Erscheint

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

Auflage 1980 Preis vierteljährl. hier mit Trägerlohn SO im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20

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^ 173.

Att Kksk»slhllstkl

Amis- und Anzeige-Blatt jm Len Gberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrgang.

Nagold, Montag den 5. November

Insertion?-Gebühr f. d. einspaltig« Z«il« auS gewöhul. vchris» oder deren Raum der einmalig. Einrückung 9 ^/, bei mehrmalig je 6

Gratisbeilagen: DaS PlanderMbche» und

Schwäb. Landwirt.

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Bestellungen auf den Gesellschafter"

für die Monate November und Dezember

können noch jederzeit bei den Postanstaltrn, Postboten und bei unseren Austrägerinnen gemacht werden. Der Win­terfahrplan wird jeder Bestellung beigelegt.

Amtliches.

Bekanntmachung,

betr. die Volkszählung am 1. Dezember ISO«.

Laut Beschluß des Bundesrats hat am 1. Dezember 1900 im deutschen Reiche eine Volkszählung stattzufinden, deren Durchführung in Württemberg nach den Bestimmungen der Verfügung der K. Ministerien deS Innern und der Finanzen vom 14. August 1900 (Reg.»Bl. Nr. 39 S. 653 ff.) zu erfolgen hat.

Nach tz 5 ff. dieser Verfügung ist das Zählgeschäft gr- meindeweise unter der Leitung des Gemeinderats zu besorgen, welcher hiefür unter seiner fortdauernden Verantwortung und unter dem Vorsitz des OrtSvorstrhers oder seines Stell­vertreters eine ZähluugSkommisfio« zu bilden hat, was bis zum 1b. November geschehen sein soll.

Die Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke und die Bestellung der Zähler soll bis zum 20. Novbr. vollendet sein.

Di« Zähler müssen bis zum 25. November mit den Zähl» papieren versehen sein. Sie find vor dem Beginn des Lusnahme- grschäfts durch die Zählungskommission in ihre Geschäfte einzu­leiten und für die richtige Besorgung verantwortlich zu machen.

Spätestens am 26. November ist zu berichten, daß dir Zäblungskommisflon gebildet, die Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke und die Bestellung der Zähler erfolgt ist und die Zähler mit den nötigen Zählpapieren versehen sind.

Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst orts­kundige Männer ouszuwählen. Ihre Thätigkeit ist ein unentgstiliches im Interesse der Gemeinde ausgeübtes Ehren­amt. Soweit freiwillige Zähler in einer Gemeinde nicht zu finden sind, werden die Kosten für dieselben von der Gemeinde getragen.

Die Wiederablieseruug der Haushaltungslisten, der Kon. troll-Lrsten durch die Zähler an die Zählungskommissionen muß bis 5. Dez., die Ablieseruug der Zählungsakten mit der Grmeindeliste durch die Ortsbehörde an das Oberamt sofort nach Abschluß und spätestens dis 31. Dez. erfolgen.

Zu beachten ist, daß wo ein Zäblbezirk aus mehreren Ortschaften oder Wohrplätzen (Parzrllen) besteht, die Er- gebniff; für jede Gemeiudeparzelle besonders summirt wer­den müssen.

Spätestens bis zum 9. Dezember sind die vorläufig festgestellten Dummen behufs Aufstellung' einer vorläufigen OberamtsWMMchM Oberamt anzuzeigen.

Die erfoWwWM Mtzmularien sind den Schultheißen, ämtrrn heute mil*gcdruÄtem Erlaß, dessen Inhalt genaue-

Allerlei Rechtsbelehruug.

(Fortsetzung.)

Körperbeschaffenheit für den Dienst im Reichsheere.

