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Montag, Mittwoch. Donnerstag und SamStag.

Auflage 1950

Preis viertrljährl. hier mit Trägerlohn 90 im Bezirk l ^6. außerhalb d. Btzirts 1 ^ SO

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Amts- uvd Anzeige-Blatt für den Vberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrga«-.

Insertion S-Srbüh» f. d. einspaltig« Z«il« auS gewLhul. Gchrist oder deren Rau» bei einmalig. Einrückung » bei mehrmalig, je 6

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Echwäb. Landwirt.

161.

Nagold, Montag den 15. Oktober

1S0Ü.

Amtliches.

Sekanvtmachung der Zentralleitung des Wohlthätig- keitsvereins, betr. die Lewerbung um das Ehren­zeichen für weibliche Dienstboten.

Die Bewerberinnen um daS von Ihrer Majestät der Höchstseligen Königin Olga gestiftete Ehrenzeichen für weib- ltche Dienstboten werden aufgefordert, ihre Gesuche mit einem Zeugnis der Dienstherrschaft über Jahr und Tag des Dienstrintritts, über die Art der Dienstleistung, über etwaigen Uebertritt zu einer andern Dienstherrschaft auf demselben Anwesen, über etwaige Unterbrechung des Dienst­verhältnisses, über den Lebenswandel und das Verhalten des Dienstboten, unter Bezeichnung besonders hervorragen­der Leistungen, bei dem gemeinschaftlichen Amte einzu­reichen.

Spätestens bis zum 1. Dezember dieses Jahres sind die Gesuche von dem gemeinschaftlichen Amte mit einem Zeugnis über Sittlichkeit und Leumund der Bittstellerin unter Beurkundung der Angaben derselben und der Dienst- Herrschaft und Bezeichnung des Alters, der Konfession und des Heimatsorts der Bittstellerin der Zentralleitung des Wohlthätigkeitsoereius vorzuleqen.

Für das Ehrenzeichen können weibliche Dienstboten vorgrschlagen werden, welche im Umfange des Königreichs nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in einer Fa­milie oder in demselben Anwesen ununterbrochen wenig­stens 25 Jahre lang treu und in Ehren dienen.

Ist daS Dienstverhältnis durch äußere Verhältnisse, wie Krankheit von Angehörigen und dergleichen, ohne Verschul­den des Dienstboten unterbrochen worden, so kann die vor Eintritt der Unterbrechung zurückgelegte Dienstzeit der nachfol­genden hinzugerechnet werden.

Stuttgart, den 8. Okt. 1900. _ Moser.

Oberpräzeptor Dr. Lindmaier (von Nagold) am Gymnasium iu Ludwigsburg wurde seinem Ansuchen gemäß in den bleibenden Ruhestand versetzt.

Hages-Hlerrigketten.

Deutsches Leich.

Stuttgart, 12. Okt. Der Gesetzentwurf, betr. die Erbauung einer livkSufrigen Neckarbahn, wird nach dem St.-A. von der K. Regierung zurückgezogen werden.

Stuttgart. In dem Konkurs des Bankiers C. Gchmol- ler in Stuttgart belaufen sich, wie dasD. Volksbl." er- fährt, die Aktiva auf 2000 Mk. und die Passiva auf 600000 Mk. Sämtliche Depositen sind verloren.

In denMitteilungen aus dem Publikum" desN. T." findet sich folgender Warnruf: Die Heidelberger Eisenbahnkatastrophe dürfte auch die württembrrgische Eisenbahnverwaltung veranlassen, die Regelung des Nah­verkehrs einer gründlichen Revision zu unterzieh?«. Von Heidelberg ist berichtet worden, daß nicht nur infolge von Urbersüllung und der damit verbundenen Ueberlastung der Schaffner der Zug auf der verhängnisvollen Stelle zum Halten gebracht werden mußt«, sondern daß auch zahlreiche

