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Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag.
Auflage 1950 Preis vierteljährl. hier mit Trägerlohn SO^imBeMI^. außerhalb d. Bezirks 1 ^ 20
MvnatsabonnementS nach Verhältnis.
Der GMWftkl
Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagotd.
74. Jahrgang.
Jnsert'.onS'Gebühk f. d. einspalttgr Z, il, auS gewöhn!. Vchrifl oder deren Siauw bei einmalig. «nrüSuug » bei mehrmalig je 6
Gratisbeilagen: DaS Plauderstübchro und
Echwäb. Landwirt,
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Bestellungen auf den „Gesellschafter"
für die Monate November und Dezember werden von allen Postanstalten und Landpostboten, in Nagold von der Expedition, entgegengenommen.
Amtliches.
Die Herbstkontroll-Versamrnlungen
im Jahre 1900 finden im Kontrollbezirk Nagold wie folgt, statt:
Kontrollstation Altensteig-Stadt am 2. Novbr., 10 Uhr vormittags in der neuen Turnhalle beim Gtadtgarken für die Gemeinden Altensteig-Stadt, Altensteig-Dorf, Berneck, Ebershardt. Egenhausen, Garrweiler, Gaugenwald, Spielberg, Uebei berg, Walddorf, Warth.
Kontrollstation Simmersseld am 2. Nov., 2 Uhr nachmittags bei der Kirche für die Gemeinden Beuren, Enzthal, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Simmersfeld.
Kontrollstatton Haiterbach am 3. Nov., 9 Uhr vormittags bei der Kirche für die Gemeinden Beihingen, Bö- fingen, Haiterbach, Oberschwandorf, Oberthalheim, Schie- ttngen, Unterschwandorf, Unterthalheim.
Kontrollstation Nagold am 3. Nov., 2 Uhr nachmittags bei der Turnhalle für die Gemeinden Ebhausen, Emmingen, Jsrlshausen, Mindersbach, Nagold, Pfrondorf, Rohrdorf.
Kontrollstation Wildberg am 5. Nov., 8^/s Uhr vormittags im Forsthof für die Gemeinden Effringen, Gült- lingen, Nothfelden, Schönbronn, Sulz, Wenden, Wildberg.
Zu den Kontrollversammlungen haben zu erscheinen: Die Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeo mten der Reserve, die Disposittonsurlauber, Reservisten einschließlich der Halbinvaliden, sowie die zur Disposition der Eisatzbkhöiden entlassenen Mannschaften (einschl. zeitig ganzinvattden.)
Militärpäfse nebst den darin befindlichen Kriegsbeorderungen bezw. Paßnotizen, sowie Führungszeugnisse find mit zur Stelle zu bringen.
Unentfchuldigtes Fehlen, sowie verspätetes Erscheinen wird mit Arrest bestraft.
Anzug der Herren Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militär beamten der Reserve:
Ueberrock oder Waffenrock und Mütze.
Calw, den 14. Okt. 1900.
Kgl. Bezirkskommando.
Vorstehendes ist in den Gemeinden durch die Ortsvor- stävde wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.
Nagold, den 17. Oktober 1900.
K. Oberamt. Ritter.
Allerlei Rechtsbelehrung.
(Fortsetzung.)
BersicheruugSpflicht gegen Unfall.
Der Artikel lautet:
1. Die Versicherungspflicht besteht für: 1. alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Grübeleien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 ^ nicht übersteigt; 2. Arbeiter und Betriebsbeamte eines Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, sowie im Schornsteinfegergewerbe beschäftigte Arbeiter; 3. den Betrieben unter 1 stehen diejenigen gleich, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen mit Ausnahme derjenigen, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird; 4. als Fabriken gelten diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodierende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; 5. gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandteile eines der vorngenannten Betriebe sind; 6. Arbeiter
Nagold, Mittwoch de« 31. Oktober
Bekanntmachung,
betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 16. Sept. 1888, betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht, wird hiemit in Erinnerung gebracht. Nach derselben muß zur Nachtzeit, d. h. vom Eintritt der Dunkelheit des Abenos bis zum Beginn der Morgendämmerung, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, jedes auf öffentlicher Straße sich befindende Fuhrwerk mit Ausnahme der mit Geläute oder Schelle fahrenden Schlitten und bloßer Hansfuhrwerke vorschriftsmäßig beleuchtet werden. Die Beleuchtung hat zu geschehen:
1) bei Fuhrwerken, welche vorzugsweise zur Personenbeförderung bestimmt find, durch eine oben am Verdeck in zweckentsprechender Weise angebracht« Laterne, oder durch zwei Laternen, welche an den Seiten so weit wie möglich nach vorn anzubrtngen sind.
2) bei andern Fuhrwerken durch eine in der Mitte der Vorderseite des Fuhrwerks, wo dies aber vermöge der Beschaffenheit oder der Ladung des Fuhrwerks nicht ausführbar ist, durch eine an den Zugtieren, der Deichsel, oder einer sonst geeigneten Stelle in der Weise anzübringenden Laterne, daß das Licht derselben möglichst ungehindert nach vorn fällt.
Die Laternen müssen in gutem Zustande und mit hell leuchtendem Licht versehen sein. Die Verwendung rot oder grün geblendeter Laternen ist durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Sept. 1893 verboten worden.
Verfehlungen gegen vorstehende Vorschriften werden auf Grund des H 366 Z. 10 des R -Ttr.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 ^ oder mit Hast bis zu 14 Togen bestraft.
Nagold, den 29. Okt. 1900.
K. Obrramt. Schöller, Amtm.
Wärttrmdergijcher Landtag.
(143. Sitzung.)
Stuttgart, 27. Okt. (Korr.) Die Kammer der Abg. setzte heute die Beratung über die Bitte des württ. Reallehrervereins betr. die Ergänzungsprüfungen der württ. Realschulabiturienten in der lateinischen Sprache fort. Im Laufe der langen Debatte über diesen Gegenstand stellten die Abg. Sandberger und Grast Uxkull den Antrag, die Eingabe, soweit sie die Vervollständigung der Ergänzungsprüfungen mit der lateinischen Sprache anstrebe, der Regierung zur Erwägung zu übergeben. Schließlich wurde die Eingabe in ihrem ersten Teil der K. Regierung zur Kenntnisnahme übergeben, desgl. wurde der Antrag Sandberger-Uxkull angenommen. Die Anträge der Justizgesetzgebungskommission zu den abweichenden Beschlüssen der Kammer der Standesherrn bezüglich deS Gesetzentwurfs betr. die Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlicher Rechte werden, da sie eine nur unwesentliche Abänderung gegenüber den Beschlüssen des andern Hauses ergaben, debattelos erledigt. Schließlich kam noch die Anfrage Kloß zur Behandlung. Der Abg. Kloß frug die Regierung, woher es komme, daß die den kommunalen Arbeilsnachweisburcaux gewährten Fahrpreisermäßigungen auch denjenigen Arbeitern zu gute kämen, welche beim Stuttgarter Privatarbeitsnachweisbureau um eine auswärtige Stelle sich bewerben. Redner frug des weiteren, warum das private Bureau auf die gleiche Stufe wie die kommunalen Bureaux gestellt worden sei, ob die Regierung derartige Konzessionen ausdehnen wolle, wo denn die Grenze ser u. s. w. Minister v. Pischek erwidert, daß er dem
und Betriebsbeamte eines Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb auf die Ausführung von Tüncher-, Bei Putzer- (Weißbinder-), Gipser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackierarbeiten, also Neben- oder Binnenarbeiten, bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern sich erstreckt; 7. Arbeiter und Betriebsbeamte eines Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten (Neben- oder Binnenarbeiten) bei Bauten sich erstreckt; 8. Arbeiter und Belriebsbeamte eines Gewerbetreibenden, dessen Betrieb sich auf sonstige Neben- oder Binnenarbeiten bei Bauten erstreckt, wie a) auf das Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Oefcn oder anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei Bauten, v) auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wettervorhängen und -Läden (Roulcaux, Marquisen, Jalousien) oder von Ventilatoren bei Bauten, o) auf die Ausführung anderer, noch nicht gegen Unfall versicherter Arbeiten bei Bauten, die ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten näher stehen, als der Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und ähnlichen Bauarbeiten; 9. den gesamten Betrieb der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämtliche Betriebe der Marine und Heeresverwaltung und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, den Baggereibetrieb, den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelet), den gewerbs-
isoo.
Privatbureau die Fahrpreisermäßigung gewährt habe, um die Ermäßigung möglichst weiten Kreisen zuzuwenden. Das Privatbureau sei eine außerordentlich gemeinnützige Einrichtung. Damit war die Anfrage erledigt, umsomehr als sich für die Besprechung derselben keine genügende Unterstützung fand. Am nächsten Dienstag kommt die Bebenhäuser Konvention zur Behandlung.
Tages-AeuigKetten.
Deutsches Leich.
Nagold, 30. Oktober.
Zur Aufbewahrung von Wein, und Obstmost können im Falle des Fehlens von Fässern Korbflaschen von 50—60 Liter Inhalt mit Erfolg verwendet werden, selbstverständlich bei der Aufstellung im Keller mit der erforderlichen Vorsicht. Solche Korbflaschen werden bekanntlich zur Versendung und Aufbewahrung von Säuren rc. verwendet und find von chemischen Fabriken, Drogenhandlungen, Apotheken rc. zu billigem Preis zu haben. Auf diese Weise könnten sich viele auf billige Weise helfen, denen es fitzt an Fässern fehlt. —
Eine der verwerflichsten und dabei auch für den Menschen sehr schädliche Tierquälerei ist das Stopfen der Gänse, das leider noch im Schwung« ist, wenngleich es erfreulicherweise argen früher erheblich an Umfang abgenommen Hot. Nur Gedankenlosigkeit und Herzensrohheit bet völliger Unkenntnis der Lebensbedingungen des Tieres und der physiologischen Vorgänge, die seinem Körper durch die Mast verursacht werden, kann die Anwendung eines solch grausamen und dabei sinnlosen Verfahrens gutheißen. Durch das gewaltsame Emstopfen des Futters in die Speiseröhre werden häufig Entzündungen derselben verursacht. Dazu kommen noch die Leiden der Verdauungsorgane. Die Tiere können das Uebermaß des ihnen gereichte« Futters nicht verdauen und werden ernstlich krank, insbesondere da ihnen auch d'« für den Stoffwechsel unentbehrliche Bewegung fehlt. Desgleichen ist die Atmung gehemmt. Die Folge oll dieser organischen Störungen ist eine Verschlechterung des BluttS, dem der nötige Sauerstoff fehlt, die Bildung künstlichen, ungesunden Fettes, die Vergrößerung der Leber und anderer Organe, nicht selten völlige Herzverfettung. Häufig müssen so krank gemachte Tiere rasch geschlachtet werden, ehr sie verenden. Daß das Fleisch und Fett derselben der Gesunv- heit nicht zuträglich ist, sondern geradezu schädlich aus die- selbe wirkt, hat die Erfahrung längst gelehrt; diese Thal- sache ist aber neuerdings auch wissenschaftlich begründet worden. Möchte diese Ekkrnntnis sich immer mehr Bahn brechen, damit unsere Hausfrauen künftig weder selbst Gänse stopfen noch gestvpfte Gänse kaufen!
Calw, 29. Okt. (Korr.) In einer zahlreich besuch» ten Vertrauensmännerversammlung der konservativen und deutschen Partei, sowie deS Bundes der Landwirte, welche gestern im Gasthaus zum Rößle stattfand, wurde Rechtsanwalt Kraut aus Stuttgart einstimmig als Kandidat für die Landtagswahlen proklamiert. Ein sofort gewähltes Komite wird demselben von diesem Beschluß Kenntnis geben. Bei der einträchtigen Haltung der Versammlung eröffnen sich dieser Kandidatur die besten Aussichten.
mäßigen Spedition?-, Speicher- und Kellereibetrieb, den Gewerbebetrieb der Güterbodenarbeiter (Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer), der Schauerleute und Stauer; 10. alle in land-oder forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere, foferu ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 ^ nicht übersteigt, einschließlich der Arbeiter und Betriebsbeamten bei den Nebenbetrieben, soweit sie nicht bereits unter 1 (s. vorstehend) fallen. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch die Kunst- und Handelsgärtnerei, nicht aber die ausschließliche Bewirtschaftung von Haus- und Ziergärten, dagegen die Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere, der Wein-, Obst- und Gemüsebau, außerdem Jagd und Fischerei nur als Teile oder Nebenbetriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; wie weit die Unternehmer versichert oder Familienangehörige, die im Betriebe des Familienhauptes beschäftigt sind, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen, bestimmt die Landesgesetzgebung; 11. alle bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigten und nach 1—7 nicht bereits versicherten Arbeiter, sowie Betriebsbeamte,deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt2000^ nicht übersteigt; die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe derLand- u. Forstwirtschaft dienenden Gebäuden, die zum Wirtschaftsbetriebe gehörigen Bodenkulturen und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere diezudiesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen u. Wasserläufen gelten als Teile des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern solcherBe- triebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. (Fortsetzung folgt.)