Zu den geringen Fehlern, die den Dienst mit der Waffe nicht ausschließen, gehören außer allen leicht heilbaren inneren und äußeren Nebeln: n) oberflächliche, vermöge ihres Sitzes nicht hinderliche Narben von erlittenen Verletzungen; k) leichte, von äußeren Ursachen entstandene Geschwüre, die besonders an den unteren Gliedmaßen Vorkommen, und danach zurück­gebliebene, nicht mit Krampfadern umgebene derbe Narben; e) gut geheilte Knochenbrüche; ä) kleine Geschwülste von gutartigem Charakter, die weder das Tragen der Kleidung, noch der Waffe verhindern; e) nicht umfangreiche Knochen­auswüchse an Stellen, an welchen sie nicht gedrückt werden und die Bewegung nicht hindern; k) Schielen geringeren Grades; Z) Kurzsichtigkeit mit größerem Fernpunktsabstande als in Anlage 4 angegeben, wenn die Sehschärfe mehr als die Hälfte der normalen beträgt; b) Herabsetzung der Seh­schärfe, solange sie mehr als die Hälfte der normalen beträgt; i) seitliche Hornhautflecke, wenn sie das Sehvermögen nicht beeinträchtigen; K) geringes Stammeln oder nicht auffallend fehlerhafte Sprache; 1) leichte Krümmung des Nackens und geringe, im bekleideten Zustand nicht auffallende Schiefheit des Halses, bei vollkoviMmer, Bewegungsfähigkeit desselben; geringe, im bekleideten ^MMnd. nicht auffallende Erhöhung der einen Schulter oder Hüfte; m) leichte Grade von Kropf

steus zu beachten ist. zugegangen. Ein etwaiger Mehrbe­darf wäre rechtzeitig beim Oberamt zu verlangen.

Sämtliche Berichte, Anfragen, Sendungen, die auf die Volkszählung Bezug haben, sind als portopflichtige Dienst­sache zu behandeln.

Nagold, den 3. Novbr. 1900.

Kgl. Oberamt. Schöller, Amtm.

Bekanntmachung,

betreffend die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1900.

Unter Bezugnahme auf dir Verfügung der K. Ministerien deS Innern und der Finanzen vom 16. August ds. Js., Reg.-Bl. S. 665, und die oberamtliche Bekanntmachung vom 20. vor. Mts. (Gesellschafter Nr. 165) läßt man den OrtSbehörden die zur Vornahme der Viehzählung am 1. Dezember 1900 erforderlichen Formulare nämlich

1) Gedruckter Erlaß an die Schultheißrnämter, zugleich Anweisung für die Zähler,

2) Formular ^ Hausliste

3) Formular L Gemrindeliste

mit der Weisung zugehen, nunmehr iür die rechtzeitige weitere Vorbereitung und die vorschriftsmäßige Ausführung der Viehzählung im Gemeindebezirk alle Sorge zu tragen.

Im Falle weiteren Formularbedarfs wäre sich unter ziffermäßiger Angabe des Bedarfs an das Oberamt zu wenden.

Hinsichtlich der Aufgaben der Zähluugskommisfiou und der Funktionen der Zähler wird auf den oen OrtSbehörden in der erforderlichen Anzahl zugegangenen gedruckten Erlaß (zugleich Anweisung für die Zähler), dessen Inhalt geuaue- stens zu beachten ist, verwiesen.

Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämtlichen Hausliste« ist spätestens bis zum 31. Dezember 1900 (als portopfl. Dienstsache) an das Oberamt einzusenden. Dabei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Einträge in der Ge- meindeliste ohne Unterscheidung der einzelnen Gemeindepac- zellen zusammenzurechnrn sind (vgl. 8 5 der Min.-Bers. v. 16. August ds. Js.).

Hinsichtlich der mit der Viehzählung am 1. Dez. 1900 zu verbindenden Erhebung über den durchschnittlichen Ver« kausswrrt und das durchschnittliche Lebendgewicht (vergl. 8 7 der Min.-Verf.) wird besondere Weisung ergehen.

Nagold, den 3. Noo. 1900.

K. Oberomt. Schöller, Amtm.

Württembrrgiicher Landtag.

(147. Sitzung.)