Verletzungen der Urbersüllung direkt zuzuschreiben find. Auf den Plattformen, in den Thüren und den Gängen der Wägen find die Passagiere Kopf an Kopf eingekeilt gewesen. Das ist keine spezifisch badische Erscheinung. Auf den Lokalzügen in der Richtung Eßlingen sowohl wie LudwigS- burg herrschte an den letzten Sonntagen eine Urbersüllung, von der man sich keine Vorstellung macht. Einsender dieses war vor etwa 3 Wochen in dem vorletzten von Marbach kommenden Zug in einem für 8 Personen berechneten Koupee unter 17 sage und schreibe siebzehn! Paffagieren eingepreßt. In den andern KoupeeS gings nicht besser zu. Dazu waren aber auch die Plattformen noch bis auf die Kanten der Trittbretter besetzt. Der gleiche Zustand herrscht jeden Sonntag aus zahlreichen Zügen. Abgesehen ganz von der Gefahr des Herunterfallens: welch furchtbares Unglück könnte unter solchen Umständen bei einem Zusammenstoß oder sonst einer Katastrophe geschehen. Der enorme Ver­kehr, der sich an schönen Sonntagen, zwischen der Residenz und der Umgegend abwickelt, läßt sich mit der überlebten Methode der gleichen Behandlung des Nah- und Fernverkehrs nicht mehr bewältigen. Der heutige Nahverkehr erfordert moderne Vorkehrungen. Man thue dazu, ehe es zu spät ist!

Oberndorf, 12. Okt. In einer Beilage des Schw. B. schildert Frhr. O. v. Münch 4 Seiten lang das Ver­fahren, das gegen ihn wegen des Falles Blatt erhoben wor­den ist. Das Verfahren ist bekanntlick eingestellt und Frhr. v. Münch in die Staatsirrenanstalt Winnenthal verbracht worden. Zum Schluß fügt Münch noch ein ärztliches Zeug­nis über seinen Gesundheitsstand bet, wonach er an Tuber­kulose leide, die nach den Grundsätzen derFreilustkur" be­handelt werden solle. Man wird wohl aber auch innerhalb der Anstalt, in die Frhr. v. Münch jetzt gebracht ist, auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmen.

Friedrichshafen,13. Okt. (Korr.) Vorgestern Abend langten die 500 schwäbischen Rompilger, welche schon von Venedig aus der Königin ihre Glückwünsche züm Geburts­tag übersandt hatten, über Bregenz in 2 Gonderschiffen hier wohlbehalten ein. Ein Bruchteil, ca. 70 Gchwarzwälder, trennte sich vom Gros ab und schlug den näheren Weg Über KonstanzTuttlingen ein. die übrigen reisten mit dem Schnell­zug 8^ weiter. Der Führer des Pilgerzugs war der be­kannte Professor Müller-Stuttgart.

Friedrichshafen, 14. Okt. (Korr.) DemGeeblatt" zufolge sind zu dem Aufstieg des Zeppelin'schen Luftschiffes bereits wieder Offiziere und Soldaten der Lustschifferabtri- lung angrkommen.

Von der Tauber, 12. Okt. (Korr.) Der Ausschuß der europäischen Wagenbestellungs-Konferenz, der von Ver- tretern der Eisenbahnen Deutschlands, Oesterreichs, Ungarns und den Niederlanden besucht war. tagte gestern in Rothen­burg. Es ist dies der dritte Eisenbahnkongreß in diesem Jahre.

Eli wangen. 12. Okt. (Korr.) Der bisherige Land­tagsabgeordnete für den Bezirk Ellwangen, Rathgeb. nimmt wegen vorgerückten Alters ein Mandat nicht mehr an.

Berlin, 10. Okt. Beim Reichskanzler Fürsten zu Ho­henlohe fand gestern zu Ehren des rumänischen Ministers des Aeußern Marghilomon eine Tafel statt. Man bringt

Allerlei Rechtsbelehruug.

