Erscheint
Montag, Mittwoch, Donnerstag «nd EamStag.
Auflage ISbO Preis vierteljährl. hier «it TrLgerlohn SV im Bezirk 1 ^ außerhalb d. Bezirks 1 20
MonatSabonnementS nach Verhältnis.
Der GkjklWster
Amts- und Anzeige-Matt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
74. Jahrgang.
Insert-onS-S-bLH» f. d. einspaltig« ZrÄe auS gewöhn!. Schrift oder der« Raum bei einmalig. Einrückung » bet mehrmalig.
je S
GratMeilag«: Da» Planderstübch« und
Gchwäb. Landwirt.
126.
Die Zukunst Italiens.
-fi Die letzten Ehren hat nunmehr die italienische Nation dem unglücklichen König Humbert erwiesen, seit Donnerstag wölbt sich die Gruft über dem Sarge deS zweiten Herrschers des geeinigten Italiens in Pantheon zu Rom. Jetzt macht dafür das politische Leben im Apenninenstaate wieder seine Rechte geltend, und vor allem erhebt sich die auch von den Freunden Italiens voll gewürdigte Frage nach der nächsten Zukunft dieses schönen Landes. Ist doch dasselbe unter der Regierung des so schmählich hingemordeten Königs von so manchen ernsten politischen wie wirtschaftlichen und sozialen Ersten schwer hrimgesucht worden, deren Nachwehen das Land der Citronen noch lange nicht überwunden Hot — wird da der jugendliche Monarch, der vom Schicksal so unerwartet rasch auf den italienischen Königsthron berufen wurde, den richtigen Ausweg aus den sein Reich bedrängenden Wirrnissen finden? Noch aber ist König Viktor Ema- nuel III politisch ein durchaus unbeschriebenes Blatt, und erst die Wahl feiner künftigen Minister wird zeigen, weß' Geistes Kind der Enkel deS Begründers des heutigen italienischen Nationalstaates eigentlich ist, denn die Bestätigung des j tzigen römischen Kabinets Garraco durch Viktor Emanuel III. ist offenbar nur unter dem Zwange der Umstände erfolgt, so daß man dasselbe gewissermaßen nur als «in Provisorium betrachten darf. Mit welchen Staatsmännern sich aber auch der junge Herrscher umgeben möge — immer kann man nur lebhaft wünschen, daß er hierin «ine glückliche Hand bekunde, denn mehr als je thut dem Staatsschiffe Italiens ein energischer und umsichtiger Steuermann not. Schon der Kammerpräsident Villa hat in seiner rhetorisch eine Musterleistung darstellenden Ansprache, die «r in der kürzlich«« Trauersitzung der italienischen Depu- tiertenkammer hielt, eines der Grundübel gestreift, an dem das heutige Italien krankt, nämlich die politische Coterien- Wirtschaft, die Zerrissenheit der Parteien im Land und deren gegenseitige Bekämpfung. Wahrlich, jener italienische Staatsmann, dem es gelänge, den unseligen und tiefeingeriffenen Parteihader im Lande wenigstens bis zu einem gewissen Grade zu beseitigen und dafür einer mehr auf das allgemeine Wohl bedachten Parteirichtung die Wege zu ebnen, der könnte ein Verdienst für sich in Anspruch nehmen, in seiner Art kaum geringer, als derjenige des Grafen Cavour, des „italienischen Bismarck".
Doch auch in anderer Beziehung bedarf es in Italien eines energischen und weitblickenden Staatsmannes. Noch immer krankt dies von der Natu? so reich gesegnete Land an schweren wirtschaftlichen und finanziellen Nöten, obwohl schon oft versucht worden ist, dieselben durch pomphaft angekündigte Reformen zu beseitigen, aber letztere blieben auf dem Papier, somit ist eS auch nie gelungen, die weise Gparsamkritspolitik. die umsichtige Zollpolitik, die zeitgemäße reformatorischs Wirtschafts, und Steuerpolitik, welche nun schon seit Jahren der italienischen Nation von der je- welligen Regierung verheißen worden sind, in die Wirklichkeit treten zu lassen. Daß aber Italien, will es seine mühselig genug errungene Großmachtsstellung sich erhalten, endlich daran gehen muß, in seinen Finanzen Ordnung zu
Allerlei Rechtsbelehrung.
