Erscheint

Momag, Mittwoch. DomierStag «id SnmStag.

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Preis vierteljährl. hi« «it TrLgerloh»

außerhalb d. Bezirks 1 ^ 28

MonatSabonnementS nach Verhältnis.

Der GelklWster.

Amts- und Anzeige-Blatt für den Gberamts-Bezirk Nagotd.

74. Jahrgang.

JnsertionS-Nedkhr f. d. einspaltig« Z,tl« auS gewihnl. Schrift oder deren Raum bei eimnaNg. Gimüünng » bet «ehrueuttg. je«^.

Gratisbeilage«: Das Plauderstübche» und

Echwtt. Landwirt.

^ 183.

Amtliches.

A« die Gemeinde- «nd Korporatiovsbeamte -es Bezirk- betr. de« Umtausch von Postwertzeichen für den amtliche» Bezirksverkehr.

Laut Erlaß des K Ministeriums des Innern vom 4/7 d. Mts. kann der in den Händen der Gemeinde- u. Körper- schaftSbrhörden befindliche Borrat a« Briefumschlägen zu 10 Pfg. in */i- nud i/,-Aktenformat, sowie au Postkarten- sormulare» zu 5 Pfg. für den amtlichen Bezirksverkehr durch Vermittlung der OberamtSpfiege zum Bezugspreis gegeu andere BezirkSwrrtzeicheu umgetauscht werden.

Sofern nun Gemeinde- «ud Korporatiousbeamte einen größeren Vorrat an oben genannten Postwertzeichen haben, welchen sie nach Aenderung der Taxen für Briefpostsendungen nun nicht wehr benötigen, wollen dieselben den entbehrlichen Vorrat au Briefumschlägru zu 10 Pfg. i« 'ft- uud Aktruformatsowie au Postkarteuformulareu zu5 Pfg. unter Bei­gabe eines BerzeichuisseS, in welchem die zur Rückgabe gelangen­den und die hiefür gewünschten Wertzeichenforten zu ver­merken find, biuueu 5 Tage« an die AmtSpflege hier einsenden.

Nagold, den 7. August 1900. _ K. Oberamt. Ritter.

Die OrtSbehörde« für die Arbeiterverfichernug

werden beauftragt, die in den Monaten Mai, Juni, Juli im Wege des Umtausches an sie abgegebenen alten Quit- tungskarten in Bälde hierher rinzusenden.

- Nagold, den 8. August 1900.

__ K. Oberamt. Schöller, Amtm.

Bekanntmachung.

In Spielberg ist die Maul-und Klauenseuche auSge- brochen.

Nagold, den 8. August 1900.

K. Oberamt. Schöller, Amtm.

Calw, den 7. August 1900.

Diejenigen Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, Landwehr I und II aller Waffen, welche zu einer Ver­wendung in China bereit sind und tropeudieustfähig zu sein glauben, wollen sich umgehend spätestens bis zum 15. d. Mts. im Dienstgebäude des Bezirks-Kom- mandoS in Calw persönlich melden.

Die Militärpapiere find mitzubringen.

ES ist in Aussicht genommen, daß die in das Expe­ditionskorps in China zur Einstellung gelangenden Leute, KapitulatioriShandgeld, sowie Löhnungszuschuß neben der zuständigen Löhnung erhalte».

Bezirkskommaudo Calw.

Tages-Keuigkeiten.

Vrrrlsches Leich.

Nagold, den 9. Aug.

(Privattelegr. des Gesellschafter, 8. Aug. 11 Uhr 52 Min. vorm.) Die Kölnische Ztg. meldet aus Berlin: Nach zu­verlässiger Quelle wurde Geueralfeldmarschall Graf Waldersee zum Höchftkomruaudiereuden der ver-

ttazold, Donnerstag den 9. August

büudeteu Chiuatruppe« ernannt. (Graf Waldersee. 1833 geboren, ist seit 1898 Generalinspekteur der dritten Armeeinsprktion in Hannover.)