(Fortsetzung.)

Vormundschaft.

Führung der Vormundschaft. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels und sein Vermögen, die Mündelgelder zu sorgen, besonders den Mündel zu vertreten fZ 1795). Mehrere Vormünder führen die Vor­mundschaft gemeinsam, bei einer Meinungsverschiedenheit ent­scheidet das Vormundschaftsgericht s§ 1799). Der Vormund bedarf zu folgenden Rechtshandlungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes: a) Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem solchen; b) Verfügung über eine Forderung, die auf Uebertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet, sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung; e) Vertrag über den entgelt­lichen Erwerb eines Grundstücks oder eines Rechts daran; ck) Verfügung des Mündels über sein Vermögen im ganzen, eine künftige Erbschaft, seinen gesetzlichen Erbteil oder Pflicht­teil; o) Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, Verzicht auf einen Pflichtteil und Eingehung eines Erbtei­lungsvertrages ; t) Vertrag über die entgeltliche Erwerbung oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts; x) Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb; b) Miet­oder Pachtvertrag oder ein anderer Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen über das 21. Lebens­jahr verpflichtet wird; i) Lehrvertrag für länger als ein Jahr; K) Dienst- oder Arbeitsverlrag für länger als ein

I Jahr; l) Geldaufnahme für den Mündel; in) Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, eines Wechsels oder sonstigen indossablen Papiers; n) Uebernahme einer Verbindlichkeit, insbesondere einer Bürgschaft; o) Erteilung einer Prokura; p) Vergleich oder Schiedsvertrag über 700 Mark Wert; g) Rechtsgeschäft, durch das die für eine For­derung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder beschränkt wird fZ 1821). Außerdem soll der Vormund nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels anfangen oder auflösen fZ 1823). Vor der Entscheidung über die Genehmigung eines Lehrvertrages oder eines auf Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrags soll das Vormundschaftsgericht den Mündel hören; falls der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat. soll auch seine Anhörung über die Entlassung aus dem Staatsver- bande erfolgen f§ 1827). Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung nur dem Vormund gegenüber erklären fZ 1828). Schließt der Vormund einen Vertrag ohne dieselbe ab, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der nach­träglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab, ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle derjenigen des Vormundschastsgerichts f§ 1828). Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflicht­verletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihn ein Verschulden trifft, ebenso der Gegenvormund f§ 1833). Für Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Vormundschaft kann er Ersatz verlangen wie ein Beauftragter f§ 1835). Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt, jedoch kann

die Berliner Reise des rumänischen Staatsmannes mit dem rumänisch-bulgarischen Konflikt in Verbindung, ncch anderer Quelle mit einer neuen Anleihe, die Rumänien aufzunehmen gedenke. Wie die deutsche Warte von zuverlässiger Seite erfährt, ist die Meldung, Deutschland beabsichtige, die chine­sische Kaiserfamtlie nach ihrer neuen Hauptstadt Singanfu zu verfolgen, vollständig auS der Luft gegriffen. An mili­tärische Operationen außerhalb der Provinz Tschili werde zurzeit überhaupt noch nicht gedacht, wenn es auch nicht ausgeschlossen sei, daß unter dem Druck besonderer, beute noch nicht zu übersehender Umstände die Grenze dieser Pro­vinz überschritten werde. Das deutsche und daS russische Corps in Tschili fahren fort sich in freundschaftlicher Weise auseinanderzusetzen und ihre Aufgaben gegen einander ab­zugrenzen.

-j- Von einem bevorstehenden Besuche des Krön- Prinzen des deutschen Reiches in Konstantinopel wollen dortige Regierungskreise wissen. In denselben wird ferner versichert, der Kronprinz werde sich von Konstanti­nopel aus nach Palästina und Egypten begeben. In Deutsch, land ist bislang von einem solchen Reiseprojekte des Kron­prinzen noch nicht das Mindeste bekannt gewesen.