(Fortsetzung.)
Gesetzliches Güterrecht.
Zu denjenigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit welchen sich die Bevölkerung noch am wenigsten vertraut gemacht hat, gehören die Bestimmungen über das eheliche Güterrecht. Dieselben sind auch teilweise nicht leicht und eine gemeinverständliche und doch erschöpfende Darstellung ist daher ein dringendes Bedürfnis. Eine solche finden wir in dem von Professor Joseph Kürschner herausgegebenen Rechtslexikon, dem wir mit Genehmigung des Verlags (Berlin, Hermann Hillger Verlag) den folgenden Artikel über Gesetzliches Güterrecht entnehmen: Das eheliche Güterrecht ist entweder das gesetzliche oder ein vertragsmäßiges. Das System des gesetzlichen Güterrechts ist die Verwaltungsgemeinschaft s§8 1363—1431). 1) Inhalt der Verwaltungsgemeinschaft. Das Vermögen der Frau, das eingebrachte Gut, unterliegt der Verwaltung und Nutznießung des Mannes, wie auch das von der Frau während der Ehe erworbene Gut fiZ 1363). Auf das Vorbehaltsgut erstreckt sich dieselbe nicht. Vorbehaltsgut mthält die zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, wie Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte s§ 1366), ferner das, was die Frau durch ihre Arbeit oder den selbständigen Betrieb eines Er- werbsgeschästs erwirbt sZ 1367), was durch den Ehevertrag als Vorbehaltsgut erklärt ist 1368), was die Frau durch Erbfolge oder Vermächtnis oder durch Schenkung erwirbt,
Nagold, Mittwoch de» 15. August
schaffen und sein gesamtes Wirtschaftsleben auf eine wirklich gesunde Basis zu stellen, das ist klar, schlechte Finanzen im Inneren und Großmachtsspielen nach außen paffen nun einmal nicht zusammen. Doch auch in sozialer Hinsicht find in Italien noch sehr große Aufgaben zu lösen, ist es doch weltbekannt, welche Zustände dort gerade auf diesem Gebiete herrschen, wenn die Camorra, die Maffia, der Anarchismus mit ihren von Zeit zu Zeit sich erschreckend bekundeten Ausschreitungen in Italien so üppig wuchern, so muß eine solche betrübende und bedenkliche Erscheinung zweifellos mit zum guten Teil auf die bisherige soziale Entwicklung des italienischen Volkes zurückgeführt werden.
Ernst genug nimmt sich daher die nächste Zukunft Italiens aus, und alle Freunde desselben können nur aufrichtig hoffen und wünschen, dsß es der Regierung des König- Viktor Emanuel III. beschieden sein möge, die mannigfachen schweren und verwickelten Probleme endlich zu lösen, welche einer gedeihlichen Weiterentwickelung des Landes bis jetzt im Wege liegen. Schließlich hat aber die Regierung deS jungen Herrschers noch eine spezielle und dabei besonders wichtige Entschließung zu fassen, nämlich diejenige darüber, welche Richtung künftig Italien in seiner auswärtigen Politik verfolgen soll. Es fehlt dort durchaus nicht an Strömungen und Bestrebungen, welche darauf Hinzielen, das Land von seinem fitzt seit 15 Jahren bestehenden Bündnisse mit den beiden mitteleuropäischen Kaiser, reichen abzubringen und es wieder an die Seite Frankreichs zu lootsen. Von der Einsicht des jetzigen jugendlichen italienischen Herrschers hängt es wesentlich mit ab, ob es gelinge» wird, diese Bestrebungen, deren Verwirklichung verhängnisvoll für Italiens politische Stellung nach außen sein würde, energisch zu nichts zu machen.
Hages-Amigketten,
Deutscher Reich.
Nagold, den 14. Aug.
* In der „Württ. VolkSz." wird auf daS in den Zeitungenempfohlene „Audiphon Bernard" für Schwerhörige und völlig Taube hingewiesen mit der Bitte an das K. Mediziaalkollegium, sich in Erinnerung an den früher blühenden Schwindel mit dem Volt«kreuz, mit dieser neuen „wichtigen Entdeckung" vertraut zu machen und daS Publikum sobald als möglich im Interesse der armen Schwerhörigen darüber aufzuklä en.