Stuttgart, 2. Nov. (Korr.) Die heutige Sitzung der Abg.-Karnmer wurde bis Abends 9 Uhr ausgedehnt. Der Bericht der gemeinschaftlichen Kommission über die Prüfung der ständischen Kasfenrechnung wurde anstandslos genehmigt; ebenso wurde eine ganze Reihe von Eingaben in raschem Tempo erledigt. Eine größere Debatte entstand erst bei der Eingabe des Städtetags betr. die Neuregelung der Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Gelehrten- und Realschulen, indem der Abg. Gcß den Grundsatz aussprach, daß das ganze Schulwesen verstaatlicht werden sollte, wobei ihm eine Reihe von Abgeordneten, u. a. auch Kloß, der weiterhin freien Schulunterricht wünschte, sekundierten. Schließlich gelangten die Kommissionsanträge zur Annahme. Buch der Antrag Eggmann und Genossen, der bereits früher veröffentlicht wurde, fand in der

Kommisfionsfassung Annahme. Die nächste Sitzung ist morgen Borm. 9 Uhr. Auf der Tagesordnung stehen eine Reihe von Pe­titionen, der Antrag Schumacher und die Amtsblattfrage. Um 12 Uhr wird eme gemeinschaftliche Sitzung beider Häuser abgehalten.

Hages-AeuigkeiLen.

Deutsches Leich.

Stuttgart, 1. Nov. Das durch die Verfügung vom 19. April 1899 versuchsweise angeordnete Verfahren, Pri­vattelegramme im inneren württembergischen und im deutschen Wechselverkehre nur dann nachzusenden, wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden ist, wird nunmehr endgiltig eingesührt. Dasselbe Verfahren findet auf Telegramme des außerdeutschen Verkehrs Anwendung, sofern deren Aufgabeort in Europa liegt. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außer­halb Europas liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzu- senden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers m Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendnng nicht ausgeschlossen hat. Staats- und Diensttelegramme sind ebenfalls ohne besonderen Auftrag nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist.

Wildbad. 2. Nov. (Korr.) Die schon längere Zeit beregte Frage eines hier zu errichtenden evangelischen Ve » einshauses wird durch einen Aufruf des Evangelischen Vereins auch weiteren Kreisen bekannt gegeben. Für die Einrichtung dieses gemeinnützigen Instituts sind jetzt noch ^ 20000 «ölig, die durch freiwillige Gaben und Stiftungen einzehen sollen.

Gerlingen, 2. Nov. (Korr.) In nächster Woche werden die altehrwürdigen Gräber des Vaters und der Schwester unseres großen Dichters Schiller auf dem hiesigen Friedhof in einen würdigen Zustand versetzt werden. Eine schöne Gedenklasel wird über den Grabstätten in die Kirch« bofmauer eingelassen, der Platz wird mit einer hübschen Einfriedigung versehen und die Stätten der Jahreszeit ent­sprechend angepflanzt. Durch Freunde und Verehrer ist bereits ein Fonds gesammelt, der die würdige Unterhaltung der Grabstätte auf einen größeren Zeitabschnitt garantiert. Bis zum 10. Nov., dem Geburtstag des Dichters, dürften die obigen Neuerungen veranlaßt sein.

Heilbronn, 2. Nov. (Korr.) Der hies. Stadt sind reiche Siftungen zugewiesen worden durch letztwillige Verfügung des verstorbenen Bankiers Emil Teufsel hier. Es erhielten der Kirchengemeinderal für Arme und Kranke 3000 das evang. Vereinshaus 1000 dir Krippe 1000 der Jünglingsverein 1000 der Frauenkrarken-

vrrein 500 der Diakonifsenverein 500 der Jung- frauenverew500^,Kinderretlungsanstolt Lichtenstern500^r, Flickschuls 300 Knabenbeschästigunosanstall 300 Kindrrasyl 300 die Kinderschulen 600 Verein für Bekleidung armer Landleute 200 Kinderheilonstalt Ebenezer 5000

