Erschein!

Montag, Mittwoch. Donnerstag und Samstag.

Auflage 1950 Preis vierteljährl. hier mit Lrägerlohn SO im Bezirk 1 ^ außerhalb d. Bezirks 1 20

Monatsabonnements nach Verhältnis.

und Anzeige-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

74. Jahrgang.

JnsertionS-Gebühr f. d. einspaltige Z,tl« auS gewShnl. Schrift oder deren Raum br» einmalig. Einrückung 9 bet mehrmalig, je «

Gratisbeilage«:

DaSPlaudrrstübche»

und

Schwäb. Landwirt.

»U 137.

ÄWltiches.

Lekauntmachung der L. Zentralstelle für die Land- ivirtfchast, brtr. die Äbhaltung eines Molkereilehr­kurses in Gerabronn.

Mit Genehmigung des Kgl. Ministeriums des Innern wird an der Molkereischule in Gerabronn demnächst wie­derum rin vierwöchentlicher Unterrichtskurs über Molkerei­wesen abgehalten werden.

In diesem Kurs werden die Teilnehmer nicht allein in den praktischen Betrieb der Molkerei eingeleitet, sondern sie erhalten auch einen dem Zweck und der Dauer des Kurses entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht.

Der Unterricht ist unentgeltlich, dagegen find die Teil­nehmer an demselben verpflichtet, die vorkommenden Ar­beiten nach Anweisung des Leiters des Kurses zu verrichten, auch haben sie skr Wohnung und Kost selbst zu sorgen und die für den Unterricht etwa notwendigen Bücher und Schreibmaterial«« selbst anzuschaffen. Unbemittelten Teil­nehmern kann ein Gtaatsbeitrag in Aussicht gestellt werden.

Bedingungen der Zulassung sind: Zurückgelegtes sechzehntes Lebensjahr, Besitz der für das Verständnis deS Unterrichts notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse und guter Leumund. Borkenntnisse im Molkereiwesen be­gründen eine vorzugsweise Berücksichtigung bei der Auf­nahme.

Der Beginn des Kurses ist auf Montag den 15. Okt. d. Js. festgesetzt. Da jedoch zu diesem Kurs nur eine be­schränkte Zahl von Teilnehmern zugelaffen werden kann, so behält sich die Zentralstelle vor. je nach Bedürfnis im Lauf der folgenden Monate noch weitere Kurse zu veranstalten und nach ihrem Ermessen die sich Anmeldenden in die ein- Deinen Kurse «inzuweijen.

Gesuche um Zulassung zu drm Kurs find bis längstens 30. Sept. d. I. an dasSekretariat der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft in Stuttgart" einzusendea. Den Aufnahmegesuchen sind beizulegen:

1) ein Geburtsschein;

2) ein Schulzeugnis sowie etwaige Zeugnisse über Bor­ken! tmffe im Molkereiwesen;

3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwillig­ungserklärung des Vaters oder Vormunds, in welcher zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten, insoweit solche nicht auf andere Weise gedeckt werden, über­nommen wird;

4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Be­werbers ausgestelltes Leumundszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß der Bewerber bezw. diejenige Persönlichkeit, welche die Verbindlich­keit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses rrwachsenden Kosten für den Bewerber übernommen hat in der Lage ist. dieser Verpflichtung nachzukommen;

5) wenn ein Gtaatsbeitrag erbeten wird, was zutref­fendenfalls immer gleichzeitig mit Vorlage des Lufnahmegesuchs zu geschehen hat, ein

Die Erschießung Hans Corduas und Lord Roberts' Kriegssührung.

(Schluß.)

Es war eine große Enttäuschung für Lord Roberts, daß der Feind sich nicht in Prätoria wollte einschließen lassen; und nun macht gar der Feind gelegentlich Miene, ihn in Prätoria einzuschließen, und dazu liegen gegen 30000 Mann krank in den verschiedenen Hospitälern, wöchentlich kehren 800 Invaliden nach England zurück, die Pferde krepieren zu Hunderten, die Munition für die großen Kanonen bleibt aus (denn davon hat Dewet ein Feuer gemacht), die großen Schtffskanonen hat er wie Buller wegen der Unruhen in China zur Armierung der Kriegsschiffe zurücksenden müssen. Genug, die Lage kann kritisch werden. Da muß dann Kriegs­list helfen. Lord Roberts wird sehr galant, holt die Frau von General Botha, eine irische Dame, die in Prätoria zu­rückgeblieben ist, zu Spazierfahrten ab. Wozu alles doch ein englischer Generalissimus nicht Zeit hat! In den De­peschen wurde das Publikum auf das Kommende vorbereitet: Botha sei ganz mutlos und wolle sich übergeben. DieThat- sache aber war: Die Frau Generalin sollte eine kleine Mission zu ihrem Manne, der vor den Thoren Prätorias lag, unternehmen. Botha aber läßt Lord Roberts kurz wissen, falls er mit ihm unterhandeln wolle, möge'er selbst kommen. Lord Roberts, der den Wink nicht recht verstehen wollte, sandte daun einige Offiziere, die Botha jährlich 10000 Lstr. (200000 Mk.) und ähnliche Summen seinen Offizieren