Stuttgart. 13. Aug. Der gefchäflsführende Vorstand des Württ. Volksschullehrervereins hat in seiner letzten Sitzung auch die bevorstehenden Landtagswahlen in den Kreis seiner Besprechungen gezogen. Allgemein kam die Ansicht zum Ausdruck, die Parteien sollten bei den Vorbereitungen gu den Landtagswahlen auch auf die Ausstellung eines Kandidaten aus dem Lehrerstand Bedacht nehmen. Es sei für die evangelischen Volksschullehrer von großer Wichtigkeit, im neuen Landtag einen oder einige Vertreter zu haben. Die Bezirksoereine werden daher dringend ersucht, die Verhältnisse ihrer Bezirke genau und sorgfältig zu prüfen und dem geschäftsführenden Vorstand in möglichster Bälde mitzuteilen, wo sich einem Lehrer — sei es aus dem eigenen
sofern dabei bestimmt wurde, daß es Vorbehaltsgut sein soll stz 1369), endlich was sie als Ersatz für einen zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstand erwirbt stz 1370). Das Vorbehaltsgut unterliegt derselben Beurteilung wie das eingebrachte Gut bei der Gütertrennung fß 1371.) Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der Bestand des einqebrachten Gutes unter Mitwirkung des andern durch ein Verzeichnis festgestellt werde und kann auf seine Kosten den Zustand der zu demselben gehörenden Sachen durch Sachverständige konstatieren lassen ftz 1372). — 2) Verwaltung und Nutznießung. Der Mann ist berechtigt, die zum eingebrachten Gut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen, er hat dasselbe uneigennützig zu verwalten und der Frau auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu geben sH 1373 ff.); seine Befugnis erstreckt sich ohne Zustimmung der Frau auch auf die Verfügung über Geld und andere verbrauchbare Sachen der Frau, auf Aufrechnung mit Forderungen, die zum eingebrachten Gut gehören und Erfüllung von Verbindlichkeiten der Frau durch Leistung eines zum eingebrachten Gut gehörigen Gegenstandes f§ 1377). Das zum eingebrachten Gut gehörige, nicht zur Bestreitung von Ausgaben erforderliche Geld ist wie Mündelgeld anzulegen ftz 1377 Abs. 2). Er kann ein zum eingebrachten Gut gehöriges Recht im eignen Namen gerichtlich geltend machen sH 1380). Erwirbt er mit Mitteln des eingebrachten Gutes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf die Frau über, es sei denn, daß er nicht für Rechnung derselben erwerben will, dies gilt besonders auch bezüglich der Jnhaberpapiere und der mit Blankoindossement versehenen
MS.
oder fremden Bezirk — günstige Aussichten für eine Wahl eröffnen.
Stuttgart. 13. Aug. Von dem württembrrgischen Armeekorps ist der Oberleutnant von Alberti vom Grena- dirregiment Nr. 119 dem Stabe des Grafen Waldersee zugeteilt worden.
In Stuttgart hielt am Freitag im dichtbesetzten Saal der Bürgerhalle der sozialdemokr. Verein eine Liebknecht-Gedächtnisfeier. Nach Vortrag eines Trauermarsches und des Thors „Stumm schläft der Sänger" durch die Liedertafel „Laffallia" hielt ReichstagSabgeord. Dietz die Gedächtnisrede. Er führt« etwa aus: Man habe Liebknecht den Vorwurf gemacht, er sei kein Patriot, aber mit Unrecht; er habe das vertreten, waS er für des Volkes Wohl nötig erachtete, und daß er in seinen Warnungen nicht Unrecht hatte, beweisen (!) die Thatsachen, nicht zuletzt die chinesischen Wirren. Wie man ihm sein Vorgehen angerechnet, das beweisen dir vielen Jahre Gefängnis, die er erdulden mußte. Redner kritisierte die Bremerhavener Vorgänge und das Vorgehen der Hamburger Werftbesitzrr gegen ihre Arbeiter. Die Person Liebknechts zu schildern, sei schwer. In allen Fällen, wo es sich um das Wohl der Partei handelte, sei er auf dem Platz g wesen. Als Journalist sei er unübertroffen gewesen. Als Familienvater war er liebevoll und bedürfnislos, sein Wohtthätigkeitsstnn sei bekannt. L. war „ein guter Deutscher" (!), der sein Vaterland groß machen wollte. Für Kultur und Wissenschaft habe er geschwärmt, wie kein anderer. Sein größtes Werk sei die durch seine Propaganda in Wort und Schrift erreichte Scheidung der in Streit liegenden Elemente der Partei und die dadurch erreichte Größe. Redner schließt mit dem Vortrag eines Gedichts, da- seine Freunde L. zum 70. Geburtstag gewidmet. Reicher Beifall der versammelten Genossen lohnte den Redner. Musikstücke. Männerchöre und Deklamationen füllten den weiteren T«l des Abends aus.
