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Montag, Mittwoch, Donnerstag und SamStag.
Auflage 1980 Preis vterteljährl. hier mit TrSgerlohn 90 im Bezirk 1 außerhalb d. Bezirks 1 20
Monatsabonnements nach Verhältnis.
Der GchlWsttt
Amts- und Anzeige-Blatt für den Gberamts-Bezirk Nagold.
74. Jahrgang.
Jaserttonr-GrSühe f. d. einspaltige Zelle a«S gewöhn!. Lchrift oder deren Raum de, einmalig. Einrückung S bet mehrmalig je 8
Tratisbeilageu: DaS Plauderstübchr» und
Schwäb. Landwirt.
^ 165.
Amtlicher.
Bekanntmachung, betr. die Schonzeit für Fluß- und Bachforellen re.
Es wird hiemit in Erinnerung gebracht, dcß die Schonzeit der Mutz- und Bachforelle«, sowie für Bach- und Kreuzungssaiblinge am 10. Oktober d. I. begonnen hat und für die Nagold und ihre sämtlichen Geitenbäche lt. bezirkspolizeilicher Vorschrift vom 19. Februar v. I. (Gesellschafter N. 41) bis 1. Jebrnar 1SV1 dauert.
Die Schonzeit hat die Wirkung, daß während derselben die geschützten Fische weder gefangen, noch frilgeboten, noch verkauft oder in Wirtschaften verabreicht werden dürfen.
Sollten solche Fische zufällig gefangen werden, so find sie sofort wieder in dasselbe Wasser frei einzusetzen. Während der Schonzeit und während weiterer 6 Wochen nach beendigter Laichzeit dürfen ferner keine Ente« in solche Fischwafser zugrlassen werden, in welchen die betreffenden Fische sich vorherrschend aufhalten, sofern diese Fischwafser nicht Gemeinden zur Benützung stehen und von der Gemeindebehörde hiezu Erlaubnis erteilt worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach Art. 39 Z. 2 Pol.-St.-G. mit Geldstrafe bis zu 45 Mark bestraft.
Nagold, den 19. Okt. 1900.
K. Oberamt. Ritter.
A« -ie Gemeindebehörden «n- an -ie Obstbaumbefitzer.
Zur Vertilgung des so schädlichen Frostnachtspauuer» ist es dringend angezeigt, daß die Obstbaumbefitzer «»verweilt ihre Kernobstbäume wiederum mit den bekannten und bewährten Klebringe« ca. 1 Meter vom Erdboden entfernt versehen. Der Schmetterling pflegt gegen Mitte Oktober zu erscheinen und treibt sein Wesen bis gegen Dezember. Auf älteren Bäumen mit rauher Rinde sollte der Raupenleim unmittelbar auf die Rinde aufgestrichen werden. Für Beschaffung des Raupenleims wird der BezirkSobpdauvereiu auch in diesem Jahr wieder Sorge tragen. Bestellungen auf Raupenleim und Leinwandpapier wollen unverzüglich an den Herrn Oberamtsbaumwart Bihler in Walddors gerichtet werden.
Ferner werden die Obstbaumbefitzer dringend aufgefordert, ihre Obstbäume von MooS und abgestorbener (aber nicht der lebenden) Rinde durch Abscharren zu reinigen — daS Abscharren geschixht am besten bei feuchter Witterung — und die Stämme und Aeste mit Kalkmilch anzustreichen. Außerdem sollen die Baumscheiben nun umgegraben und die Bäume genügend gedüngt werden. Alle- von den Bäumen Abgescharrte ist zu verbrennen.
Die Herren Ortsvorstrher werden branftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen »nd unablässig daraus hiuzuwirkeu, daß gegen die Obstbaumschädlinge energisch vorgegangen und der Obstbaumpflege ganz besondere Sorgfalt gewidmet wird.
Nagold, den 19. Oktober 1900.
K. Oberamt. Ritter.
Bekanntmachung,
betreffe«- -ie Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember I960.
Zur Durchführung der nach den Bestimmungen des Bundesrats vorzunehmenden Viehzählung am 1. Dez. 1900 ist nach § 3 der Ministerialverfügung vom 16. August 1800, betr. die Vornahme einer Viehzählung in Württemberg am 1. Dezember 1900 (Regbl. S. 665), in jeder Gemeinde zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den Gemeinderat und in der Regel aus dessen Mitte eine ZählnugSkommisfiou unter dem Vorfitz de- Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätesten» am 1. Nov. dS. Js. in Tätigkeit zu treten hat.
Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die rechtzeitige Bestellung der Kommission einzulriten und späteste«» bi» zu« 27. d». Mt», die erfolgte Bestellung der Kommission hieher anzuzeigen. Die Berichte find als portopflichtige Dienstsache einzusenden.
Den 20. Oktober 1900.
K. Oberamt. SchöIler, Amtm.
Die Ortsvorstrher
werden hiedurch veranlaßt, die baldige Vornahme der Orts« feuerschau einzuletten (8 35 der K. Verordnung vom 21. Dez. 1876).
Nagold, den 20. Okt. 1900.
K. Oberamt. Schöller, Amtm.
Nagold, Montag den 22. Oktober
Bekanntmachung,
betreffen- -ie Anmeldung unfallversicherungspstichtiger Setriebe.
Nachstehende Bekanntmachung nebst Anleitung wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Die OrtsbehSrdeu werden noch besonder» beauftragt, auf jede mögliche Weise auf erschöpfenden Vollzug der Anmeldungen htnzuwirken.
Die eivlaufenden, erforderlichenfalls zu ergänzenden Anmeldungen haben die Ortsbehörden sofort nach Ablauf der Frist als portopflichtige Dienstsache hierher vorzulegen und dabei zu berichten, ob nach ihrer Kenntnis noch weitere durch die 881 und 2 des GewrrbeunfallverficherungSgesetzrs vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärte Betriebe im Gemeindebezirk vorhanden sind.
Nagold, den 19. Oktbr. 1900.
Kgl. Oberamt. Schöller, Amtm.
Bekanntmachung,
betreffe»- die Anmeldung ««fallverficherangs-
pflichtiger Betriebe.
Vom 1. Oktober 1900.
Nach 8 35 des Gewerbe-Unfallverficherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) hat jeder Unternehmer eines unter die 88 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichSgesetzlichen Uniallverficherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichs-Verficherungs- amte zu bestimmenden Frist den jetzt verficherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten verficherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum
' IS. N*»-mb-r 1900 einschließlich
festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen, dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Ginne des Gesetzes anzusehen find, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Im klebrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei- gefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Verficherungsamt.
G a e b e l.
Anleitung,
betreffend -ie Anmeldung unfallversicherung-pflichtiger Betriebe.
(8 35 des Gewerbe-Unfallverficherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die 88 l und 2 des Gewerbe-Unfallverficherungsgesetzrs vom 30. Juni 1900 für verficherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge finv anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Verficherungspflicht unterworfen find:
u) die gewerblichen Brauereien,
d) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlaffer- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,
e) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
ä) die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden find.
s) Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.
2. Als „gewerbliche" Brauereien find solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt find, ohne Rückficht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstrllungsweise des Bieres (ob obergährig oder unter- gührig).
3. Dir Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede find allgemein verficherungspflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführtrn Arbeiten ist unerheblich.
4. DaS Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere find auch diejenigen Betriebe der Versicherung unter
I960.
morsen, welche sich aus die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.
5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Verficherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.
6. Die Voraussetzung für die Verficherungspflicht der unter Ziffer 1 ä angeführten Lagerungs-, Holzfällungs. und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden find, und daß der Inhaber dieses Gewerbes tm Handelsregister eingetragen steht. Es find also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Verficherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen verficherungspflichtigen Betriebe» find.
7. Ein Lagerungs bet rieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waren in geringerem Umfange oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8. Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe deS Fahrzeuges und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9. Während bisher der Verficherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken" gleichzustellen und damit dessen Verficht- rungspflicht zu begründen.
10. Nichloerficherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unter- nehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Fa- milienangehörige des Unternehmer», die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unter- nehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.
12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe find dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits Versicherung»- pflichtig und angrmeldet waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen find nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen anbei einer landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft bereit» versichert find.
13. In der Anmeldung ist der Gegenstand deS Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche de- standteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so find die sämtlichen Bestandteils anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten verficherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob sie erwachsene oder jugend- liche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder nur vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver- sicherungspflichtig, wenn ihr JahreSarbeitSvrrdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und son- stige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur ge- wohnheilsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15. B« Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist dir avzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzaht diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16. AIS in dem Betriebe beschäftigt find diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienst, stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht daraus, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betrirbsanlaae (Werkstätte re.) erfolgt.
17. Für die Anmeldung wird die Benutzung de- nachstehenden Formulars empfohlen.