Nagold, Montag den 3. September

gemeinderätltckes Zeugnis über die Vermögens- und Familienverhältniffe deS Bewerbers und seiner Eltern, sowie ein Nachweis darüber, ob die Gemeinde, der landwirtschaftliche Bezirksverein, eine Molkereigenossen­schaft oder eine andere Korporation dessen Aufnahme befürwortet und ob dieselben ihm zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.

Stuttgart, den 20. Aug. 1900.

I. V.:

_ Clausnizer. _

Die Ortsbehörde«

werden unter Bezugnahme auf den Erlaß des K. Verwal­tungsrats der Gebäudebrandoerficherungsanstalt vom 28. Juli d. I. (Min.-Amtsbl. G. 290), betr. die Einleitung der JahresschStzung der Gebäude, beauftragt, mit den Ein­leitungen zu der Jahresschätzung der Gebäude und ihrer Zubehörden und der hienach auf den 1. Januar 1901 jzu vollziehenden jährlichen Aenderung der Feuerverficherungs- bücher alsbald zu beginnen.

I) Zunächst ist die Schätzung derjenigen Aenderungen einzuteiten, welche sich an Fabriken oder sonstige« größeren gewerblichen Anlagen, nebst ihren Zubehörden (namentlich Maschinen) durch Neubauten oder sonstige Bauausführungen bezw. durch Abgang, Zuwachs oder Wertvrränderung von Zubehörden seit der letzten Schätzung ergeben haben. Zu diesem Zweck erhalten die Gemeindebehörden unter Hin­weisung auf Art 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und Ziffer 9 Absatz 1 bis 5 des Normal-Erlaffes vom 16. März gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe Seite 18 lit. n) den Auftrag, die Besitzer derjenigen Fabriken oder gewerblichen Anlagen, bei welchen die bezeichnet-n Voraussetzungen zutrrffen, zu unverweilter, unter Berück­sichtigung der nachstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 und 2) zu bewerkstelligender Anmeldung der eivgetretenen Aender­ungen bei der Ortsbehörde auszusordern, hierauf die Durch­sicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen dem K. Oberamt Anzeige zu machen.

Im Einzelnen sind hiebei die folgenden Vorschriften zu beachten:

1) die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehördeu (Maschinen, Apparate, Werkbänke, Fachgestelle, Trans­missionen, Rohrleitungen und dergl.) sind abgesondert von den Gebäuden möglichst detailliert (unter Angabe der Gebäude. Stockwerke und Lokale, in welchen sie sich befinden, der Stückzahl des Materials, Maßes, beziehungsweise Gewichts und des mutmaßlichen Werts derselben) zu bezeichnen, damit daraus entnommen werden kann, ob zu ihrer Einschätzung die Absendung des Bauinspektors erforderlich ist. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß auch die elektrischen Beleuchtungsanlagen u. Kraftübertragungen, soweit dieselben als Gebäudezubehörden erscheinen, in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen sind. Soweit solche Zubehörden als unoerbrennbar von der Ver-

anboten, wenn sie die Waffen strecken würden. Damit wäre der Feldzug auf eine für England billige Weise so gut wie beendet. Aber welche Enttäuschung für den Generalissimus, daß sich Botha nicht bestechen läßt und ihm nur kurz auf gut Afrikanisch sagen läßt: 6 a z'i met jou »slä on al na jou mosr. (Gehe Du mit Deinem Geld und allein zu Deiner Mutter.) Mit diesem Ausdruck fertigt man hier Leute ab, die sehr albern und kindisch sind. Daß nach solcher Enttäuschung der galante Lord die Damen und Frauen Prätorias weggejagt hat und, aus Furcht, daß die Buren nächtlich in Johannesburg einfallen und Unterstützung bei den Einwohnern Johannesburgs finden könnten, gegen 400 der angesehensten Bürger dort, die den Eid der Neutralität abgelegt hatten, des Nachts aus ihren Häusern hat holen und in offenen Kohlenwagen in bitterer kalter Nacht nach East London abführen lassen ist begreiflich.

