehörde die Mittelschulstelle in Urach dem Schul­lehrer U l s h ö s e r in Ueberberg, Bez. Altensteig-Dorf (Nagold) übertragen worden.

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politische Hleöerficht.

Invalidenrente und Beteranenunterstützung. Zu einigen Preßerörterungen über die Anwendung deS Kri e g 8 ivv a li d e n- gesetzes vom 31. Mai 1901 schreibt di« Nordd. Allg. Ztg.: