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Amts- und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrgang.

Nagold, Donnerstag den 25. Oktober 1WÜ.

Amtliches.

Bekanntmachung,

betr. die Freibeltstiftung für arme Kranke -es

Kezirk» im neue« Kerirkskrankenhanfe in Nagold.

Auf den Aufruf des gem. Oberamts zur Sammlung für die Stiftung eines Freibetts für arme Krank« im neu- erstkllten Bezirkskrankenhaus vom 19. Dkz. v. I. Gesell­schafter Nr. 199, find nachstehend verzeichnet« Beiträge eiu- gegangeu:

Vom Privatkrankenvrrein Nagold 200 ^6.

Dom BezirkswohlthätigkeitSverein Nagold 200 ^6.

Sammlung von Beihingen 14 ^6 20

Bon der Gemeinde Ebershardt 25 ^6

Kirchenopfer von Egenhausen 11 ^6.

Von der Gemeinde Gaugenwald Hauskollekte 27 *6.

Hauskvllekte von Rohrdorf 50 ^6.

Hauskollikte von Spielberg 31^6 25-^.

Von der Gemeinde Walddorf 40 ^6.

Von der Gemeinde Warth 20 ^6.

Von den Herren:

Rektor Dr. Brügel 20 ^6.

Oberamlsboumwart Bihler 2 ^6.

Stadtschultheiß Brodbeck 20 ^6.

Amlspfleger Ropp 40 ^

Oberamtmann Ritter 20 ^6.

Von Frau Erbe!« 5 ^6 und

Frau Pfarrer Ritter 5

Weiter wurden von Herrn Dekan Römer 40 ^6 gezeichnet.

De« verehrten Geber« wird hiemit der wärmste Dank ausgesprochen.

Da nun wie in dem oben erwähnten Aufruf aufgesührt wurde, zu der Beschaffung nur einer Freistelle ein Zins­erträgnis von 450 bis 550 ^6 erforderlich ist, ergeht an die Bezirksangehörigen wiederholt die dringende Bitte, zu dem gewiß wohlthätigeu Zweck uach Kräfte« reichlich bei­steuern zu wolle«, um den notleidenden Kranken des Be­zirks die große Wohlthat einer guten Verpflegung und sach­gemäßen Behandlung in dem io trefflich ausgestatteten Be- zirkskronkenhaus gewäkren zu können.

Die gem. Armier werden wiederholt ersucht, in ihren Gemeinden Sammlungen von Beiträgen, womöglich von Haus zu Haus zu der so segensreichen Stiftung veronlaffen und die ersammellen Gelder an die Amtspflege Nogold einsenden zu wollen.

Da der Bezirk vor Unwetter in diesem Jahr bewahrt wurde und einen reichen Ernte- und Obstsegen genießen durfte, darf man wohl auf kräftige Unterstützung der guten Sache hoffen.

Zugleich werde« die gem. Aemter ersucht, würdige hilfs­bedürftige Krauke ihrer Gemeinden zur Aufnahme in die Freistelle des Bezirksk-ankenhauseS, welches mit dem 1. kom­menden Monats in Betrüb gesetzt werden soll, jeweils bei dem Oberamt anzumeldcn.

Nagold, den 17. Oktober 1900.

K. Oberamt. Ritter.

Allerlei Rechtsbelehrung. (Fortsetzung.)

Gewerbegericht.

Eine vermehrte Bedeutung haben die Gewerbegerichte dadurch gewonnen, daß sie in den großen neuzeitlichen Lohn­kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Eini­gungsamt angerufen werden können. Nach dieser Richtung hin haben sie in den letzten Jahren schon bedeutende Dienste geleistet, und es wäre zu wünschen, daß sie bei Meinungs­verschiedenheiten stets von beiden Seiten an gerufen würden, bevor die zweischneidigen Waffen der Aussperrung oder des Ausstandes angewendet werden. Wo kein Gewerbegericht besteht, kann jede Partei die vorläufige Entscheidung des Gemeindevorstehers nachsuchen, eine Verpflichtung dazu liegt nicht vor und die Anrufung der ordentlichen Gerichte steht jedem frei. Die Thätigkeit des Gemeindevorstehers ist mehr vermittelnd als richterlich entscheidend. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes vom 29. VII. 1890, in Kraft getreten am 1. IV. 1891.

1. Zweck. Das Gewerbegericht dient zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Ar­beitgebern, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers.

2. Errichtung. Gemeinden und weitere Kommunalver­bände waren früher schon befugt, einzelne gewerbliche, in der Gewerbeordnung ausdrücklich genannte Gegenstände durch Ortsstatut zu ordnen; zu diesen gehören auch die Gewerbe­gerichte. Die Errichtung kann für den Bezirk einer Ge­meinde, für die Bezirke mehrerer Gemeinden zusammen oder für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes erfolgen. Das Statut für das Gewerbcgericht einer einzelnen Gemeinde

Bekanntmachung,

betr. eine Fel-bereiuigurrg auf -er Markung Nagold.

Nachdem von der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung, das beantragte Unternehmen einer Bereinigung der Gewände:

Im Drcilheiligen, unter Lohndorf, unterm Rucken, im Grubengrund, im Stall, am Aichweg, in langen Aeckern, am alten Müllerwea, an der Heerstraße, beim Apotheker, in Hohlrnäckern, im obern Kreuzerthal, im Gaisspitz. Staibengrund. Bildstöckle und hintern Wolfsbrrg" der Markung Nagold auf Grund einer vorläufigen Prüfung, als für die Landeskultur nützlich und im allgemeinen zweck­mäßig für ausführbar erkannt und zur Abstimmung zuge- lassen worden ist. wird hiemit Tagfahrt zur Abstim­mung über den vorliegende« Antrag und zur Wahl der Mitglieder der Vollzugskommisfiou auf

Dienstag den 87. November -s. Zs., vormittags 1v Ahr,

anberaumt.

Hiezu werden die beteiligten Grundeigentümer bezw. deren Vertreter auf das Rathaus in Nagold unter An­drohung des Rechtsnachteils eingeladen, daß diejenigen, welche bei der Abstimmungstagfahrt weder in Person, noch durch einen seine Verlretungsbefvgnis rechtsgiltig nachwei- sendcn Vertreter erscheinen, als dem beantragten Unterneh­men zustimmend angesehen und von der Teilnahme an der Wahl der Mitglieder der Vollzugskommisston ausgeschlossen werden, und daß ein Einspruch oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzliche Folge des Aus­bleibens nicht stattfindet.

Für den Fall, daß die nach der Abstimmung eventuell vorzunehmende Wahl der Landwirte und ihrer Ersatzmänner für die Vollzugskomwission aus irgend einem Grund nicht zustande käme, werden die Landwirte auf Antrag des Ober­amts nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderats von der Zentralstelle berufen.

Von dem Plan, der Beschreibung der Feldbereinigung, dem Verzeichnis der Grundeigentümer, dem allgemeinen Ueberschlag über die mutmaßlichen Kosten und dem Ergeb­nisse der vorläufigen Prüfung der Zentralstelle kann bis zum Abstimmuugstag jedermann auf dem Rathaus in Na­gold Einsicht nehmen.

Zugleich ergeht die öffentliche Aufforderung, etwaige noch nicht bekannte Ansprüche auf Freilassung von dem Unternehmen, oder auf Anteilnahme an demselben innerhalb der Ausschließungsfrist von 2 Wochen, von dem Tage des Erscheinens der Bekanntmachung an gerechnet, beim Stadt- schultheißenomt Nagold oder beim Oberomt geltend zu machen.

Nagold, den 24. Okt. 1900.

K. Oberamt. Schöller, Amtm.

Für Leistungen im Fischereiwesen ist u. a. dem Gemeinderat Johann Hartmann in Pfrondorf ein zweiter Preis von 40 ^6 verliehen worden.

ist der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen, die binnen 6 Monaten über die Genehmigung Bescheid zu erteilen hat; bei Versagung der Genehmigung müssen die Gründe ange­geben werden. Bei mehreren Gemeinden müssen die betref­fenden Ortsstatnten übereinstimmen; zuständig für deren Ge­nehmigung ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das gemeinsame Gewerbegericht seinen Sitz haben soll. Bei einem weiteren Kommunalverbande wird das Ge­werbegericht in derselben Weise errichtet, wie die Angelegen­heiten des Verbandes statutarisch geregelt werden. Die Zuständigkeit dieses Verbandsgewerbegerichts ist jedoch aus­geschlossen in solchen Gemeinden des Verbandes, die bereits ein Gewerbegericht besitzen bder. später ein besonderes er­richten. Ist trotz einer von der Landeszentralbehörde an die Beteiligten gerichteten Aufforderung ein Gewerbcgericht innerhalb der gestellten Frist auf einem der drei genannten Wege nicht zu stände gekommen, so kann auf Antrag be­teiligter Arbeitgeber oder Arbeiter die Zentralbehörde selbst das Gewerbegericht errichten, wobei sie alle sonst dem Sta­tute vorbehaltenen Bestimmungen zu treffen hat. Vor der Errichtung sind von der errichteten Stelle Arbeitgeber und Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören.

3. Zuständigkeit, n) Persönlich unterstehen dem Gewerbe­gerichte alle unter die Gewerbeordnung fallenden Arbeitgeber und deren Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik­arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mir höheren tech­nischen Dienstleistungen betraute Angestellte, soweit deren Jahresarbeitsvcrdienst an Lohn oder Gehalt 2000 ^ nicht

Württemberzischer Landtag.

(139. Sitzung.)

Stuttgart, 23. Okt. (Korr.) In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde die Beratung des Wasserrechts­gesetzes zu Ende geführt. Eine Einigung über den vielumstrittenen Art. 3, die am Samstag Abend in weite Ferne gerückt schien, ist wider Erwarten rasch erzielt worden durch einen Kompromißantrag des Abg. Gröber, den der Min. des Innern nicht bloß als gangbaren Weg, sondern als glückliche Lösung bezeichnet«. Gegen diesen Antrag trat im Hause eigentlich nur der Abg. Geb ernstlich auf, während die bisher gestellten Anträge fast alle zurückgezogen wurden. Nach­dem der Art. 3 auf Grund dieses KompromißantrageS angenommen worden war, gab es eine fast rein juristische Erörterung über die anderen Art. des Ertwurfs, soweit sie noch nicht beraten waren. Das Publikum im Zuhörerraum, das sich anfangs sehr zahlreich eingefunden hatte, entfernte sich wieder bis auf einige wenige, welche treulich bis zum Schluß der ausnahmsweise langen, bis fast l/.S Uhr abends dauernden Sitzung ansharrten. Die Schlußab- stimmung des Gesetzes wird morgen vorgenommen, ebenso der heute schon auf die Tagesordnung gefetzte Bericht des Ständischen Aus­schusses sowie eine Reihe von Petitionen.

Tages-Meuigketten.

Drrüschrs Lrich.

Nagold, 25. Oktober.

Hundert Jahre vollenden sich am nächsten Freitag, daß Feldmarschull Graf Moltke in dem mecklenburgischen Städtchen Parchim das Licht der Welt erblickte. Dankbar erinnern sich alle deutschen Patrioten am 100. Geburtstage desgroßen Schweigers", der nun schon längst nicht mehr auf Erden weilt, der unvergänglichen Verdienste, welche er sich durch seine geniale Kriegskunst neben den diplomatischen Thotrn eines Bismarck um die Herbeiführung der Einigung des deutschen Volkes, um die Gründung des neuen Deut­schen Reiches erworben hak. Der siegreiche Ausgang der drei F-ldzüge von 1864, 1866 und 1870/71, durch welche mit Blut und Eisen der alte Traum der nationalen und politischen Einigung D'utschlands verwirklicht wurde, ist im wesentlichen das Werk Helmmh v. Moltke's. Das Ge­denken des berühmten Strategen wird darum sicherlich ,m Herzen des deutschen Volkes sortglänzen für ewige Zellen!

DemSchw. Merk." schreibt man: Bei der Hand­habung der am 1. Okt. in Kraft getretenen neuen Bestim­mungen der Gewerbeordnung fehlt eS nicht an Unklarheit und Ungewißheit. Unter anderem scheinen die Vorschriften über Lohnbücher, Arbeitszcttel und Lohnzahlungsbücher viel­fach aus Mißverständnisse zu stoßen. Es werden nament­lich häufig Lohnbücher und Lohnzahlungsbücher mit einander verwechselt. Lohnbücher und Lohnzahlungsbücher sind, w.r deshalb hier hervorgehobrn sei, keineswegs mit einander identisch; die Bestimmungen über beide gehen weil aus einander. Lohnbücher (Arbeitszettel) kann dec Bunöesral nach Z 114 a der Gewerbeordnung für Gr werbe vorschreiden. Dir Bestimmung über die Einrichtung dieser Lohnbücher ist, soweit daS Gesetz nicht berei'.s darüber Verfügung trifft, dem Reichskanzler überlassen. Notwendig ist aber schon nach dem Gesttz eine Eintragung über A-t und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit der Stückzahl, ferner der Lohnsätze und der Bedingungen für di« Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu deu übertragenen Arbeiten.

übersteigt). 1i) Sachlich zuständig ist das Gewerbcgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für Streitigkeiten über: a.) den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsveihältnisses, sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses, b) die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits- Verhältnisse, sowie eine in Beziehung auf dasselbe gedungene Konventionalstrafe, o) die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenvcrsichcrungsbeiträge, ck) die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahmc einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeilsvcrhältnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht, oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur Zuständigkeit der Ge­werbegerichte, o) die unter u, b, e bezeichnelen Gegenstände zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung ge­werblicher Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Haus­gewerbetreibende), und ihren Arbeitgebern, sofern die Be­schäftigung auf die Bearbeitung ober Verarbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halb­fabrikate beschränkt ist. Das Gleiche gilt von Streitigkeiten der umcr ck bezeichncten Art zwischen solchen Hausgewerbe­treibenden untereinander. Streitigkeiten derjenigen Haus­gewerbetreibenden, welche die Rohstoffe oder Halbfabrikate selbst beschaffen, unterliegen der Zuständigkeit der Gewerbe- gerichle, soweit dies durch das Statur bestimmt ist. (Fs. f.).