Die Holländer gegen die Engländer. DerVoss. Ztg." wird geschrieben:Der Haß und die Erbitterung gegen England übersteigt beinahe alle Grenzen, seitdem Lord Roberts durch seine dem Völkerrecht Hohn sprechende Prok­lamation die Schreckensherrschaft in Südafrika eingeführt hat. In England scheint man dies auch recht gut zu wissen, denn nur selten verirrt sich ein englischer Tourist hierher, während es sonst um diese Zeit namentlich in der Umgebung von Amsterdam von Engländern förmlich wimmelt. Ameri­kaner tragen das Sternenbanner, um nicht für Engländer gehalten zu werden und sich Unannehmlichkeiten auszusetzen. Ein Professor an der Universität von Amsterdam hat die

MV.

ficherung ausgenommen werden wollen, ist dies speziell

anzugeben.

Im Interesse der Vollständigkeit der Anmeldungen und um das Anmeldungsgeschäft möglichst zu verein- fachen, empfiehlt sich bei der Anmeldung der Zubr- hörden die Benützung tabellarisch angelegter Anmeldungs­formularien, welche seitens der Anmeldepflichtigen vom Oberamt unentgeltlich bezogen werden können.

2) Die Anmeldungen der Hochbauten von Fabriken and ähnlichen gewerblichen Anlagen zur Schätzung sind ebenso wie die Anmeldungen sonstiger Gebäude zu behandeln.

Die Schätzung derselben ist in der Regel von der Schätzungskommisfion und zwar so zeitig in Angriff zu nehmen, daß solche bei der Ankunft des Bauin­spektors beendigt und deren Ergebnis in das Schätzungs- Protokoll eingetragen ist.

Wenn es auS besonderen Gründen wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung des Bauinspektors vorgrnommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeigrn.

3) Bei der dem Gemrinderat obliegenden Durchsicht der Feuerverficherungsbücher ist besonders auch darauf zu achten, daß Doppeloersicherungen, wie sie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zu- behördrn mitunter noch Vorkommen, sowie Versiche­rungen von solchen Objekten, welche dem Zwang der Landesanstalt unterliege«, bei Privatgesellschaften ver­miede« werden.

Die Vorlage brr Verzeichnisse, bezw. Fehlberichte, hat bis

spätest»«« 20. Krptemver d«. I«.

zu erfolgen. Später einkommende Anmeldungen können als außerordentliche, auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden.

II) Die Jahresschätzung hinsichtlich derjenigen Gebäude, welche reicht zu den Fabriken oder sonstigeu größeren ge­werbliche« Anlage« gehören, ist zu Anfang Oktober eiuz«« leiten.

Zu diesem Zweck sind die Gebäudeeigentümer zur Anmel­dung bei der ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungen bei der Ortsbehörde auszufordern, worauf die Durchsicht des Feurrverficherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen

spätest»«« dt« 1S.OK1«der >« Js. hieher Anzeige zu erstatten ist.

Bei der Durchsicht des Feuerverstcherungsbuchs haben die Gemeinderät«, insbesondere bezüglich neuer oder neu eingeschätzter Gebäude, eine Vergleichung der Brandver­sicherungsanschläge mir den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein ausfallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen. Bei oorkommrndrn Anständen ist hieher Vorlage zu machen.

Im übrigen haben die Gemeinderäte die Verstcherungs- anschläg« insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Werts- Verminderung erlitten haben und deshalb in dem Verfiche-

ihm angebotene sehr ehrenvolle und seltene Auszeichnung der Ernennung zum Ehrenmitglied des koM 6 o 11 s »6 ok 8 IU-A 0 VN 8 ok LvAlanä abgelehnt. Infolge der Hinrichtung des Leutnants Cordua in Prätoria durchbebt ein Sturm der Entrüstung die öffentliche Meinung, bereits ist das Wort von einersüdafrikanischen Vesper" gefallen und allgemein wird der dringende Wunsch geäußert, daß die Buren endlich ein­mal mit ihrer humanen Kriegführung brechen und das Wie­dervergeltungsrecht in vollem Sinne des Wortes ausüben. Was noch mehr Oel ins Feuer gießt, ist die schmachvolle Behandlung verschiedener holländischer Mitglieder des Roten Kreuzes, die kurzweg gefangen genommen und nach Kapstadt oder Durban transportiert wurden, weil man einen Revol­ver bei ihnen gefunden hat. Die früher bereits gemeldete Boykottierung englischer Waren und Fabrikate, die einge­schlafen zu sein scheint, soll jetzt in kräftigerer Weise wieder ausgenommen werden und es wird die Gründung von Ver­einen geplant, deren Mitglieder sich verpflichten müssen, keine englischen Waren mehr zu kaufen; es soll dies die hollän­dische Antwort auf die Drohungen der Jingoblätter sein, die in dem niederländischen Kolonialbesitz bereits eine sichere Beute Englands sehen."

In einer Wirtschaft des Ortes G. bei Mainz prangt folgendes bedeutungsvolle Plakat an der Wand:Bei ausbrechenden Streitigkeiten bittet man, Gläser und Stuhl­beine unberührt zu lassen, denn hinter dem Ofen stehen die Knüppel!"