* Wie wir hören, wird Se. Exzellenz der kommandierende Herr General v. Falkenhausen am Freitag hierherkommen und imHotel Post" absteigen; er wird sich über den Samstag hier aufhalteu, um das Erholungsheim Waldeck zu besichtigen.

Aus dem Protokoll über die am 25 Juli d. I. statt­gehabte Sitzung des Beirats der Verkehrsanstalten teilen wir aus demTt.-Anz." mit, daß auf die Anfrage eines Mitgliedes, ob der in Horb 9?' abgehende Zug 1436 nach Calw nicht '/, Stunde später gelegt werden könnte im Anschluß an den Schnellzug 282 von Zürich, erwidert wurde. «S hätte dies erhebliche Mißstände für den Dienst- betrieb zur Folge, weil das Personal zu spät nach Calw käme, auch könne ein dringendes Bedürfnis hiefür nicht anerkannt werden. (Es wird für das Personal in mütter­licher Liebe gesorgt, damit es noch vor Mitternacht zur Ruhe komme, was im allgemeinen zu billigen ist; trotzdem ist eS bei dem geringen Zeitunterschied von Stunde be­dauerlich, daß das reisende Publikum aus den Städten und Ortschaften der Linie HorbNagoldCalwPforzheim, welches in puncto Eisenbahnverbindungen sowieso zurückstehen muß, auch hier stiefmütterlich behandelt und nicht billi­gerweise auch einmal berücksichtigt wird.)

Zu dem zweiten Gegenstand der Tagesordnung, betreffend den Antrag auf Detarifierung von Obst, sprach sich der Beirat »ach längerer Beratung einstimmig dahin aus, es möge dieser Antrag von der württ. Eisenbahnverwaltung abgelehnt, indessen in Notjahren durch Einführung von AuSnahmetarifen den württ. Konsumenten entgegen gekommen werden.

Vorsicht vor unreifem Obst! DerStaatsanzeiger" bringt folgende Warnung: Man hört auch Heuer wieder Klagen, daß auf dem Stuttgarter Markt so viel unreifes Stein- und Kernobst feilgeboten werde. Da zu gewissen Arten von Gelee unreifes Obst nötig ist, so läßt sich das Feilbieten nicht gänzlich verbieten; umsomehr ist Vorsicht, namentlich für die Kinder, nötig.

Sternschnuppen. Einer der schönsten und am längsten, seit mehr als tausend Jahren, bekannten periodischen Stern- schnuppenschwärme, bekannt unter dem Namen Perseiden oder Laurentiusstrom, ist vom 9. bis 14. ds. wieder zu beobachten. Die Umlaufzeit um die Sonne beträgt ca. 108 Jahre. Das Maximum seiner Frequenz erreicht er am 10. dS. Bemerkenswert ist der Schwarm noch dadurch, daß er, wie Schiaparelli zuerst nachwirs, gleich den Lromden und Bieliden in einer eliptischen Bahn die Sonne umkreist, die mit der Bahn eines periodischen Kometen (1862 II) zusammenfällt.

Wildberg, 8. Aug. (Einges.) In voriger Woche verließ uns nach mehr als lOjähr. Wirksamkeit Hr. Stadt­pfarrer Weber. Seiner angegriffenen Gesundheit wegen ließ er sich dieses Frühjahr in den Ruhestand versetzen, der ihm allseitig gegönnt wird. Er hat seine beste Kraft der hiesigen Gemeinde gewidmet, darum sei ihm anch an dieser