Friedrichshafen, 3l. Okt. In einem Bericht der Gesellschaft zur Förderung der Luftschiffahrt über das Er- gebniS der zweiten und dritten Auffahrt des Flugschiffes heißt es am Schluß:Wegen des geschehenen Nachfüllens

voller Hals, Gebirgshals, wenn die Geschwulst auch bei Ausübung eines leichten Druckes keine Atembeschwerden verursacht; n) Verkrüppelung der Nagelglieder der Finger mit erhaltener Beweglichkeit; o) Krümmung der kleinen Finger im 2. oder 3. Gelenk bei vorhandener Beweglichkeit des Fingers im 1. Gelenk; p) die als Bruchaulagc bezeichnte bloße Erweiterung des äußeren Leistenringes oder Hervor­wölbung der verdünnten Bauchwand in der Gegend des Leistenkanals bei Hustenstößen rc.; g) Lage eines oder beider Hoden im Unterleibe; r) nicht zu große Ausdehnungen der Blutadern am Samenstrange (viu-ieoeelo); s) einzelne Blut­adern an den Beinen ohne Knotenbildung; t) geringe Form- und Richtungsfehler an den Beinen, welche die militärische Ausbildung nicht behindern; u) Breitfüßigkeit; v) Mangel einer Zche, jedoch nicht der großen. Einige andere derartige Fehler verhindern nur gewisse, bei einer oder mehreren Waffen­gattungen erforderliche Dienstverrichlungeu, während sie die Tauglichkeit nicht allgemein aufheben; rv) Verunstaltungen des Schlüsselbeins (erworben oder angeboren), wenn sie das Tragen des Tornisters hindern, aber die Bewegung des Armes nicht beeinträchtigen, machen untauglich für Truppen, die den Tornister tragen müssen; x) etwas nach innen ge­bogene Kniee (sogenannte X-Beine) in dem Grade, daß sie das Marschieren nicht hindern, gestatten den Dienst zu Fuß, machen aber für den Dienst zu Pferde ungeeignet; dagegen erschweren stärkere O-Beine mehr den Dienst zu Fuß als zu Pferde; ^) unausgebildcte Plattfüßigkeit und ?) stärker ge­krümmte oder sich zum Teil deckende Zeben gestalten in der Regel nicht den Dienst zu Fuß.

2. Die zum Dienste mit der Waffe Tauglichen werden nach ihren besonderen Eigenschaften, sowie nach der Größe auf die verschiedenen Waffengattungen verteilt. Die Mindest­größe beträgt bei der Infanterie, den Jägern und dem Train 1,54 m und steigt bis auf 1,70 in bei der Garde; das Ge­wicht darf bei der schweren Kavallerie und reitenden Artillerie 70, bei der leichten Kavallerie 65 k» nicht übersteigen, bei der Garde-Kavallerie find 75 bezw. 70 kx die Grenzen. Bei Freiwilligen dürfen die zulässig geringsten körperlichen Anforderungen gemacht werden. Für den Dienst ohne Waffe ist ein bestimmtes Körpermaß nicht vorgeschrieben, jedoch dürfen Leute mit auffallend ungünstiger Körperbildung nicht eingestellt werden. Als Militär-Apotheker werden nur approbierte Apotheker, die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigt sind, zugclassen.

3. Bedingte Tauglichkeit wird durch körperliche Fehler und Gebrechen veranlaßt, die zwar die Gesundheit nicht be­einträchtigen, die Leistungsfähigkeit jedoch nicht wesentlich beschränken. Solche Militärpflichtige sind der Ersatzreservc zu überweisen. Hierher gehören folgende Gebrechen: u) Schielen, wenn beim Geradeaussehen des einen Auges das andere mit dem Hornhautrande den inneren oder äußeren Lidwinkel berührt; d) mäßiger Grad von chronischer Schwerhörigkeit aut beiden Ohren; e) Taubheit auf einem Ohr, nach abge- lautenen Krankbeitsprozessen: ä) einfache Hasenscharten, in­sofern der Militärpflichtige sied keiner Operation unterziehen will; n) Mangel sämtlicher Schneide-, Augen- und ersten Backzähne in einem Kieser; t) ein sogenannter hohler Rücken, bei welchem die Wirbelsäule von den oberen Wirbeln an zu