Ävslasd.

Zürich, 10. Okt. Der Lustschiffer Spelterini tele­graphiert der N. Z. Z.: Prachtvolle 2'ftstündiqe Fahrt von Schlieren nach Sulgen. Wunderbare Rundsicht über die ganze Alpenkette bei 3400 Meter Maximalhöhe und einer Temperatur von 10 Grad Celsius.

Paris, IS. Okt. In Brest ereignete sich gestern Abend 6 Uhr ein unangenehmer Unfall, der das Denkmal betraf, daS dort auf der Place des Portes den fürs Vaterland gefallenen Marinesoldaten errichtet und demnächst vom Kriegsminister enthüllt werden sollte. Man war damit be­schäftigt, die 4000 Kilo schwere Bronzegruppe des Bild­hauers Maillard auf den Gockel zu heben und diese schwebte bereits zu diesem Zwecke in einer Höhe von 7 Meter, als die Geile rissen. Die Arbeiter hatten gerade noch Zeit, bei Seite zu springen. Dann stürzte die enorm« Masse unter dem Geräusch zerbrechenden Eisens zu Boden. Die Gruppe ist wahrscheinlich total zerbrochen. Gewiß weiß man dies noch nicht, da sie sich in einer Kiste befindet, die nur im Beisein der Gerichtsbehörde geöffnet werden darf. Das Denkmal wurde mit Hilfe öffentlicher Sammlungen errichtet. Die Marineverwaltung hatte die nötige Bronze geliefert, und die Enthüllung sollte mit großer Feierlichkeit vor sich gehen. Der Bildhauer Maillard hat mit seinen Werken offenbar kein Glück. Seine JcaruSgruppe. die er im großen Kunstpalast der Weltausstellung ausgestellt hatte, zerbrach, weil sich infolge der Wärme das Elsen des Glas- daches ausdehnte und di« Trümmer der zerspringenden Scheiben darauf fielen. Nun passiert mit seinem Krieger­denkmal in Brest ein ähnliches Mißgeschick.

Paris, 11. Okt. Heute vormittag fand im Ministe­rium des Auswärtigen die erste Sitzung der internationalen Konferenz betr. die Zuckerausfuhrvergütungen statt, lieber die Beratungen wie über die Zahl und Nationalität der Teilnehmer wird völliges Slillschwftgen beobachtet. Man

das Vormnndschaftsgericht dem Vormund aus besonderen Gründen eine angemessene Vergütung bewilligen, namentlich wenn das Vermögen des Mündels und der Umfang der vor­mundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen fZ 1836). Be­freite Vormundschaft. Bei Benennung eines Vormundes kann der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausschließen, er kann weiter bestimmen, daß bei Anlegung von Mündelgeld der Vormund nicht dem gesetzlichen Beschränken unterliegen und von der Verpflichtung, für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, befreit sein soll f8 1852). Des weiteren kann er ihn von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hin­terlegen und während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen fZZ 1853, 1854 Abs. 11). Das Vormundschafts­gericht kann jedoch diese Anordnungen außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde ftz 1857). Endigung der Vormundschaft. Die Vormundschaft endigt: u) mit der Volljährigkeit des Mündels; 5) wenn derselbe unter elterliche Gewalt kommt, was beson­ders dann der Fall ist. wenn ein Mündel durch nachfolgende Ehe legitimiert wird fZ 1883); e) mit der Todeserklärung des Mündels; ist der Mündel verschollen, ohne daß die Todeserklärung stattgefunden hat, so tritt die Beendigung erst mit der Aufhebung durch das Vormnndschaftsgericht ein f§ 1884). Verschieden ist von der Beendigung der Vor­mundschaft die Endigung des Amtes des Vormundes; die­selbe tritt ein mit der Entmündigung des Vormundes, mit seiner Todeserklärung und der Entlassung desselben durch das Vormundschaftsgerichr f§ 1884). (Forts, folgt).