Die Abrechnung über das in Oberndorf am 1. Juli d. Js. abgehaltene Fest deS Schwarzwaldoeretns ergab ein Defizit von 400 daS durch eine Kollekte unter den Mitgliedern gedeckt werden soll.
Winnenden, 13. Aug. (Korr.) Gestern beging die hiesige Feuerwehr ihre 50jähr. Jubiläumsfeier, mit welcher zugleich die Wache der neuen Standarte, welche an Stell; der durch einen Brandfall beschädigten alten Fahne angrschafft wurde, verbunden war. Aus diesem Anlaß hatte dir ganze Stadt festlichen Schmuck angelegt. Um 2 Uhr sammelte sich der imposante F.'stzug, welcher sich zusammensetzte aus schmucken Vorreitern, mehreren Musikkapellen, den alten Feurrwehrveleranen. den hiesigen Vereinen und 30 Feuerwehren, worunter auch eine Abteilung der Stuttgarter Feuerwehr. Der festliche Zug bewegte sich durch die Hauptstraße auf den schönen Festplatz im Stadtgarten. Der Kommandant der hiesigen Feuerwh?, Skadrrat Dobler hielt die Festrede, in welcher er einen Rückblick auf die vor 50 Jahren erfolgte Gründung derselben und auf ihre virlseitize Thänzkeit und die gemeinnützige Ausgabe derselben hinwieS. Hierauf sprach Ttadtschulrhiiß Hiemer hier den Dank der Stadt für die Leistungen der Feuerwehr aus.
Orderpapiere fß 1381). Die Nutzungen stehen ihm in gleichem Umfange zu wie dem Nutznießer fß 1384). Aequiva- lent für die Verwaltung und Nutznießung obliegt ihm während der Dauer derselben die Tragung der der Frau obliegenden öffentlichen Lasten mit Ausnahme der auf den Stammwert gelegten, die der privatrechtlichen Lasten, die auf den zum eingebrachten Gute gehörigen Gegenständen ruhen und die Zahlung der Versicherungsbeiträge für dieselben ftz 1385); ferner die Zahlung der Zinsen der Verbindlichkeiten, deren Bezahlung aus dem eingebrachten Gut verlangt werden kann tz (1386); er hat die Kosten der Verteidigung eines Strafverfahrens gegen die Frau zu tragen, welche den Umständen nach angemessen sind und die Kosten eines Rechtsstreits über ein zum eingebrachten Gut gehöriges Recht fß 1387). Wenn durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis der Gefährdung des eingebrachten Gutes der Frau gerechtfertigt wird, so kann dieselbe von ihm Sicherheitsleistung, auch die Hinterlegung der zum eingebrachten Gut gehörigen Jnhaberpapiere mit der Maßgabe verlangen, daß die Rückgabe nur mit ihrer Einwilligung stattfinden darf. fH 1391 f.). Den ehelichen Aufwand hat der Mann zu tragen fH 1389). Was die Rechte der Frau an ihrem eingebrachten Gut betrifft, so kann sie darüber nur mit Einwilligung des Mannes verfügen ftz 1395), verfügt sie darüber ohne Einwilligung des Mannes, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung dieses ab, zu der ihn der andere Vertragsteil unter Bestimmung einer Frist auf- ! fordern kann. Ein einseitiges, ohne Einwilligung des ManneS ! vorgenommenes Rechtsgeschäft der Frau, durch das sie über