der Frau durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben wer­

den 13571. Die Frau kann sich einem Dritten gegenüber zu einer in Person zu bewirkenden Leistung verpflichten, z. B. eine Stellung annehmen. Nach Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht, welche zu erteilen ist, wenn die Tä­tigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt, kann der Mann das Rechtsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün­digungsfrist kündigen,, es sei denn, daß er der Eingehung der Verpflichtung zugestimmt hat oder die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt ist s§ 1359). Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge­währen, die Frau dem Manne nur dann, wenn er außer stand ist, sich denselben selbst zu erringen s§ 1360). Leben die Eheleute getrennt, so ist, so lange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf, der Unter­halt durch Geldrente zu gewähren stz 1361 Abs. 1). Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes besieht die Vermutung, daß die im Besitz eines der Ehegatten oder beider befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören, insbesondere aber auch die Jnhaberpapiere und mit Blankoindossament ver­sehenen Ordrepapiere. Bezüglich der zum persönlichen Ge­brauch der Frau bestimmten Sachen,- insbesondere bezüglich der Kleidung, Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt im Ver­hältnis der Ehegatten zu einander und zu den Gläubigern die Vermutung, daß sie der Frau gehören s§ 1362). Die Giltigkeit einer vor dem 1. Januar 1900 geschloffenen Ehe bestimmt sich nach dem bisherigen Recht. Eine nach den früheren Gesetzen nichtige oder ungiltige Ehe ist von

1990.

Stelle gebührender Dank gesagt. Aber auch die Damen der geehrte» Stodtpfarrfamilie haben sich durch ihre uner- müdliche Fürsorge um die hiesige Kleinkinder- und Arbeit-, schule den wärmsten Dank der ganzen Gemeinde erworben, was auch bei der im SchwarzwaldbräuhauS veranstalteten kleinen Abschiedsfeier einen offiziellen Abschied hatte Hr. Stadtpfarrer Weber bescheiden abgelehnt zum Ausdruck kam. Die dabei Anwesenden waren sichtlich erfreut darüber, daß es ihnen vergönnt war, noch einmal einige Perlen d«S Gesanges von den im ganzen Bezirk wohlbekanntenNach- ttgallrn" unseres Stadtpfarrhauses hören zu dürfen. In das von Hr. Mufikoberlehrer Hegels ausgebrachte Hoch auf die auch ihm liebgewordene scheidende Stadtpfarrssmilie stimmte die Versammlung begeistert ein mit dem Wunsche. Hr. Ttadtpfarrer Weber möge in dem von ihm zum Ruhe­fitz erwählten Winnenden im Kreise seiner Lieben noch viele Jahre erleben dürfen!

Herrenberg, 4. Aug. Die unter dem Vorsitz von Dekan Hohbach hier abgehaltene Diözansynode wählte zum Abgeordneten der evangelischen Landessynode Dekan Römer in Nagold «nd zum Stellvertreter Pfarrer Kapus in Stet­ten i. R.

Tübingen, 6. Aug. Um den Gefühlen der Trauer über den Tod des Königs Humbert Ausdruck zu geben und zugleich öffentlich Protest zu erheben gegen die fluch­würdige That oes Anarchisten begaben sich gestern die zahl­reichen Italiener, die hier in Arbeit stehen, in geschloffenem Zuge und mit umflorter italienischer Fahne vom Gasthof zum König" in die katholische Kirche, woselbst sie eine Messe für ihren König lesen ließen. Repetent Dr. Baur, der di« Pastoration der hies. Italiener in Händen hat, hielt, anknüpfend an die Ermordung deS Königs, in italienischer Sprache eine Predigt über Matthäus 7, 1521, in der er seine Zuhörer vor sittlicher, religiöser und politischer Verführung warnte und sie zum Gehorsam gegen kirchliche und staatliche Obrigkeiten ermuhnte. Mittags hielten die italienischen Arbeiter im Sasthof z. König ein gemeinsames Mahl, wobei ein Italiener eine Ansprache an seine Lands­leute hielt, die in ein begeistertesLwiva!" aus den neuen König Viktor Emanuel III. ausklang.

Stuttgart, 7. Aug. Für den verewigten König Humbert von Italien wurde durch Kgl. Ordre vom 4. d. für die Offiziere rc. deS württ. Armeekorps 14 Tage Trauer (Flor um den linken Unterarm) angeordnet. Der Beginn der Trauer ist vom 2. ds. ab gerechnet.

Stuttgart, 7. Aug. Schon bei den ersten Aufrufen für die Freiwilligen nach China haben sich bei den Be- znkskommandos auch Leute des Beurlaubtenstandes gemel­det, di« aber nicht angenommen werden konnten, da die zu bildenden Formationen nur der Linienmannschast ent- nommen wurden. Neuerdings ist jedoch ein» kaiserliche Ordre ergangen, durch die Unteroffiziere und Mannschaften aus der Reserve und den beiden Landwehren zur Meldung aufgefordert werden, vorläufig nur. um zu ermitteln, wie viel Ersgtzmannschaften auS diesen Kategorien des Heeres nach China zur Verfügung stehen. Diese Aufforderung hat auch in Württemberg die Wirkung gehabt, daß zahl­reiche Mannschaften sich anmelden wollten. Die Bezirks-

Anfang an als giftig anzusehen, wenn die Ehegatten am 1. Januar 1900 noch als Ehegatten miteinander leben und der betreffende Grund nach dem BGB weder die Ungültig­keit, noch die Nichtigkeit zur Folge hat oder diese Wirkung verloren hat sE. Art. 198). Durch das Konkursverfah­ren über das Vermögen der Ehefrau wird das Gesamtgut der Ehegatten nicht berührt, dagegen bewirkt, wenn zwischen den Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft, Ermngcuschafts- gemeinschast oder Fahrnisgemeinschaft besteht, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes, daß auch das Gesamtgut zur Konkursmasse gehört 2). Die wäh­rend der Ehe erworbenen Gegenstände kann die Ehefrau des Gemeinschuldners nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit dessen Mitteln erworben find s§ 45).

Das Grundbuch.

Durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist das Grundbuch zu der für den Jmmobilienverkehr wichtigsten Einrichtung ge­worden. Da in weiten Gebieten Deutschlands ein Grundbuch in dem Sinne, wie ihn das neue Recht damit verbindet, nicht bestand, so ist es für alle Beteiligten von besonderer Wichtigkeit, sich damit vertraut zu wachen. Eine gemeinver­ständliche Darstellung des ganzen Grundbuchrcchts enthält das vielgenannte Joseph Kürschner'sche Rechts-Lexikon, das wir zur Anschaffung allen unseren Lesern warm empfehlen. Mit Genehmigung des Verlags (Berlin, Hermann Hillger Verlag) entlehnen wir demselben die folgenden Ausführungen über das Grundbuch! (Fortsetzung folgt.)

Allerlei Rechtsbelehnmg.

(Fortsetzung.)

Die Stellung der Ehefrau.

Im Vergleiche zu dem bisher geltenden Recht hat das Bürgerliche Gesetzbuch die Stellung der Ehefrau wesentlich verbessert und zwar im Sinne einer Gleichstellung mit dem Manne. Die Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; stellt sich jedoch das bezügliche Verlangen eines Ehegatten als Mißbrauch seines Rechts dar, so braucht der andere demselben nicht Folge zu leisten, auch dann nicht, wenn er zur Scheidungsklage berechtigt ist stz 1353). In allen das eheliche Leben betreffenden gemeinschaftlichen Angelegen­heiten steht dem Manne die Entscheidung zu, insbesondere bezüglich Wohnort und Wohnung, jedoch braucht ihm die Frau nicht Folge zu leisten, wenn sich dieselbe als Mißbrauch seines Rechts darstellt s§ 1354). Die Frau erhält den Fa­miliennamen des Mannes 1355), sie hat das gemeinschaft­liche Hauswesen zu leiten und Arbeiten im Hauswesen und Geschäft des Mannes insoweit zu verrichten, als dies nach den Verhältnissen üblich ist, in denen die Ehegatten leben stz 1356). Die Frau hat das Schlüsselrecht, sie kann inner­halb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes besorgen und ihn vertreten, die von ihr insoweit vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten als im Namen des Mannes vorgenommen. Der Mann kann dieses Recht be­schränken ; beruht diese Beschränkung oder Ausschließung auf -einem Mißbrauch seines Rechts, so kann dieselbe auf Antrag